Maßnahmen zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft
im Land Sachsen-Anhalt
(Wiedereinstiegsstipendien)
RdErl. des MK vom 17.3.1997 - 71
1. Zielstellung des Programmes
Zur Förderung des Nachwuchses an Hochschullehrerinnen werden den Universitäten für den Zeitraum von 1997 bis 2000 Mittel aus dem Hochschulsonderprogramm III für Förderleistungen zur Verfügung gestellt.
Gefördert werden sollen Wissenschaftlerinnen, die ihre wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus nachgewiesenen frauenbiographischen Gründen oder aus Gründen des Strukturwandels an den Hochschulen unterbrechen mußten. Durch die Gewährung von Wiedereinstiegsstipendien soll den promovierten Wissenschaftlerinnen Gelegenheit gegeben werden, ihre wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre fortzusetzen und die Habilitation anzustreben. Die Förderung soll auch für Wissenschaftlerinnen offen bleiben, die bereits habilitiert oder B-promoviert sind und ihre Berufungsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen wollen.
2. Förderung von Wiedereinstiegsmaßnahmen
Förderleistungen können jene Wissenschaftlerinnen erhalten, die nach einer qualifizierten Promotion eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erwarten lassen und die Habilitation anstreben oder ihre Berufungsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen wollen.
Die Stipendiatinnen sind den Angehörigen der Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6.3.1997 (GVBl. LSA S. 432), gleichgestellt.
3. Auswahl der Bewerberinnen
Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die für diese Förderleistungen verfügbaren Mittel, so ist die Auswahl nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit zu treffen.
Förderleistungen sollen vorrangig in Fachgebieten vergeben werden, in denen ein Mangel an Hochschullehrkräften absehbar ist oder die zu den Forschungsschwerpunkten im Lande rechnen.
Über die Vergabe der Stipendien entscheidet die Vergabekommission zur Habilitationsförderung im Land Sachsen-Anhalt (siehe RdErl. des MK vom 3.2.1997, MBl. LSA S. 759).
4. Verfahren
Die Stipendien werden hochschulöffentlich unter Angabe des Förderzeitraumes mit einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben.
Die Antragstellung erfolgt bei der Vergabekommission nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen (Anlage 1).
5. Art und Dauer der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Stipendien, Sachleistungen und gegebenenfalls Kinderbetreuungszuschläge.
a) Stipendien monatlich:
c) Kinderbetreuungszuschläge erhalten auf Antrag Wissenschaftlerinnen für Kinder, die nicht älter als zwölf Jahre sind. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt monatlich
Unterbrechungen der Förderungen sind möglich. Die Dauer sowie die Förderleistungen sind bei Abweichungen von der Regelförderung gesondert festzulegen.
6. Zuständigkeiten
Die Fördermittel werden den Universitäten auf Vorschlag der Vergabekommission durch das Kultusministerium zugewiesen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt durch die Universitäten.
Die Universität stellt fest, ob die Geförderten sich in erforderlichem Maß um die Verwirklichung der wissenschaftlichen Zielsetzung bemühen. Lassen Tatsachen erkennen, daß dies nicht der Fall ist, widerruft die Universität in Abstimmung mit der Vergabekommission die Förderung.
Die Vergabekommission darf von den Antragstellerinnen die personenbezogenen Informationen erheben, die für die Gewährung der Förderung und der Förderleistungen erforderlich sind.
7. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am 15.4.1997 in Kraft.
1. Häufigkeit der Ausschreibung der Wiedereinstiegsstipendien
Die Ausschreibung für die Wiedereinstiegsstipendien findet in der Regel einmal jährlich statt.
2. Mitgliedschaft in und Sitzungen der Vergabekommission
Die Mitgliedschaft in der Vergabekommission gemäß Nr. 3 des RdErl. des MK vom 17.3.1997 (MBl. LSA S. 1997, im folgenden "RdErl." genannt) sowie die Sitzungen der Vergabekommission bestimmen sich nach den Nrn. 2 bzw. 3 der Durchführungsbestimmungen zum RdErl. des MK vom 3.2.1997 (MBl. LSA S. 759).
3. Stipendienauszahlung
Die Auszahlung der durch die Vergabekommission vergebenen Stipendien wird von der jeweils für die betroffenen Bewerberinnen zuständigen Universitäten veranlaßt.
4. Voraussetzungen für die Antragstellung
Die Voraussetzungen für die Antragstellung bestimmt Nr. 2 des RdErl. Mit der Förderung soll ermöglicht werden, eine begrenzte Zeit in der Forschung und Lehre mitzuarbeiten und sich dadurch für die angestrebte Habilitation oder Berufung zu qualifizieren.
Eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im Sinne der Nr. 2 des RdErl. ist in der Regel nachgewiesen mit mindestens einer Veröffentlichung in einer einschlägigen Fachzeitschrift. Die Förderung einer Habilitation ist ausgeschlossen.
5. Antragstellung
Der Antrag ist formlos an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vergabekommission zu stellen.
Der Antrag hat zu enthalten:
Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen worden ist.
Die Vergabekommission kann einer Unterbrechung des Arbeitsvorhabens wegen Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastungen, Krankheit oder aus einem anderen von der Stipendiatin nicht zu vertretenden wichtigem Grund bis zu sechs Monaten zustimmen. Ausnahmsweise ist eine Unterbrechung bis zu einem Jahr möglich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit bestätigt, daß hierdurch der Abschluß des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird. In diesen Fällen kann die Bewilligung um den Zeitraum der Unterbrechung, aufgerundet auf den vollen Monat, verlängert werden.
Die Zahlung des Stipendiums und ist vom Beginn der Unterbrechung an auszusetzen.
Bei der Unterbrechung wegen besonderer familiärer Belastung kann das Stipendium in Höhe von einem Drittel, höchstens 700 DM monatlich, bis zum Ende der Unterbrechung fort gezahlt werden. Die Fortzahlung des Stipendiums ist mit der Auflage zu verbinden, daß sich die Stipendiatin in zumutbarem Maße darum bemüht, durch eigenes Arbeiten und durch Kontakte mit der betreuenden Person den Anschluß an das Fach zu halten. Die Stipendiatin hat die Erfüllung dieser Auflage durch einen Bericht an die Vergabekommission, jeweils nach Ablauf von sechs Monaten nachzuweisen; die Betreuerin oder der Betreuer soll zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben.
Unterbricht eine Stipendiatin ihr Forschungsvorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor ihrer Entbindung bis sechs Wochen danach, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weiter gezahlt. In diesem Falle wird auf Antrag der Bewilligungszeitraum nach Nr. 5 Abs. 2 des RdErl. um die Hälfte des Zeitraumes dieser Unterbrechung verlängert.
Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen endet vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes:
Die Mitarbeit an Forschungsaufgaben und die wissenschaftliche Mitarbeit an Lehraufgaben der Universität, von der die wissenschaftliche Arbeit betreut wird, sind mit der Förderung vereinbar.
8. Berichterstattung und Widerruf der Förderung
Die Stipendiatin berichtet der Vergabekommission in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand des Vorhabens. Der Bericht ist über die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer, die bzw. der zu ihm eine Stellungnahme abgibt, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission zu leiten.
Die Vergabekommission stellt fest, ob sich die Stipendiatin in erforderlichem Maß um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen, daß dies nicht der Fall ist, widerruft die Universität in Abstimmung mit der Vergabekommission den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft.
Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem Fall zu erstatten.
9. Abschlußbericht
Nach Beendigung der Förderung legt die Stipendiatin der Vergabekommission einen Bericht über die Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und stellt darin insbesondere die Arbeit in den letzten sechs Monaten dar.
Ist ein Forschungsvorhaben bis zu dessen Abschluß gefördert worden, so genügt die Mitteilung über das Erreichen des wissenschaftlichen Ziels der Arbeit.
Kann die wissenschaftliche Arbeit nicht abgeschlossen werden, sind die Gründe hierfür darzulegen und eine Äußerung zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu tätigen. Die das Vorhaben betreuende Lehrperson gibt zu dem Abschlußbericht eine Stellungnahme ab.
Aus dem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 200 DM sind von der Stipendienempfängerin insbesondere folgende Kosten zu finanzieren: