Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.

Ministerialblatt LSA Nr. 18/1997 vom 29.4.1997

Diplomprüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Sportwissenschaft
im Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 11.7.1994

Bek. des MK vom 3.1.1997 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Sportwissenschaft vom 11.7.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 21.11.1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24.9.1996 (MBl. LSA S. 2012), am 4.12.1996 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten
Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (A 1) und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (A II)
im Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 11.7.1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienaufbau
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 5 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Arten der Prüfungsleistungen
§ 7 Sportpraktische Prüfungen
§ 8 Prüfung der Lehreignung im Sport in Prävention, Rehabilitation und Therapie
§ 9 Mündliche Prüfungen
§ 10 Klausuren
§ 11 Diplomarbeit
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleitstungen
§ 15 Freiversuch und Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomarbeit
§ 16 Anrechnung von Studien- und Praxiszeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und von in Sportverbänden erbrachten herausragenden sportpraktischen Leistungen
§ 17 Prüfungsausschuß und Prüfungsamt
§ 18 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

2. Die Diplomprüfung

§ 19 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 21 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 23 Diplomurkunde

3. Schlußbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit der Diplomprüfung
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 26 Übergangsbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten und Bekanntmachung

1. Allgemeines

§ 1
Zweckbestimmung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß im Aufbaustudiengang Sportwissenschaft. Die vorliegende Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Diplomprüfung des Aufbaustudienganges Sportwissenschaft am Institut für Sportwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten bzw. Kandidatinnen die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften den Diplomgrad " Diplom-Sportlehrer" bzw. "Diplom-Sportlehrerin".

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit des Aufbaustudiums beträgt vier Semester.

(2) Am Ende des dritten Semesters werden die Fachprüfungen der Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft abgelegt und mit Beginn des vierten Semesters die Diplomarbeit angefertigt.

(3) Lehrangebot und Studienplan werden so gestaltet, daß alle Veranstaltungen, an denen der Student bzw. die Studentin teilzunehmen hat, in drei Studiensemestern besucht werden können. Ihr Stundenvolumen beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden.

(4) In den Studiengang eingeordnet sind

§ 4
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. ein achtsemestriges Sportstudium erfolgreich abgeschlossen hat (Diplom- oder Magistergrad, Erste Staatsprüfung für ein Lehramt),
  2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt, die regelmäßig im Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) bestehen (§ 20),
  3. im Studiengang Sportwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben ist,
  4. seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Meldefrist nicht verloren hat.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder wenn er bzw. sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder wenn seine oder ihre eingereichten Unterlagen unvollständig sind.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen; ihm sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung,
  2. das Studienbuch, Bescheinigungen oder Leistungsnachweise,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, die Unterlagen gemäß Nrn. 1 bis 3 in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. Die Nrn. 1 bis 3 finden keine Anwendung bei vorgezogenen Fachprüfungen gemäß § 5 Abs. 3.

(4) Die Meldung zur Prüfung soll mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung beim Prüfungsamt erfolgen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 5
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen (§§ 6 ff.) in einem Prüfungsfach oder in einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Die Diplomprüfung (außer Diplomarbeit) wird bis zum Ende des dritten Semesters durchgeführt.

(3) Fachprüfungen in den Sportarten/Sportaktivitäten sowie die Prüfung der Lehreignung können vor dem jeweiligen festgesetzten Prüfungszeitraum abgenommen werden.

(4) Prüfungsleistungen können durch Studienleistungen ersetzt werden, sofern diese nach Anforderungen und Verfahren den Prüfungsleistungen gleichwertig sind (prüfungsrelevante Studienleistungen). Sie können die Diplomprüfung nicht vollständig ersetzen.

(5) Der bzw. die Studierende soll die Diplomprüfung zu den in der Prüfungsordnung festgelegten Terminen ablegen. Überschreitet er bzw. sie aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Diplomprüfung um mehr als zwei Semester, oder legt er bzw. sie eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 6
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen sind:

  1. die sportpraktischen Prüfungen (§ 7),
  2. die Prüfung der Lehreignung im Präventions-, Rehabilitations- und Therapiesport (§ 8),
  3. die mündlichen Prüfungen (§ 9),
  4. die Klausuren (§ 10),
  5. die Diplomarbeit (§ 11).
(2) Macht eine Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.

§ 7
Sportpraktische Prüfungen
(gilt nur für A II)

(1) Die sportpraktischen Prüfungen bestehen jeweils aus einer Überprüfung der sportlichen Leistungen und der Demonstration sportartenspezifischer Techniken. Sie erstrecken sich auf die jeweils in der Sportart geforderten einzelnen Prüfungsteile.

(2) Die Note einer sportpraktischen Prüfung setzt sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile zusammen, die gleichgewichtig ermittelt werden.

(3) Jeder einzelne Prüfungsteil einer sportpraktischen Prüfung wird von zwei Prüfenden bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab und ist eine Einigung nicht möglich, ergibt sich die Benotung des Prüfungsteils aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.

§ 8
Prüfung der Lehreignung im Sport in Prävention, Rehabilitation und Therapie
(gilt nur für A 1)

(1) Die Prüfung der Lehreignung im Sport in Prävention, Rehabilitation und Therapie erfolgt durch eine Lehrprobe von ca. 45 Minuten Dauer und eine mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer. Sie wird durch mindestens zwei Prüfende abgenommen.

(2) Die Aufgabe der Lehrprobe stellen die Prüfenden gemeinsam, indem sie dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Thema, zu dem er bzw. sie die Lehrprobe erbringen soll, spätestens acht Tage vor der Prüfung mitteilen. Der geplante Ablauf der Lehrprobe wird von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin schriftlich ausgearbeitet und mindestens einen Tag vor deren Beginn an die Prüfer bzw. Prüferinnen ausgehändigt.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Duch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können von den Kandidaten bzw. Kandidatinnen benannte, eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden; den Kandidaten bzw. Kandidatinnen soll Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zusammenhängend zu äußern.

(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer Beisitzerin als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat bzw. jede Kandidatin grundsätzlich nur von einem Prüfer bzw. einer Prüferin geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer bzw. die Prüferin die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer bzw. Prüferinnen oder den Beisitzer bzw. die Beisitzerin.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluß an das Prüfungsverfahren bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerin zugelassen, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

§ 10
Klausuren

(1) In den Klausuren soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie in begrenzter Zeit ein Problem fachgerecht erkennen und Wege zu einer Lösung finden und angemessen sprachlich darstellen kann. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin können Themen zur Auswahl gestellt werden.

(2) Klausuren sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Zweitkorrektur erfolgt in Unkenntnis der Erstkorrektur. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 11
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, ein sportwissenschaftliches Problem selbständig zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem bzw. jeder in der Sportwissenschaft tätigen Professor bzw. Professorin und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Fachübergreifende Themenstellungen sind möglich, wenn mindestens eine betreuende Person der Sportwissenschaft angehört. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann vor der Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist damit nicht verbunden.

(3) Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so eingegrenzt werden, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist (§ 21 Abs. 4) eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Den Kandidaten bzw. Kandidatinnen ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Diplomarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Der Beitrag der einzelnen Kandidaten bzw. Kandidatinnen muß die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren beim Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie seine bzw. ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen bzw. ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(6) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Zweitbewertung hat in Unkenntnis der Erstbewertung zu erfolgen. Ein Prüfer bzw. eine Prüferin soll die nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person sein, die die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(7) Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesen Fällen wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Werden mehrere Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eien Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote. Die Fachnoten lauten:
 
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit oder Verletzung des Kandidaten bzw. der Kandidatin soll die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden, im Zweifelsfall das eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin oder der sportmedizinischen Abteilung der jeweiligen Ausbildungsstätte. Werden die Günde anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem  Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin oder dem/der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0). In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen, sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14
Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Fachprüfungen sind bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) beträgt.

(2) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Fachprüfung nicht bestanden, so erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung nicht bestanden, oder gilt eine dieser Prüfungen als nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 15
Freiversuch und Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomarbeit

(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden (Freiversuch). Diese Regelung wird nur dann angewendet, wenn sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden.

(2) Fachprüfungen (außer Abs. 1), die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen sind anzurechnen.

(3) Die Diplomarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" (5,0) einemal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten  Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(4) Die zweite Wiederholung einer Fachprüfung kann der Prüfungsausschuß bei Vorliegen einer besonderen Härte auf begründeten Antrag und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulassen. Der Antrag muß innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über die nicht bestandene Fachprüfung beim Prüfungsausschuß gestellt werden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet.

(5) Eine Wiederholungsprüfung soll spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden. Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch zur Wiederholungprüfung zu melden, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, er bzw. sie weist nach, daß er bzw. sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat.

§ 16
Anrechnung von Studien- und Praxiszeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und
von in Sportverbänden erbrachten herausragenden sportpraktischen Leistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Sportwissenschaft an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden vom Prüfungsausschuß anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kulturministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt vom Amts wegen. Der Student bzw. die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Herausragende sportpraktische Leistungen können nach Antrag auf die zu erbringenden sportpraktischen Studienleistungen, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsleistungen anerkannt werden. Entscheidungen trifft die Prüfungskommission im Einzelfall.

§ 17
Prüfungsausschuß und Prüfungsamt

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen bildet der Fachbereich einen Prüfungsausschuß. Ihm gehören fünf gewählte Mitglieder an, und zwar drei Vertreter der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen, ein hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätiger Vertreter bzw. eine Vertreterin der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und eine Student bzw. eine Studentin. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfung beizuwohnen.

(4) Das Prüfungsamt des Fachbereiches entlastet den Prüfungsausschuß von einfachen Verwaltungsaufgaben.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 18
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer bzw. zur Prüferin dürfen nur Professoren bzw. Professorinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin muß ein sportwissenschaftliches oder im Schwerpunkt A I ein sportwissenschaftliches oder medizinisches Studium abgeschlossen haben. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin führt das Protokoll. Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unmittelbar im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen.

(2) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.

(3) Für die Prüfer bzw. die Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen gilt § 17 Abs. 5 entsprechend.

(4) Scheidet ein Prüfer bzw. eine Prüferin aus der Universität aus, bleibt die Prüfungsberechtigung zwei Jahre erhalten.

2. Die Diplomprüfung

§ 19
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Der Aufbaustudiengang führt zum Erwerb der Berufsbezeichnung "Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie" bzw. "Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport". Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung finden bis zum Ende des dritten Semesters statt. Danach erfolgt die Fertigstellung der Diplomarbeit.

§ 20
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Für die Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nachweist,
  2. sich termingerecht zur Prüfung angemeldet hat und an folgenden Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiums erfolgreich teilgenommen hat:

  3.  

     

    Im Schwerpunkt A I

    Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen

    (Sport-) Psychologische Grundlagen (Sport-) Pädagogische Grundlagen (Sport-) Medizinische Grundlagen Theoriegeleitete Praxis Im Schwerpunkt A II

    Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen

    Spezielle Anwendungsfelder des Sports Theorie, Methodik und Praxis der Sportarten Theoriegeleitete Praxis
§ 21
Umfang und Art der Diplomprüfung

Schwerpunkt A I: Prävention, Rehabilitation und Therapie

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

(2) Je eine Fachprüfung findet statt in
  1. Medizinische Grundlagen von Prävention, Rehabilitation und Therapie,
  2. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin
  3. Sportpsychologie,
  4. Allgemeine und spezielle Theorie und Didaktik von Bewegung, Sport und Spiel in Prävention, Rehabilitation und Therapie,
  5. einer Indikationsgruppe in bezug zu Prävention, Rehabilitation und Therapie,
  6. der Lehrpraxis (Lehreignung).
(3) Folgende Prüfungsleistungen sind in den Fachprüfungen zu erbringen:
  1. In der Fachprüfung gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 eine Klausur mit einer Dauer von drei Stunden oder eine mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten. Der Prüfungsausschuß legt die Form der Prüfung fest.
  2. In der Fachprüfung gemäß Absatz 2 Nr. 6 eine Prüfung der Lehreignung im Sport und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von ca. 30 Minuten.
(4) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Die Fachprüfung gemäß Absatz 2 Nr. 6 kann als vorgezogene Fachprüfung abgelegt werden.

Schwerpunkt A II: Breiten- und Wettkampfsport

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

(2) Je eine Fachprüfung findet statt in
  1. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin
  2. einem der folgenden Fächer der Sportwissenschaft nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin
  3. Sportpädagogik/Sportdidaktik
  4. Allgemeine Trainingswissenschaft und Theorie und Methodik einer Spezialsportart.
(3) Folgende Prüfungsleistungen sind in den Fachprüfungen zu erbringen: In der Fachprüfung gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 eine Klausur mit einer Dauer von drei Stunden oder eine mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten. Der Prüfungsausschuß legt die Form der Prüfung fest.

(4) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 22
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Diplomprüfungsleistungen.

(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält

  1. den studierten Schwerpunkt "Prävention, Rehabilitation und Therapie" bzw. "Breiten- und Wettkampfsport",
  2. die Noten der Fachprüfungen,
  3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
  4. die Gesamtnote.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 23
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

3. Schlußbestimmungen

§ 24
Ungültigkeit der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszufertigen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" (5,0) erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Püfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 26
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1995/96 für den Aufbaustudiengang eingeschrieben werden. Alle Studierenden, die ihr Studium nach der alten Ordnung begonnen haben, können auf Antrag die Diplomprüfung nach der neuen Ordnung ablegen. Eine Prüfung nach der alten Ordnung ist jedoch letztmalig möglich im Wintersemester 1997/98.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 27
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 27.4.1992 außer Kraft (Ausnahme: § 26 Abs. 1).

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 11.7.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.9.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 4.12.1996.

Halle, den 10.12.1996



Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.