F. Kultusministerium

Studienjahresablauf an den staatlichen Hochschulen
des Landes Sachsen-Anhalt

RdErl. des MK vom 1.8.1996 - 6.22-71101/71102

1. Auf Grund § 14 Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), wird der Ablauf des Studienjahres an den staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt bis auf Widerruf wie folgt festgelegt:

2. Gemäß § 14 Abs. 2 HSG-LSA legen die Senate der staatlichen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit fest. Dabei gilt es zu berücksichtigen:

Die von den Senaten der Hochschulen festgelegten Vorlesungszeiten sind dem Kultusministerium spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Semesters schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung des Kultusministeriums nach § 14 Abs. 2 HSG-LSA gilt als erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannten zeitlichen Rahmenbestimmungen eingehalten werden.

3. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.