1. Auf Grund § 14 Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), wird der Ablauf des Studienjahres an den staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt bis auf Widerruf wie folgt festgelegt:
a) Wintersemester
aa) Beginn: 1.10.,
bb) Ende: 31.3.,
b) Sommersemester
aa) Beginn: 1.4.,
bb) Ende: 30.9.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 HSG-LSA legen die Senate der staatlichen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit fest. Dabei gilt es zu berücksichtigen:
a) Wintersemester
aa) Beginn: spätestens an dem dem 15.10. nächst gelegenen Montag,
bb) Ende: frühestens an dem dem 15.2. nächst gelegenen Freitag,
b) Sommersemester
aa) Beginn: spätestens an dem dem 15.4.nächst gelegenen Montag
bb) Ende: frühestens an dem dem 15.7. nächst gelegenen Freitag.
Die von den Senaten der Hochschulen festgelegten Vorlesungszeiten sind dem Kultusministerium spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Semesters schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung des Kultusministeriums nach § 14 Abs. 2 HSG-LSA gilt als erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannten zeitlichen Rahmenbestimmungen eingehalten werden.
3. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.