F. Kultusministerium
Satzung des Studienkollegs
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 17. 10. 1996 - 6.21-71027

Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 2. 1996 (GVBl. LSA S. 74), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die in der Anlage abgedruckte Satzung des Studienkollegs für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber am 10. 4.1996 beschlossen, die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 HSG-LSA dies i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. 11. 1995 (MBl. LSA S. 2355), geändert durch Beschluß vom 11. 6. 1996 (MBl. LSA S. 1410), vom Kultusministerium am 19. 6. 1996 genehmigt wurde.

Anlage

Satzung des Studienkollegs
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Satzung regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg und die Rechte und Pflichten der Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen.

§ 2
Rechtsstatus

Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unter Verantwortung der Hochschulleitung.

§ 3
Stellung

(1) Im Studienkolleg treffen Studienbewerber und Studienbewerberinnen verschiedener Nationalität, Sprache und Kultur, verschiedener religiöser und politischer Überzeugung und verschiedener schulischer Vorbildung zu gemeinsamer Vorbereitung auf ein Studium an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zusammen.

(2) Die besondere Situation verlangt

(3) Die besondere Stellung des Studienkollegs erfordert ein enges Zusammenwirken mit den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, eine enge Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt sowie einen laufenden Kontakt zu den Studienkollegs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4
Aufgaben

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen, deren Bildungsnachweise keinen direkten Hochschulzugang ermöglichen, so für das angestrebte Studium vorzubereiten, daß bei Aufnahme des Studiums sowohl ihr Wissensstand als auch die Kenntnis wissenschaftlicher Methoden - auf den jeweiligen Studienschwerpunkt bezogen - denen deutscher Studierender vergleichbar sind. Dies schließt eine studienbezogene Beratung ein.

(2) Das Studienkolleg nimmt gemäß § 10 der Studienkollegverordnung (StKVO) vom 13. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 875) die folgenden Prüfungen ab:

    1. Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen für ein Studium an den Hochschulen (Feststellungsprüfung),
    2. Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH).

(3) Das Studienkolleg erstellt Lehr- und Lernmaterialien für den ausländerspezifischen Fachunterricht.

Abschnitt 2

Organisation

§ 5
Leitung

(1) Das Studienkolleg hat einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die vom Rektor oder von der Rektorin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden. Voraussetzung hierfür sind in der Regel beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Erfahrungen in der Abiturprüfung oder in der Feststellungsprüfung.

(2) Der Leiter oder die Leiterin führt die laufenden Geschäfte des Studienkollegs und ist für die Erfüllung der Aufgaben des Studienkollegs verantwortlich, regelt den Einsatz der Lehrkräfte in den betreffenden Kursen und überprüft die Durchführung des Unterrichts gemäß den Rahmenstoffplänen der Ausländerstudienkollegs für Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Leiter oder die Leiterin ist der oder die Vorgesetzte der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte sowie der übrigen Beschäftigten des Studienkollegs.

§ 6

Lehrkräfte

(1) Der Unterricht am Studienkolleg wird durch die dort tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte durchgeführt. Soweit erforderlich, können für die Durchführung des Unterrichts Lehraufträge an nebenamtliche Lehrkräfte erteilt werden.

(2) Die hauptamtlichen Lehrkräfte des Studienkollegs sollen die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe oder eine andere gleichwertige Qualifikation besitzen. Für den Unterricht im Fach Deutsch haben bei der Auswahl der Lehrkräfte diejenigen den Vorrang, die über Erfahrung im Deutschunterricht für Ausländer und Ausländerinnen oder die Lehrbefähigung für Deutsch und eine lebende Fremdsprache verfügen.

§ 7
Kurskonferenz

(1) Mitglieder der Kurskonferenz sind alle im jeweiligen Kurs unterrichtenden haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte. Die Kurskonferenz steht unter Vorsitz des Leiters oder der Leiterin des Studienkollegs oder einer von ihm oder ihr benannten Vertretung.

(2) Die Kurskonferenz entscheidet über die Übernahme der Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen vom ersten ins zweite Semester, die Zulassung zur Feststellungsprüfung, den Ausschluß aus dem Studienkolleg und die Anzahl und Art der Leistungsnachweise pro Fach und Semester. Die Regelungen dazu werden in einem Protokoll der Kurskonferenz festgelegt.

(3) Die Kurskonferenz tagt regelmäßig vor Beendigung des ersten und zweiten Semesters. Bei Beantragung des Ausschlusses eines Studienkollegiaten oder einer Studienkollegiatin durch die den jeweiligen Kurs betreuende Lehrkraft tritt die Kurskonferenz zu jedem anderen vom Leiter oder von der Leiterin des Studienkollegs festgesetzten Zeitpunkt zusammen.

(4) Die Tagungen der Kurskonferenz sind nicht öffentlich. Die Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen werden durch die den Kurs betreuende Lehrkraft über die Beschlüsse der Kurskonferenz informiert. Die Mitglieder der Kurskonferenz sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.

§ 8
Kurse

Das Studienkolleg hat für die Aufgaben gemäß § 4 die folgenden Kurse eingerichtet:

  1. Schwerpunktkurs M zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
  2. Schwerpunktkurs T zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche (außer biologische) Studiengänge,
  3. Schwerpunktkurs S/G zur Vorbereitung auf sprachliche (S) und geisteswissenschaftliche, künstlerische (G) Studiengänge,
  4. DSH-Kurs zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen,
  5. Vorkurs zur Vorbereitung auf das Studienkolleg.

§ 9
Dauer

(1) Die Vorbereitung am Studienkolleg ist auf zwei Semester angelegt. Sie kann in begründeten Fällen auf ein Semester verkürzt oder um höchstens zwei Semester verlängert werden. Jedes Semester kann nur einmal wiederholt werden. Bei Aufnahme in den Vorkurs verlängert sich die Ausbildung um ein Semester.

(2) Der DSH-Kurs umfaßt in der Regel zwei Semester. Die Ausbildung kann in begründeten Fällen auf ein Semester verkürzt werden, wenn erkennbar ist, daß der Kursteilnehmer oder die Kursteilnehmerin den Anforderungen der Prüfung nach einem Semester gewachsen ist.

(3) Über einen vorzeitigen Wechsel in das zweite Semester wird nach Ablegung der ersten Klausur in jedem Fach durch die unterrichtenden Lehrkräfte entschieden. Die Klausuren müssen mit guten Leistungen abgelegt worden sein.

(4) Für das Studienkolleg gilt ein eigener Studienjahresablaufplan. Ein Semester am Studienkolleg umfaßt in der Regel 20 Wochen. Die Immatrikulation erfolgt nach der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3

Zulassung zum Studienkolleg

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Studienkolleg setzt voraus, daß der Bewerber oder die Bewerberin

    1. einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung oder DSH zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigt;
    2. für ein Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt vorgemerkt ist;
    3. einen Aufnahmetest entsprechend § 11 dieser Satzung bestanden hat.


(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze. Ein Anspruch auf einen Platz am Studienkolleg besteht nicht.

(3) Andere Bewerber und Bewerberinnen können im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität in begründeten Fällen zum Studienkolleg zugelassen werden. Die Entscheidung dazu trifft der Leiter oder die Leiterin des Studienkollegs.

(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

    1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt wurden,
    2. die Feststellungsprüsprüfung an einem Studienkolleg im Geltungsbereich des HRG zweimal nicht bestanden wurde,
      der Leistungsnachweis für das Weiterrücken in das zweite Kollegsemester zweimal nicht erbracht wurde,
    3. an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen endgültig nicht bestanden wurde,
    4. der Bewerber oder die Bewerberin von einem Studienkolleg verwiesen wurde.


    § 11
    Aufnahmetest

(1) In einem Aufnahmetest müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache, die die Gewähr dafür bieten, daß der Bewerber oder die Bewerberin mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann, nachgewiesen werden. Bei einer Bewerbung für einen T-Kurs ist zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem Mathematiktest erforderlich.

(2) Zur Vorbereitung auf den Aufnahmetest oder dessen Wiederholung wird ein Vorkurs angeboten.

(3) Befreiungstatbestände für den Teil Deutsch des Aufnahmetests sind

      1. das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - zweite Stufe,
      2. das Zeugnis der DSH,
      3. das Große und Kleine Sprachdiplom des Goethe-Instituts,
      4. ein Leistungsdurchschnitt von mindestens 3,3 bei Teilnahme am Vorkurs.

(4) Die Aufnahme in das Studienkolleg erfolgt entsprechend der beim Aufnahmetest erreichten Punktzahl nach der Zahl der am Studienkolleg verfügbaren Plätze.

(5) Der Aufnahmetest kann zweimal wiederholt werden.

    § 12
    Weitergabe der Daten

Das Studienkolleg übermittelt allen Studienkollegs der Bundesrepublik Deutschland bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung oder der DSH Angaben zur Person gemäß § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten (Hochschuldatenverordnung - HSDatVO) vom 4. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 778) und das Datum des nicht bestandenen Aufnahmetests oder der nicht bestandenen Feststellungsprüfung oder der DSH. Bei der Anmeldung zum Studienkolleg wird dazu von den Bewerbern die schriftliche Einwilligung gemäß § 13 Abs. 4 der Hochschuldatenverordnung eingeholt.

    Abschnitt 4

    Rechte und Pflichten der Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen

    § 13
    Stellung

(1) Die Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen sind Angehörige der Martin-Luther-Universität.

(2) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf die Regelstudienzeit des Fachstudiums angerechnet.

(3) Ein Wechsel an ein anderes Studienkolleg bedarf der Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienkollegs. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Verbleiben am Studienkolleg der Martin-Luther-Universität eine besondere soziale Härte darstellt.

(4) Durch das Bestehen der Feststellungsprüfung oder der DSH wird kein Anspruch zur Zulassung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt erworben.

    § 14
    Vertretung

Zur Wahrnehmung der Interessen jedes Kurses gegenüber den im Kurs unterrichtenden Lehrkräften und gegenüber der Leitung des Studienkollegs wählen zu Beginn des Semester die Angehörigen jedes Kurses einen Sprecher oder eine Sprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die gemeinsam die Studienkollegiatenvertretung bilden, die bei Bedarf zusammentritt.

    § 15
    Rechte und Pflichten

(1) Der Eintritt in das Studienkolleg verpflichtet zu ständiger Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen und zu der pro Fach geforderten Anzahl von Leistungsnachweisen im Semester. Der regelmäßige und pünktliche Besuch aller Lehrveranstaltungen ist Pflicht. Für eine Beurlaubung gelten die Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg entsprechend. Eine Beurlaubung vom Unterricht zur Durchführung eines Praktikums kann in der Regel nicht gewährt werden. Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern ist in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme bildet das Fach Deutsch, wenn ein Nachweis gemäß § 15 Abs. 3 der Studienkollegverordnung erbracht wurde.

(2) Unterrichtsversäumnisse wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ein Fernbleiben unvermeidbar machen, sind dem Leiter oder der Leiterin des Studienkollegs umgehend mitzuteilen. Nachweise, die die Notwendigkeit des Fernbleibens belegen, können verlangt werden.

(3) Die Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen können auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienkollegs an den religiösen und staatlichen Feiertagen ihres Heimatlandes vom Unterricht befreit werden.

§ 16
Ausschluß

(1) Ein Studienkollegiat oder eine Studienkollegiatin ist bei endgültigem Nichtbestehen der Feststellungsprüfung oder der DSH aus dem Studienkolleg auszuschließen.

(2) Ein Studienkollegiat oder eine Studienkollegiatin wird auf Antrag der Kurskonferenz aus dem Studienkolleg ausgeschlossen, wenn er oder sie

    1. nach halbjähriger Zugehörigkeit zum Studienkolleg Leistungen erbracht hat, die einen Abschluß des Studienkollegs nicht erwarten lassen;
    2. nach der Wiederholung des ersten oder zweiten Semesters keine ausreichenden Leistungen erreicht;
    3. aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen trotz Zulassung nicht zur Feststellungsprüfung oder zur DSH melden;
    4. trotz schriftlicher Verwarnung und schriftlicher Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses dem Unterricht ununterbrochen mehr als vier Wochen fernbleibt.

    Abschnitt 5

    Schlußbestimmungen

    § 17
    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.



    Halle, den 27. 9. 1996

    Der Rektor