Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 11.3.1996, MBl. LSA S. 629) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) in Sachsen-Anhalt.
Schwerpunkt der Förderung sind die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung, insbesondere
a) den Verbund Wissenschaft und Wirtschaft,
b)ausgewählte Forschungsschwerpunkte,
c) die Frauenforschung,
d) Anreize und Hilfen zur überregionalen Drittmitteleinwerbung,
e) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und
f ) des Technologietransfers.
Gefördert werden können Vorhaben, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn, zur Innovation technologischer Prozesse bzw. zur Erhaltung natürlicher Ressourcen beitragen.
Die Vorhaben müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein. Mit der Antragstellung muß der innovative Gehalt des Vorhabens nachgewiesen werden.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1 Förderfähige Maßnahmen
a) abgrenzbare FuE-Vorhaben entsprechend den Förderschwerpunkten des Kultusministeriums;
b) durch einmalige Zuwendungen bis zu einer Höhe von maximal 400 000 DM Grundausstattungen (z. B. Kommunikationstechnik) für Einrichtungen des Technologietransfers, wenn
aa) an bzw. in unmittelbarem Zusammenwirken mit Hochschuleinrichtungen Transferaufgaben im Interesse dieser Einrichtungen wahrgenommen werden und
bb) nachgewiesen wird, daß es sich um neugegründete Einrichtungen handelt;
c) Mitgeförderung von FuE-Vorhaben, falls sie durch Dritte zum Beispiel Bundesministerien, Stiftungen, Vereinigungen, Europäische Union (EU) gefördert werden;
d) Aufwendungen zur Erstellung von Forschungsanträgen bei überregionalen Drittmittelgebern, insbesondere bei der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) und zum Forschungsrahmenprogramm der EU.
e) Maßnahmen zur Unterstützung des Technologietransfers, wie zum Beispiel Tagungen und Publikationen mit einer maximalen Förderhöhe pro Vorhaben bis zu 50 000 DM sowie die Beteiligung an Messen und Ausstellungen pro Veranstaltung bis zu 250 000 DM.
Vorrangig sind Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in die Projekte und Vorhaben einzubinden.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Nicht antragsberechtigt sind die Hochschulen des Landes.
Bei der Antragsstellung ist der mit der Durchführung des Forschungsprojektes beauftragte Projektleiterin bzw. der Projektleiter zu benennen.
Der Antrag zur Förderung eines Projektes muß entsprechend den Grundsätzen und Vorschriften des Kultusministeriums (vgl. Merkblatt, Antragsformulare und Allgemeine Nebenbestimmungen) die für die wissenschaftliche Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.
Natürliche Personen haben die Qualifikation von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 40 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), nachzuweisen.
5.1. Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung vergeben.
5.2. Finanzierungsart
Eine Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung eines Vorhabens entsprechend dem Zuwendungszweck gewährt.
Die Zuwendung des Kultusministeriums an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens beträgt:
a) bei Antragstellung von juristischen Personen des privaten Rechts bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, für Forschungsvorhaben aus dem Bereich der zweckfreien, erkundenden Grundlagenforschung bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
b) bei allen weiteren Antragstellenden gemäß Nr. 3 bis zu 100 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen projekt- und vorhabenbezogenen sächlichen Verwaltungsausgaben, Investitionen und die hierfür erforderlichen Personalausgaben. Für Doktorandinnen und Doktoranden sind grundsätzlich halbe Stellen zu berechnen.
Alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Eine Erhöhung der bewilligten Mittel für Forschungsvorhaben wird in der Regel nicht gewährt.
Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage eines Zwischenberichtes verlangen.
Spätestens vier Monate nach Abschluß eines geförderten FuE-Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde der Nachweis zur Verwendung der Mittel und Abschlußbericht über die Durchführung und den Erfolg der Forschungsarbeiten vorzulegen.
Veröffentlichungen, Präsentationen, die im Zusammenhang mit geförderten Forschungsvorhaben stehen, sind mit dem Hinweis:
"Gefördert mit Forschungsmitteln des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt"
zu versehen.
Weitere grundlegende Zuwendungsbestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen und besondere Zuwendungsbestimmungen im jeweiligen Bewilligungsbescheid geregelt.
Anträge zur Förderung eines FuE-Vorhabens gemäß Nr. 2.1. Buchst. a sind in vierfacher Ausfertigung zum 1.2. und zum 1.8. des Jahres dem Projektträger Wissenschaft-Technologie-Umwelt (WTU) des Kultusministeriums vorzulegen. Antrag und Anlagen müssen vollständig sein und es ermöglichen, über das Projekt ein umfassendes Bild zu gewinnen. Der Projektträger WTU prüft die Anträge und leitet sie dem Kultusministerium als Bewilligungsbehörde zu.
Die Anträge zu Fördermaßnahmen gemäß Nr. 2.1. Buchst. b bis e sind dem Kultusministerium unmittelbar vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten VV zu § 44 LHO.
Dieser RdErl. tritt am 1.11.1996 in Kraft.