Ministerialblatt LSA Nr. 39/1996 vom 31.7.1996

Magisterprüfungsordnung für das Fach Japanologie des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.06.1995

Bek. des MK vom 20.6.1996 - 6.22-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für das Fach Japanologie des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 14.06.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), am 10.06.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterprüfungsordnung für das Fach Japanologie des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.06.1995

Auf Grund § 17 Abs.1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr.11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 14.06.1995 auf der grundlage des Beschlusses des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 14.06.1995 die folgende Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Fach Japanologie im Nebenfach als Satzung zu erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung
§ 2 Dauer, Studienaufbau und Fächerkombination
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüfer und Beisitzer
§ 5 Zwischenprüfung
§ 6 Magisterprüfung
§ 7 Schlußbestimmungen




§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung

(1) Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und Prüfungsmodalititäten des Magisterstudiums Japanologie im Nebenfach sofern keine fachbezogenen abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anzuwenden.

(2) Durch die Magisterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin gründliche Fachkenntnisse besitzt und wissenschaftliche Methoden beherrscht sowie japanische Primärquellen erschließen kann.

§ 2
Dauer, Studienaufbau und Fächerkombination

(1) Im Magisterstudiengang mit der Regelstudienzeit von neun Semestern kann Japanologie als eines von zwei Nebenfächern mit 35 Semesterwochenstunden (SWS) studiert werden. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 30 SWS und auf den Wahlpflichtbereich fünf SWS.

(2) Japanologie kann als Nebenfach entsprechend der Anlage zur Rahmenprüfungsordnung (Fächerkatalog) mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombiniert werden.

(3) Die Zeit bis zum Abschluß des ersten Studienabschnitts (Grundstudium) beträgt vier Semester sowie bis zum Abschluß des zweiten Studienabschnitts (Hauptstudium) weitere fünf Semester einschließlich der Abschlußprüfung.

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften zuständig. Der Prüfungsausschuß des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften kann die organisatiorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Studienabteilung des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften übertragen.

(2) Der/Die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat bestellt.

§ 4
Prüfer und Beisitzer

(1) Für jede Prüfung sind mindestens ein Prüfer/eine Prüferin und ein Beisitzer/eine Beisitzerin vorgesehen. Der Prüfungsverlauf wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Prüfer/der Prüferin (BZW: den Prüfern) und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben.

(2) DerPrüfungsausschuß bestellt Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/Prüferinnen dürfen nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezeiht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten/der Kandidatin die Namen der Prüfer/Prüferinnen spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(4) Die schriftliche Arbeit der Zwischenprüfung (Hausarbeit) und der Magisterprüfung (Klausur) werden von zwei Prüfern/Prüferinnen (Erstprüfer/Erstprüferinnen und Zweitprüfer/Zweitprüferinnen) begutachtet. Die Kandidaten/Kandidatinnen haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der Prüfer/Prüferinnen und des Themas der Hausarbeit.. Dieser Vorschlag begründet keinen Anspruch. Die Ausgabe der Themen erfolgt über die/den Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses. Der Zwitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 5
Zwischenprüfung

(1) Japanologie kann als erstes oder zweites Nebenfach gewählt werden. Sofern Japanologie im ersten Nebenfach studiert wird, wird die Zwischenprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt. Sofern Japanologie als zweites Nebenfach gewählt wird, entfällt die Zwischenprüfung. In diesem Fall wird der ordnungsgemäße Abschluß des Grundstudiums durch Beibringung aller Voraussetzungen nachgewiesen, die für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich wären.

(2) Überschreitet der Kandidat/die Kandidatin die Frist um mehr als zwei Semester, oder legt er/sie die Zwischenprüfung aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist in Form einer Hausarbeit im Umfang von nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten abzuleisten. Für den mündlichen Teil ist eine halbstündige Prüfung vorgesehen. Sie umfaßt eine 15minütige mündliche Sprachprüfung sowie eine 15minütige Prüfung über Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des modernen Japan.

(4) Zulassungsvoraussetzungen

Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden,

1. wer eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 34 HSG-LSA nachweist.

2. wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:

2.1 Bei der landeskundlichen Einführung und dem Sprachkurs erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur bzw. eines Sprachtests. Die sonstigen Leistungsnachweise können auch als Hausarbeit oder als Referat (mündlicher Vortrag, anschließende Diskussion, schriftliche Ausarbeitung) erbracht werden. Leistungsnachweise durch Klausur, Hausarbeit oder Referat müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein.

3. wer seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat durch

(5) Anmeldung

1. Acht Wochen vor Beginn des vom Prüfungsausschuß festzulegenden Prüfungszeitraums melden sich die Kandidaten/Kandidatinnen in der für Prüfungsangelegenheiten zuständigen Studienabteilung des Fachbereichs für Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften zur Zwischenprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei. Einzelne Belege können bis zum Beginn des Prüfungszeitraums nachgereicht werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Themnevergabe der schriftlichen Hausarbeit geschieht in diesem Falle unter Vorbehalt.

2. Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehalticher - Zulassung ist zwischen den Studierenden und dem Erstprüfer/Erstprüferin eine Übereinkunft über dasThema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen, wobei der Kandidat/die Kandidatin selbst Vorschläge unterbreiten kann. Der Kandidat/die Kandidatin beantragt beim Prüfungsamt die Bearbeitung dieses Themas, das der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses vergibt. Von diesem Zeitpunkt an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist. In begründeten Einzelfällen kann sie auf schrftlichen Antrag von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem/seiner Stellvertreter um höchstens drei Wochen verlängert werden.

3. Nach fristgerechter Abgabe vereinbaren die Prüfer/Prüferinnen in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß und dem Kandidaten/der Kandidaten den Termin der mündlichen Prüfung.

4. Zur mündlichen Prüfung kann nur der- bzw. diejenige zugelassen werden, dessen/deren schriftliche Hausarbeit fristgerecht eingereicht und nit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(6) Durchführung

1. Die Fachprüfung Japanologie als Zwischenprüfung besteht aus der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung.

2. Die mündliche Prüfung setzt sich aus Sprachführung und Fachprüfung laut § 5 Abs. 3 zusammen. Prüfungsgegenstand sind: Grundbegriffe der Japanologie, Japanische Geschichte, Teilbereiche der japanischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, Hörverständnis und Ausdrucksfähigkeit sowie Lesekompetenz im hinblick auf natürliche moderne Texte.

3. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen von Sprachprüfung und mündlicher Fachprüfung. Sie gilt bei einer Note von mindestens "ausreichend" als bestanden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin nach Beratung der Prüfer/Prüferinnen im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.

(7) Bestehen und Nichtbestehen

1. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung Japanologie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung. Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

2. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

(8) Wiederholung

1. Die Zwischenprüfung kann in Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw. Teilprüfungen, in denen sie laut Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universtät Halle-Wittenberg § 9 Abs. 3 nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.

2. Die Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnisder Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, sofern es vom Kandidaten/von der Kandidatin zu vertreten ist.

3. Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Entscheidung nach § 5 Abs. 8 Ziffer 1 verlangen, daß sie vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

4. Eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines begründeten schriftlichen Antrags des Kandidaten/der Kandidatin. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

5. Die zweite Wiederholungsprüfung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat/ die Kandidatin hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten.

§ 6
Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung ist im Anschluß an das Hauptstudium im Regelfall im neunten Semester abzulegen.

(2) Die Magisterprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist in Form einer Klausur mit einer Länge von 240 Minuten abzuleisten. Für den mündlichen Teil ist eine halbstündige Prüfung vorgesehen. Sie umfaßt einen 15minütigen mündlichen Sprachtest sowie eine 15minütige Prüfung über Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft des modernen Japan.

(3) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Japanologie kann nur zugelassen werden,

  1. wer eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 34 HSG-LSA nachweist;
  2. wer den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung Japanologie gemäß § 18 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat oder den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in einem anderen Nebenfach erbringt;
  3. wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
  4. wer seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat durch

(4) Überschreitet der Kandidat/die Kandidatin die Frist gem. Absatz 1 um mehr als vier Semester, oder legt er die Magisterprüfung aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Anmeldung

1. Acht Wochen vor Beginn des vom Prüfungsausschuß festzulegenden Prüfungszeitraums melden sich die Kandidaten/Kandidatinnen beim Prüfungsamt zur Magisterprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei.

2. Innerhalb von 14 Tagen nach Zulassung ist zwischen den Studierenden und dem Erstprüfer/der Erstprüferin eine Übereinkunft über die Studienschwerpunkte zu treffen, aus denen die Klausur formuliert wird. Hierbei kann der Kandidat/die Kandidatin selbst Vorschläge unterbreiten, ohne einen Rechtsanspruch auf Befolgen der Vorschläge ableiten zu können.

(6) Durchführung

1. Die Magisterprüfung Japanologie im Nebenfach umfaßt:

2. Mündliche Prüfung

2.1. Zur mündlichen Prüfung kann nur der- bzw. diejenige zugelassen werden, dessen/deren Klausur mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

2.2. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilprüfungen (Sprachprüfung und mündliche Fachprüfung).

2.3. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung (Note) wird dem Kandidaten/der Kandidatin nach Beratung der Prüfer/Prüferinnen im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.

(7) Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

1. Die Gesamtnote der Magisternebenfachprüfung Japanologie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Klausur und der mündlichen Prüfung. Die Einzelprüfungen müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) abgeschlossen worden sein.

2. Die Magisternebenfachprüfung Japanologie gilt als bestanden bei einer Gesamtnote von mindestens "ausreichend".

3. Dem Kandidaten/der Kandidatin wird die Gesamtnote der Magisternebenfachprüfung Japanologie innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung schriftlich vom Prüfungsausschuß mitgeteilt.

4. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

5. Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Gesamtnote der Magisternebenfachprüfung Japanologie verlangen, daß sie vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

6. Die Gesamtnote der Magisternebenfachprüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote der Magisterprüfung nach § 24 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einfach gewichtet.

(8) Wiederholung

1. Die Magisternebenfachprüfung Japanologie kann in Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw. in Teilprüfungen, in denen sie laut Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universtität Halle-Wittenberg § 9 Abs. 3 nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.

2. DieWiederholungsprüfungen finden innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, sofern es vom Kandidaten/von der Kandidatin vertreten ist.

3. Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Entscheidung nach § 6 Abs. 8 Ziffer 1 verlangen, daß sie vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

4. Eine zweite Wiederholung der Magisternebenfachprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines begründeten schriftlichen Antrags des Kandidaten/der Kandidatin. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

5. Die zweite Wiederholungsprüfung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung zu den allgemeinen Prüfungsterminen statt. Bei Versäumnis der Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat/die Kandidatin hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten.

§ 7
Schlußbestimmungen

Die Prüfungsordnung für das Nebenfach Japanologie tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 14.6.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.6.1996 (Aktenzeichen 6.22-74341).

Halle, 12.6.1996