Ministerialblatt LSA Nr. 39/1996 vom 31.7.1996

Magisterprüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.11.1995

Bek. des MK vom 20.6.1996 - 6.22-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 29.11.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), am 16.4.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterprüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.11.1995

Auf Grund § 17 Abs.1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr.11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74), und der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung vom 12.4.1995 (Bekanntmachung vom 5.7.1995, MBl. LSA S. 1604), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung für das Fach Politikwissenschaften im Haupt- und Nebenfach erlassen:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1
Struktur des Magisterganges und Fächerkombination

Im Magisterstudiengang kann Politikwissenschaft als erstes oder zweites Hauptfach (mit jeweils 80 SWS, davon 20 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) oder als eines von zwei Nebenfächern (mit 40 SWS, davon zwölf SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) studiert werden, und zwar in folgenden Fächerkombinationen:

Die übrigen gewählten Haupt- und nebenfächer können aus dem Fächerangebot der Fachbereiche

  1. Sprach- und Literaturwissenschaften,
  2. Kunst- und Altertumswissenschaften,
  3. Erziehungswissenschaften,
  4. Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften

oder nach Maßgabe der entsprechenden Prüfungsordnungen aus anderen Fachbereichen der Martin-Luther-Universität gewählt werden.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeiten und Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
  2. Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.
  3. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfung gewidmet.
  4. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studenten.

§ 3
Zweck der Prüfung

  1. Die Magisterprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Politikwissenschaft. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen, Methoden und wesentlichen Forschungsergebnissen des Faches festgestellt.
  2. Durch die Zwischenprüfung soll der Kanditat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und das er insbesonderre die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 4
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen

1. Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
  2. die in dieser Magisterprüfungsordnung in den §§ 17 und 21 geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen erbracht hat;
  3. seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Meldefristen zur Zwischen- und Magisterprüfung oder zu ihrer Ablegung gemäß Absatz 4 nicht verloren hat.

2. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß der Kanditat für das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben war.

3. Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus, daß der Kandidat grundsätzlich in den beiden der Prüfung vorangehenden Semestern an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischen- bzw. zur Magisterprüfung muß spätestens bis zum 15. Tag des zweiten Kalendermonats der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters schriftlich eingereicht werden.

4. Der Studierende soll die Zwischen- und Abschlußprüfung zu den in § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Terminen ablegen (Vorschrift gemäß § 17 Abs. 4 des HSG LSA). Überschreitet er aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Zwischenprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihn zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

5. Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

6. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vorsitzender in Vertretung. In begründeten Fällen kann er bei vorübergehender Abwesenheit des Studierenenden Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 zulassen, sofern der überwiegende Teil des Studiums an der Martin-Luther-Universität absolviert wurde.

§ 5
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

1. Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voran.

2. Die Zwischenprüfung im Fach Politikwissenschaft als Haupt- und Nebenfach besteht aus schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen. Diese setzen sich aus Teilprüfungen in den Teilgebieten des Faches zusammen.

3. Die Magisterprüfung besteht aus den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen sowie der Magisterarbeit.

4. Prüfungsleistungen sind:

  1. Mündliche Prüfungen (§ 6),
  2. Klausurarbeiten (§ 7).

5. Macht der Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

6. Ist dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 4 Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Weise zu führen.

7. Die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung (§ 4 Abs. 3) werden durch die Studienabteilung des Fachbereichs geregelt und durch Aushang bekannt gemacht.

§ 6
Mündliche Prüfungen

  1. In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
  2. Mündliche Prüfungen werden bei der Zwischenprüfung als Einzelprüfung durch einen Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers, bei der Abschlußprüfung als Kollegialprüfung durch zwei Prüfer abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in jedem Stoffgebiet von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 8 Abs. 1 hört der Prüfer den Zweitprüfer oder den sachkundigen Beisitzer an. Differieren in einer Magisterprüfung die Noten der beiden Prüfer, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel.
  3. Bei der Zwischenprüfung beträgt die Dauer der mündlichen Prüfung im hauptfach 30 und im Nebenfach 20 Minuten. Bei der Magisterprüfung dauert die Prüfung im Hauptfach 60 und im Nebenfach 30 Minuten.
  4. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.
  5. Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin unterziehen sollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (vgl. § 6 Abs. 5 PRO).

§ 7
Klausurarbeiten

  1. In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Themen der Klausuren sind gemäß §§ 18 und 22 den Teilgebieten des Faches zu entnehmen. Bei der Abschlußprüfung werden für die Klausuren drei alternative Themen gestellt.
  2. Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für den Abschluß oder die Fortsetzung des Studiums ist, werden von zwei Prüfern bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Weichen die Benotungen um mehr als drei Noten gemäß § 8 Abs. 1 voneinander ab, ist ein dritter Prüfer hinzuzuziehen, der die Noten festsetzt. Die endgültige Notenfestlegung obliegt dem Prüfungsausschuß.
  3. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt einheitlich 240 Minuten.

§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnote

1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Noten Urteil Verbale Beschreibung
1,0; 1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung
1,7; 2,0; 2,3 gut eine Leistung; die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine Leistung,die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
3,7; 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

2. Die Note der Teilprüfungen errechnet sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der Noten der jeweiligen mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.

3. Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:

Note Urteil
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
über 1,5 bis 2,5 gut
über 2,5 bis 3,5 befriedigend
über 3,5 bis 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

4. Für die Bildung der Gesamtnote (§ 24 Abs. 1) gilt Absatz 3 entsprechend.

5. Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß bzw. dessen Vorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die treffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
  4. Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Bestehen und Nichtbestehen

  1. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden wurden und die Magisterarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde.
  2. Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so ertetilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.
  3. Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11
Wiederholung

  1. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.
  2. Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden, eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 23 Abs. 5 Satz 2 genannten Fristen ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
  3. Eine zweite Wiederholung der Magisterprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber auf Grund eines mit der Begründung versehenen schriftlichen Antrags des Kandidaten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

  1. Vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen deer Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden sollen.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen in Rahmen der Hochchulpartnerschaften zu beachten.
  3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
  4. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme gleichartig sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Magisterprüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen oder bei fehlender Benotung wird ein Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
  5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, efolgt von Amts wegen. Der Student hat die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vertretung sein Vorsitzender.
  7. Für die Einzelfall-Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie über die Zulassung zur Zwischen- und Magisterprüfung ist der Prüfungsausschuß bzw. in dessen Vertretung sein Vorsitzender zuständig.
  8. Widersprüche gegen Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden dem Dekan des Fachbereiches vorgelegt. Der Dekan fungiert dann als Widerspruchsinstanz, der über den Widerspruch unter Beachtung der in dieser Magisterordnung vorgeschriebenen Melde- bzw. Prüfungsfristen entscheidet.

§ 13
Prüfungsausschuß

  1. Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des Institutes für Politikwissenschaft, einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Vertreter. Die Amtzeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für die studentischen Vertreter ein Jahr.
  2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt.
  3. Sind die wählbaren Hauptfächer mehreren Fachbereichen zugeordnet, ist der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, für die Magisterprüfung zuständig.
  4. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnungen und Studienpläne und der Magisterprüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
  5. Die Mitlgieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein. Sie gelten nicht als Öffentlichkeit.
  6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  7. Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuß liegt bei seinem Vorsitzenden.

§ 14
Prüfer und Beisitzer

  1. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beistzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach dem Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung im Studiengang Politikwissenschaft oder einen äquivalenten Studienabschluß an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
  2. Der Kandidat kann für die Magisterarbeit sowie für die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
  3. Der Vorsitzende des Prüfunsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig (spätestens zwei Wochen vor der Prüfung)bekanntgegeben werden.
  4. Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

2. Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 15
Zulassung

1. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 16 Abs. 2 Satz 2 übe die Studienabteilung des Fachbereiches schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

2. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise der in § 4 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; 
  2. der Nachweis der Einschreibung an der Martin-Luther-Universität;
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung im Fach Politikwissenschaft im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet;
  4. die Nachweise der in § 17 genannten fachlichen zulassungsvoraussetzungen;
  5. eine Erklärung des Kandidaten über die Wahl des gemäß § 18 Abs. 3 bzw. 4 mündlich zu prüfenden Teilbereiches.

§ 16
Durchführung der Zwischenprüfung

  1. Die Zwischenprüfung wird im Hauptfach und im Nebenfach als Blockprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt.
  2. In der Regel finden die schriftlichen Teilprüfungen in der ersten und zweiten Woche, die mündlichen Teilprüfungen in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die Anmeldung zur Zwischenprüfung sowie nähere Angaben zu den Prüfungsterminen regeln § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 7.
  3. Das Erfordernis einer Zwischenprüfung entfällt, sofern die Politikwissenschaften als zweites Nebenfach gewählt worden ist. In diesem Falle setzt die Teilnahme an Lehrveranstaltungen für das Hauptstudium die erfolgreiche Teilnahme an den in § 17 genannten Lehrveranstaltungen für das Hauptstudium die erfolgreiche Teilnahme an den in § 17 genannten Lehrveranstaltungen voraus. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 17
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer an je einem Proseminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung aus folgenden Teilbereichen der Politikwissenschaft erfolgreich teilgenommen hat:

  1. Politische Theorie und politische Ideengeschichte,
  2. Methoden der Politikwissenschaft,
  3. Deutsches Regierungssystem,
  4. Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer Systeme,
  5. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Politikwissenschaft ist obligatorischer Bestandteil dieser Leistungsanfordeung. Die Anrechnung auf einen der Teilbereiche 1, 3 oder 4 wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die durch Institutsaushang bekannt gemacht werden.

2. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

3. Einer der Leistungsscheine nach Absatz 1 kann im Prüfungssemester erworben werden, muß jedoch bis spätestens zum Tag der schriftlichen Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit zunächst unter Vorbehalt.

4. Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer an je einem Proseminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Teilbereichen

  1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik

mit Erfolg teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Politikwissenschaft ist obligatorischer Bestandteil dieser Leistungsanforderung. Die Anrechnung auf einen der Teilbereiche regelt sich gemäß § 17 Abs. 1. Die in § 17 Abs. 1, 5. genannte Lehrveranstaltung ist identisch mit der Einführung in die Internationalen Beziehungen.

5. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

§ 18
Art und Umfang der Zwischenprüfung

1. Die Zwischenprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft besteht aus Prüfungsleistungen in folgenden Teilgebieten:

  1. Politische Theorie und politische Ideengeschichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außebpolitik.

2. In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Politikwissenschaft angemessen zu berücksichtigen.

3. Die Prüfungsleistung in einem Teilbereich nach freier Wahl besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die beiden anderen Teilbereiche werden mit Klausuren von 240 Minuten Dauer geprüft.

4. Die Zwischenprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft besteht aus einer mündlichen Prüfung in einem der drei Teilbereiche

  1. Politische Theorie und Ideengechichte,
  2. Deutsches Regierungssystem und vergleichende Analyse politischer Systeme,
  3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik

nach Wahl der Studierenden.

5. Die Prüfung umfaßt 20 Minuten und trägt dem Zusammenhang der politikwissenschaftlichen Teilbereiche Rechnung.

§ 19
Zeugnis

Über die bestandene Zwischenprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten enhält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

3. Abschnitt

Magisterprüfung

§ 20
Durchführung der Magisterprüfung

1. Die Magisterprüfung besteht aus

  1. der Magisterarbeit,
  2. schriftliche Klausuren und
  3. mündliche Prüfungen

in dieser Reihenfolge.

2. Die Fristen und Termine für die Anmeldung zur Magisterprüfung regeln sich gemäß den Bestimmungen in § 4 Abs. 4. Die Bekanntgabe der Termine und der Prüfer für Klausuren und mündliche Prüfungen erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen durch Aushang im Institut.

§ 21
Formelle und materielle Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Magisterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer

2. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

3. Zu der Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer

4. Der Nachweis übe die erforderliche Teilnahme an den Hauptseminaren setzt wenigstens eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

5. Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist unter Beachtung der Fristen nach § 4 Abs. 4 über die Studienabteilung des Fachbereiches schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

§ 22
Art und Umfang der Magisterprüfung

1. Die Magisterprüfung in Politikwissenschaft besteht im Falle der Wahl dieses Faches zum ersten oder einzigen Hauptfach aus

2. Wird Politikwissenschaft als zweites Hauptfach geprüft, sind zwei Klausuren in den Absatz 1 Ziffer 1 genannten Teilbereichen zu schreiben. Die mündliche Prüfung wird abgelegt gemäß der unter absatz 1 Ziffer 3 genannten Bestimmung. Der Schwerpunkt ist in diesem Fall vom Studenten gesondert zu benennen.

3. Die Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft besteht aus

§ 23
Magisterarbeit

  1. Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbstandig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
  2. Das Thema der Magisterarbeit ist dem Hauptfach gemäß § 1 Satz 1 zu entnehmen.Jeder in Forschung und Lehre tätige Professor und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person im Dienstbereichdes Instituts für Politikwissenschaft ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu betreuen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen und einen betreuenden Prüfer seiner Wahl zu benennen. Auf die Wahl des betreuenden Prüfers besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit und die Benennung des betreuenden Prüfers erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Rgel im achten Fachsemester. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
  4. Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so gefaßt sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
  5. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
  6. Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung des Betreuers. Ist die Arbeit in Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
  7. Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zumachen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.
  8. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt zwei Gutachter. Erstgutachter ist in der Regel derjenige Prüfer, der das Thema gestellt hat. Die Magisterarbeit soll innerhalb von zwei Monaten begutachtet sein, mindestens muß innerhalb dieser Frist eine Erklärung des Erstgutachters im Einvernehmen mit dem Zweitgutachter über Annahme oder Ablehnung der Arbeit vorliegen. Die Gutachten mit dem Vorschlag für die Benotung müssen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung vorliegen.
  9. Jeder Gutachter empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Magisterarbeit und schlägt zugleich eine der Noten gemäß § 8 Abs. 1 vor.
  10. Wird die Magisterarbeit von beiden Gutachtern mit unterschiedlichen Noten zur Annahme vorgeschlöagen, so gilt bei einer Bewertungsdiffernz um eine Notenstufe das arithmetische Mittel aus beiden Noten. Bei Bewertungsdifferenz von drei oder mehr Noten bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Drittgutachter; der Prüfungsausschuß stellt in diesem Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten die Note der Magisterarbeit fest.
  11. Bei Bewertungsdifferenzen hinsichtlich Annahme oder Ablehnung der Magisterarbeit bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Drittgutachter. Bewertet dieser die Arbeit als "nicht ausreichend", ist sie abgelehnt; andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten über die Annahme der Arbeit und setzt die Note fest.

§ 24
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

  1. Bei derBildung der Gesamtnote wird die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet.
  2. Bei überragenden Leistungen (Gessamtnote 1,0) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
  3. Hat der Kandidat die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebisse ein Zeugnis. § 19 gilt entsprechend. In das Zeugnis werden auch das Thema der Magisterarbeit, die Note sowie die Namen der Gutachter aufgenommen.
  4. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Hochschulgrad und Magisterurkunde

  1. Auf Grund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M. A.) verliehen.
  2. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet.
  3. Die Magisterurkunde wird von dem Dekan des Fachbereiches und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Univeristät versehen.

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

  1. Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne das der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
  3. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unberechtigte Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschunghandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungskontrolle gewährt.

§ 28
Sprachliche Bezeichnungen/Inkrafttreten

  1. Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
  2. Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 29.11.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 7.2.1996 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.4.1996 (Aktenzeichen 6.22-74341).

Halle, den 15.5.1996

Der Rektor