Ministerialblatt LSA Nr. 50/1996 vom 9.10.1996

Magisterpüfungsordnung
für die Fächer des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 6.2.1995

Bek. des MK vom 29.8.1996 - 6.22-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften vom 6.2.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S 614) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1995´6 (GVBl. LSA S. 74), am 17.6.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterpüfungsordnung
für die Fächer des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 6.2.1995

Gemäß § 17 sowie § 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S 614), zuletzt geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschustrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), und unter Berücksichtigung der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.7.1992 (MBl. LSA 1993 S. 1675), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.6.1994 (MBl. LSA S. 2044), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften folgende Magisterprüfungsordnung beschlossen.

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombination
§ 3 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang
§ 4 Zweck der Prüfungen
§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen
§ 6 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
§ 7 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausurabeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 10 Bewerung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Bestehen und Nichtbestehen
§ 13 Wiederholung
§ 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 15 Prüfungsausschuß
§16 Prüfer und Beisitzer

2. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 17 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 18 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 19 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 20 Zeugnis

3. Abschnitt: Magisterprüfung

§ 21 Durchführung der Magisterprüfung
§ 22 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 23 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 24 Verfahrenseröffnung und Begutachtung
§ 25 Magisterarbeit
§ 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 27 Hochschulgrad und Magisterurkunde

4. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 28 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Sprachliche Bezeichnungen
§ 31 Inkrafttreten und Bekanntmachung

Teil II
Fachspezifische Bestimmungen

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
§ 2 Inhalt und Durchführung der Prüfungen

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Die Magisterprüfungsordnung gilt mit Ausnahme der Magisterstudienfächer Sportwissenschaft und Fachübersetzen (Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch) für folgende Magisterstudienfächer, die am Fachbereich Musik-, Sport- und Angwandte Sprachwissenschaften vertreten sind:

Für alle Bereiche dieser Magisterprüfungsordnung, für die keine fachspezifischen Regelungen genannt werden, finden die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudienfächer Anwendung.

§ 2
Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen

(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das Hauptfach, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot der lt. Grundordnung der Universität in der Philosophischen Fakultät zusammengeschlossenen Fachbereiche

- Sprach- und Literaturwissenschaften,
- Kunst- und Altertumswissenschaften,
- Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften,
- Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften

gewählt werden. Die Kombination der Fächer muß eine hinreichende Breite des Studiums gewährleisten.

(2) In besonderen Fällen kann auf Antrag ein Fach, das an der Martin-Luther-Universität nicht vertreten ist, als Nebenfach gewählt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachvertretern der Hochschule, an der das Fach vertreten ist.

§ 3
Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfung gewidmet.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und Praktika sind im Studium integriert. Sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit können Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechtnent werden.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studierenden beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 80 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 40 Semesterwochenstunden.

§ 4
Zweck der Prüfungen

(1) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierten Abschluß eines Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichen Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.

(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 5
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen

(1) Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
  2. die in den Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Studienfächern geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen erbracht hat,
  3. seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Meldefristen zur oder die Ablegung der Zwischen- und Magisterprüfung gemaß Absatz 4 nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß der Kandidat für das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus, daß der Kandidat grundsätzlich in den beiden der Prüfung vorangehenden Semestern an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(4) Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
  3. der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
  4. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(5) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß oder in Vertretung dessen Vorsitzender.

(6) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. der Nachweis der Einschreibung an der Martin-Luther-Universität.
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 6
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

(1) Magister- und Zwischenprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen abgelegt werden, insofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, d. h. die Zwischenprüfung vor Beendigung des vierten Semesters sowie die Magisterprüfung vor Beendigung des neunten Semesters.

(2) Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch nach Absatz 1 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

§ 7
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voran.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus Prüfungen in den gewählten Haupt- und Nebenfächern (Fachprüfungen). Die Magisterprüfung besteht aus den Fachprüfungen sowie der Magisterarbeit.

(3) Sofern ein Haupt- oder Nebenfach in mehrere Stoffgebiete untergliedert ist, besteht die Fachprüfung aus den Prüfungen in diesen Stoffgebieten (Teilprüfungen). Eine Teilprüfung kann aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(4) Prüfungsleistungen sind:

  1. mündliche Prüfung (§ 8) und
  2. Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten (§ 9),
  3. fachspezifisch - praktische Prüfungen (siehe Teil II Fachspezifische Bestimmungen, Studienfach "Musik in Theorie und Praxis" § 2, 2.1.1.1., 2.1.1.2., 2.1.2.1., 2.1.2.2.).

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

(7) Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Durchführung der Zwischen- bzw. Magisterprüfung beträt sechs Wochen. Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Zwischenprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites auf das Prüfungsfach bezogenes Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in jedem Stoffgebiet nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 10 Abs. 1 hört der Prüfer den Zweitprüfer oder den sachkundigen Beisitzer an. Differieren die Noten der beiden Prüfer (Kollegialprüfung), so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel.

(3) Die Dauer der Zwischenprüfung im Haupt- und Nebenfach beträgt je Kandidat und Stoffgebiet mindestens 15 maximal 30 Minuten, die der Magisterprüfung im Haupt- und Nebenfach je Kandidat und Stoffgebiet mindestens 30 maximal 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Verlaufsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

§ 9
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In Klausurarbeiten und in sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Magisterprüfungsordnungen der Institute können vorsehen, daß den Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung.

(3) Klausurarbeiten oder sonstige schrifliche Arbeiten sollen in einem Zeitraum von 60 bis 240 Minuten absolviert werden. (siehe Teil II Fachspezifische Bestimmungen § 2, 2.2. Durchführung)

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note Urteil verbale Beschreibung
1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 genügend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5 ungenügend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.

(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:

Note Urteil
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(4) Die Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Studienfächer können vorsehen, daß einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote gewichtet werden.

(5) Für die Bildung der Gesamtnote (§§ 21, 26) gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitsungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von sechs Wochen nach der Prüfung verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 12
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

(2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung der Zwischenprüfung/der Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereiches demKandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Beischeinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 13
Wiederholung

(1) Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 25 Abs. 5 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Eine zweite Wiederholung einer Teilprüfung kann der Prüfungsausschuß bei Vorliegen einer besonderen Härte auf begründeten Antrag zulassen. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die Wiederholung einer Zwischen- oder Abschlußprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten (frühestens nach sechs Wochen) nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, vom ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die zweite Wiederholung einer Prüfung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

§ 14
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anrechnung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des  Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechen.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Magisterstudiengänge in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird ein Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.

§ 15
Prüfungsausschuß und Prüfungskommission

(1) Prüfungsausschuß

  1. Am Fachbereich wird ein Prüfungsausschuß, bestehend aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem studentischen Vertreter, gebildet. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, die der studentischen Vertreter ein Jahr.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich bestellt. Die Hochschullehrer verfügen über die absolute Mehrheit der Stimmen.
  3. Der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, ist für die Magisterprüfung zuständig.
  4. Der Prüfungsausschuß ist verantwortlich für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie die Einhaltung der Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Magisterstudienfächer. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnungen und Studienpläne und der Magisterprüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
  6. Der Prüfungsausschuß kann die Geschäftsführung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Prüfungskommission

  1. An den Instituten des Fachbereiches werden Prüfungskommissionen, bestehend aus den Prüfungsberechtigten der jeweiligen Einrichtung, gebildet. Der geschäftsführende Direktor des Instituts ist der Vorsitzende der Prüfungskommission.
  2. Die Prüfungskommission der Institute werden jährlich zu Beginn des Studienjahres dem Prüfungsausschuß vorgeschlagen und bestätigt.
  3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 16
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden., die sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Kandidat kann für die Magisterarbeit und die mündliche Prüfung den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig (spätestens zwei Wochen vor der Prüfung) bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.

2. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 17
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung findet im Regelfall am Ende des vierten Semesters statt.

§ 18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Die Fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) neben den in § 5 genannten zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen.

§ 19
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung wird in einem Hauptfach und einem der beiden Nebenfächer oder in beiden Hauptfächern abgelegt. Die Fachspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Studienfächer regeln im einzenen, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnungen zugeordnenten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Art und Umfang regeln im einzelnen die Fachspezifischen Bestimmungen.

§ 20
Zeugnis

Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

3. Abschnitt: Magisterprüfung

§ 21
Durchführung der Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen und/oder Klausurarbeiten und der Magisterarbeit.

§ 22
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß § 14 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(2) Die Fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) zu erbringen sind, insbesonder Zahl und Art der Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen.

§ 23
Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die Fachspezifischen Bestimmungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenständer der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten, für die der Kandidat Vorschläge machen kann, konzentriert werden, in den das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können.

(3) Die Anzahl der Klausurarbeiten soll im Hauptfach zwei und im Nebenfach eine nicht überschreiten. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll im Hauptfach in der Regel 60 Minuten, im Nebenfach in der Regel 30 Minuten betragen.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Verlaufsprotokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfungen bekanntzugeben.

§ 24
Verfahrenseröffnung und Begutachtung

(1) Sind die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, so wird das Magisterprüfungsverfahren eröffnet.

(2) Bei der Meldung beantragt der Kandidat beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Thema der Magisterarbeit und unterbreitet Vorschläge für Gutachter und Prüfer.

(3) Beide Gutachten sind innerhalb von sechs Wochen zu erstellen. Lehnt ein Gutachter die Arbeit ab, so ist durch den Prüfungsausschuß ein weiterer Gutachter zu benennen. Nach Eingang aller Gutachten liegt die Arbeit 14 Tage beim Prüfungsausschuß aus.

§ 25
Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Jeder in Forschung und Lehre tätige Professor und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema der Magisterarbeit kann auch vor Erbringung der geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere der nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen (§ 22 Abs. 2) ausgegeben werden.

(4) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate vom Tag der Genehmigung des Themas an. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist sollte nicht durch Klausuren und mündliche Prüfungen als Prüfungsteile unterbrochen werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung des Betreuers. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keinen anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.

(8) Die Magisterarbeit ist in der Regel von zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll derjenige sein, der das Thema der Magisterarbeit ausgegeben hat (Abs. 2 Satz 2). Wird keine Verständigung unter den Gutachtern erreicht, erfolgt die Bildung der Note durch das arithmetische Mittel, ebenso wird bei abweichenden Noten verfahren.

§ 26
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Bei der Bildung der Gesamtnote soll die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet werden.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(3) Hat ein Kandidat die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 20 gilt entsprechend. In das Zeugnis wird auch das Thema der Magisterarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Studiengang bis zum erfolgreichen Abschluß der Magisterprüfung benötigte Studiendauer und vom Fach anerkannte Auslandaufenthalte in das Zeugnis aufgenommen werden.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 27
Hochschulgrad und Magisterurkunde

(1) Auf Grund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artrium" (abgekürzt: M.A.) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet.

(3) Die Magisterurkunde wird vom Dekan des Fachbereiches und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

4. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 28
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nichtig erklären.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 30
Sprachliche Bezeichnungen

Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 31
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Prüfungsordnung tritt mit Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichrates vom 6.2.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.5.1996.

Halle, den 20.8.1996

Teil II
Fachspezifische Bestimmungen

Studienfach Musikwissenschaft (Haupt- und Nebenfach)

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

1. Musikpraktische Kurse (mit Leistungsnachweis; entfällt für examinierte Schulmusiker, Privatmusiklehrer, A- und B-Organisten oder bei Vorlage gleichwertiger Nachweise)

1.1. Klavier 1 SWS (1) 4 Semester P (2)
1.2. Gehörbildung 1 SWS 4 Semester P
1.3. Harmonielehre 1 SWS 4 Semester P
1.4. Kontrapunkt 1 SWS 2 Semester P

Die genannten Pflichtkurse sowie die fakultativ wählbaren Kurse im Ensemblespiel, Chorgesang oder Sologesang werden am Institut für Musikpädagogik absolviert und setzen jeweils die Teilnahme an einem Einstufungstest voraus. Leistungsnachweise sind die Bescheinigung des Dozenten über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme.

2. Übungen (mit Leistungsnachweis)

2.1. Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten 2 SWS 1 Semester P
2.2. Einführung in die Musikanalyse 2 SWS 1 Semester P
2.3. Einführung in die Notationskunde 2 SWS 2 Semester P

3. Proseminare (mit 3 Leistungsnachweisen)

3.1. Zwei Proseminare zur Historischen Musikwissenschaft (1 LS) (3) 2 SWS 1 Semester P
3.2. Zwei Proseminare zur Systematischen Musikwissenschaft wahlobligatorisch in den Gebieten:
Akustik, Musikpsychologie, Musiksoziologie, Ethnomusikologie, Musikästhetik, Instrumentenkunde(1 LS)
2 SWS 1 Semester WP (4)
3.3. Ein Proseminar nach freier Wahl (1 LS) 2 SWS 1 Semester

4. Vorlesungen

4.1. Zwei Vorlesungen zur Historischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P
4.2. Zwei Vorlesungen zur Systematischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

1. Kurse (mit Leistungsnachweis)

1.1. Partitur- und Generalbaßspiel 1 SWS 2 Semester P
1.2. Instrumentation, Arrangement oder Kompositionstechniken des 20. Jahrhunderts 1 SWS 2 Semester P
1.3. Lektüre fremdsprachiger musiktheoretischer Quellentexte 2 SWS 1 Semester P

2. Hauptseminare (mit 3 Leistungsnachweisen)

2.1. Zwei Hauptseminare zur Historischen Musikwissenschaft (1 LS) 2 SWS 1 Semester P
2.2. Ein Hauptseminar zur Editions- oder zur Aufführungspraxis 2 SWS 1 Semester WP
2.3. Zwei Hauptseminare zur Systematischen Musikwissenschaft (1 LS) 2 SWS 1 Semester WP
2.4. Ein Seminar nach freier Wahl (1 LS) 2 SWS 1 Semester

3. Vorlesungen

3.1. Zwei Vorlesungen zur Historischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P
3.2. Zwei Vorlesungen zur Systematischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P

4. Kolloquium

Teilnahme an einem Magistranden- und Doktorandenkolloquium 2 SWS P

5. Exkursion

Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion incl. Einführungsveranstaltung 2 SWS P

6. Praktikum

Wünschenswert ist die Absolvierung eines Praktikums in einem Anwendungsbereich der Musikwissenschaft (z. B. Journalistik in Presse oder Rundfunk, Operndramaturgie)

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

1. Musikpraktische Kurse (mit Leistungsnachweis; entfällt für examinierte Schulmusiker, Privatmusiklehrer, A- und B-Organisten oder bei Vorlage entsprechender gleichwertiger Nachweise)

1.1. Gehörbildung 1 SWS 2 Semester P
1.2. Harmonielehre 1 SWS 4 Semester P
1.3. Kontrapunkt 1 SWS 2 Semester P

Die genannten Kurse werden am Institut für Musikpädagogik absolviert und setzen die Teilnahme an einem Einstufungstest voraus, der über die Einweisung in die jeweilige Kursstufe entscheidet. Leistungsnachweise sind die Bescheinigungen des Dozenten über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme.

2. Übungen (mit Leistungsnachweis)

2.1. Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten 2 SWS 1 Semester P
2.2. Einführung in die Musikanalyse 2 SWS 1 Semester P

3. Proseminare (mit 2 Leistungsnachweisen)

3.1. Ein Proseminar zur Historischen Musikwissenschaft (1 LS) 2 SWS 1 Semester P
3.2. Ein Proseminar zur Systematischen Musikwissenschaft in den Gebieten:
Akustik, Musikpsychologie, Musiksoziologie, Ethnomusikologie, Musikästhetik, Instrumentenkunde (1 LS)
2 SWS 1 Semester WP
3.3. Ein Proseminar nach freier Wahl 2 SWS 1 Semester

4. Vorlesungen

4.1. Eine Vorlesung zur Historischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P
4.2. Eine Vorlesung zur Systematischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

1. Hauptseminare (mit Leistungsnachweis)

1.1. Ein Hauptseminar zur Historischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P
1.2. Ein Hauptseminar zur Systematischen Musikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P

2. Vorlesungen

2.1. Eine Vorlesung zur Historischen Musikwissenschaft 2 SWS 1Semester P
2.2. Eine Vorlesung zur Systematischen Mustikwissenschaft 2 SWS 1 Semester P


1 = Semesterwochenstunden
2 = Pflichtfach
3 = Leistungsschein
4 = Wahlpflichtfach

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft wird in Form einer mündlichen Einzelprüfung durchgeführt. Nachzuweisen sind Grundkenntnisse in Musikgeschichte und Teilbereichen der systematischen Musikwissenschaft. Mit den Prüfern können spezielle Schwerpunkte vereinbart werden, die Prüfung soll sich jedoch nicht darauf beschränken.

2.1.2. Magisterprüfung:

Die Magisterprüfung im Fach Musikwissenschaft besteht aus der Magisterarbeit und einer mündlichen Prüfung. Gefordert werden im Hauptfach unfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft und eingehendes Wissen in vier verschiedenen Spezialgebieten. Im Nebenfach werden ein Überblickswissen über die Musikgeschichte und eingehende Kenntnisse in zwei verschiedenen Spezialgebieten verlangt.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird in Form einer mündlichen Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer dieser Prüfung beträgt für Studierende im Hauptfach 30, im Nebenfach 20 Minuten.

2.2.2. Magisterprüfung

Magisterarbeit

Studierende der Musikwissenschaft im 1. Hauptfach fertigen - in der Regel im neunten Semester - eine wissenschaftliche Magisterarbeit an, die durch zwei Gutachter zu bewerten ist.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird in Form einer Einzelprüfung in Musikgeschichte oder in Systematischer Musikwissenschaft durchgeführt. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel für Hauptfachstudierende 60, für Nebenfachstudierende 30 Minuten.

Studienfach Sprechwissenschaft (Haupt- und Nebenfach)

§ 1
Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

1.1.1. Zur Zwischenprüfung kann zugelassen werden, wer eine Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums bestanden hat, in der in einem stimmlich-sprecherischen Test erkannt worden ist, daß die Leistungen den besonderen Anforderungen des Studiums und der beruflichen Tätigkeit genügen, und mit einem phoniatrischen Gutachten die Tauglichkeit für das Studium nachgewiesen worden ist.

1.1.2. Für die Zulassung sind weiterhin vorzulegen:

4 Leistungsscheine:

- Probleme der physiologischen Phonetik 2 SWS 1 Semester P
- Redeübungen 2 SWS 1 Semester P
- Sprechkünstlerisches Gestalten I und Sprechkünstlerisches Gestalten II oder III 2 SWS 1 Semester WP
- Sprechbildung I bis III 1 SWS 3 Semester P

2 Leistungsscheine nach freier Wahl

5 Teilnahmescheine:

- Probleme der sprechkünstlerischen Kommunikation 2 SWS 1 Semester P
- Gesprächsübungen 2 SWS 1 Semester P
- Probleme der rhetorischen Kommunikation 2 SWS 1 Semester P
- Intonation 2 SWS 1 Semester P
- Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen 2 SWS 2 Semester P

Teilnahmescheine können durch Leistungsscheine, die im Studienverlaufsplan als mögliche Leistungsscheine ausgewiesen sind, ersetzt werden.

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

4 Leistungsscheine:

- Probleme der Normphonetik 2 SWS 1 Semester P
- Argumentationstheorie 2 SWS 1 Semester P
- Spezialprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin 4SWS 1 Semester WP
- Forschungsarbeit auf dem Gebiet einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin 2 SWS 1 Semester WP

2 Leistungsscheine nach freier Wahl

6 Teilnahmescheine:

- Konstrative Phonetik 2 SWS 1 Semester P
- Methodik des Phonetikunterrichts oder Methodik der sprechkünstlerischen Kommunikationsbefähigung oder Methodik der rhetorischen Kommunikationsbefähigung 2 SWS 1 Semester P
- Wirtschaftsrhetorik oder Medienrhetorik 2 SWS 1 Semester WP
- Spezialprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin 4 SWS 1 Semester WP
- Aktuelle Forschungsprobleme einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin 2 SWS 1 Semester WP
- Geschichte der Rhetorik oder Geschichte der Vortragskunst 2 SWS 1 Semester WP

5 Teilnahmescheine nach freier Wahl

Teilnahmescheine können durch Leistungsscheine, die im Studienverlaufsplan als mögliche Leistungsscheine ausgwiesen sind, ersetzt werden.

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

3 Leistungsscheine:

- Sprechkünstlerisches Gestalten I und II oder 2 SWS 1 Semester P/WP
- Sprechkünstlerisches Gestalten I und III 2 SWS 1 Semester P/WP
- Sprechbildung I bis III 1 SWS 1 Semester P
- Gesprächsübungen oder Redeübungen 1 SWS 1 Semester WP

1 Leistungsschein nach freier Wahl

3 Teilnahmescheine:

- Probleme der physiologischen Phonetik 2 SWS 1 Semester P
- Probleme der sprechkünstlerischen Kommunikation 2 SWS 1 Semester P
- Probleme der rhetorischen Kommunikation 2 SWS 1 Semester P

Teilnahmescheine können durch Leistungsscheine, die im Studienverlaufsplan als mögliche Leistungsscheine ausgwiesen sind, ersetzt werden.

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

- Probleme der Normphonetik oder Argumentationstheorie 2 SWS 1 Semester WP
- Spezialprobleme einer sprechwissenschaflichen Teildisziplin 2 SWS 1 Semester WP

1 Leistungsschein nach freier Wahl

3 Teilnahmescheine

- Methodik des Phonetikunterrichts oder Methodik des sprechkünstlerischen Kommunikation oder Methodik der rhetorischen Kommunikation 2 SWS 1 Semester WP
- Wirtschaftsrhetorik ode Medienrhetorik 2 SWS 1 Semester WP
- Forschungsarbeit auf dem Gebiet einer sprechwissenschaftlichen Teildisziplin 2 SWS 1 Semester WP

1 Teilnahmeschein nach freier Wahl

Teilnahmescheine können durch Leistungsscheine, die im Studienverlaufsplan als mögliche Leistungsscheine ausgewiesen sind, ersetzt werden.

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfung

2.1. Zwischenprüfung Hauptfach

2.1.1. Die Zwischenprüfung besteht aus Teilprüfungen, die als mündliche Prüfungen abgenommen werden. Zusätzlich werden rhetorische und sprechkünstlerische Leistungen im Rahmen der entsprechenden Teilprüfungen abverlangt.

2.1.2. Die Zwischenprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

- Physiologische Phonetik (Dauer: 15 Minuten),
- Grundlagen der sprechkünstlerischen Kommunikation (Dauer: 20 Minuten, einschließlich maximal 5 Minuten für die sprechkünstlerische Interpretation einer Dichtung),
- Grundlagen der rhetorischen Kommunikation (Dauer: 20 Minuten, einschließlich maximal 5 Minuten für einen Redeversuch),
- Grundlagen der Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen (Dauer: 15 Minuten).

2.2. Zwischenprüfung Nebenfach

Die Zwischenprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

- Physiologische Phonetik (Dauer: 15 Minuten),
- Grundlagen der sprechkünstlerischen Kommunikation (Dauer: 15 Minuten),
- Grundlagen der rhetorischen Kommunikation (Dauer: 15 Minuten).

2.3. Magisterprüfung Hauptfach

Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit und mündlichen Prüfungen oder beim Studium von zwei Hauptfächern bei entsprechender Wahl nur aus mündlichen Prüfungen.

2.3.1. Magisterarbeit

Der Termin der Themenvergabe und der Abgabetermin werden durch den Fachbereich geregelt. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate.

2.3.2. Mündliche Prüfungen

Die Magisterprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

- Phonetik (Dauer: 20 Minuten),
- Sprechkünstlerische Kommunikation (Dauer: 20 Minuten),
- Rhetorische Kommunikation (Dauer: 20 Minuten),
- Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen (Dauer: 20 Minuten).

2.4. Magisterprüfung Nebenfach

Die Magisterprüfung besteht aus folgenden mündlichen Prüfungen:

- Phonetik (Dauer: 20 Minuten),
- Sprechkünstlerische Kommunikation (Dauer: 20 Minuten),
- Rhetorische Kommunikation (Dauer: 20 Minuten).


Studienfach Theorie und Praxis der Musik (Nebenfach)

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

a) Leistungsscheine

Gehörbildung 2 3 SWS 4 Semester P
Formlehre 1 1 SWS 1 Semester P

b) Testate

künstlerisches Hauptfach 1 1 SWS 4 Semester P
1. künstlerisches Nebenfach 1 1 SWS 4 Semester P
Tonsatz-Grundkurs 1 1 SWS 3 Semester P

1.2. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung sind vorzulegen:

a) Leistungsscheine

Spezialseminar 1 1 SWS 1 Semester P
Musikästhetik 1 2 SWS 2 Semester P

b) Testate

künstlerisches Hauptfach 1 1 SWS 4 Semester P
1. künstlerisches Nebenfach 1 1 SWS 2 Semester P
Insturmentalkunde bzw. Akustik 1 1 SWS 1 Semester P

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

2.1.1.1. Künstlerische Hauptfächer

In den künstlerischen Hauptfächern Klavier, Gitarre, Flöte, Blockflöte, Violine, Violoncello, Trompete, Oboe, Klarinette wird der Vortrag von den drei Werken, im Fach Gesang von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen verlangt.

2.1.1.2. Künstlerische Nebenfächer

In den künstlerischen Nebenfächern Klavier, Gitarre, Flöte, Blockflöte, Violine, Violoncello, Trompete, Oboe, Klarinette wird der Vortrag von den zwei Werken, im Fach Gesang von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen verlangt.

2.1.1.3. Gehörbildung (schriftlich)

Neben dem ein- bis dreistimmigen melodisch-rhythmischen Diktat (Dur- und Moll-Tonalität) stehen das Beherrschen autentischer Modi und ein Generalbaßdiktat unter Einbeziehung von Sext-, Quartsext-, Quintsext- und Septakkorden als inhaltliche Anforderungen.

2.1.1.4. Gehörbildung (schriftlich)

Prüfungsinhalte sind der sichere Umgang mit Intervallen, Skalen und Akkorden, das Reproduzieren rhythmischer Verläufe unter Einbeziehung von Duolen, Triolen, Synkopen und Überbindungen sowie das sichere Blattsingen.

2.1.1.5. Tonsatz-Grundkurs

Inhaltliche Anforderungen sind die Anfertigung eines zweistimmigen homophonen Liedsatzes, eines barocken Chor- und Instrumentalsatzes.

2.1.2. Magisterprüfung

2.1.2.1. Künstlerische Hauptfächer

In den künstlerischen Hauptfächern Klavier, Gitarre, Flöte, Blockflöte, Violine, Trompete, Oboe, Klarinette wird der Vortrag von drei Werken, im Fach Gesang von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen verlangt. Der Schwierigkeitsgrad der Stücke muß deutlich über den im Rahmen der Zwischenprüfung vorgetragenen Werke liegen.

2.1.2.2. Künstlerische Nebenfächer

In den künstlerischen Nebenfächern Klavier, Gitarre, Flöte, Blockflöte, Violine, Trompete, Oboe, Klarinette wird der Vortrag von zwei Werken, im Fach Gesang von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen verlangt. Der Schwierigkeitsgrad der Stücke muß deutlich über den im Rahmen der Zwischenprüfung vorgetragenen Werke liegen.

2.1.2.3. Musikanalyse

Sicherheit und Variabilität beim praktischen Umgang mit den Begriffen und Formmodellen der musikalischen Analyse, anwendungsbereit Kenntnisse über die Entwicklung der musikalischen Gattungen sowie Fähigkeiten zur Anwendung verschiedener Analysekonzeptionen je nach Faktur des jeweiligen Werkes.

2.1.2.4. Musikgeschichte

Nachweis von Kenntnissen über die verschiedenen Epochen der Musikgeschichte am Beispiel repräsentativer Komponisten und ihrer Werke.

2.1.2.5. Musikästhetik

Überblickswissen zu wesentlichen Anschauungen über Musik, Kenntnisse der Positionen eines Musikästhetiker/-theoretikers bzw. Philosophen nach Wahl.

2.1.2.6. Popularmusik/Medienkunde

Prüfungsgespräch über einen der folgenden Koplexe nach Wahl:

1. Die Herausbildung der Populären Musik im 19. Jhdt.,
2. Afroamerikanische Musik,
3. Euroamerikanische Musik und die Entwicklung der populären Musik in der ersten Hälfte des 20. Jhdt.,
4. Rockmusik und die Entwicklung der Popularmusik in der zweiten Hälfte des 20. Jhdt.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

a) künstlerisch-praktische Prüfungen
aa) künstlerisches Hauptfach (Dauer: 20 Minuten)
ab) künstlerisches Nebenfach (Dauer: 20 Minuten)

b) Arbeiten unter Aufsicht
ba) Gehörbildung (Dauer: 60 Minuten)
bb) Tonsatz-Grundkurs (Dauer: 120 Minuten)

c) mündliche Prüfungen
ca) Gehörbildung (Dauer: 15 Minuten)

2.2.2. Magisterprüfung

a) künstlerisch-praktische Prüfungen
aa) künstlerisches Hauptfach (Dauer: 20 Minuten)
ab) künstlerisches Nebenfach (Dauer: 20 Minuten)

b) Arbeiten unter Aufsicht
ba) Musikanalyse (Dauer: 240 Minuten)

c) Mündliche Prüfungen

ca) Kompexprüfungen mit den Teilgebieten: (Dauer: 60 Minuten)
- Musikgeschichte
- Musikästhetik
- Popularmusik/Medienkunde