Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Immatrikulationsordnung als Satzung am 12. 4. 1995 beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 36 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 799), am 26. 10. 1995 genehmigt worden ist.
Analge
Auf der Grundlage der §§ 36 Abs. 5 Satz 2, 64 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 77 Abs. 3 Nr. 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nachfolgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen:
§ 1
Immatrikulation von Studierenden/Mitgliedschaft
(1) Die Immatrikulation (Einschreibung) berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden "Universität"). Sie erfolgt in der Regel für einen Studiengang.
(2) Als Studierender wird immatrikuliert, wer den Abschluß des Studiums mit einer Prüfung anstrebt. Mit der Immatrikulation wird der Studierende Mitglied der Universität in der Fakultät/dem Fachbereich seines Studienganges bzw. seiner Studienrichtung. Jeder Studierende kann nur Mitglied eines Fachbereichs/einer Fakultät sein. Studierende, die an meheren Fachbereichen/Fakultäten studieren, entscheiden sich bei der Immatrikulation oder jeweils bei der Rückmeldung durch Option, in welchem Fachbereich/welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. Eine Änderung der Fakultäts-/Fachbereichszugehörigkeit außerhalb der genannten Zeiten ist nicht möglich.
§ 2
Immatrikulationsanspruch
Studienbewerber sind zu immatrikulieren, wenn
1. sie die nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation und die in dieser Ordnung weiter genannten Studienvoraussetzungen nachweisen,
2. kein Immatrikulationshindernis besteht und
3. sie die Immatrikulation form- und fristgerecht beantragt haben.
§ 3
Qualifikation
(1) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluß führt, wird nachgewiesen
durch
(2) Die Qualifikation für Zusatz, - Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge nach Abschluß eines Hochschulstudiums sowie für Studienangebote des weiterbildenden Studiums werden entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nachgewiesen.
(3) Die Einschreibung eines Promovenden wird nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung durch einen Hochschullehrer der Universität, die Betreuung übernehmen zu wollen, vorgenommen.
§ 4
Erwerb der Qualifikation für besonders befähigte Berufstätige
(1) Entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz LSA können besonders befähigte Berufstätige, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen aber keine Hochschulreife besitzen, die für das Studium eines bestimmten Faches erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erforderliches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen (Feststellungsprüfung).
(2) Zur Feststellungsprüfung kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wer
Die Zulassung zur Feststellungsprüfung in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, setzt voraus, daß die Feststellungsprüfung in den staatlichen bzw. kirchlichen Prüfungsordnungen geregelt worden ist.
(3) Die Feststellungsprüfung findet einmal im Jahr, im April, statt. Die Bewerbungen für die Teilnahme müssen bis spätestens zum 31. 3. eines jeden Jahres (Ausschlußfrist) vollständig beim Immatrikulationsamt vorliegen.
(4) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den gewählten Studiengang hat. Dabei wird berücksichtigt, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und dem angestrebten Studium besteht. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung sowie über Form, Frist, Verfahren und inhaltliche Anforderungen der Prüfung regelt die in Vollzug des § 34 Abs. 4 Hochschulgesetz LSA erlassene Prüfungsordnung der Universität zur Feststellung der besonderen Befähigung Berufstätiger für ein Studium an einer Hochschule in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Immatrikulationshindernisse
(1) Die Immatrikulation muß versagt werden, wenn der Studienbewerber
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber
§ 6
Form, Frist, Verfahren der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation in einen oder mehere Studiengänge erfolgt auf Antrag des Studienbewerbers.
(2) Die Einschreibung erfolgt für alle Studiengänge in der Zeit vom
Bei Fristversäumnis gilt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. 8. 1993 (GVBl. LSA S. 412).
(3) In zulassungsfreien Studiengängen erfolgt für Deutsche und Deutschen gleichgestellte Studienbewerber keine vorherige Bewerbung. Bei ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern geht der Immatrikulation als Teil derselben eine Anmeldung innerhalb der in Absatz 5 festgesetzten Fristen voraus.
(4) Mit der Bewerbung nach Absatz 3 Satz 2 ist eine amtlich beglaubigte Kopie der Zeugnisse einzureichen. Sofern diese nicht in Englisch, Französisch oder Deutsch ausgefertigt sind, ist außerdem eine amtliche deutschsprachige Übersetzung vorzulegen.
(5) Für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge ist eine vorangehende Bewerbung für das Winter- und Sommersemester festgelegt. Die Bewerbungsfrist ist für das
(6) Über die Bewerbungsfrist für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge und eventuell vorher zu erbringende Testate und Nachweise informiert die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) in Dortmund.
(7) Für die Immatrikulation ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Universität.
(8) Der Immatrikulationantrag ist auf einem von der Hochschule eingeführten Formular schriftlich zu stellen. Der Antrag muß enthalten:
(9) Dem Antrag sind beizufügen
(10) Bei der Antragstellung ist vorzulegen ein gültiger Personalausweis beziehungsweise Reisepaß sowie die nach Nr. 1 erforderlichen Zeugnisse und Belege im Original.
(11) Die Immatrikulation kann auf Antrag bis zum Ablauf der zweiten Woche nach Vorlesungsbeginn zurückgenommen werden. Studienbuch und Studienpapiere sind in diesem Fall an die Universität zurückzugeben.
§ 7
Studienplatztausch
(1) Ein Studienplatztausch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen bedarf vor seinem Vollzug der Zustimmung der beteiligten Hochschulen. Der Studienplatztausch muß kapazitätsneutral erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vornahme eines Tausches; die Universität ist bis auf die Zustimmung und die Vollzugsakte am Tausch nicht beteiligt.
(2) Die Zustimmung zu einem Studienplatztausch, der gegen ein Versprechen eines Entgelts oder eines sonstigen vermögensrechtlichen Vorteils vereinbart wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Tauschanträge sind in der Regel innerhalb der Rückmeldefristen zu stellen.
§ 8
Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation
Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation bestimmen sich nach den §§ 48, 49 VwVfG LSA, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 9
Studienbeginn und Semesterzählung
(1) Studienbewerber, die noch nicht an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren (Studienanfänger) und Studienbewerber, die für ein nach der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung fachlich nicht entsprechendes Studium immatrikuliert waren (Fachwechsler), werden für das erste Fachsemester des gewählten Studienganges bzw. der gewählten Studienrichtung oder Fächerverbindung immatrikuliert.
(2) Studienbewerber, die ein an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes begonnenes, fachlich entsprechendes Studium an der Universität fortsetzen wollen (Ortswechsler), werden für das der Dauer dieses Studiums entsprechende Fachsemester immatrikuliert.
(3) Legt ein Studienbewerber oder ein bereits immatrikulierter Studierender einen Anrechnungsbescheid der zuständigen Stelle vor oder wird durch die Prüfungsordnung oder die danach zuständige Stelle festgestellt, daß das frühere Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, wird abweichend von Absatz 1 und 2 die Fachsemesterzahl entsprechend festgesetzt.
(4) Neben der jeweiligen Fachsemesterzahl wird die Zahl der insgesamt an Hochschulen verbrachten Semester gezählt (Hochschulsemester).
(5) Regelungen, die sich aus der Festsetzung von Zulassungszahlen und aus dem zugehörigen Verfahren ergeben, bleiben unberührt.
§ 10
Zweithörer
(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 6) an das Immatrikulationsamt zu richten.
(2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 ff. als Zweithörer für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.
(3) Für eine Zulassung muß ein ordnungsgemäßes Studium gewährleistet sein. Deshalb ist insbesondere die
zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.
(4) In zulassungsfreien Studiengängen erfolgt eine Einschreibung entsprechend § 6 Abs. 2 bzw. 3. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt eine Bewerbung entsprechend § 6 Abs. 5.
(5) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation finden sinngemäß Anwendung. Es sind das Studienbuch und der Studentenausweis vorzulegen.
(6) Durch die Einschreibung als Zweithörer wird keine Mitgliedschaft zur Universität begründet. Zweithörer werden Angehörige der Universität.
§ 11
Mitwirkungspflichten
Jeder Studierende ist verpflichtet, dem Immatrikulationsamt unverzüglich nachfolgendes mitzuteilen:
§ 12
Studienkolleg
(1) Studierende am Studienkolleg werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Studienkolleg gemäß der in Vollzug des § 35 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz LSA erlassenen Ordnung über die Zulassung zum Studienkolleg in der jeweils geltenden Fassung immatrikuliert. Durch die Immatrikulation erlangen die Studienkollegiaten nicht die Rechtsstellung von Studierenden im Sinne dieser Ordnung.
(2) Mit dem Bestehen der Sprachprüfung (PNdS) wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.
§ 13
Gaststudierende
(1) Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen der Universität bis zu einem Umfang von insgesamt zehn Wochenstunden und/oder bestimmte Studieneinheiten hören wollen, können - im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten - auf Antrag als Gaststudierende immatrikuliert werden.
(2) Für Gaststudierende gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. Eine besondere Qualifikation zum Studium müssen sie nicht nachweisen. Insbesondere ist ein Qualifikationsnachweis nach § 3 Abs. 1 nicht erforderlich.
(3) Die Immatrikulation erfolgt durch Aushändigung oder Zusendung eines Ausweises für Gaststudierende. Durch sie wird keine Mitgliedschaft zur Universität begründet. Gaststudierende sind Angehörige der Universität.
(4) Die Immatrikulation endet mit Ablauf des Studienhalbjahrs ohne förmliche Exmatrikulation. Sie ist gegebenenfalls für das nächste Studienhalbjahr erneut vorzunehmen; eine Rückmeldung im Sinne des § 15 findet nicht statt.
(5) Die gleichzeitige Einschreibung als Studierender und Gaststudierender ist nicht möglich.
(6) Gaststudierende im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmer an weiterbildenden Studien, sofern sie nicht unter den § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Studierende immatrikuliert werden.
(7) Gaststudierende sind nicht berechtigt, an Hochschulprüfungen teilzunehmen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Im Gaststudium erworbene Nachweise können ohne ausdrückliche Zulassung in den Studien- und Prüfungsordnungen nicht auf ein Studium in einem Studiengang angerechnet werden. § 19 Hochschulgesetz LSA und Sondervorschriften für Studierende anderer Hochschulen, die für Teile ihres dort betriebenen Studiums an der Universität als Gaststudierende immatrikuliert werden, bleiben unberührt.
§ 14
Seniorenkolleg
Ein Gaststudierender, der das Seniorenstudium wählt, wird abweichend von § 13 Abs. 1 für das jeweils angebotene Vorlesungsprogramm immatrikuliert.
§ 15
Rückmeldung
(1) Will ein Studierender der Universität sein Studium an der Martin-Luther-Universität fortsetzen, so hat er sich vor Beginn des jeweils nächsten Semesters zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Die Rückmeldung der Studierenden erfolgt in der Regel durch persönliches Erscheinen. In Ausnahmefällen kann die Rückmeldung durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Für die Rückmeldung der Studierenden an den Standorten Merseburg und Köthen ist die schriftliche Rückmeldung ausreichend.
(3) Die Rückmeldung findet statt
eines jeden Jahres
(4) Kann sich ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht persönlich oder durch einen Vertreter zurückmelden, wird auf schriftlichen Antrag hin ein späterer Einzeltermin zur Rückmeldung festgesetzt. Der Antrag muß spätestens am letzten Werktag vor Beginn des Semesters vorliegen. Hinderungsgründe müssen dabei nachgewiesen werden.
(5) Beim Immatrikulationsamt sind vorzulegen:
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Rückmeldung vollzogen.
(6) Will der Student künftig seine Mitgliedschaftsrechte in einer anderen/einem anderen Fakultät/Fachbereich als bisher ausüben, gilt § 1 Abs. 2 Satz 4.
(7) Nach ordnungsgemäßer Rückmeldung erhält jeder Studierende die in § 6 Abs. 10 genannten Studienpapiere für das folgende Semester. Der Versand der Unterlagen erfolgt zum Wintersemester bis zum 30. 9. und zum Sommersemester bis zum 30. 3. eines jeden Jahres.
§ 16
Studiengangs-/-ortswechsel
(1) Ein Studiengangswechsel ist innerhalb der Rückmeldung zu beantragen.
(2) Ein Studienortswechsel (Hochschulwechsel) ist innerhalb der Immatrikulationsfrist zu beantragen.
§ 17
Beurlaubung
(1) Ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
Andere Gründe werden nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls anerkannt. Der Antragsteller hat dabei die Nachweispflicht. Wirtschaftliche Gründe können für eine Beurlaubung nicht als wichtiger Grund gelten.
(3) Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer von einem Semester. Sie ist innerhalb der Rückmeldefristen zu beantragen. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders nachzuweisenden Gründen zulässig. Eine Beurlaubung nach Absatz 2 Nr. 3 gilt dabei für ein zweites Urlaubssemester stets als ein besonders nachzuweisender Grund. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Studierende das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester innerhalb der Fristen des Satzes 2 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist. Insgesamt soll die Beurlaubung zwei Semester nicht überschreiten.
(4) Eine Beurlaubung für das erste Semester ist ausgeschlossen.
(5) Während der Beurlaubung über sechs Monate ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zur Universität.
(6) Bei fristgerechter Antragstellung erfolgt die Bescheidung über die Beurlaubung zum Wintersemester bis zum 15. 9. und zum Sommersemester bis zum 15. 3. eines jeden Jahres.
§ 18
Exmatrikulation
(1) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.
(3) Die Exmatrikulation erfolgt grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters, es sei denn, der Studierende wählt den Weg der sofortigen Exmatrikulation. Wird die Exmatrikulation wegen Nichtrückmeldung ausgesprochen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem er sich eingeschrieben bzw. letztmalig rückgemeldet hat.
(4) Mit der Exmatrikulation des Studenten erlischt die Mitgliedschaft bzw. die Zugehörigkeit zur Hochschule.
(5) Dem Antrag auf Exmatrikulation sind beizufügen:
(6) Die Exmatrikulation erfolgt grundsätzlich durch Eintrag im Studienbuch. In Ausnahmefällen kann dieser Eintrag durch schriftlichen Bescheid ersetzt werden.
§ 19
Datenschutz
Die in dieser Ordnung vorgesehene Erfassung und Verarbeitung personenenbezogener Daten erfolgt nur in dem Maße, wie sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Arbeitsaufgaben - unter Beachtung der Hochschuldatenverordnung vom 4. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 778) - erforderlich ist.
§ 20
Sprachliche Bezeichnung
Alle in dieser Ordnung vorkommenden Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen männlichen Ausdrucks gelten gleichermaßen in der weiblichen Sprachform.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende "Vorläufige Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg i. d. F. vom 30. 9. 1992" (MBl. LSA S. 1815) außer Kraft.
Halle, den 23. 11. 1995