Immatrikulationsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 23. 11. 1995

Bek. des MK vom 8. 1. 1996 - 6.13-7.3203

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Immatrikulationsordnung als Satzung am 12. 4. 1995 beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 36 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 799), am 26. 10. 1995 genehmigt worden ist.

Analge

Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Auf der Grundlage der §§ 36 Abs. 5 Satz 2, 64 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 77 Abs. 3 Nr. 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nachfolgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen:

§ 1

Immatrikulation von Studierenden/Mitgliedschaft

(1) Die Immatrikulation (Einschreibung) berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden "Universität"). Sie erfolgt in der Regel für einen Studiengang.

(2) Als Studierender wird immatrikuliert, wer den Abschluß des Studiums mit einer Prüfung anstrebt. Mit der Immatrikulation wird der Studierende Mitglied der Universität in der Fakultät/dem Fachbereich seines Studienganges bzw. seiner Studienrichtung. Jeder Studierende kann nur Mitglied eines Fachbereichs/einer Fakultät sein. Studierende, die an meheren Fachbereichen/Fakultäten studieren, entscheiden sich bei der Immatrikulation oder jeweils bei der Rückmeldung durch Option, in welchem Fachbereich/welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. Eine Änderung der Fakultäts-/Fachbereichszugehörigkeit außerhalb der genannten Zeiten ist nicht möglich.

§ 2

Immatrikulationsanspruch

Studienbewerber sind zu immatrikulieren, wenn

1. sie die nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation und die in dieser Ordnung weiter genannten Studienvoraussetzungen nachweisen,

2. kein Immatrikulationshindernis besteht und

3. sie die Immatrikulation form- und fristgerecht beantragt haben.

§ 3

Qualifikation

(1) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, wird nachgewiesen
durch

  1. ein in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbenes Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,
  2. ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Abschlußzeugnis eines grundständigen Studiengangs an einer Fachhochschule oder an einer Universität,
  3. ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Vor- oder Zwischenprüfung eines grundständigen Studiengangs an einer Fachhochschule oder einer Universität,
  4. ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nur für die jeweils genannten Studiengänge,
  5. eine vom für das Schulwesen des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium anerkannte Vorbildung für die jeweils genannten Studiengänge, die sich auch auf Abschlüsse aus dem Beitrittsgeld bezieht,
  6. das Zeugnis der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung von Bewerbern ohne Hochschulreife nach der Prüfungsordnung gemäß § 4 dieser Ordnung,
  7. ein durch die jeweils zuständige Stelle als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zeugnis, das zum gewählten Studium berechtigt, gegebenenfalls zusammen mit dem Zeugnis über eine für die Anerkennung erforderliche Feststellungsprüfung.

(2) Die Qualifikation für Zusatz, - Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge nach Abschluß eines Hochschulstudiums sowie für Studienangebote des weiterbildenden Studiums werden entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nachgewiesen.

(3) Die Einschreibung eines Promovenden wird nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung durch einen Hochschullehrer der Universität, die Betreuung übernehmen zu wollen, vorgenommen.

§ 4

Erwerb der Qualifikation für besonders befähigte Berufstätige

(1) Entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz LSA können besonders befähigte Berufstätige, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen aber keine Hochschulreife besitzen, die für das Studium eines bestimmten Faches erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erforderliches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen (Feststellungsprüfung).

(2) Zur Feststellungsprüfung kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wer

  1. einen Realschul- oder gleichgestellten POS-Abschluß besitzt,
  2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder mit staatlich anerkanntem Abschluß vor der jeweiligen Kammer oder an einer beruflichen Schule oder einen vor dem 3. 10. 1990 im Beitrittsgebiet erworbenen, gleichgestellten Abschluß bzw. eine entsprechende Weiterbildung erfolgreich, das heißt in der Regel mindestens mit der Note "gut", abgeschlossen und
  3. nach Abschluß seiner Berufsausbildung mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Zulassung zur Feststellungsprüfung in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, setzt voraus, daß die Feststellungsprüfung in den staatlichen bzw. kirchlichen Prüfungsordnungen geregelt worden ist.

(3) Die Feststellungsprüfung findet einmal im Jahr, im April, statt. Die Bewerbungen für die Teilnahme müssen bis spätestens zum 31. 3. eines jeden Jahres (Ausschlußfrist) vollständig beim Immatrikulationsamt vorliegen.

(4) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den gewählten Studiengang hat. Dabei wird berücksichtigt, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und dem angestrebten Studium besteht. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung sowie über Form, Frist, Verfahren und inhaltliche Anforderungen der Prüfung regelt die in Vollzug des § 34 Abs. 4 Hochschulgesetz LSA erlassene Prüfungsordnung der Universität zur Feststellung der besonderen Befähigung Berufstätiger für ein Studium an einer Hochschule in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Immatrikulationshindernisse

(1) Die Immatrikulation muß versagt werden, wenn der Studienbewerber

  1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
  2. die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 3 dieser Ordnung zum Studium nicht erfüllt,
  3. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 dieser Ordnung nicht erfüllt,
  4. die nach der entsprechenden Prüfungsordnung erforderliche Eignungsprüfung für den gewählten Studiengang nicht bestanden hat,
  5. im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
  6. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen oder
  7. die Mitgliedschaft über die studentische (gesetzliche) Krankenversicherung bzw. über die Befreiung hiervon nicht nachweist.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

  1. entmündigt oder ihm ein Vormund oder Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,
  2. die für die Immatrikulation nach § 6 dieser Ordnung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
  3. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.

§ 6

Form, Frist, Verfahren der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation in einen oder mehere Studiengänge erfolgt auf Antrag des Studienbewerbers.

(2) Die Einschreibung erfolgt für alle Studiengänge in der Zeit vom

Bei Fristversäumnis gilt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. 8. 1993 (GVBl. LSA S. 412).

(3) In zulassungsfreien Studiengängen erfolgt für Deutsche und Deutschen gleichgestellte Studienbewerber keine vorherige Bewerbung. Bei ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern geht der Immatrikulation als Teil derselben eine Anmeldung innerhalb der in Absatz 5 festgesetzten Fristen voraus.

(4) Mit der Bewerbung nach Absatz 3 Satz 2 ist eine amtlich beglaubigte Kopie der Zeugnisse einzureichen. Sofern diese nicht in Englisch, Französisch oder Deutsch ausgefertigt sind, ist außerdem eine amtliche deutschsprachige Übersetzung vorzulegen.

(5) Für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge ist eine vorangehende Bewerbung für das Winter- und Sommersemester festgelegt. Die Bewerbungsfrist ist für das

(6) Über die Bewerbungsfrist für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge und eventuell vorher zu erbringende Testate und Nachweise informiert die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) in Dortmund.

(7) Für die Immatrikulation ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Universität.

(8) Der Immatrikulationantrag ist auf einem von der Hochschule eingeführten Formular schriftlich zu stellen. Der Antrag muß enthalten:

  1. Angaben über Name, Geschlecht, Anschrift, Korrepondenzanschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, bisher besuchte Hochschulen, der an diesen verbrachten Studienzeiten, Hochschulsemester und Fachsemester je Studiengang und -fach, der vorangegangenen Praxissemester, Semester an Studienkollegs, Urlaubssemester, Studienunterbrechungen nach Art, Dauer und Grund, den gewünschten Hörerstatus sowie zum gewünschten Studiengang,
  2. eine Erklärung darüber, ob in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden ist.

(9) Dem Antrag sind beizufügen

  1. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse oder Belege als beglaubigte Kopie,
  2. ein Nachweis über die Entrichtung der fälligen Studentenwerksbeiträge,
  3. der Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung bzw. über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht,
  4. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Zulassungsbescheid,
  5. gegebenenfalls der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation und des Studienbuches mit Abgangsvermerk, wenn der Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat.
  6. gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung von Studienzeiten und -prüfungen durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
  7. gegebenenfalls das Ergebnis einer für den Studiengang vorgesehenen Eignungsprüfung,
  8. gegebenenfalls der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache.

(10) Bei der Antragstellung ist vorzulegen ein gültiger Personalausweis beziehungsweise Reisepaß sowie die nach Nr. 1 erforderlichen Zeugnisse und Belege im Original.

(11) Die Immatrikulation kann auf Antrag bis zum Ablauf der zweiten Woche nach Vorlesungsbeginn zurückgenommen werden. Studienbuch und Studienpapiere sind in diesem Fall an die Universität zurückzugeben.

§ 7

Studienplatztausch

(1) Ein Studienplatztausch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen bedarf vor seinem Vollzug der Zustimmung der beteiligten Hochschulen. Der Studienplatztausch muß kapazitätsneutral erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vornahme eines Tausches; die Universität ist bis auf die Zustimmung und die Vollzugsakte am Tausch nicht beteiligt.

(2) Die Zustimmung zu einem Studienplatztausch, der gegen ein Versprechen eines Entgelts oder eines sonstigen vermögensrechtlichen Vorteils vereinbart wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Tauschanträge sind in der Regel innerhalb der Rückmeldefristen zu stellen.

§ 8

Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation

Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation bestimmen sich nach den §§ 48, 49 VwVfG LSA, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 9

Studienbeginn und Semesterzählung

(1) Studienbewerber, die noch nicht an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren (Studienanfänger) und Studienbewerber, die für ein nach der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung fachlich nicht entsprechendes Studium immatrikuliert waren (Fachwechsler), werden für das erste Fachsemester des gewählten Studienganges bzw. der gewählten Studienrichtung oder Fächerverbindung immatrikuliert.

(2) Studienbewerber, die ein an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes begonnenes, fachlich entsprechendes Studium an der Universität fortsetzen wollen (Ortswechsler), werden für das der Dauer dieses Studiums entsprechende Fachsemester immatrikuliert.

(3) Legt ein Studienbewerber oder ein bereits immatrikulierter Studierender einen Anrechnungsbescheid der zuständigen Stelle vor oder wird durch die Prüfungsordnung oder die danach zuständige Stelle festgestellt, daß das frühere Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, wird abweichend von Absatz 1 und 2 die Fachsemesterzahl entsprechend festgesetzt.

(4) Neben der jeweiligen Fachsemesterzahl wird die Zahl der insgesamt an Hochschulen verbrachten Semester gezählt (Hochschulsemester).

(5) Regelungen, die sich aus der Festsetzung von Zulassungszahlen und aus dem zugehörigen Verfahren ergeben, bleiben unberührt.

§ 10

Zweithörer

(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 6) an das Immatrikulationsamt zu richten.

(2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 ff. als Zweithörer für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.

(3) Für eine Zulassung muß ein ordnungsgemäßes Studium gewährleistet sein. Deshalb ist insbesondere die

  1. Begründung für die beantragte Zweithörerschaft,
  2. Entfernung zur Hochschule der Haupteinschreibung und
  3. nachgewiesene Möglichkeit des gleichzeitigen Studiums an beiden Hochschulen

zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.

(4) In zulassungsfreien Studiengängen erfolgt eine Einschreibung entsprechend § 6 Abs. 2 bzw. 3. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt eine Bewerbung entsprechend § 6 Abs. 5.

(5) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation finden sinngemäß Anwendung. Es sind das Studienbuch und der Studentenausweis vorzulegen.

(6) Durch die Einschreibung als Zweithörer wird keine Mitgliedschaft zur Universität begründet. Zweithörer werden Angehörige der Universität.

§ 11

Mitwirkungspflichten

Jeder Studierende ist verpflichtet, dem Immatrikulationsamt unverzüglich nachfolgendes mitzuteilen:

  1. Änderung personenbezogener Daten,
  2. Verlust des Studienbuches oder des Studentenausweises.

§ 12

Studienkolleg

(1) Studierende am Studienkolleg werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Studienkolleg gemäß der in Vollzug des § 35 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz LSA erlassenen Ordnung über die Zulassung zum Studienkolleg in der jeweils geltenden Fassung immatrikuliert. Durch die Immatrikulation erlangen die Studienkollegiaten nicht die Rechtsstellung von Studierenden im Sinne dieser Ordnung.

(2) Mit dem Bestehen der Sprachprüfung (PNdS) wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.

§ 13

Gaststudierende

(1) Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen der Universität bis zu einem Umfang von insgesamt zehn Wochenstunden und/oder bestimmte Studieneinheiten hören wollen, können - im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten - auf Antrag als Gaststudierende immatrikuliert werden.

(2) Für Gaststudierende gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. Eine besondere Qualifikation zum Studium müssen sie nicht nachweisen. Insbesondere ist ein Qualifikationsnachweis nach § 3 Abs. 1 nicht erforderlich.

(3) Die Immatrikulation erfolgt durch Aushändigung oder Zusendung eines Ausweises für Gaststudierende. Durch sie wird keine Mitgliedschaft zur Universität begründet. Gaststudierende sind Angehörige der Universität.

(4) Die Immatrikulation endet mit Ablauf des Studienhalbjahrs ohne förmliche Exmatrikulation. Sie ist gegebenenfalls für das nächste Studienhalbjahr erneut vorzunehmen; eine Rückmeldung im Sinne des § 15 findet nicht statt.

(5) Die gleichzeitige Einschreibung als Studierender und Gaststudierender ist nicht möglich.

(6) Gaststudierende im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmer an weiterbildenden Studien, sofern sie nicht unter den § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Studierende immatrikuliert werden.

(7) Gaststudierende sind nicht berechtigt, an Hochschulprüfungen teilzunehmen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Im Gaststudium erworbene Nachweise können ohne ausdrückliche Zulassung in den Studien- und Prüfungsordnungen nicht auf ein Studium in einem Studiengang angerechnet werden. § 19 Hochschulgesetz LSA und Sondervorschriften für Studierende anderer Hochschulen, die für Teile ihres dort betriebenen Studiums an der Universität als Gaststudierende immatrikuliert werden, bleiben unberührt.

§ 14

Seniorenkolleg

Ein Gaststudierender, der das Seniorenstudium wählt, wird abweichend von § 13 Abs. 1 für das jeweils angebotene Vorlesungsprogramm immatrikuliert.

§ 15

Rückmeldung

(1) Will ein Studierender der Universität sein Studium an der Martin-Luther-Universität fortsetzen, so hat er sich vor Beginn des jeweils nächsten Semesters zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Die Rückmeldung der Studierenden erfolgt in der Regel durch persönliches Erscheinen. In Ausnahmefällen kann die Rückmeldung durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Für die Rückmeldung der Studierenden an den Standorten Merseburg und Köthen ist die schriftliche Rückmeldung ausreichend.

(3) Die Rückmeldung findet statt

eines jeden Jahres

(4) Kann sich ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht persönlich oder durch einen Vertreter zurückmelden, wird auf schriftlichen Antrag hin ein späterer Einzeltermin zur Rückmeldung festgesetzt. Der Antrag muß spätestens am letzten Werktag vor Beginn des Semesters vorliegen. Hinderungsgründe müssen dabei nachgewiesen werden.

(5) Beim Immatrikulationsamt sind vorzulegen:

  1. ein ausgefülltes Rückmeldeformular,
  2. der Nachweis über Krankenversicherung und
  3. der entrichteten Gebühren/Beiträge.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Rückmeldung vollzogen.

(6) Will der Student künftig seine Mitgliedschaftsrechte in einer anderen/einem anderen Fakultät/Fachbereich als bisher ausüben, gilt § 1 Abs. 2 Satz 4.

(7) Nach ordnungsgemäßer Rückmeldung erhält jeder Studierende die in § 6 Abs. 10 genannten Studienpapiere für das folgende Semester. Der Versand der Unterlagen erfolgt zum Wintersemester bis zum 30. 9. und zum Sommersemester bis zum 30. 3. eines jeden Jahres.

§ 16

Studiengangs-/-ortswechsel

(1) Ein Studiengangswechsel ist innerhalb der Rückmeldung zu beantragen.

(2) Ein Studienortswechsel (Hochschulwechsel) ist innerhalb der Immatrikulationsfrist zu beantragen.

§ 17

Beurlaubung

(1) Ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. Ableisten des Grundwehr- oder Zivildienstes,
  2. Krankheit, wenn sich aus einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ergibt, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
  3. bei bevorstehender Niederkunft und Pflege des Kindes,
  4. Studium an einer Hochschule im Ausland oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher).
  5. Für den Fall, daß eine anders begründete Studienunterbrechung nur durch Antrag auf Exmatrikulation möglich ist, kann bei Fächern mit NC der Studienplatz für einen Zeitraum von maximal zwei Semestern garantiert werden.

Andere Gründe werden nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls anerkannt. Der Antragsteller hat dabei die Nachweispflicht. Wirtschaftliche Gründe können für eine Beurlaubung nicht als wichtiger Grund gelten.

(3) Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer von einem Semester. Sie ist innerhalb der Rückmeldefristen zu beantragen. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders nachzuweisenden Gründen zulässig. Eine Beurlaubung nach Absatz 2 Nr. 3 gilt dabei für ein zweites Urlaubssemester stets als ein besonders nachzuweisender Grund. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Studierende das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester innerhalb der Fristen des Satzes 2 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist. Insgesamt soll die Beurlaubung zwei Semester nicht überschreiten.

(4) Eine Beurlaubung für das erste Semester ist ausgeschlossen.

(5) Während der Beurlaubung über sechs Monate ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zur Universität.

(6) Bei fristgerechter Antragstellung erfolgt die Bescheidung über die Beurlaubung zum Wintersemester bis zum 15. 9. und zum Sommersemester bis zum 15. 3. eines jeden Jahres.

§ 18

Exmatrikulation

(1) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. die Abschlußprüfung bestanden oder

  2. eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,

  3. selbst einen Antrag stellen,

  4. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren die Hochschule zu verlassen haben,

  5. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.

(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

(3) Die Exmatrikulation erfolgt grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters, es sei denn, der Studierende wählt den Weg der sofortigen Exmatrikulation. Wird die Exmatrikulation wegen  Nichtrückmeldung ausgesprochen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem er sich eingeschrieben bzw. letztmalig rückgemeldet hat.

(4) Mit der Exmatrikulation des Studenten erlischt die Mitgliedschaft bzw. die Zugehörigkeit zur Hochschule.

(5) Dem Antrag auf Exmatrikulation sind beizufügen:

  1. ein ausgefülltes Exmatrikulationsformular,
  2. das Studienbuch und
  3. der Studierendenausweis des laufenden Semesters.

(6) Die Exmatrikulation erfolgt grundsätzlich durch Eintrag im Studienbuch. In Ausnahmefällen kann dieser Eintrag durch schriftlichen Bescheid ersetzt werden.

§ 19

Datenschutz

Die in dieser Ordnung vorgesehene Erfassung und Verarbeitung personenenbezogener Daten erfolgt nur in dem Maße, wie sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Arbeitsaufgaben - unter Beachtung der Hochschuldatenverordnung vom 4. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 778) - erforderlich ist.

§ 20

Sprachliche Bezeichnung

Alle in dieser Ordnung vorkommenden Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen männlichen Ausdrucks gelten gleichermaßen in der weiblichen Sprachform.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende "Vorläufige Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg i. d. F. vom 30. 9. 1992" (MBl. LSA S. 1815) außer Kraft.

Halle, den 23. 11. 1995

Der Rektor