Auf Grund der §§ 106 und 107 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA vom 14. 5. 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. 8. 1995 (GVBl. LSA S. 238), i. V. m. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes i. d. F. vom 27. 2. 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. 7. 1995 (BGBl. I S. 964), wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, früheren Beamtinnen und Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis auf die
a) Regierungspräsidien und
b) Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt
übertragen, soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
In besonderen Fällen behält sich das Kultusministerium die Zuständigkeit nach Nr. 1 vor.
Die Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch in Besoldungsangelegenheiten ist durch den Gem. RdErl.des MF, der StK, der übr. Min. und des LRH vom 22. 9. 1994 (MBl.LSA S. 2538) geregelt.
Dieser RdErl. tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.