Ministerialblatt LSA Nr. 7/1996 vom 2.2.1996

Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer
am Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 5.12.1994

Bek. des MK vom 16.12.1995 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer vom 5.12.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) , geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 19.9.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer
am Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 5.12.1994

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 3 sowie den §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch den Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Satzung erlassen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung
§ 3 Termine
§ 4 Prüfungsausschuß und Prüfungskommission
§ 5 Erlaß von Teilen der Eignungsprüfung
§ 6 Durchführung der Prüfung, Prüfungsprotokoll
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Ausschluß von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen
§ 9 Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 10 Zulassungspunktzahlen
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse
§ 13 Vergabe von Studienplätzen, Zulassungsverfahren
§ 14 Sprachregelung
§ 15 Inkrafttreten

Anlage 1:
 Inhaltliche Anforderungen für die Eignungsprüfung in den Diplomstudiengängen Musikerziehung Klavier und Musikerziehung Gesang

Anlage 2:
 Inhaltliche Anforderungen der Eignungsprüfung für das Fach Musik in dem Studiengang Lehramt an Gymnasien,
Inhaltliche Anforderungen der Eignungsprüfung für das Fach Musik in dem Studiengang Lehramt Sekundarschulen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren zur Ablegung einer Eignungsprüfung zum Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), für die Aufnahme eines Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in den Diplomstudiengängen

- Musikerziehung Klavier,
- Musikerziehung Gesang

sowie den Studienfächern

Musik im Rahmen der Studiengänge
- Lehramt an Sekundarschulen und
- Lehramt an Gymnasien.

(2) Das Verfahren zur Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß Absatz 1 schließt die Kriterien für den Nachweis überragender künstlerischer Befähigung, der nach § 34 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes zum Verzicht des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung führt, mit ein. Diese Kriterien werden nur in der Eignungsprüfung für die Diplomstudiengänge festgelegt, da eine Zulassung ohne Hochschulzugangsberechtigung über die Eignungsprüfung nur für künstlerische Studiengänge (nicht für Studienfächer) möglich ist.

§ 2
Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung


Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung für den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Studienfach gemäß § 1. Sie umfaßt

Die Prüfungsanforderungen sind in den Anlagen zu dieser Ordnung festgelegt.

§ 3
Termine

Zulassungsverfahren für die im § 1 Abs. 1 genannten Studiengänge finden in der Regel jährlich zum Wintersemester statt. Die Eignungsprüfungen werden in den Monaten März und Juni durchgeführt. Die Anmeldung (formlos) zur Eignungsprüfung muß spätestens am 1.6. für das darauffolgende Wintersemester beim Prüfungsausschuß vorliegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 4
Prüfungsausschuß und Prüfungskommission

(1) Verantwortlich für die Organisation der Eignungsprüfung ist der für die Diplomprüfungen zuständige Prüfungsausschuß des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften. Er erledigt die ihm durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß benennt für jeden Teil der Eignungsprüfung eine Prüfungskommission. Er bestimmt auch die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommissionen.

(3) Die Prüfungskommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

(4) Die dem Prüfungsausschuß und den Prüfungskommissionen angehörenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Erlaß von Teilen der Eignungsprüfung

Teile der Eignungsprüfung können auf Antrag erlassen werden, wenn in den entsprechenden Fächern gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß. Die Anerkennung von Leistungen für das Hauptfach in der Eignungsprüfung für die Diplomstudiengänge ist ausgeschlossen.

§ 6
Durchführung der Prüfung, Prüfungsprotokoll

(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt den Termin der Eignungsprüfung und lädt den Bewerber zur Prüfung ein. Die Bewerber sollen auf die Möglichkeit der Studienberatung hingewiesen werden. Sie müssen den Prüfungstermin spätestens eine Woche vor dem Beginn der Eignungsprüfung schriftlich bestätigen. Die Bestätigung gilt als Meldung zur Prüfung.

(2) Zu Beginn der Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Bewerber Gelegenheit, sich kurz vorzustellen. Für die künstlerischen Prüfungsteile werden Studenten nach Maßgabe der räumlichen Bedingungen als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Bewerber widerspricht.

(3) Über die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsprotokoll auszufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Bewerbungsunterlagen des Prüfungskandidaten beigefügt wird. Es muß neben dem Namen und den persönlichen Daten des Bewerbers mindestens Angaben enthalten über:

- Tag und Ort der Prüfung,
- die Mitglieder der Prüfungskommission,
- den angestrebten Studiengang,
- Dauer und Inhalt der Prüfung,
- die jeweils erreichte Punktzahl gemäß § 7 dieser Ordnung und eine kurze verbale Beurteilung,
- besondere Vorkommnisse.

(4) Den Bewerbern wird nach Abschluß des Prüfungsverfahrens auf Wunsch Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt. Die Einsichtnahme ist aktenkundig zu machen.

§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungskommisssion stellt die Bewertung der Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, wird eine Durchschnittspunktzahl errechnet.

(2) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

18 bis 20 Punkte = eine sehr gute Leistung,
14 bis 17 Punkte = eine gute Leistung,
10 bis 13 Punkte = eine Leistung mit Mängeln,
0 bis 9 Punkte = eine überwiegend mangelhafte Leistung.

Es können nur ganze Punkte vergeben werden. Ergeben sich im Falle der Errechnung der Durchschnittspunktzahl Dezimalstellen, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt und ab 0,5 aufgerundet, unter 0,5 abgerundet.

(3) Das Ergebnis der Prüfung im Fach Musiktheorie/Gehörbildung in der Eignungsprüfung für Diplomstudiengänge errechnet sich unter Beachtung des Absatzes 2 aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles.

§ 8
Ausschluß von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen

(1) Ein Bewerber kann durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Drohung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Das gleiche gilt, wenn er im Prüfungsraum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Mit dem Ausschluß gilt in der Regel die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In weniger schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses anordnen, daß einzelne Teile der Prüfung zu wiederholen sind oder nicht bewertet werden.

(2) Wird ein Ausschließungsgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so können die Prüfungsentscheidung und die auf ihr beruhende Zulassung zum Studium innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Tage des Bekanntwerdens des Grundes zurückgenommen werden.

(3) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er nach der Meldung zur Prüfung ohne triftige Gründe den Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Bewerber dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgelegt.

(5) Belastende Entscheidungen sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

§ 9
Ergebnis der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist bestanden,

(2) Eine überragende künstlerische Befähigung gemäß § 1 Abs. 2 liegt vor, wenn in der Eignungsprüfung für die Diplomstudiengänge im Hauptfach ein Ergebnis von mindestens 19 Punkten sowie in Klavier (sofern die Prüfung nicht entfällt) und in Musiktheorie/Gehörbildung von insgesamt mindestens 24 Punkten erreicht worden ist. Sofern die Prüfung Klavier entfällt, sind in der Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung zwölf Punkte nachzuweisen.

(3) Der Prüfungsausschuß teilt dem Bewerber das Ergebnis der einzelnen Prüfungsteile schriftlich mit. Bei nichtbestandener Prüfung enthält der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung und der Studienberatung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10
Zulassungspunktzahlen

(1) Der die Zulassung zum Studium entscheidende Grad der studienbezogenen Eignung wird in einer Zulassungspunktzahl ausgedrückt. Die Zulassungspunktzahl wird vom Prüfungsausschuß festgestellt.

(2) Die Zulassungspunktzahl ist für die Diplomstudiengänge die im Hauptfach erreichte Punktezahl und für das Fach Musik in Lehramtsstudiengängen das aus der Gesamtpunktzahl errechnete arithmetische Mittel, unter Berücksichtigung der ersten Dezimalstelle.

§ 11
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Eignungspüfung kann für den jeweiligen Zulassungszeitraum für den gleichen Studiengang und für das gleiche Hauptfach nur einmal wiederholt werden. Dies schließt die Anmeldung, für eine erneute Eignungsprüfung zu einem späteren Zulassungszeitraum nicht aus.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, ist aber auf Grund der erreichten Zulassungspunktzahl nicht zugelassen worden, so kann die Eignungsprüfung zur Verbesserung des Ergebnisses in späteren Prüfungsterminen wiederholt werden. (Hierfür ist lediglich ein schriftlicher Antrag bis zu dem im § 3 genannten Termin erforderlich.) In diesem Fall wird das jeweils bessere Gesamtergebnis bei der Vergabe von Studienplätzen berücksichtigt.

§ 12
Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse

Wird ein Bewerber nach bestandener Eignungsprüfung aus Kapazitätsgründen nicht zum Studium zugelassen, so behält das Prüfungsergebnis für die darauffolgenden zwei Zulassungsverfahren seine Gültigkeit und berechtigt den Bewerber zur Teilnahme an den innerhalb dieses Zeitraumes stattfindenden Vergabeverfahren. Das gleiche gilt für zugelassene Bewerber, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen das Studium nicht im Jahr der Zulassung aufnehmen können. Für die nochmalige Teilnahme am Vergabeverfahren ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Studium bis zum 15.7. des Jahres (Ausschlußfrist), für das die Zulassung beantragt wird, an die Universität zu richten. Das Recht des Bewerbers, die Prüfung zur Verbesserung seiner Zulassungspunktzahl zu wiederholen, bleibt unberührt.

§ 13
Vergabe von Studienplätzen, Zulassungsverfahren

(1) Ist die Zahl der in den einzelnen Studiengängen zur Verfügung stehenden Studienplätze geringer al die Zahl der Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang erfüllen und die Eignungsprüfung bestanden haben, so ist an der Universität ein Vergabe- und Auswahlverfahren durchzuführen.

(2) Die Vergabe der Studienplätze wird entsprechend § 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vergabe von Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HVVO LSA) vom 23.6.1993 (GVBl. LSA S. 299), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung vom 12.7.1995 (GVBl. LSA S. 203), vorgenommen

(3) Für die Feststellung des Grades der studienbezogenen Eignung ist eine Rangliste zu bilden. Maßgebend für die Einstufung auf der Rangliste ist gemäß § 10 die Zulassungspunktzahl. Bewerber mit einer größeren Zulassungspunktzahl gehen denen mit einer kleineren Zulassungspunktzahl vor. Den Teilnehmern am jeweils laufenden Vergabeverfahren stehen hierbei diejenigen Bewerber gleich, deren Prüfungsergebnis gemäß § 12 seine Gültigkeit behielt und die die bis zu dem im § 12 genannten Termin erneut ihre Zulassung beantragt haben. Zwischen Bewerbern mit gleicher Zulassungspunktzahl werden die Ranglistenplätze mit Hilfe der folgenden nachrangigen Kriterien festgelegt. Bei gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet über den Listenplatz

(4) Bestehen bei der Auswahl nach dem Grad der studienbezogenen Eignung gemäß Absatz 3 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.6.1993.

(5) Für die Durchführung des Vergabe- und Zulassungsverfahrens ist im Auftrag des Rektors der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg der Dezernent für Studienangelegenheiten verantwortlich.

§ 14
Sprachregelung

Alle Amts-, Funktions- und Personanbeschreibungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Aufgeferigt auf Grund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften vom 5.12.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 27.6.1995 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.9.1995.

Halle, 30.11.1995

Anlage 1

Inhaltliche Anforderungen für die Eignungsprüfung in den Diplomstudiengängen
Musikerziehung Klavier und Musikerziehung Gesang

Die Prüfung gliedert sich in drei Teilprüfungen (Hauptfach, Klavier, Musiktheorie/Gehörbildung). Die zweite Teilprüfung - Klavier - entfällt, wenn der Bewerber die Eignungsprüfung für den Diplomstudiengang Hauptfach Klavier ablegt.

1. Hauptfach
Allgemein:
Der Bewerber legt der Prüfungskommission eine Liste der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der Liste Werke aus, die der Bewerber vortragen soll. Die Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig abbrechen. Der Bewerber legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines musikalischen Werdeganges vor. (Ein phoniatrisches Gutachten wird für das Studium in dem Diplomstudiengang Musikerziehung Gesang empfohlen).

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

1.1. Inhaltliche Anforderungen für das Hauptfach Klavier
Dauer: 20 Minuten
Vortrag von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes

1.2. Inhaltliche Anforderungen für das Hauptfach Gesang
Dauer: 20 Minuten
Vortrag von

Alle Werke sind auswendig vorzutragen.

2. Inhaltliche Anforderungen für das Pflichtfach Klavier
Dauer: 10 Minuten
Vortrag von zwei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

3. Inhaltliche Anforderungen für Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Arbeit - Dauer: 60 Minuten
Gefordertes Niveau:

Mündliche Prüfung - Dauer: 40 Minuten
Gefordertes Niveau:

Anlage 2

Inhaltliche Anforderungen der Eignungsprüfung für das Fach Musik
in dem Studiengang Lehramt an Gymnasien

Allgemein:
Der Bewerber legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt die Reihenfolge der Werke aus. Sie kann den Vortrag eines Werkes aus Zeitgründen vorzeitig abbrechen. Der Bewerber legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines musikalischen Werdeganges vor.

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

Prüfungsduchführung

1. Künstlerisches Hauptfach Dauer: 15 Minuten
2. Erstes künstlerisches Nebenfach Dauer: 10 Minuten
3. Gesang (wenn nicht als künstlerisches Hauptfach oder erstes künstlerisches Nebenfach belegt) Dauer: 10 Minuten
4. Musiktheorie/Gehörbildung - schriftlich Dauer: 60 Minuten
5. Musiktheorie/Gehörbildung - mündlich Dauer: 40 Minuten

1. Prüfung im künstlerischen Hauptfach

1.1. Klavier - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.2. Gitarre - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.3. Flöte - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.4. Blockflöte
(nur in Ausnahmefällen bei ausgezeichneten Leistungen)

1.5. Violine - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.6. Violoncello - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.7. Trompete - Dauer 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.8. Oboe - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.9. Klarinette - Dauer: 15 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Stücken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.10. Gesang - Dauer: 20 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vortrag von zwei Volksliedern unterschiedlichen Charakters (eines davon a capella) im Schwierigkeitsgrad von

Vortrag von zwei begleitenten Sololiedern oder einem begleiteten Sololied und einer leichten bis mittelschweren Arie im Schwierigkeitsgrad von

Vortrag eines vorbereiteten Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

Das Programm ist auswendig vorzutragen. Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

1.11. Chorleitung - Dauer: 30 Minuten
Gefordertes Niveau:

2. Prüfung im ersten bzw. zweiten künstlerischen Nebenfach

2.1. Klavier, Pflichtinstrument - Dauer: 10 Minuten
Wird das Fach Klavier nicht als Hauptinstrument gewählt, muß es als Pflichtinstrument belegt werden.
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

Die Nebeninstrumente sind frei wählbar. Bevorzugt angeboten werden Gitarre und Flöte. Es ist auch möglich, das Instrument (bis auf Streichinstrumente) erst im Laufe des Studiums zu erlernen. Bei Vorkenntnissen sollte ein Vorspiel entsprechend dem erreichten Leistungsstand erfolgen.

2.2. Nebeninstrument
Die Instrumente Flöte, Blockflöte und Gitarre verlangen keine Vorkenntnisse. Bei der Wahl anderer Instrumente muß ein Vorspiel entsprechend dem erreichten Leistungsstand erfolgen.

3. Gesang - Dauer: 10 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vortrag eines Volksliedes a capella und eines begleiteten Sololiedes im Schwierigkeitsgrad von

Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

Das Programm ist auswendig vorzutragen. Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

4. Musiktheorie/Gehörbildung - Dauer: 60 Minuten
Schriftliche Arbeit
Gefordertes Niveau:

5. Musiktheorie/Gehörbildung - Dauer: 40 Minuten
Mündliche Prüfung
Gefordertes Niveau: 

Inhaltliche Anforderungen der Eignungsprüfung für das Fach Musik
in dem Studiengang Lehramt Sekundarschule

Allgemein:
Der Bewerber legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt die Reihenfolge der Werke aus. Sie kann den Vortrag eines Werkes aus Zeitgründen vorzeitig abbrechen. Der Bewerber legt außerdem eine schrifliche Darstellung seines künstlerischen Werdeganges vor.

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

Prüfungsdurchführung:

1. Künstlerisches Hauptfach Dauer: 10 Minuten
2. Erstes künstlerisches Nebenfach Dauer: 10 Minuten
3. Gesang (wenn nicht als künstlerisches Hauptfach oder erstes künstlerisches Nebenfach belegt) Dauer: 10 Minuten
4. Musiktheorie/Gehörbildung - schriftlich Dauer: 60 Minuten
5. Musiktheorie/Gehörbildung - mündlich Dauer: 40 Minuten

Es besteht die Möglichkeit, Klavier oder Gitarre als Hauptinstrument zu wählen. Ist Gitarre Hauptinstrument, muß Klavier als Pflichtinstrument belegt werden, und Gesang tritt an die Stelle des Nebeninstruments.

1. Prüfung im künstlerischen Hauptfach

1.1. Klavier, Hauptinstrument - Dauer: 10 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

1.2. Gitarre, Hauptinstrument - Dauer: 10 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorrspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

2. Prüfungen im ersten bzw. zweiten künstlerischen Nebenfach

2.1. Klavier, Pflichtfach - Dauer: 10 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vorrspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

2.2. Nebeninstrument
Die Instrumente Flöte, Blockflöte und Gitarre verlangen keine Vorkenntnisse. Bei der Wahl anderer Instrumente muß ein Vorspiel entsprechend dem erreichten Leistungsstand erfolgen.

3. Gesang - Dauer: 10 Minuten
Gefordertes Niveau:
Vortrag eines Volksliedes a capella und eines begleiteten Sololiedes im Schwierigkeitsgrad von

Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

Das Programm ist auswendig vorzutragen. Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

4. Musiktheorie/Gehörbildung - Dauer: 60 Minuten
Schriftliche Arbeit
Gefordertes Niveau:

5. Musiktheorie/Gehörbildung - Dauer: 40 Minuten
Mündliche Prüfung
Gefordertes Niveau: