Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik
im Fachbereich Mathematik und Informatik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 27. 5. 1995

Bek. des MK vom 15. 1. 1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik vom 27. 5. 1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. 7. 1994 (GVBl. LSA S. 799), am 12. 10. 1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik
im Fachbereich Mathematik und Informatik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 27. 5. 1995

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4 Prüfungen und Fristen

§ 5 Prüfungsausschuß

§ 6 Prüfer und Beisitzer

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 9 Zulassung

§ 10 Zulassungsverfahren

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Klausurarbeiten

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 16 Zeugnis über die Diplomvorprüfung

III. Diplomvorprüfung

§ 17 Zulassung und Zulassungsverfahren

§ 18 Umfang und Art der Prüfung

§ 19 Diplomarbeit

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 21 Mündliche Prüfungen

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 24 Zeugnis

§ 25 Diplom

IV. Schlußbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierten Abschluß des Diplomstudienganges Wirtschaftsmathematik. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis nötigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Prinzipien selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Resultate anzuwenden.

§ 2

Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Mathematik und Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" beziehungsweise "Diplom-Wirtschaftsmathematiker" (abgekürzt "Dipl.-Wirtsch.-Math.").

§ 3

Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (Regelstudienzeit).

(2) Der Studienumfang umfaßt höchstens 160 Semesterwochenstunden, davon gehören 88 SWS zum Pflicht- und 72 SWS zum Wahlpflichtbereich. In der Studienordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik sind die Studieninhalte so festgelegt, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei wird gewährleistet, daß der Student im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und daß die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Stoffes steht.

§ 4

Prüfungen und Fristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Der Diplomvorprüfung soll unmittelbar nach Abschluß des vierten Semesters, jedoch spätestens vor Ablauf des sechsten Semesters abgelegt werden. Wenn diese Frist bei einer Prüfung überschritten wird oder wenn der Studierende eine Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ablegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Die Diplomprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Wird diese Frist aus vom Kandidaten zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die gesamte Diplomprüfung einschließlich Anfertigung der Diplomarbeit soll innerhalb von vier Semestern abgelegt werden. Der letzte Satz aus Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung an der Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(5) Ein vorzeitiges Ablegen der Prüfungen ist möglich.
Näheres regeln § 11 Abs. 4 und § 18 Abs. 2.

§ 5

Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung bei Widersprüchen, die gegen im Prüfungsverfahren ergangene Festlegungen erhoben werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, und zwar aus dem Dekan des Fachbereiches Mathematik und Informatik, zwei weiteren Professoren des Fachbereiches Mathematik und Informatik, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik und einem Studenten des Fachbereiches Mathematik und Informatik. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses zu Fragen des Studienganges Wirtschaftsmathematik nimmt auch ein Professor der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät teil. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Professoren sein, der Student muß das Vordiplom besitzen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei der Professoren und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt Prüfer und Beisitzer, soweit die Prüfung das Fach Betriebswirtschaftslehre betrifft, geschieht dies durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät. Für jedes Prüfungsfach wird jeweils ein Prüfer bestellt. Zum Prüfer dürfen grundsätzlich nur Professoren, habilitierte und promovierte Mitglieder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, sofern sie im Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind oder ihnen vom Fachbereichsrat die Befugnis zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie zur Abnahme von Prüfungen in dem Prüfungsfach übertragen wurde. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden. Prüfungstermin und Beisitzer werden auf Vorschlag des Prüfers vom Prüfungsausschuß festgelegt bzw. bestellt.

(3) Der Student hat das Recht, mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die Prüfer und den Termin für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Diese Vorschläge sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Für Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

§ 7

Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in dem selben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfung. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der hiesigen Diplomvorprüfung nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dejenigen des hiesigen Studienganges Wirtschaftsmathematik im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der DDR.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe diese Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß zuständig.

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.

(4) Der Kandidat hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen gemäß Absätzen 1 bis 3 getroffene Entscheidungen beim Prüfungsausschuß einzulegen. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieser Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9

Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden,

a) wer eine Zugangsberechtigung zum Studium gemäß § 34 Abs. 2 HSG-LSA nachweist,
b) an der Martin-Luther-Universität für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben ist,
c) die folgenden Leistungsnachweise am Fachbereich Mathematik und Informatik und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität (bzw. anerkannte gleichwertige Nachweise, vgl. § 7) erworben hat:

(2) Die Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a) Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
b) das Studienbuch.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen bei den in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Festlegungen gestatten.

§ 10

Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wird dem Bewerber innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist dann und nur dann abzulehnen, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. der Student die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.
  3. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befindet und, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 15) verloren hat.

§ 11

Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in den Fächern

a) Analysis I bis IV, (16 Semesterwochenstunden (SWS) Vorlesung/acht SWS Übungen),
b) Lineare Algebra und Geometrie I und II (acht/vier SWS),
c) Angewandte Mathematik (Lineare Optimierung, Numerische Mathematik, Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik (zwölf/sechs SWS)

sowie aus je zweistündigen Klausuren in den Fächern

d) Betriebswirtschaftslehre I und Volkswirtschaftslehre I,
e) Betriebswirtschaftslehre II bzw.Volkswirtschaftslehre II.

(3) Die gesamte Diplomvorprüfung muß innerhalb eines Semesters abgelegt werden. Teile der Diplomvorprüfung - Analysis I und II (acht/vier SWS), Lineare Algebra und Geometrie I und II (acht/vier SWS), Volkswirtschaftslehre I - können bereits nach dem zweiten Semester und Betriebswirtschaftslehre I nach dem dritten Semester abgelegt werden.

(4) Liegt die Absicht eines Studenten vor, Prüfungen gemäß (Abs. 3) abzulegen, so ist die Zulassung zur Diplomvorprüfung gemäß § 9 zu beantragen (abzüglich der Leistungsnachweise, die erst im dritten und vierten Semester erworben werden können).

(5) Die Regelungen der §§ 12 bis 15 gelten für Prüfungen gemäß Absatz 3 entsprechend.

(6) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in vorgesehener Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen von mindestens einem Prüfer in Gegenwart mindestens eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Aus fachlichen Gründen können bis zu zwei weitere Prüfer hinzugezogen werden.

(2) Prüfungsleistungen in mündlichen Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von mindestens zwei Prüfern zu bewerten.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens etwa 30 und höchstens etwa 60 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll vom Beisitzer festzuhalten, das vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist.

(5) Vor der Festsetzung der Prüfungsnote gemäß § 14 Abs. 2 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. Die Prüfungsnote ist dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen.

(6) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes Interesse geltend machen können, können bei Beachtung der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13

Klausurarbeiten

(1) Die Zeitdauer für eine Klausurarbeit soll mindestens zwei und höchstens fünf Stunden betragen.

(2) Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Kandidaten spätestens eine Woche vor dem Klausurtermin mitzuteilen.

(3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Klausurarbeit gilt § 15 entsprechend. Die Wiederholung kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer festgelegt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden.

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.


Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können die Noten mit Ausnahme der Note "5" um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Note "1" kann jedoch nicht verbessert und die Note "4" nicht verschlechtert werden. In dieser präzisierten Form sind die Noten zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnoten in jedem der Prüfungsfächer (§ 11 Abs. 2) mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei der Bildung der Prüfungsnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.

§ 15

Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Wiederholung einer Teilprüfung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel nur innerhalb der in § 4 Abs. 2 festgelegten Frist möglich. Eine bestandene Prüfung kann nicht zum Zweck der Verbesserung ihres Ergebnisses wiederholt werden. Auf die Bewertung einer Prüfungsleistung darf der Umstand, daß sie in einer Wiederholungsprüfung erbracht wurde, keinen Einfluß haben.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist überschritten, so ist die Diplomvorprüfung insgesamt zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung möglich, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(3) Jede Wiederholungsprüfung ist in der Regel innerhalb eines Monats nach der nichtbestandenen Prüfung formlos zu beantragen.

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung zur selben Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulässig. Die Begründung ist zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 3 beim Prüfungsausschuß einzureichen, der dann über die Zulassung entscheidet.

(5) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen wurde oder diese nicht bestanden wurde.

§ 16

Zeugnis über die Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist möglichst innerhalb von vier wochen nach der letzten Prüfung ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17

Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer

a) die Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik oder eine gleichwertige Prüfung (vgl. § 7) bestanden hat,
b) an der Martin-Luther-Universität für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben ist,
c) Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorlegt:

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß unter Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:

a) Studienbuch,
b) Diplomvorprüfungszeugnis,
c) Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Buchst. c,
d) eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. c

§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Für das Zulassungsverfahren gelten §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 18

Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

a) der Diplomarbeit;
den mündlichen Prüfungsfächern

b) Mathematik (zwölf SWS Vorlesung),

c) Informatik und Wirtschaftsinformatik (mindestens acht SWS Vorlesung),

d) Optimierung und Operations Research (mindestens acht SWS Vorlesung),

e) Stochastik und Versicherungsmathematik (mindestens acht SWS Vorlesung),

f) Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre (14 SWS)

und einer fünfstündigen Klausur in einem

g) betriebswirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Fach (14 SWS).

(2) Sind die auf den jeweiligen Prüfungsteil b, c, d, e, entfallenden Voraussetzungen erfüllt, so kann die entsprechende Prüfung abgelegt werden.

(3) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in einem Prüfungstermin innerhalb eines Semesters abgelegt.

(4) Einzelheiten des Lehrangebotes im Hauptstudium legt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik fest. Prüfungsgegenstände gemäß Absatz 1 Buchst. b bis g sind solche Gebiete, die nicht bereits Inhalt der Diplomvorprüfung waren.

(5) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Jedem Studierenden wird empfohlen, sich im sechsten oder siebten Fachsemester von einem Professor oder habilitierten Mitarbeiter des Fachbereichs Mathematik und Informatik über das Gebiet, aus dem seine Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten zu lassen. Von diesem Zeitpunkt an soll er dieses Gebiet unter Anleitung des Hochschullehrers vertieft studieren. Insbesondere soll er sich alle Kenntnisse und Methoden aneignen, die zur Anfertigung der Diplomarbeit notwendig sind. Gemeinsam mit dem Hochschullehrer soll der Student vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit prüfen, ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit fortgeschritten sind, daß das Thema voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten erfolgreich bearbeitet werden kann. Bei der Themenstellung ist auf die von dem Kandidaten erworbenen Spezialkenntnisse Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor oder habilitierten Mitarbeiter des Fachbereiches Mathematik und Informatik oder der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ( Erstprüfer aus dem Wahlfach) nach der Zulassung ausgegeben und betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder durch einen Hohschullehrer eines anderen Fachbereiches der Martin-Luther-Universität oder einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; sie ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas wird der Erstprüfer bestellt. Wird das Diplomthema aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre gewählt, so ist gleichzeitig mit dem Erstprüfer ein Zweitprüfer aus dem Fachbereich Mathematik und Informatik zu benennen, der dann für die mathematische Betreuung des Diplomthemas zuständig ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

(4) Die Frist zwischen Ausgabe des Themas der Diplomarbeit und deren Abgabe beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in drei Exemplaren abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so wird sie entsprechend § 8 Abs. 1 mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 2 und 4 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als " ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Nach Eingang der Gutachten wird der Kandidat vom Prüfungsausschuß über die Bewertung der Diplomarbeit informiert. Wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist, muß das dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21

Mündliche Prüfungen

Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.

§ 22

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem der fünf Prüfungsfächer (§ 18 Abs. 1) und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sind.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den fünf Prüfungsfächern und der Note der Diplomarbeit entsprechend § 20 Abs. 2 § 14 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann die Gesamtnote "mit Auszeichnung" vergeben werden, wenn jeder Bestandteil der Diplomprüfung mit "1" bewertet wurde. Das Gesamturteil "mit Auszeichnung" darf nur vergeben werden, wenn alle an der Diplomprüfung des Kandidaten beteiligten Prüfer und Gutachter zustimmen.

§ 23

Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 24

Zeugnis

Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches den Studiengang ausweist sowie die Fachnoten, Note und Thema der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erfüllt wurde. Das Zeugnis ist dem Kandidaten möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung bzw. nach Eingang des zweiten positiven Gutachtens auszuhändigen . § 16 Abs. 2 bis 3 gelten entsprechend.

§ 25

Diplomurkunde

Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. Die Diplomurkunde wird von dem Dekan des Fachbereiches und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Mathematik und Informatik versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26

Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulasung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Pürfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungsergebnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungserzeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen, dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Diplomprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Mathematik und Informatik vom 27. 5. 1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 5. 7. 1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. 10. 1995

Halle, den 23. 11. 1995

Der Rektor