Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie
im Fachbereich Chemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 22. 4. 1995

Bek. des MK vom 25. 6. 1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie im Fachbereich Chemie vom 22. 4. 1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 2. 1996 (GVBl. LSA S. 74), am 25. 4. 1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie
im Fachbereich Chemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 22. 4. 1995

Inhaltsübersicht

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote und der Prüfungsgesamtnote
§ 12 Ungültigkeit der Prüfung
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

Zweiter Teil

Besondere Vorschriften 
Erster Abschnitt:

Diplomvorprüfung

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 15 Gliederung der Diplomvorprüfung
§ 16 Meldung zur Diplomvorprüfung
§ 17 Umfang der Diplomvorprüfung
§ 18 Nichtbestehen der Diplomvorprüfung
§ 19 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 20 Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt:

Diplomprüfung

§ 21 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 22 Meldung zur Diplomprüfung
§ 23 Gliederung der Diplomprüfung
§ 24 Umfang der Diplomprüfung
§ 25 Diplomarbeit
§ 26 Zusatzfächer
§ 27 Nichtbestehen der Diplomprüfung
§ 28 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 29 Zeugnis und Diplom
Dritter Abschnitt:

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Zum Sprachgebrauch
§ 32 Inkrafttreten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. 2. 1996 (GVBl. LSA S. 74), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Chemie. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten.

(2) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die fachlichen Voraussetzungen, insbesondere die einführenden grundlegenden Kenntnisse des Faches erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(3) Lehre und Studium sollen dem Studenten unter Berücksichtigung der Anforderung und der Veränderungen in der Berufswelt die nötigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Chemie so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortungsbewußtem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

§ 2

Diplomgrad

Nach bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Chemie den akademischen Grad "Diplom-Chemiker" bzw. "Diplom-Chemikerin" (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Chem.").

§ 3

Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für Abschlußprüfung und Anfertigung der Diplomarbeit zehn Semester.

(2) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 220 SWS, verteilt auf acht Fachsemester. Der Studienumfang im Pflichtbereich beträgt höchstens 200 SWS, im Wahlpflichtbereich mindestens 20 SWS.

§ 4

Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung soll in der Regel unmittelbar nach dem vierten Semester abgeschlossen werden. Der Prüfungsausschußvorsitzende kann auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

(2) Die Diplomvorprüfung wirde in zwei Abschnitten absolviert; die Fachprüfung in Experimentalphysik wird in der Regel am Ende des dritten Semesters abgelegt, die Fachprüfungen in Chemie finden am Ende des vierten Semesters statt.

(3) Die Diplomprüfung umfaßt die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit. Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des zehnten Semesters abgelegt werden. Die mündlichen Prüfungen sind zu Beginn des neunten Semesters abzulegen. Danach wird das Thema der Diplomarbeit ausgegeben. Über terminliche Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Zur Prüfung entsprechend § 7, Abs. 3, angemeldete Kandidaten können bis spätestens drei Tage vor Prüfungsbeginn zurücktreten.

(5) Überschreitet ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen aus Absätzen 1 bis 4 bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden (Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. 10. 1993 (GVBl. LSA S.614).

(6) Diplomvorprüfung und Diplomprüfung können vor Ablauf der Regelstudienzeit laut Absätzen 1 und 3 absolviert werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Leistungsnachweise beigebracht werden.

§ 5

Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studenten gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Chemie über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Der Kandidat hat für die Prüfer ein Vorschlagsrecht; Rechtsanspruch auf den vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) Zu Prüfern dürfen nur Professoren und Hochschuldozenten bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Besitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein Prüfungsberechtigter aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.

(4) Es gilt § 5 Abs. 6 Satz 3.

§ 7

Bekanntgabe der Prüfungstermine

(1) Prüfungen werden in der Regel einmal am Ende eines jeden Semesters abgehalten. Über andere Festlegungen befindet der Prüfungsausschuß des Fachbereiches Chemie.

(2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Die Meldefrist für einen nach Absatz 2 festgelegten Prüfungsbeginn beträgt vier Wochen; frühestens acht Wochen bis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn kann sich der Kandidat zur Prüfung anmelden. Die konkreten Termine der einzelnen Fachprüfungen werden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben. Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten werden über Prüfer, Prüfungszeit und Prüfungsort spätestens zwei Wochen vorher per Aushang unter Beachtung des Datenschutzes informiert.

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Eine Diplomvorprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes wird ebenfalls ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(3) Eine Diplomvorprüfung in einem verwandten Studiengang und andere, der Diplomvorprüfung vergleichbare Prüfungen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht.

(4) Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung nach Absatz 3 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn mangels Vergleichbarkeit einzelner Prüfungsfächer keine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Soweit die Diplomvorprüfung an der anderen Universität Prüfungsfächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(5) Ein selbständiger Diplomvorprüfungsabschnitt in demselben Studiengang, den ein Kandidat an einer anderen Universität bestanden hat, kann nicht angerechnet werden, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gewertet werden muß. Teile eines selbständigen Prüfungsabschnittes oder einzelne Fachprüfungen der Diplomvorprüfung können nicht angerechnet werden.

(6) Die Anerkennung von Fachprüfungen der Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Universität ist möglich, soweit nicht mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(7) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Chemiestudiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(8) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(10) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschußvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann bei Krankheit des Kandidaten die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuß soll bestimmen, daß die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluß an den Prüfungstermin nachgeholt werden.

(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(5) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuß.

(6) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10

Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eizuordnen vermag. Weiterhin soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern (Kollegialprüfung) zu bewerten.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach in der Regel 30 Minuten (mindestens jedoch 20, höchstens 45 Minuten).

(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, der Name des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird vom Prüfer oder vom Beisitzer geführt und wird von beiden unterzeichnet.

(5) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und in mündlicher Form zu begründen.

§11

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Urteile über die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Diplomvorprüfung und Diplomprüfung (Fachnoten) werden von dem jeweiligen Prüfer durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung; die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen; die Note 4,7 gilt als nicht ausreichend. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die benoteten Leistungsnachweise in den Lehrgebieten ermitteln sich aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen gemäß § 14

(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:

Liegt der Notendurchschnitt der Fachprüfungen bei 1,0, so kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" vergeben werden.

(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens ausreichend (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei die Note der Diplomarbeit mit doppeltem Gewicht eingeht. Die benoteten Leistungsnachweise in den Lehrgebieten ermitteln sich aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen gemäß § 21:

Abs. 1 Nr. 3, Buchstabe a Anorganische Chemie II,
Abs. 1 Nr. 3, Buchstabe b Organische Chemie II,
Abs. 1 Nr. 3, Buchstabe c Physikalische Chemie II,
Abs. 1 Nr. 3, Buchstabe d Analytische Chemie II,
Abs. 1 Nr. 3, Buchstabe e Technische Chemie.

Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Absatz 3.

(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 12

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Vorraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der Festlegungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Sachsen-Anhalt, § 48.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (VwVfG Sachsen-Anhalt, § 28).

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit den unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 13

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

Zweiter Teil:

Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt:

Diplomvorprüfung

§ 14

Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung im Fach Experimentalphysik (erster Teilabschnitt des Vordiploms) sind:

  1. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität;
  2. je ein benoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nachfolgenden Lehrveranstaltungen:

a) Allgemeine und Anorganische Chemie,
b) Analytische Chemie I,
c) Anorganische Chemie I,
d) Experimentalphysik;

  1. Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung im Fach Experimentalphysik sind beizufügen:

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern (zweiter Teilabschnitt des Vordiploms) sind:

  1. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität;
  2. je ein benoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nachstehenden Lehrveranstaltungen:

a) Allgemeine und Anorganische Chemie,
b) Analytische Chemie I,
c) Anorganische Chemie I,
d) Physikalische Chemie I,
e) Organische Chemie I,
f) Experimentalphysik,

durch einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

g) Mathematik/Informatik,
h) Zellbiologie.

(3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen wird durch Klausuren, Kolloquien und benotete Praktikumsleistungen geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von den Verantwortlichen bekanntgegeben. Die benoteten Leistungsnachweise sind in prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern ist beizufügen:

(5) Sämtliche den Anträgen auf Zulassung beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben an der Prüfungsakte. Die Originalbescheinigungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat beglaubigte Zweitschriften oder Ablichtungen vorlegt.

(6) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zu versagen, wenn

  1. der Bewerber die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Bewerber sich bereits in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. der Bewerber die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn per Aushang unter Beachtung des Datenschutzes mitzuteilen.

§ 15

Gliederung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte.

(2) Die Diplomvorprüfung in Experimentalphysik (erster Abschnitt) findet am Ende des dritten Semesters statt.

(3) Die Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern (zweiter Abschnitt) findet am Ende des vierten Semesters statt. Die Fachprüfungen sind innerhalb von vier Wochen abzulegen. Nach Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tag nur in einem Fach geprüft werden.

§16

Meldung zur Diplomvorprüfung

(1) Der Student hat sich spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungstermines gemäß § 7 Abs. 2 schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung zu melden.

(2) Sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, kann der Student die Diplomvorprüfung auch vor diesem Termin (frühestens mit Beginn der Semesterpause des dritten bzw. vierten Semesters) ablegen.

§ 17

Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grunstudiums erreicht hat und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Studienfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzuführen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

(3) Jeder Kandidat wird in jedem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächern einzeln geprüft. Die Prüfung dauert in jedem Fach mindestens 30 Minuten, maximal 45 Minuten. Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den Prüfer mitgeteilt und begründet.

(4) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Grundstudiums gemäß Studienordnung.

§ 18

Nichtbestehen der Diplomvorprüfung

Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet.

§ 19

Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ist die Diplomvorprüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandidaten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden die Prüfungsleistungen in mehr als einem chemischen Fach mit "nicht ausreichend" bewertet, ist sie in allen chemischen Fächern zu wiederholen.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens vier Wochen, muß jedoch spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung über das Nichbestehen der Prüfung abgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretende Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Sie muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Ausnahmefälle liegen vor, wenn

(5) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfung die Noten der vorangegangenen Prüfung.

(6) An anderen Hochschulen nicht bestandene Diplomvorprüfungen können an der Martin-Luther-Universität nicht wiederholt werden.

§ 20

Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, die in prüfungsförmlichen Verfahren erzielten Noten der Leistungsnachweise gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Prüfungsgesamtnote.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Zweiter Abschnitt

Dioplomprüfung

§ 21

Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

  1. eine bestandene Diplomvorprüfung,
  2. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie; davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
  3. je ein benoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen:

a) Anorganische Chemie II,
b) Organische Chemie II,
c) Physikalische Chemie II,
d) Analytische Chemie II,
e) Technische Chemie,

je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen:

f) Wahlpflichtfach,
g) Schwerpunkt/Vertiefungsfach,
h) Rechtskunde für Chemiker,
i) Toxikologie,
j) Spezialvorlesungen.

Zu den Lehrveranstaltungen Buchstaben h und i müssen zum Erwerb von Sachkenntnis gemäß § 13 der Gefahrstoffverordnung insbesondere verlangt werden:

Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen wird durch Klausuren, Kolloquien und benotete Praktikumsleistungen geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von dem für die Veranstaltung Verantwortlichen bekannt gemacht. Die benoteten Leistungsnachweise sind in prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen (sofern diese Nachweise dem Prüfungsausschuß nicht schon vorliegen):

(3) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn:

a) der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Bewerber sich bereits in einem Prüfungsverfahren befindet oder
d) der Bewerber die Diplomprüfung im selben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

§ 22

Meldung zur Diplomprüfung

Der Student hat sich spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungstermins gemäß § 7 Abs. 2 schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung zu melden.

§ 23

Gliederung der Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung wird in einem Abschnitt durchgeführt. Sie soll innerhalb von höchstens vier Wochen abgelegt werden. Nach Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tag nur in einem Fach geprüft werden.

(2) Die Diplomarbeit ist nach der mündlichen Prüfung anzufertigen. Zwischen der letzten mündlichen Prüfung und der Ausgabe des Diplomthemas dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen.

§ 24

Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den Fächern Anorganische Chemie, Physikalische Chemie, Organische Chemie sowie im Wahlpflichtfach und der Diplomarbeit.

(2) Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung beträgt für jeden Kandidaten und jedes Prüfungsfach mindestens 30 und höchstens 45 Minuten. Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den Prüfer mitgeteilt und begründet.

(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums.

§ 25

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet der Chemie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden experimentell oder theoretisch zu bearbeiten und seine Ergebnisse verständlich darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit darf nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Universität oder interdisziplinär an der Universität durchgeführt werden.

(3) Die Diplomarbeit ist nach Bestehen der mündlichen Diplomprüfung durchzuführen. Sie kann von Professoren, Hochschuldozenten und jedem in Forschung und Lehre am FB Chemie der Martin-Luther-Universität hauptamtlich tätigen habilitierten Mitarbeiter ausgegeben und betreut werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für die Wahl des Betreuers und für das Thema Vorschläge zu machen. Verbindliche Absprachen über Betreuung und Thema der Diplomarbeit dürfen erst nach bestandener mündlicher Diplomprüfung getroffen werden.

(4) Der Betreuer hat die Ausgabe des Themas dem Prüfungsausschuß anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Kann ein Kandidat keinen Betreuer benennen, sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten dafür, daß dieser das Thema der Diplomarbeit und einen Betreuer erhält.

(6) Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, daß sie innerhalb der Bearbeitungszeit fertiggestellt werden kann. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung des Betreuers die Bearbeitungszeit bis zu drei Monaten verlängern. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. Ebenso wird mit gesetzlich geregelten Freistellungen im Zusammenhang mit der Geburt eigener Kinder verfahren.

(7) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben oder im Einvernehmen mit dem Betreuer geändert werden. Das neue oder geänderte Thema sowie der Beginn der Neubearbeitung sind aktenkundig zu machen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Die Diplomarbeit ist in drei deutschsprachigen Exemplaren fristgemäß an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu liefern, wobei der Abgabezeitpunkt aktenkundig zu machen ist. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. Sie muß mit einer Erklärung des Kandidaten versehen sein, daß er die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit " nicht bestanden" bewertet.

(9) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Arbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist innerhalb von vier Wochen vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Beträgt bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer die Notendifferenz mehr als 1,0, wird durch den Prüfungsausschuß ein dritter Gutachter (Prüfer) hinzugezogen. Die Note der Diplomarbeit errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der Noten der zwei bzw. drei Prüfer analog § 11 Abs. 5.

§ 26

Zusatzfächer

(1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 27

Nichtbestehen der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet.

§ 28

Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Ist die Diplomprüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandidaten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden die Prüfungsleistungen in mehr als einem Fach mit "nicht ausreichend" bewertet, ist sie insgesamt zu wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich.

(3) § 19 Abs. 2, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt werden. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(5) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen und nur dann möglich, wenn der Kandidat mindestens in einem Fach die Note "ausreichend" erhalten hat. Die Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden.

(6) Eine Wiederholung der Prüfungen in den Zusatzfächern ist ausgeschlossen.

§ 29

Zeugnis und Diplom

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Hierbei soll eine Frist von möglichst vier Wochen eingehalten werden. Das Zeugnis wird vom Dekan des Fachbereiches und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, die Namen der Prüfer, das Thema, den Betreuer und die Note der Diplomarbeit, die in den prüfungsförmlichen Leistungsnachweisen a bis e gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 erzielten Noten, die Prüfungsgesamtnote sowie auf Antrag die Noten der Zusatzfächer. Bestätigt werden außerdem die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Toxikologie und Rechtskunde.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereiches und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches Chemie versehen.

Dritter Abschnitt:

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 30

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studenten, die das Studium der Chemie an der Martin-Luther-Universität nach Bekanntmachung dieser Satzung beginnen.

(2) Für Studenten, für die laut Absatz 1 diese Prüfungsordnung keine Anwendung findet, gelten die Übergangsregelungen auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie vom 14. 8. 1991.

(3) Studenten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Grundstudium (ersten bis vierten Semester) befinden, absolvieren die Diplomvorprüfung auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie vom 14. 8. 1991.

(4) Studenten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Hauptstudium (fünften bis achten Semester) befinden, absolvieren die Diplomprüfung auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie vom 14. 8. 1991.

(5) Für Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Hauptstudium (fünftes Semester) beginnen, ist ebenfalls diese Prüfungsordnung (Erster Teil, Zweiter Teil/Zweiter Abschnitt) anzuwenden.

§ 31

Zum Sprachgebrauch

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Aussage des § 30, die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Chemie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14. 8. 1991 außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Chemie vom 22. 4. 1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 5. 7. 1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. 4. 1996

Halle, den 13. 6. 1996

Der Rektor