Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Umwelttechnik im Fachbereich Verfahrenstechnik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 10.3.1994

Bek. des MK vom 22.4.1996 - 6.22.12-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Umwelttechnik vom 10.3.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 25.1.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Umwelttechnik im Fachbereich Verfahrenstechnik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 10.3.1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Gliederung und Terminisierung der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuß, Prüfer, Beisitzer
§ 6 Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
§ 7 Mündliche Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung (Klausur)
§ 9 Studien- / Projektarbeit
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung
§ 15 Wiederholung der Fachprüfungen
§ 16 Berufspraktische Ausbildung (Industriepraktikum)

2. Diplomvorprüfung

§ 17 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 18 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 19 Leistungsbewertung
§ 20 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 21 Zeugnis der Diplomvorprüfung

3. Diplomtprüfung

§ 22 Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung
§ 23 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Leistungsbewertung
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 26 Zeugnis der Diplomprüfung
§ 27 Diplom

4. Abschlußbestimmungen

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Ungültigkeit der Diplomvor- und - hauptprüfung
§ 30 Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Rechtsbehelf
§ 32 Inkrafttreten

5. Anhang zur Diplomprüfungsordnung

Anlage 1: Prüfungsplan für den Studiengang Umwelttechnik
Anlage 2: Modellstudienplan für den Studiengang Umwelttechnik
Anlage 3: Inhalte der Vertiefungskomplexe im Studiengang Umwelttechnik
Anlage 4: Technische und nichttechnische Wahlpflichtfächer im Studiengang Umwelttechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Duch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat (1) die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.


(1) Alle in dieser Prüfungsordnung aufgeführten Funtionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad "Diplomingenier" oder "Diplomingenieurin" (Dipl.-Ing.).

§ 3
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Umwelttechnik beträgt zehn Semester einschließlich einer berufspraktischen Ausbildung (§ 16).

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Diplomvorprüfung abschließt, und
  2. das Hauptstudium, das sechs Semester einschließlich eines Semesters, berufspraktischer Ausbildung umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika beträgt 170 Semesterwochenstunden. Davon entfallen auf das Grundstudium 94, auf das Hauptstudium 76 Semesterwochenstunden.

§ 4
Gliederung und Terminisierung der Prüfungen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 22 ff.) geht die Diplomvorprüfung (§§ 17 ff.) voraus.

(2) Die Diplomvorprüfung beinhaltet Fachprüfungen gemäß Anlage 1. Die Diplomprüfung umfaßt einen Prüfungsabschnitt mit Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und einen zweiten Abschnitt, bestehend aus der Diplomarbeit mit Kolloquium.

(3) Fachprüfungen werden erstmals in dem Semester angeboten, in dem gemäß Modellstudienplan die Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. (siehe Anlage 2).

(4) Jedes Semester schließt mit einer Prüfungsperiode ab, in der mindestens ein Prüfungstermin je Prüfungsfach angeboten wird. Die Meldung zu den Fachprüfungen soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(5) Bei Zustimmung des Prüfers können Prüfungen auch außerhalb der Prüfungsperiode bzw. Wiederholungsprüfungen in der gleichen Prüfungsperiode wie die Erstprüfungen durchgeführt werden.

(6) Die Studienpläne und die Studienordnung sind so zu gestalten, daß

vollständig abgelegt werden können.

(7) Der Kandidat kann sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht berücksichtigt

§ 5
Prüfungsausschuß, Prüfer, Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden. Darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuß in allen Prüfungsangelegenheiten, für die in dieser Prüfungsordnung keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Er ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß hat dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Prüfungen und Studienzeiten zu berichten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Veränderung der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Er kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an andere Ämter des Fachbereiches übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Professoren, darunter dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studenten. Jeder Studiengang, in dem der Fachbereich ausbildet, soll durch einen Professor vertreten sein. Die Professoren verfügen über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitwirken. Als solche gelten u. a. die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienzeiten und die Bestimmung der Prüfer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die jeweiligen Mitgliedergruppen bestellt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch den Fachbereichsrat in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beträgt für Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter drei Jahre, für die studentischen Mitglieder ein Jahr. Gleichzeitig sind für den Verhinderungsfall als Vertreter ein Professor, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student zu wählen. Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind öffentlich bekanntzugeben. Der Prüfungsausschuß kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses. Er wird in seiner Arbeit durch das Prüfungsamt des Fachbereiches unterstützt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung vom Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigte für die Fachprüfungen sind alle Hochschullehrer und habilitierten Mitarbeiter des Fachbereiches Verfahrenstechnik sowie die Hochschullehrer und habilitierten Mitarbeiter anderer Fachbereiche, die für das zu prüfende Lehrgebiet eine Berufung haben bzw. das entsprechende Fach in der Lehre vertreten. Prüfungsberechtigt sind auch andere Personen, die mit Bestätigung des Fachbereichrates das zu prüfende Fach in der Lehre vertreten; in diesem Falle kann die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränkt werden. Zum Beisitzer kann jedes Mitglied der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestellt werden, das in dem jeweiligen Prüfungsfach eine Abschlußprüfung an einer deutschen Universität bzw. Hochschule bestanden hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Der Kandidat kann dem Prüfungsausschuß Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(6) Die Namen der Prüfer und der Beisitzer sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

(7) Hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit gilt für Prüfer und Beisitzer die gleiche Aussage wie für den Prüfungsausschuß.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses kann als Schriftführer eine vom Prüfungsausschuß dafür bestimmte Person teilnehmen. Zur Lösung von Einzelfragen können kompetente Personen als Gäste geladen werden. Diese sowie der Schriftführer unterliegen ebenfalls der Amtsverschwiegenheit. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Entsprechend § 5 Abs. 2 wird die erforderliche Hochschullehrermehrheit dadurch hergestellt, daß duch Stimmgewichtung die Gruppe der Professoren über eine Stimme mehr als die Vertreter der anderen Gruppen zusammen verfügt. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der nach Maßgabe von Absatz 2 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Fachbereichsrat zu genehmigen ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt.

(10) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben (siehe auch § 31).

§ 6
Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise

(1) In einer Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Es soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet über ein hinreichend breites Grunlagenwissen verfügt. In umfangreichen Lehrgebieten kann die Fachprüfung auch in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden, aus deren Ergebnissen sich die Fachnote als gewichtetes Mittel ergibt (siehe auch § 13 Abs. 2). Teilprüfungen sind im Prüfungsplan ausgewiesen (siehe Anlage 1).

(2) Prüfungsleistungen können auf folgende Art erbracht werden:

(3) Fachprüfungen werden als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, wobei die für das jeweilige Fach maßgebliche Prüfungsart in Anlage 1 festgelegt ist.

(4) In Ausnahmefällen kann der Prüfer dem Prüfungsausschuß vorschlagen, eine andere Prüfungsform zuzulassen.

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er nicht in der Lage war oder ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen.

(6) In bestimmten, im Prüfungsplan festgelegten Lehrgebieten wird als Abschluß ein Leistungsnachweis gefordert. Dieser Leistungsnachweis attestiert die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung und beinhaltet das Erreichen eines bestimmten Leistungsniveaus, das durch schriftliche Leistungskontrollen, Testate, positiv bewertete Belege, Praktikumsteilnahmebescheinigungen u. ä. quantifiziert werden kann. Form und Umfang der Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 festgelegt. Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung bzw. für die Diplomprüfung. Wird im Rahmen des Leistungsnachweises eine Note erteilt, so erscheint sie nicht auf dem Zeugnis und wird nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen. Die Erlangung des Leistungsnachweises kann wiederholt werden. Durch den Prüfer ist dazu in jedem Semester mindestens ein Termin anzubieten.

§ 7 
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden

als

abgelegt. Dabei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Stoffgebieten, die von mehrern Prüfern gelesen werden, wird die Prüfung in der Regel von mehreren Prüfern durchgeführt. Hierbeit wird der Kandidat in jedem Stoffgebiet von nur einem Prüfer geprüft.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenen Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Darüber hinaus können vom Kandidaten benannte, eingegrenzte Themen geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten (mindestens 15, höchstens 45 Minuten) je Kandidat.

(4) Zeit und Ort der Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftliche bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich zu der gleichen Prüfung gemeldet haben, sind nach der Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern keiner der Kandidaten widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Versucht ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. der Störer auszuschließen.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt nach § 13. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer bzw. den Beisitzer.

(7) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind durch den Beisitzer (oder zweiten Prüfer) zu protokollieren. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben, wobei die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Das Prüfungsprotokoll wird Bestandteil der Prüfungsakte des Studenten.

§ 8
Schriftliche Prüfung (Klausur)

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und ist nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens zwei höchstens vier Stunden. Die Prüfungsdauer ist in den einzelnen Fächern für alle Kandidaten gleich.

(3) Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt gemäß § 13.

(5) Die Kriterien der Prüfungsbewertung werden offengelegt. Sie werden im Prüfungsamt des Fachbereiches deponiert und müssen eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung der Kandidaten zulassen.

(6) Der Prüfer kann fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeitern die Vorkorrektur der schriftlichen Arbeiten übertragen.

(7) Das Ergebnis jeder schriftlichen Prüfung ist nach Abschluß der Korrektur, spätestens nach drei Wochen, durch Aushang bekanntzugeben, wobei die Anonymität des Kandidaten gewahrt bleiben muß.

§ 9
Studien-/Projektarbeit

(1) Studien- und Projektarbeiten sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (siehe § 23 Abs. 3). Sie beinhalten die Lösung einer individuellen wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Dies kann eine theoretisch-analytische Arbeit, eine experimentelle Arbeit oder eine Entwurfsaufgabe sein. Die Studien-/Projektarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Das Gebiet der Arbeit kann sich der Student im Fachbereich unter Beachtung von § 22 Abs. 7 frei wählen. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist (siehe Abs. 5) mit einem Zeitaufwand von 250 bis 300 Arbeitsstunden je Student erfolgreich bearbeitet werden kann.

(3) Themenstellung und Betreuung von Studien-/Projektarbeit erfolgt durch einen im Fachbereich Verfahrenstechnik hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Hochschullehrer oder habilitierten Mitarbeiter. Die Themenstellung und Betreuung kann mit Bestätigung des Prüfungsausschusses auch aus dem Kreis der Personen erfolgen, die eine Lehrtätigkeit im Fachbereich ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Die Ausgabe der Aufgabenstellung für die Studien-/Projektarbeit setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplomvorprüfung voraus.

(5) Die Bearbeitungsfrist einer Studien-/Projektarbeit beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Betreuer eine einmalige Verlängerung in der Regel um einen Monat genehmigen. In Sonderfällen entscheidet der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Betreuer. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(6) Für die Gestaltung der Studien-/Projektarbeit ist die entsprechende Ordnung des Fachbereiches zu beachten. Bei der Abgabe der Studien-/Projektarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er - abgesehen von der eventuellen Mitwirkung eines namentlich genannten Betreuers - seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Studien-/Projektarbeiten werden von Betreuer/Themensteller beurteilt. Die Benotung erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortages entsprechend § 13. Eine nicht bestandene Studien-/Projektarbeit kann mit neuer oder veränderter Aufgabenstellung einmal wiederholt werden; § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihm gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(2) Das Diplomthema wird von einem im Fachbereich Verfahrenstechnik hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Hochschullehrer oder habilitierten Mitarbeiter gestellt und betreut. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Gebiet der Diplomarbeit kann sich der Kandidat unter Beachtung von § 22 Abs. 7 im Fachbereich frei wählen. Er hat das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für den Betreuer/Themensteller zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch. Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß dem Kandidaten zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema zugeteilt wird.

(3) Das Thema der Diplomaufgabenstellung ist durch den Prüfungsausschuß zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachvertreter. Die Aufgabenstellung wird vom betreuenden Hochschullehrer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Diplomaufgabenstellung kann erhalten, wer sämtliche Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern bestanden, die gemäß Anlage 1 festgelegten Leistungsnachweise erbracht, zwei Studien-/Projektarbeiten abgeschlossen sowie das Fachpraktikum nachgewiesen hat. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß die Ausgabe der Diplomaufgabenstellung schon gestatten, wenn noch eine letzte Prüfung oder ein letzter Leistungsnachweis ausstehen.

(5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt vier Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Diplomaufgabenstellung durch das Prüfungsamt und kann nur in Ausnahmefällen mit Antrag an den Prüfungsausschuß verlängert werden.

(6) Das Thema kann nur einmal mit schriftlicher Begründung, spätestens nach vier Wochen Bearbeitungszeit und mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Für die Gestaltung der Diplomarbeit ist die entsprechende Ordnung des Fachbereiches zu beachten. Die Diplomarbeit ist in zweifacher Ausfertigung abzugeben.

(8) Die Abgabe der Diplomarbeit hat fristgemäß beim Prüfungsamt zu erfolgen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" benotet.

(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit wird beurteilt vom Betreuer/Themensteller und einem zweiten Prüfer, der vom Prüfungsausschuß festgelegt wird. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit erfolgt einzeln durch die Prüfer entsprechend § 13 und ist schriftlich zu begründen. Die Note des schriftlichen Teils der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Falls einer der Prüfer die schriftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, entscheidet der Prüfungsausschuß gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Prüfers über die Benotung der schriftlichen Arbeit.

(11) Nach positiver Bewertung des schriftlichen Teiles der Diplomarbeit wird ein Prüfungskolloquium anberaumt. Dazu wird eine Kommission gebildet, die aus den beiden Prüfern und weiteren Hochschullehrern bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern besteht. Die Kommission ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen. Das Kolloquium ist spätestens vier Wochen nach Einreichen der Diplomarbeit durchzuführen und gemäß § 13 zu benoten.

(12) Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich zu 80 v. H. aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 20 v. H. aus der Note des Kolloquiums und ist gemäß § 13 Abs. 2 anzugeben.

(13) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gilt § 25.

§ 11
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen um gleichen Studiengang an anderen Universitäten und Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen.

(2) Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien-oder Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Universitäten/Hochschulen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit im o. g. Sinne ist durch den Studenten nachzuweisen.

(3) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuß in benachbarten Studiengängen zusätzlich erbrachte Studienleisstungen auf die zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.

(5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem für das Fach zuständigen Prüfer. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Einstufung in das entsprechende Semester.

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen und Zulassungsverfahren

(1) Bedingung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ist, daß der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Meldung als Student an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Studiengang Umwelttechnik eingeschrieben war, die gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat (siehe auch § 6 Abs. 6) sowie die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (siehe Absatz 2 sowie §§ 18 und 23) für die jeweilige Fachprüfung erfüllt. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen ist vom Nachweis der in Anlage 1 benannten Voraussetzungen abhängig. Form, Inhalt und Umfang dieser Prüfungsvorleistungen sind für jedes Fach gesondert festgelegt und werden zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung erläutert. In jedem Semester ist mindestens ein Termin zur Erbringung der Prüfungsvorleistungen vorzusehen. Die Nachweise werden vom Prüfer erteilt und sind durch den Studenten bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsausschuß vorzulegen.

(3) Die Zulassung zu Prüfungen ist durch den Kandidaten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungsperiode schriftlich zu beantragen. Der entsprechende Antrag, mit dem er die von ihm beabsichtigten Prüfungen verbindlich anmeldet, ist über das Prüfungsamt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei der Überschreitung des Termins für die Prüfungsanmeldung erfolgt keine Zulassung.

(4) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuß anhand des eingereichten Antrages bei Vorliegen des Nachweises der Prüfungsvorleistungen, erforderlichenfalls im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung versagt wird. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung dem Kandidaten spätestens bis eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplomvorprüfung bzw. die Diplomprüfung im Studiengang Umwelttechnik oder einem inhaltlich gleichwerigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen darf sie nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder die in Absätzen 1 und 2 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die jeweiligen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
1,7; 2,0; 2,3 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,7; 4,0 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem (gegebenenfalls gewichteten) Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, jedoch unter Beachtung von § 15 Abs. 3. Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Festlegung der Gesamtnote für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung erfolgt nach § 19 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 unter Berücksichtigung von Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1). Für die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Bei der Bildung der Fach- und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Auf Zeugnissen werden Noten verbal gemäß Absatz 2, das heißt ohne Dezimalstelle, angegeben.

(6) Bei Gruppenprüfungen bzw. Gruppenarbeiten müssen die Leistungsanteile der einzelnen Kandidaten abgrenzbar sein und getrennt bewertet werden.

(7) Die Bewertung von Prüfungsvorleistungen geht nicht in die Prüfungsnote ein.

§ 14
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem angemeldeten Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Der Student hat die Möglichkeit, bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung die Prüfungsanmeldung mittels einer schriftlichen Erklärung zurückzuziehen, danach nur in besonderen Fällen und unter Angabe der vorliegenden Gründe. Bei Krankheit des Studierenden muß ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung des Rücktritts und die damit verbundene Annullierung der Prüfungsanmeldung trifft der Prüfungsausschuß. Hat sich ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Kandidat kann gleichzeitig durch den Prüfer bzw. Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Eine gleich Verfahrensweise erfolgt, wenn der Kandidat den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört. Die entsprechenden Sachverhalte sind aktenkundig zu machen.

(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 15
Wiederholung von Fachprüfungen

(1) In maximal zwei Fällen können Fachprüfungen, die zu den im Prüfungsplan (siehe Anlage 1) vorgesehenen Termin abgelegt und bestanden wurden, zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Dies gilt gleichfalls für Teilprüfungen. Die Wiederholung muß innerhalb eines Jahres nach bestandener Erstprüfung beantragt und durchgeführt werden. Im Falle der Notenverbesserung kann ein bereits ausgestelltes Zeugnis korrigiert, das heißt eingezogen und neu ausgestellt werden.

(2) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder gemäß § 14 als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Sind sie vor dem im Prüfungsplan (siehe Anlage 1) vorgesehenen Semester absolviert und nicht bestanden worden, so werden sie auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht angerechnet.

(3) Besteht die Prüfung in einem Fach aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Fachprüfung nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsleistungen nicht bestanden ist. Eine Wiederholung ist nur in dem nicht bestandenen Teil erforderlich und möglich.

(4) Die erste Wiederholungprüfung ist in angemessener Frist in der Regel innerhalb eines Jahres anzumelden und abzulegen. Die dabei erzielte Note ersetzt die Note der vorhergegangenen Prüfung.

(5) Im Falle einer schriftlichen Wiederholungsprüfung darf die Bewertung "nicht ausreichend" nur nach ergänzender mündlicher Prüfung getroffen werden. Die Ergänzungsprüfung ist im gleichen Prüfungszeitraum durchzuführen. Im Ergebnis einer Ergänzungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden.

(6) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches ist nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann zulässig, wenn die übrigen Leistungen des Kandidaten die Erreichung des Studienzieles mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jeweils in der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung nur zweimal möglich. Im Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung kann nur die Fachnote 4,0 oder 5,0 erteilt werden. Im letzteren Fall ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist umgehend, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende desjenigen Prüfungszeitraumes, in dem die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, beim Prüfungsausschuß zu beantragen.

(8) Im gleichen oder äquivalenten Studiengang an anderen Hochschulen erfolglos unternommene Versuche, die Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absätzen 2 und 6 angerechnet.

(9) Für die Wiederholung von Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten gelten § 9 bzw. § 25.

§ 16
Berufspraktische Ausbildung (Industriepraktikum)

(1) Die praktische Tätigkeit soll dem Studierenden Einblick geben in industrielle Herstellungs- und Bearbeitungsmethoden, in die Betriebsorganisation und in die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer. Grundlage für die Durchführung des Industriepraktikums sind die "Richtlinien für das Industriepraktikum" im Rahmen der Studienordnung.

(2) Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt mindestens 26 Wochen. Sie gliedert sich in das Grundpraktikum (Vorpraktikum), das vor Aufnahme des Studiums erbracht werden kann, spätestens aber bis zum Abschluß der Diplomvorprüfung nachzuweisen ist (siehe § 21 Abs. 1), und das Fachpraktikum, das im Hauptstudium, gegebenenfalls als Praxissemester abzuleisten und spätestens vor Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen ist (siehe § 23 Abs. 3).

(3) Über die Anerkennung des Praktikums und über die Anrechnung praktikumsentsprechender Tätigkeiten entscheidet das Praktikumsamt des Fachbereiches.

2. Diplomvorprüfung

§ 17
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomvorprüfung

(1)  Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grundlegenden Fächern jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Bestandteile der Diplomvorprüfung sind die Fachprüfungen gemäß Anlage 1, die studienbegleitend absolviert werden können. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(3) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung im Regelfall bis zum Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden können.

(4) Die Fristen für die Fachprüfungen sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt. Überschreitet das Student aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung regelt § 20.

§ 18
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung gilt § 12.

(2) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach geforderten studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs. 2 und Anlage 1).

(3) Die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Rahmen der Diplomvorprüfung ist außerdem abhängig vom Nachweis des Grundpraktikums gemäß § 16.

§ 19
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13.

(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die für das Grundstudium geforderten Leistungsnachweise erbracht und sämtliche Fachnoten mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Fachnoten unter Berücksichtigung der Wichtungsfaktoren (siehe Anlage 1) und wird gemäß § 13 Abs. 2 angegeben.

(4) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

§ 20
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden.

(2) Überschreitet ein Studierender aus vom ihm zu vertretenden Gründen die in § 17 Abs. 4 genannte Frist, so erteilt ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß Leistungen der Diplomvorprüfung nur innerhalb von zwölf Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird. (siehe Abs. 3)

(3) Ist die Diplomvorprüfung auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als "endgültig nicht bestanden", falls nicht durch den Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird. Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuß anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 21
Zeugnis der Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Leistungen erfüllt sind.

(2) Das Zeugnis der Diplomvorprüfung enthält

Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht abgelegt oder nicht bzw. endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, welche Fachprüfungen gegebenenfalls nicht bzw. endgültig nicht bestanden wurden.

3. Diplomprüfung

§ 22
Zweck, Umfang und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in den Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die Probleme des Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomprüfung darf frühestens nach Abschluß der Diplomvorprüfung begonnen werden.

(3) Die Diplomprüfung beinhaltet zwei Prüfungsabschnitte (PA).

(4) Bestandteile des erste PA der Diplomprüfung sind Fachprüfungen gemäß Anlage 1 und zwei Studien-/Projektarbeiten. Die Fachprüfungen können studienbegleitend absolviert werden. In jedem Semester wird eine Prüfungsperiode anberaumt.

(5) Das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß im Regelfall die Fachprüfungen und die Studien-/Projektarbeiten bis Ende des neunten Semesters abgeschlossen werden können.

(6) Der zweite PA der Diplomprüfung beinhaltet die Anfertigung einer Diplomarbeit und das zugehörige Prüfungskolloquium.

(7) Um eine hinreichende Breite der Ausbildung zu gewährleisten, muß die Betreuung der beiden Studien-/Projektarbeiten und die Diplomarbeit durch wenigstens zwei verschiedene Themensteller erfolgen.

(8) Studien- und Prüfungsorganisation sind so zu gestalten, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(9) Der Studierende soll die Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 2 ablegen. Die Fristen für die Fachprüfungen sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt. Überschreitet der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Frist um mehr als vier Semester, so gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung der Diplomprüfung regelt § 25.

§ 23
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen gilt § 12.

(2) Zum ersten PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im betreffenden Studiengang oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. die im Prüfungsplan für das jeweilige Fach erforderlichen studienbegleitenden Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme erbracht hat (siehe § 12 Abs. 2 und Anlage 1).

(3) Zum zweiten PA der Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. die im Hauptstudium geforderten Fachprüfungen bestanden und die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,
  2. zwei Studien-/Projektarbeiten abgeschlossen und
  3. das Fachpraktikum gemäß Praktikantenordnung nachgewiesen hat.

§ 24
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 13; bezüglich der Studien-/Projektarbeiten und der Diplomarbeit siehe auch §§ 9 und 10.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn gemäß Anlage 1 die für das Hauptstudium geforderten Leistungnachweise erbracht und sämtliche Fachprüfungen einschließlich der Studien-/Projektarbeiten und der Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich

Die Gesamtnote wird gemäß § 13 Abs. 2 angegeben.

(4) Bei überragenden Leistungen kann bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser als 1,3 das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Überschreitet ein Studierender aus von ihm zu vertretenden Gründen die in § 22 Abs. 9 genannte Frist so erteilt ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit dem Hinweis, daß Leistungen der Diplomprüfung nur innerhalb von zwölf Monaten noch wiederholt werden können, sofern nicht wegen besonderer, vom Kandidaten nicht zu vertretender Gründe noch eine Nachfrist gewährt wird. (siehe Abs. 5)

(2) Fachprüfungen können gemäß § 15 wiederholt werden; für die Wiederholung der Studien-/Projektarbeiten gilt § 9.

(3) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder nicht fristgemäß abgegeben worden. so kann sie einmal wiederholt werden. Dem Kandidaten ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen, eine Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn der Kandidat zuvor keinen Gebrauch von der Rückgaberegelung gemacht hat.

(4) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Ist die Diplomprüfung auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist noch nicht abgeschlossen, so gilt sie als endgültig nicht bestanden, falls nicht durch den Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten eine Ausnahmeverlängerung der Frist bis zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen wird. Über diese Ausnahme entscheidet der Prüfungsausschuß anhand der vorgebrachten Gründe sowie der Art und der Anzahl der noch zu erbringenden Leistungen. Nach Ablauf dieser Ausnahmefrist erlischt der Prüfungsanspruch endgültig.

§ 26
Zeugnis der Diplomprüfung

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung, ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag des Kolloquiums zur Diplomarbeit anzugeben.

(2) Das Diplomprüfungszeugnis enthält

Das Zeugnis der Diplomprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Auf Antrag des Kandidaten können durch das Prüfungsamt des Fachbereiches zusätzlich bescheinigt werden

(4) Ist die Diplomprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 25 Abs. 5 als endgültig nicht bestanden, so erhält der Kandidat darüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird dem Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowei die zur Diplomprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 27
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereiches und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

4. Abschlußbestimmungen

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß einer Prüfung wird dem Kandidaten auf Verlangen innerhalb von drei Monaten Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in das Prüfungsprotokoll gewährt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme.

§ 29
Ungültigkeit der Diplomvor- und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Rückgabe rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 30
Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat. Die Aberkennung ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung der Diplomurkunde ausgeschlossen.

§ 31
Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung § 68 ff. möglich. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen.

(2) Über den Widerspruch soll jeweils innerhalb eines Monats vom Prüfungsausschuß entschieden werden, soweit Entscheidungen in dieser Zeit möglich sind. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuß nicht abhilft, der Fachbereichsrat.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie gilt von diesem Tage ab für alle Studierende des Studienganges Umwelttechnik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Verfahrenstechnik vom 10.3.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.9.1995 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.1.1996.

Halle, 27.2.1996

Anlage 1

Prüfungsplan für den Studiengang Umwelttechnik

Das Studium gliedert sich in

  1. das Grundstudium von vier Semestern mit 94 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrveranstaltungen, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und
  2. das Hauptstudium von sechs Semestern, bestehend aus

Das Hauptstudium schließt mut der Diplomprüfung ab.

Abschlußleistungen:

Die geforderten Abschlußleistungen für das Grund- und Hauptstudium sind Inhalt der folgenden Tabelle.

Weitere Festlegungen:

  1. Die Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgt gemäß § 19 bzw. § 24.
  2. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung ist spätestens bis zum Abschluß der Diplomvorprüfung das Grundpraktikum und spätestens bis zum Beginn der Diplomarbeit das Fachpraktikum nachzuweisen (siehe § 16).
  3. Bis zum Beginn der Diplomarbeit sind zwei Studien-/Projektarbeiten erfolgreich zu bearbeiten (siehe § 9).
  4. Nach Erbringung aller Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 kann die Diplomaufgabenstellung in einem Zeitraum von vier Monaten bearbeitet werden.

Grundstudium

Fach Art Sem. *) Dauer/min. Faktor Prüfungsvorleistungen
Mathematik I/II K 2 240 2 * 1/2 2 Leistungskontrollen
Mathematik III K 3 240 2 * 1/2 1 Leistungskontrolle
Physik M 3 30 1 2 Leistungskontrollen + Praktikumsschein
Chemie K 1 180 1 3 Leistungskontrollen
Allgemeine Mikrobiologie L 4 - - 2 Leistungskontrollen
Informatik K 2 240 1 2 Leistungskontrollen + 2 Rechnerprogramme
Technische Thermodynamik und Strömungsmechanik K 3 240 1 2 Leistungskontrollen + 2 Belege
Apparate- und Anlagentechnik L 4 - - 4 Belege
Mechanische, thermische und chemische Verfahrenstechnik K 4 240 2 3 Leistungskontrollen + 3 Belege
Verfahrens- und umwelttechnisches Praktikum I L 4 - - Praktikumsschein über 6 Versuche
Elektrotechnik K 2 180 1 1 Leistungskontrolle
Einführung in die Umwelttechnik L 2 - - 1 Leistungskontrolle
Umweltmeßtechnik und -analytik I L 4 - - 1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Ökologie K 2 180 1 1 Leistungskontrolle
Umwelttoxikologie L 2 - - 1 Leistungskontrolle
Umweltrecht L 1 - - 1 Beleg
Industriebetriebslehre L 4 - - 1 Leistungskontrolle bzw. Beleg

Anmerkungen:

*) Sem. = Semester des Prüfungsangebotes laut Modellstudienplan (siehe Anlage 2)
Bei den Prüfungen Mathematik I/II und Mathematik III handelt es sich um Teilprüfungen, aus denen gleichgewichtet eine Endnote gebildet wird.
Die Wichtungsfaktoren in der o.g. Tabelle werden bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung berücksichtigt.

Hauptstudium

Fach Art Sem. *) Dauer/min. Faktor Prüfungsvorleistungen
Umweltmeßtechnik und -analytik II L 6 - - 1 Leistungskontrolle + Praktikumsschein
Automatisierungstechnik K 6 180 4 1 Leistungskontrolle
Verfahrens- und umwelttechnisches Praktikum II L 5 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Vertiefungskomplex I (mindestens 12 SWS) M 8 30-45 > 12 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Vertiefungskomplex II (mindestens 12 SWS) M 8 30-45 > 12 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Vertiefungskomplex III (mindestens 12 SWS) M 8 30-45 > 12 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Vertiefungskomplex IV (mindestens 12 SWS) M 8 30-45 > 12 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Technische Wahlpflichtfächer (mindestens 8 SWS) K/M 8 120/30 8 entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Technische Wahlpflichtfächer (mindestens 4 SWS) L 8 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen
Nichttechnische Wahlpflichtfächer (miindestens 4 SWS) L 8 - - entsprechend den für die gewählten Fächer zutreffenden Festlegungen

Anmerkungen:

*) Sem. = Semester des Prüfungsangebotes laut Modellstudienplan (siehe Anlage 2)
Die Wichtungsfaktoren in der o.g. Tabelle werden bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung berücksichtigt.

Anlage 2

Modellstudienplan für den Studiengang Umwelttechnik 

Grundstudium:

Nr. Lehrgebiet SWS Semester
1. 2. 3. 4.
1 Mathematik I - III 16 6 5 P 5 P -
2 Physik 8 4 2 2 P -
3 Chemie 4 4 P - - -
4 Allgemeine Mikrobiologie 2 - - - 2 L
5 Informatik 8 4 4 P - -
6 Technische Thermodynamik und Strömungsmechanik 10 - 6 4 P -
7 Apparate- und Anlagentechnik 8 - - 4 4 L
8 Verfahrenstechnik 10 - - 4 6 P
9 Verfahrens- und umwelttechnisches Praktikum 3 - - - 3 L
10 Elektrotechnik 4 - 4 P - -
11 Einführung in die Umwelttechnik 2 2 L - - -
12 Umweltmeßtechnik und -analytik I 5 - - 3 2 L
13 Ökologie 6 4 2 P - -
14 Umwelttoxikologie I 2 - 2 L - -
15 Umweltrecht 2 2 L - - -
16 Industriebetriebslehre 4 - - - 4 L
Summe 94 26 25 22 21

Hauptstudium:

Nr. Lehrgebiet SWS Semester
5. 6. 7. 8.
1 Umweltmeßtechnik und -analytik II 5 2 3 L - -
2 Automatisierungstechnik 4 3 1 P - -
3 Verfahrens- und umwelttechnisches Praktikum II 3 3 L - - -
4 Vertriefungkomplexe 48 4 8 18 18 P
5 Technische WPF 12 6 6 - - P, L
6 Nichttechnische WPF 4 2 2 - - L
Summe 76 20 20 18 18

Anmerkungen:

  1. Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichtfächer und Vertiefungslehrveranstaltungen (Position 4 bis 6 des Hauptstudiums) kann individuell gestaltet werden.
  2. geforderte Abschlüsse: P = Prüfung; L = Leistungsnachweis
  3. Industriepraktikum (Praxissemester) 20 Wochen, im 9. Semester vorgesehen
  4. Diplomarbeit im 10. Semester

Anlage 3

Inhalte der Vertiefungskomplexe im Studiengang Umwelttechnik

Komplex Luftreinhaltungstechnik:

Nr. Baustein

  1. Partikelabscheidung aus Gasen = 3 SWS (davon 1 Praktikum)
  2. Granulometrie und Partikelmeßtechnik = 2 SWS (davon 1 Praktikum)
  3. Absorption von organischen und anorganischen Schadstoffen aus Abgasen = 2 SWS
  4. Adsoption von Schadstoffen aus Abgasen = 2 SWS
  5. Ausbreitung gasförmiger Schadstoffe = 2 SWS
  6. Katalytische Verbrennung von organischen und anorganischen Stoffen aus Abgasen = 1 SWS
  7. Thermische Verbrennung von organischen Stoffen aus Abgasen = 1 SWS
  8. Biowäscher = 1 SWS

insgesamt 14 SWS

Komplex Abwassertechnik:

Nr. Baustein

  1. Mechanische und biologische Verfahren zur Behandlung von kommunalen Abwässern = 4 SWS (davon 2 Praktika)
  2. Membrantrenntechnik zur Reinigung von Abwässern und Trinkwasser = 2 SWS
  3. Adsorption zur Reinigung von Abwässern und Trinkwasser = 2 SWS
  4. Biochemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern = 2 SWS
  5. Exraktion von organischen Stoffen und Metallen aus Abwässern = 2 SWS
  6. Oxidation, Neutralisation, Flockung und elektrische Verfahren zur Abwasserreinigung = 2 SWS
  7. Automatisierung von Abwasserbehandlungsanlagen = 1 SWS

insgesamt 15 SWS

Komplex Abfalltechnik und Sanierung von Böden:

Nr. Baustein

  1. Abfallwirtschaft = 4 SWS
  2. Recycling von Stoffen = 4 SWS
  3. Bodenschutz und Umweltgestaltung = 2 SWS
  4. Mechanische und thermische Verfahren der Altlastensanierung = 2 SWS
  5. Chemisch-biologische Verfahren der Altlastensanierung = 2 SWS (davon 1 Praktikum)

insgesamt 14 SWS

Komplex Energietechnik und -versorgung:

Nr. Baustein

  1. Energietechnik = 4 SWS (davon 1 Praktikum)
  2. Wärmetransformation und Nutzung regenerativer Energiequellen = 2 SWS
  3. Brennstoffe und Wärmeerzeuger = 2 SWS
  4. Plasmatechnologie = 2 SWS
  5. Wärmeübertragung bei Kondensation und Verdampfung = 2 SWS
  6. Spezielle Probleme der Wärmeübertragung = 2 SWS
  7. Heizung, Lüftung, Klimatechnik = 2 SWS
  8. Kühl- und Kältetechnik = 2 SWS

insgesamt 18 SWS

Komplex Umweltverträglichkeit und Ökonomie:

Nr. Baustein

  1. Betriebswirtschaftliches Umweltmanagement = 2 SWS
  2. Umweltverwaltungsrecht = 2 SWS
  3. Lärmschutz = 4 SWS
  4. Ökobilanzen = 2 SWS
  5. Sustainable development (tragfähige Entwicklung) = 2 SWS
  6. Umwelthygiene = 2 SWS
  7. Umweltpolitik = 2 SWS
  8. Umwelttoxikologie II = 2 SWS
  9. Ökologische Umweltbiochemie = 2 SWS
  10. Technikfolgeabschätzung = 2 SWS

insgesamt 22 SWS

Komplex Sicherheitstechnik:

Nr. Baustein

  1. Gefahrstoffrecht = 2 SWS
  2. Gerätesicherheitsgesetz = 1 SWS
  3. Immissionsschutzgesetz = 2 SWS
  4. Arbeitsstättenverordnung = 1 SWS
  5. Sicherheits- und Risikoanalysen = 2 SWS
  6. Thermische Prozeßsicherheit = 1 SWS
  7. Explosionsschutz = 3 SWS (davon 1 Praktikum)
  8. Brandschutz = 2 SWS

insgesamt 14 SWS

Anlage 4

Technische und nichttechnische Wahlpflichtfächer im Studiengang Umwelttechnik

Technische Wahlpflichtfächer:

Nr. Fach

  1. Technische Mechanik = 4 SWS
  2. Werkstofftechnik = 4 SWS (davon 1 Praktikum)
  3. Bioverfahrenstechnik = 4 SWS
  4. Energiemaschinentechnik = 3 SWS
  5. Stoffdatenermittlung und -bereitstellung = 3 SWS (davon 1 Praktikum)
  6. Mischphasenthermodynamik = 4 SWS
  7. weitere Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot des STudiengangs Verfahrenstechnik (eigenverantwortlich zusammenstellbar)

Nichttechnische Wahlpflichtfächer:

Nr. Fach

  1. Marketing des Unternehmens = 2 SWS
  2. Produktionsmanagement = 2 SWS
  3. Strategische Unternehmensführung = 2 SWS
  4. Unternehmensfinanzierung/Kostenrechnung = 2 SWS
  5. Investitionscontrolling für Ingenieure = 2 SWS
  6. Recht für Ingenieure = 2 SWS
  7. Geld und Finanzen in der Marktwirtschaft = 2 SWS
  8. Personalmanagement = 2 SWS
  9. Kreativitätstraining für Management und Berufskarriere = 2 SWS
  10. alle Lehrveranstaltungen aus dem studium generale der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Das o.g. Angebot der Wahlpflichtfächer hat exemplarischen Charakter; es unterliegt einer regelmäßigen Aktualisierung.

Vor Beginn jedes Semesters wird eine aktuelle Angebotsliste veröffentlicht, aus der die angebotenen Fächer, die Lehrbeauftragten und der Umfang der Lehrveranstaltungen für das jeweilige Semester ersichtlich sind.