Ministerialblatt LSA Nr. 12/1996 vom 28.2.1996

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mineralogie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 25.10.1994

Bek. des MK vom 12.1.1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mineralogie vom 25.10.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVB. LSA S. 799), am 1.11.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mineralogie
am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum
im Fachbereich Geowissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 25.10.1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfungsordnung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studium Mineralogie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin (1) die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.


(1) Im folgenden gelten für alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen jeweils die männliche und weibliche Form.

§ 2
Diplomgrad

Bei bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Geowissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den Diplomgrad "Diplom-Mineraloge" bzw. "Diplom-Mineralogin" (abgekürzt: "Dipl.-Min.").

§ 3
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Darin ist die für die Diplomarbeit benötigte Zeit enthalten.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen soll 170 Semesterwochenstunden (SWS) nicht überschreiten. Dabei sind für den Pflichtbereich 94 SWS und für den Wahlbereich 55 SWS vorzusehen. Zehn SWS können dem Studium generale zugeordnet werden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomstudiengang Mineralogie gliedert sich in zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium.

(2) Leistungsnachweise, die zur Zulassung von Diplomvorprüfung und Diplomprüfung berechtigen, werden im Studienplan geregelt.

(3) Die Diplomvorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Der Studienplan gewährleistet, daß nach Abschluß der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters das Ablegen aller Diplomvorprüfungen möglich ist. Ist die Diplomvorprüfung nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters abgelegt (mit Ausnahme § 14 Abs. 2), gilt die Diplomvorprüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, daß der Kandidat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten.

(4) Die Diplomprüfung besteht aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Der Studienplan gewährt, daß die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(5) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in dieser Prüfungsordnung festgelegten Fristen (siehe § 4 Abs. 2 und 3) abgelegt werden, sofern die für die jeweilige Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen.

(6) Wenn sich der Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet hat, ist es möglich, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung und innerhalb der Regelstudienzeit zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch zu unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch nach Absatz 1 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß für den Studiengang Mineralogie am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften zuständig. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat gewählt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll das Lehrgebiet Mineralogie oder Geochemie vertreten. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung sicher. Er berichtet dem Fachbereichsrat, der Studienabteilung , dem Fachbereichsleiter und den Institutsleiter auf Anfrage über die Entwicklung der Prüfungen (Inhalte, Form etc.) und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung.

(4) Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlußfassung protokollarisch dokumentiert werden muß. Die Protokolle sind in der Studienabteilung des Fachbereiches zu hinterlegen.

(5) Der Prüfungsausschuß kann in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser berichtet dem Prüfungsausschuß über seine Tätigkeit.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beispiel darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Mineralogie oder eine vergleichbare Prüfung des jeweiligen Prüfungsfaches abgelegt hat.

(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.

(4) Prüfer und Beisitzer sind über den Verlauf der Prüfungen der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an Universitäten, Hochschulen oder an Gesamtschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt.

(2) Die gleichen Bedingungen gelten für Hochschulen aus Staaten, mit denen Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungen, Hochschulgraden etc. bestehen.

(3) Studienzeiten und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, wenn das Studium gleichwertig ist. Das gilt auch für im Ausland absolvierte Studiengänge. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 bis 3.

(5) Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorzulegen, der über die Anrechnung entscheidet.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurückgetreten wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich, schriftlich und glaubhaft angezeigt werden. Bei Erkrankung des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungs stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht bestanden" (5,0) bewertet.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hcchschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. mindestens ein Semester am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg studiert hat und
  3. ein Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachweist, indem der Kandidat durch Vorlage die entsprechenden, im Studienplan geforderten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtübungen, -praktika und - exkursionen bis zum entsprechenden Prüfungsabschnitt erbringt.

Pflichtfächer sind:

1) Mineralogie/Petrologie,
2) Geologie.

Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Grundstudium in den Pflichtfächern Mineralogie/Petrologie und Geologie/Paläontologie (Exkursionen + Kartierkurse) beträgt mindestens zehn Tage.

Wahlpflichtfächer sind:

Chemie.
Physik,
Mathematik.

Grundlegende Kenntnisse in Allgemeiner Mineralogie werden in allen Fachprüfungen vorausgesetzt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn einzureichen. Der Antrag auf Zulassung kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfungen zurück gezogen werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine Darstellung des Studienweges,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder Teile davon in dem Studiengang Minralogie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert hat, oder sich in einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang an einer der benannten Einrichtungen befindet,
  4. die Angabe der gewählten Wahlpflichtfächer und
  5. die Angabe der gewünschten Prüfer.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:

  1. die im Studienplan genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind,
  3. der Kandidat die Diplomvorprüfung im Studiengang Mineralogie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,
  4. den Prüfungsanspruch verloren hat oder
  5. sich in einem Prüfungsverfahren in dem selben Studiengang an einer der genannten Einrichtungen befindet.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß das Ziel des Grundstudiums erreicht ist und daß insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben ist, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen. Die inhaltlichen Anforderungen der Diplomvorprüfungen orientieren sich am Inhalt der im Studienplan genannten Lehrveranstaltungen und den dazugehörigen Vorlesungen des Grundstudiums.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, die in zwei Pflichtfächern und zwei Wahlpflichtfächern abzulegen sind:

  1. Mineralogie/Petrologie (als Pflichtfach I),
  2. Geologie (als Pflichtfach II),
  3. Chemie (als Wahlpflichtfach I),
  4. Physik (als Wahlpflichtfach II),
  5. Mathematik (als Wahlpflichtfach III).

(3) Die Diplomvorprüfung wird mündlich abgelegt.

(4) Die Dauer der mündlichen Diplomvorprüfung beträgt je Prüfungsfach 30 Minuten.

(5) Die Diplomvorprüfung kann in vier Prüfungsabschnitte unterteilt werden. Die jeweiligen Prüfungsabschnitte müssen innerhalb eines Jahres nach Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erbracht werden. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) Die Diplomvorprüfung soll vor der Aufnahme des Hauptstudiums abgeschlossen sein. Entsprechend gilt § 4 Abs. 2.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Diplomvorprüfung findet vor einem Prüfer und einem Beisitzer gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 als Einzelprüfung statt. Der Beisitzer führt das Protokoll, in dem Inhalt, Verlauf und Bewertung der Diplomvorprüfung festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Prüfer und Beisitzer, der vor der Notenfestsetzung zu hören ist, abzuzeichnen. Der Kandidat ist während der Beratung der Prüfungsergebnisse nicht anwesend. Das Ergebnis der Diplomvorprüfung ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und zu begründen. Das Protokoll ist nach Abschluß aller Fachprüfungen der Studienabteilung des Fachbereiches zur Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung;
2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten zwischen den Noten "sehr gut" (1,0) und "ausreichend" (4,0) durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3 gegeben werden.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 - sehr gut
bei einem Durchschnitt > 1,5 bis 2,5 - gut
bei einem Durchschnitt > 2,5 bis 3,5 - befriedigend
bei einem Durchschnitt > 3,5 bis 4,0 - ausreichend
bei einem Durchschnitt > 4,0 - nicht ausreichend

(5) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Sie ist nicht bestanden, wenn eine zur Diplomvorprüfung gehörende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder nach § 8 als "nicht ausreichend" gilt.

§ 14
Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomvorprüfung

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden wurden, können innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden.

(2) Wenn eine Fachprüfung nicht bestanden wurde, sind zunächst die übrigen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung abzulegen. Bei Nicht-Bestehen von zwei Fachprüfungen erstreckt sich die Wiederholung auf die gesamte Diplomvorprüfung.

(3) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, spätestens aber innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der letzten nicht bestandenen Fachprüfung abzulegen.

(4) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten erkennen lassen, daß das Studienziel erreichbar ist. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß unter Einbeziehung einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Fachprüfers. Der Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung muß innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung gestellt werden. Bei der zweiten Wiederholung der Fachprüfung muß ein Professor des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(5) An einer anderen Universität, Hochschule oder Gesamthochschule der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Mineralogie erfolglos unternommenen Versuche, eine Fachprüfung oder Diplomvorprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten grundsätzlich die Absätze 1 bis 4 angewendet.

§ 15
Zeugnis

(1) Nach Vorliegen sämtlicher Fachprüfungen ist über die bestandene Diplomvorprüfung unverzüglich ein Zeugnis durch die Studienabteilung des Fachbereiches auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Verläßt der Kandidat die Universität, wechselt den Studiengang oder beendet den ersten Studienabschnitt, so wird auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung ausgestellt.

III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer:

  1. die Diplomvorprüfung Mineralogie nach den §§ 11 und 13 bestanden hat,
  2. während des vergangenen Semesters im Studiengang Mineralogie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben war und
  3. ein Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachweist, indem der Kandidat durch Vorlage die entsprechenden, im Studienplan geforderten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtübungen, -praktika und -exkursionen erbringt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Prüfungstermin einzureichen. Der Antrag auf Zulassung kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung zurück gezogen werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis gemäß Absatz 1,
  2. eine Darstellung des Bildungsweges,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung oder Teile davon im Studiengang Mineralogie an einer Universität, Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder sich in einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang an einer der benannten Einrichtungen befindet,
  4. die Angabe der gewählten Wahlpflichtfächer,
  5. die Angabe über die gewählte Reihenfolge von Diplomarbeit und Fachprüfungen und
  6. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer.

§ 17
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wied dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:

  1. die im Studienplan genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind,
  3. der Kandidat den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat oder
  4. der Kandidat die Diplomprüfung im Studiengang Mineralogie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder sich in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang an einer anderen genannten Einrichtung befindet.

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die inhaltlichen Anforderungen der Diplomprüfung orientieren sich am Inhalt der im Studienplan genannten Lehrveranstaltungen und den dazugehörigen Vorlesungen des Hauptstudiums.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. einer schriftlichen Diplomarbeit und
  2. vier mündlichen Fachprüfungen von mindestens 30 Minuten Dauer.

(3) Die vier Fachprüfungen setzen sich aus zwei Pflichtfächern und zwei Wahlfächern zusammen.

(4) Fachprüfungen sind in folgenden Fächern abzulegen:

  1. Allgemeine und Angewandte Mineralogie (als Pflichtfach I),
  2. Petrologie/Lagerstättenkunde (als Pflichtfach II),
  3. in einem Wahlpflichtfach (als Wahlpflichtfach I),
  4. Wahlpflichtfächer sind:

    1) Geologie,
    2) Umwelt- und Ingenieurgeologie,
    3) Geographie/Geoökologie,
    4) Materialwissenschaft,
    5) Festkörperphysik,
    6) Analytische Chemie,

  5. ein weiteres Fach aus 3. (als Wahlpflichtfach II) oder ein Fach auf Antrag des Kandidaten und nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuß, das an der Martin-Luther-Universität bzw. einer benachbarten Universität vertreten ist, in sinnvollem Zusammenhang mit dem Studiengang Mineralogie steht, in den Prüfungsanforderungen gleichwertig ist und durch einen Professor vertreten wird, z. B. die Fächer Geophysik, Mathematik oder Informatik.

Grundlegende Kenntnisse in Allgemeiner Mineralogie werden in allen Fachprüfungen vorausgsetzt.

(5) Die Fachprüfungen sind innerhalb von zwei Monaten abzulegen, wobei dies vor der Vergabe des Themas der Diplomarbeit oder nach der Abgabe der Diplomarbeit geschehen kann.

(6) Wird bei der schriftlichen Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird sie als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet Mineralogie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfungsberechtigten des Institutes für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum ausgegeben und betreut werden. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses besteht die Möglichkeit, daß das Thema auch von einem Prüfer vorgeschlagen werden kann, der nicht dem Fachbereich Geowissenschaften angehört. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Mindestens einer der Gutachter muß im Prüfungsausschuß Mineralogie prüfungsberechtigt sein.

(3) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Ausgabe des Themas kann erst nach erfolgreicher Absolvierung der Fortgeschrittenenpraktikum I und II erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Es ist zu beachten, daß die Einzelleistungen so abgrenzbar sind, daß eine individuelle Beurteilung der Prüfungsleistungen möglich ist.

(5) Jeder Kandidat hat auf Nachweis der im Studienplan jeweils geforderten Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung Anspruch auf Vergabe einer Diplomarbeit, wobei zwei Leistungsscheine nachgereicht werden können.

(6) Mit dem Einreichen der Arbeit bestellt der Prüfungsausschuß zwei Gutachter. Ein Gutachter muß dem Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum angehören und nach § 6 Abs. 1 prüfungsberechtigt sein. Es kann ein Gutachter von außerhalb des Institutes für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum benannt werden.

(7) Thema und Datum der Themenvergabe sind durch den  Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen.

(8) Das Thema der Diplomarbeit kann vom Kandidaten nur einmal innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungsfrist zurückgegeben werden.

(9) Die Diplomarbeit ist sechs Monate nach der Vergabe des Themas bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag des Kandidaten und mit Billigung des Betreuers die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängert werden.

  1. Bei Geländeabeiten sind in der Diplomarbeit witterungsbedingte Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
  2. Bei Diplomarbeiten, die hauptsächlich im Labor durchgeführt werden, kann bei begründeten Bedarf die Bearbeitungszeit von sechs Monaten auf neun Monate verlängert werden.

Eine Ablehnung des Verlängerungsantrages bedarf des Beschlusses durch den Prüfungsausschuß und ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.

(10) Aus zwingenden, außerhalb der Arbeit und außerhalb des Verantwortungsbereiches des Studenten liegenden Gründen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit für eine Diplomarbeit unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung wird nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.

(11) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß diese selbständig ausgeführt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Zwei Exemplare der Diplomarbeit sind fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit wird von beiden Gutachtern innerhalb von vier Wochen gesondert bewertet. Voneinander unabhängig werden die Prüfungsnoten dem Prüfungsausschuß mitgeteilt. Die Prüfungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel errechnet.

§ 21
Fachprüfungen

Die Fachprüfungen finden als mündliche Einzelprüfungen statt. § 12 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22
Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung(en) wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch nicht bei der Festlegung der Gesamtnote der Diplomprüfung mit einbezogen.

§ 23
Bewertungen der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 13 entsprechend.

(2) Weichen die Noten für die Diplomarbeit um mehr als 1,5 Punkte voneinander ab oder erteilt ein Gutachter die Note "nicht ausreichend" (5,0), ist ein weiterer Gutachter hinzuzuziehen, der vom Prüfungsausschuß zu berufen ist. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen aller drei Gutachter gebildet.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, wobei die Note der Diplomarbeit doppelt und die Note der Fachprüfungen einfach gewertet werden.

(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelnoten mindestens "ausreichend" (4,0) lauten. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der zur Diplomprüfung gehörenden Prüfungsleistungen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder als "nicht ausreichend" gilt (§ 8).

(5) Das Gesamtprädikat wird vom Prüfungsausschuß festgelegt. Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" (1,0) wird das Gesamtprädikat "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und das arithmetische Mittel aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,3 ist. Dieses Prädikat ist auf dem Zeugnis und auf der Diplomurkunde zu vermerken.

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden.

(2) Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, sind zunächst die übrigen Fachprüfungen abzulegen. Danach kann die nicht bestandene Prüfung zu einem Termin, den der Prüfungsausschuß festlegt und der frühestens vier Wochen nach der letzten Fachprüfung liegen darf, wiederholt werden. Wenn zwei Fachprüfungen nicht bestanden werden, ist das Prüfungsverfahren abzubrechen und alle Fachprüfungen sind zu wiederholen. Durch den Prüfungsausschuß ist ein neuer Prüfungszeitraum innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Erstprüfungszeitraum festzulegen. Diese Maximalfrist gilt auch für zu wiederholende Einzelprüfungen.

(3) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten erkennen lassen, daß das Studienziel mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß nach schriftlichen Antrag des Kandidaten, der innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung vorliegen muß. Die Fachprüfer haben zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung muß ein dem Prüfungsausschuß angehörender Professor anwesend sein.

(4) Die Diplomarbeit kann wiederholt werden, wenn sie mit "nicht ausreichen" (5,0) bewertet wurde oder als "nicht ausreichend" gilt. Eine Rückgabe des Themas bei dieser Wiederholung ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Diplomarbeit Gebrauch gemacht hat. Die erneute Vorlage der Diplomarbeit muß in angemessener Frist nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuß erfolgen. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(5) An einer Universität, Hochschule oder einer Gesamthochschule der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Mineralogie erfolglos unternommen Versuche, Teile der Diplomprüfung oder die gesamte Diplomprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 angerechnet.

(6) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 25
Zeugnis

(1) Nach Vorliegen aller erforderlichen Prüfungsleistungen ist über die bestandene Diplomprüfung unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. In das Zeugnis ist auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufzunehmen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Wurde die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 26
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Leiter des Fachbereiches und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

IV. Schlußbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung oder einem Leistungsnachweis während des Studiums getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolge.

(3) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht ausreichend" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Der Diplomgrad wird aberkannt.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Gutachter und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29
Übergangsregelungen

Kandidaten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Ordnung im Studiengang Geologie studieren, können auf Antrag innerhalb der folgenden zwei Jahre zu einem entsprechenden Studienabschnitt im Studiengang Mineralogie wechseln.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tagen nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Geowissenschaften vom 25.10.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität vom 12.4.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.11.1995.

Halle, 11.12.1995