Ministerialblatt Nr. 12/1996 vom 28.2.1996

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegewissenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 16.5.1995

Bek. des MK vom 9.1.1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegewissenschaft vom 16.5.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 3.1.1996 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegewissenschaft
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 16.5.1995

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfungsordnung

Die Diplomprüfungsordnung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studium der Pflegewissenschaft. Durch die Diplomstudienordnung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschafliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Die Medizinische Fakultät verleiht nach erfolgreichem Abschluß der Diplomprüfung den Grad einer "Diplom-Pflegewissenschaftlerin" bzw. eines "Diplom-Pflegewissenschaftlers".

§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester mit einem Gesamtumfang von 146 Semesterwochenstunden, dabei beträgt die Dauer des Grundstudiums bis zur Diplomvorprüfung vier Semester mit 70 Semesterwochenstunden und die Dauer des Hauptstudiums vier Semester mit 76 Semesterwochenstunden. Die Diplomprüfung wird im neunten Semester durchgeführt.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Das Studium schließt mit einer Diplomprüfung ab. Ihr geht die Diplomvorprüfung voraus.

(2) Zur Diplomprüfung wie zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens im letzten Semester vor der Anmeldung zur Prüfung im Studiengang Pflegewissenschaft der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist und die in den §§ 8 und 16 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Die Diplomvorprüfung ist vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzuschließen. Die Diplomprüfung ist frühestens nach Ende der Vorlesungszeit des achten Semesters zu beginnen und bis Ende des neunten Semesters abzuschließen.

(4) Überschreitet der Kandidat/die Kandidatin aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen die in Absatz 3 angegebenen Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er/sie eine Prüfung, zu der er/sie sich angemeldet hat, nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Nichtablegung einer Prüfung oder eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten, so treten insoweit die Rechtsfolgen einer Säumnis nicht ein. Dies gilt insbesondere bei längerer Erkrankung des Kandidaten/der Kandidatin, für die ein ärztliches Attest aus der Zeit der Erkrankung vorliegt.

(5) Studierende können auch nach einer kürzeren Dauer, jedoch nicht vor Ablauf der Vorlesungszeit des siebenten Semesters, die Prüfung ablegen, sofern sie die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllen.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Medizinische Fakultät einen Prüfungsausschuß und bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie den Stellvertreter/die Stellvertreterin, die Professoren/Professorinnen sein müssen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Professoren/Professorinnen und zwei Wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die im Rahmen des Diplomstudiengangs tätig sind sowei einem/einer Studierenden des Studienganges mit abgelegter Diplomvorprüfung. Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen sowie der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beträgt zwei Jahre, die des/der Studierenden ein Jahr. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß kontrolliert, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er legt bei Bedarf weitere Modalitäten der Prüfungsdurchführung fest und gibt diese durch Aushang bekannt. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und des Studiums und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, Studien- und Praktikumsordnung.

(5) Mitglieder des Prüfungsausschussen haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer/zur Prüferin kann neben den Professoren/Professorinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen und Akademischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen bestellt werden, wer promoviert und an der Martin-Luther-Universität hauptamtlich tätig ist sowie in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt und Fachgebiet eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer/zur Beisitzerin kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes Studium in einem der Prüfungsfächer mit einem entsprechenden Schwerpunkt nachweisen kann und Mitglied der Martin-Luther-Universität ist. Stehen in einem Fach nicht genügend Prüfungsberechtigte aus diesem Kreis zur Verfügung, so kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen. Der Kandidat/die Kandidatin kann den Prüfer/die Prüferin für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen vorschlagen; seinem/ihrem Vorschlag ist nach Möglichkeit, und soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt, zu entsprechen. Der/die Vorsitzende gibt die Namen der Prüfer/Prüferinnen dem Kandidaten/der Kandidatin spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt. Aller Prüfer/Prüferinnen, die an der Prüfung des Kandidaten/der Kandidatin beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. Für die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die den Grad eines Diplom-Pflegewissenschaftlers/einer Diplom-Pflegewissenschaftlerin auf der Grundlage der Rahmenordnung der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz für die Diplomprüfung verleihen, dabei erbrachte Studienleistungen, Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn diese Leistungen auf Grund erlangter Zeugnisse bzw. Leistungsscheine nachgewiesen werden. Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in vergleichbaren oder benachbarten Fachrichtungen werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleitstungen in staatlich anerkannten Fernstudien.

(2) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen aus erfolgreich abgeschlossenen pflegewissenschaftlichen Studiengängen an Fachhochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag im Umfang von bis zu drei Semestern angerechnet werden.

(3) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in pflegewissenschaftlichen, vergleichbaren oder benachbarten Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach § 13 Abs. 3 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Anspruch auf Anerkennung bei Vorlage der für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.

2. Abschnitt
Diplomvorprüfung

§ 8
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt und eine mindestens einjährige Berufsausbildung im Pflegebereich oder angrenzenden Bereichen abgeschlossen hat oder
  2. bei nicht Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 eine dreijährige abgeschlossene berufliche Ausbildung und zweijährige Beruftätigkeit im Pflege- oder angrenzendem Bereich besitzt sowie die Eignungsprüfung für Berufstätige für den Studiengang Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität bestanden hat;

  3. den Nachweis über ein viersemestriges Studium im Umfang von 70 Semesterwochenstunden und zwar in den Fächergruppen

    A Allgemeine und Spezielle Pflegewissenschaft (30 SWS),
    B Grundlagen der Medizin einschließlich Medizinsoziologie und Medizinpsychologie (20 SWS),
    C Soziale, rechtliche und ökonomische Grundlagen des Gesundheitswesens (20 SWS)
    erbringt;

  1. insgesamt acht Leistungsscheine erbringt, davon in der Fächergruppe A drei, in der Fächergruppe B zwei und in der Fächergruppe C drei;
  2. den Nachweis über ein dreiwöchiges Orientierungspraktikum erbringt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch bzw. die Nachweise über die belegten Studienverwaltungen,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 9
Zulassungsverfahren

(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung des Bewerbers/der Bewerberin.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben oder
  3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung in Pflegewissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder
  4. der Kandidat/die Kandidatin seinen/ihren Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Prüfungsfristen nach § 4 bzw. durch Versäumen der Wiederholungsfrist nach § 14 verloren hat.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber/der Bewerberin unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er/sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des pflegewissenschaftlichen Studiums, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orienierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die als Hausarbeit oder Klausur abgeleistet werden kann sowie drei mündlichen Prüfungen.

(3) Die Diplomvorprüfung wird frühestens nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters durchgeführt und soll zu Beginn des fünften Semesters beendet sein.

(4) Der Termin der Klausur liegt frühestens sechs Wochen nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters, die Bearbeitungsfrist der schriftlichen Hausarbeit beginnt möglichst umgehend nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel nach Abschluß der schriflichen Arbeit statt. Sie sollen innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden.

§ 11
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf ein Thema aus dem Fach Allgemeine Pflegewissenschaft. Als Hausarbeit hat sie einen Umfang vom ca. 30 maschinengeschriebenen Seiten und wird in einer Frist von sechs Wochen angefertigt. Als Klausur hat sie eine Dauer von fünf Stunden (300 Minuten).

(2) Schriftliche Arbeiten werden von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Der Zeitraum der Bewertung soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Die drei mündlichen Prüfungen beziehen sich jeweils auf die Fächergruppen A, B und C nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, wobei das in der schriftlichen Prüfung gewählte Thema ausgeschlossen ist. Die mündlliche Prüfungen haben eine Dauer von jeweils 30 Minuten.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden von zwei Prüfern/Prüferinnen abgenommen, von denen mindestens einer/eine Professor/Professorin, Privatdozent/Privatdozentin oder ein Akademischer Mitarbeiter/eine Akademische Mitarbeiterin sein muß. Der Kandidat/die Kandidatin wird grundsätzlich nur von einem Prüfer/einer Prüferin geprüft. Die mündliche Prüfung wird von beiden Prüfern/Prüferinnen bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel. Über die mündlichen Prüfungen wird ein Protokoll angefertigt, das die geprüften Themen kurz kennzeichnet und das Prüfungsergebnis enthält. Es ist von den Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen. Beisitzer/Beisitzerinnen können zur Protokollführung herangezogen werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen können in der Form durchgeführt werden, daß zwei Fächergruppen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zusammen geprüft werden, wobei jede Fächergruppe duch einen Prüfer/eine Prüferin vertreten sein muß.

(4) Auf Wunsch der Kandidaten/Kandidatinnen können die mündlichen Prüfungen in Gruppen bis zu zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen durchgeführt werden.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des gleichen Studienganges nur mit Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung demnächst ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Die festgesetzte Note wird dem Kandidaten/der Kandidatin nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den geforderten Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Die Note in der Fächergruppe A nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(4) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(5) Die Gesamtnote der Vor- Diplomprüfung wird durch das arithmetische Mittel aller Prüfungsnoten gebildet.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

Die Prüfung kann nur jeweils in der Fächergruppe, in der sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Fachnoten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

3. Abschnitt
Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Diplomvorprüfung im selben Studiengang bestanden hat oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat;
  2. mindestens vier Semester im Umfang von 76 Semesterwochenstunden studiert hat und zwar in den Fächergruppen:

    D Allgemeine und spezielle Pflegewissenschaft (30 SWS),
    E quantitative und qualitative Forschungsmethoden (10 SWS),
    F Recht des Sozial- und Gesundheitswesens (10 SWS),
    G Wahlbereiche (26 SWS) entweder

  1. insgesamt zehn Leistungscheine erbringt und zwar vier in der Fächergruppe D gemäß Absatz 2, zwei in der Fächergruppe E, einen in der Fächergruppe F und drei in einem der beiden Wahlbereiche (G 1 oder G 2);
  2. den Nachweis über die Ableistung von zwei vierwöchigen Praktika, eines davon als Forschungspraktikum.

(2) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus aus vier mündlichen Prüfungen in den Fächergruppen und der Diplomarbeit.

(2) Die mündlichen Prüfungen beziehen sich auf die Teilbereiche D, E, F und G gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2. Sie dauern jeweils dreißig Minuten und müssen vor Beginn der Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen sein.

(3) Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema aus dem Teilbereich D gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 und wird im Laufe von sechs Monaten angefertigt.

(4) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/sie wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 18
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Zusammenarbeit von maximal zwei Kandidaten/Kandidatinnen angefertigt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen/der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in § 17 Abs. 3 genannten Frist bearbeitet werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann einmal innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungsfrist zurückgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt auf Antrag dafür, daß der Kandidat/die Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Diplomarbeit ist auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen, wenn die Prüfungsleistungen der einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß seine/ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer/der Prüferin, der/die das Thema gestellt hat (Erstgutachter/Erstgutachterin), und von einem weiteren Prüfer/einer weiteren Prüferin zu beurteilen. Einer der Prüfer/eine der Prüferinnen muß Professor/Professorin oder Privatdozent/Privatdozentin sein. Ist ein Gutachter/eine Gutachterin nicht Mitglied der Martin-Luther-Universität, so wird ein drittes Gutachten erforderlich. Die schriftlichen Gutachten müssen spätestens zwei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß vorliegen. Sind die Gutachter/Gutachterinnen verhindert, die Beurteilung vorzunehmen, bestimmt der Prüfungsausschuß für diese in Abstimmung mit den Kandidaten/der Kandidatinnen andere Gutachter/Gutachterinnen.

(3) Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der beiden Prüfer/Prüferinnen weniger als zwei Noten voneinander ab, so ist das arithmetische Mittel maßgebend. Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der Prüfer/Prüferinnen zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend, sofern beide Prüfer/Prüferinnen damit einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter/eine weitere Gutachterin; dabei wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. Hat ein Prüfer/eine Prüferin die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" oder besser, der/die andere mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter/eine weitere Gutachterin. Dieser/diese entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Gilt die Arbeit als angenommen, so wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet.

§ 20
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann nach Abschluß der Diplomprüfung beantragen, in weiteren Fächern, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angeboten werden, geprüft zu werden. Über die Zulassung und die Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Das Ergebnis in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in einem Zeugnis festgehalten, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der erreichten Noten gebildet, wobei die Note für die Diplomarbeit doppelt zählt.

(3) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsteilen einmal wiederholt werden.

(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag nach Bekanntgabe der Bewertung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, ein neues Thema zu stellen. Im übrigen gelten § 18 und § 19 entsprechend, jedoch ist eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfungsleistungen ist nur im Ausnahmefall und zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich und nur, wenn der Kandidat/die Kandidatin in diesem die Note "nicht ausreichend" (5,0) erhalten hat.

§ 23
Zeugnis

Hat ein Kandidat/eine Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er/sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die von Kandidaten/von der Kandidatin gewählte Studienrichtung gemäß § 1, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Noten der einzelnen Prüfungen, die Gesamtnote, die Note des Beifaches, das im Rahmen der Diplomvorprüfung abgelegt wurde, sowie einen Hinweis auf Gebiete und Umfang der Praktika. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfolgreich erfüllt sind. Ansonsten gilt § 13 entsprechend.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Pflegewissenschaftler"/"Diplom-Pflegewissenschaftlerin beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan/der Dekanin der Medizinischen Fakultät und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem dafür vorgesehenen Siegel der Martin-Luther-Universität versehen.

4. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Diplomurkunde und des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Diplomvorprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Kandidat/die Kandidatin zur Diplomprüfung zugelassen ist.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in die ihn/sie betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Antrag ist beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Rates der Medizinischen Fakultät vom 16.5.1995 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 5.7.1995 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 10.8.1995.

Halle, 21.11.1995