Ministerialblatt Nr. 7/1996 vom 2.2.1996

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Musikerziehung Klavier
im Fachbereich Musik-, Sport- und Angwandte Sprachwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 5.12.1994

Bek. des MK vom 14.12.1995 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Musikerziehung Klavier vom 5.12.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 27.9.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Musikerziehung Klavier
im Fachbereich Musik-, Sport- und Angwandte Sprachwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 5.12.1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der § 77 Abs. 3 Nr. 11 und § 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Musikalische Eignungsprüfung
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfer und Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Prüfungszeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 13 Künstlerisch-praktische Prüfungen
§ 14 Klausurarbeiten
§ 15 Mündliche Prüfungen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 17 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 18 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 19 Zulassung
§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Annahme und Bewerung der Diplomarbeit
§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 24 Zusatzfächer
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Notenverbesserung/Freiversuch
§ 28 Zeugnis
§ 29 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen
§ 33 Inkrafttreten und Bekanntmachung

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang "Musikerziehung Klavier". Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen künstlerischen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften den Diplomgrad "Diplom-Musiklehrer" für (Angabe des künstlerischen Hauptfaches) bzw. "Diplom-Musiklehrerin" für (Angabe des künstlerischen Hauptfaches).

§ 3
Musikalische Eignungsprüfung

Die musikalische Eignungsprüfung dienst dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang. Das Bestehen der Eignungsprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Musikerziehung Klavier. Die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen sind in der Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gesondert beschrieben.

§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomprüfung acht Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 131 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen 20 SWS auf den Wahl- und Wahlpflichtbereich. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Dei Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im siebten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin duch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 10 bzw. § 19) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(4) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(5) Überschreitet der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studenten gewählt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereich bestellt. Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschussen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgeben werden.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Studienbewerber, die gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(5) Zuständig für Anrechnungen nach Absatz 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wir der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. sofern er kein Zeugnis gemäß Nr. 1. besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Qualifikationsnachweis belegt,

3. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Musikerziehung - Hauptfach Klavier eingeschrieben ist,

4. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:

4.1. Nachweis der Leistungsscheine: (die Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend jeweils in Klammern angegeben)
- künstlerisches Hauptfach (1)
- Partitur- und Generalbaßspiel (1)
- Gehörbildung (3)
- Tonsatz (1)
- Musikgeschichte (1)
- Instrumentenkunde (1)

4.2. Nachweis der Testate:
- Studienchor (1)
- Formenlehre (1)
- Akustik (1)
- Improvisation (1).

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungspüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch und

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Musikerziehung - Hauptfach Klavier nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 11
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Musikerziehung - Hauptfach Klavier an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d) der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 17 Abs. 3) verloren hat.

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und das er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus

1. den künstlerisch-praktischen Prüfungen,

2. den Klausurarbeiten, soweit sie nach Absatz 4 vorgeschrieben sind und

3. den mündlichen Prüfungen.

(3) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

- künstlerisches Hauptfach (Klavier),
- Korrepetition/Liedbegleitung,
- (Gesang oder Nebeninstrument - wahlobligatorisch),
- Tonsatz,
- Musikanalyse,
- Musikgeschichte,
- Musikpädagogik/Musikpsychologie (Komplexprüfung).

(4) Die Fachprüfungen bestehen aus:

zu 1.: künstlerisch-praktische Prüfungen

- künstlerisches Hauptfach (Klavier) Dauer: 30 Minuten
- Korrepetition/Liedbegleitung Dauer: 20 Minuten
- Gesang oder Nebeninstrument (wahlobligatorisch) Dauer: 20 Minuten

zu 2.: Klausurarbeiten

- Tonsatz Dauer: 120 Minuten
- Musikanalyse Dauer: 120 Minuten

zu 3.: mündliche Prüfungen

- Musikpädagogik/Musikpsychologie (Komplexprüfung) Dauer: 30 Minuten
- Musikgeschichte Dauer: 30 Minuten

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die gesamte Diplomvorprüfung muß innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(8) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Hochschulgesetz ersetzt werden.

§ 13
Künstlerisch-praktische Prüfung

(1) In den künstlerisch-praktischen Prüfungen soll der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen künstlerischen Interpretation in den instrumentalen und vokalen Disziplinen nachweisen.

(2) Die Dauer der künstlerisch-praktischen Prüfungen beträgt je nach Fach 20 bis 30 Minuten.

(3) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden von zwei oder mehr Prüfern als Einzelprüfungen abgelegt.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 14
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt 120 Minuten.

(3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 16 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Der Prüfungsausschuß kann Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundwissen verfügt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 30 Minuten.

(3) Mündliche Prüfungen werden von zwei oder mehr Prüfern als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat der Prüfer den zweiten Prüfer bzw. die anderen Prüfer zu hören.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem gewogenen arithmetischen Mittel aller Fachnoten, wobei das künstlerische Hauptfach doppelt und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 17
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(3) Versäumt ein Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 18
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 19
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Diplomvorprüfung in dem Studiengang Musikerziehung - Hauptfach Klavier oder eine gemäß § 8 Abs. 3 gleichwertig angerechnete Püfung bestanden hat,

2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Musikerziehung - Hauptfach Klavier eingeschrieben ist,

3. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:

3.1. Nachweis der Leistungsscheine (Die Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend in Klammern angegeben)

- künstlerisches Hauptfach (1)
- Partitur- und Generalbaßspiel (1)
- Tonsatz - Spezialseminar (1)
- Improvisation (1)

3.2. Nachweis der Testate

- Musikästhetik
- Unterrichtspraktikum

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 20 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 24 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen aus

1. den künstlerisch-praktischen Prüfungen,
2. den mündlichen Prüfungen.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

- künstlerisches Hauptfach (Klavier),
- Kammermusik,
- Fachmethodik/Unterrichtsliteratur,
- Lehrprobe,
- Musikgeschichte.

(3) Wahlpflichtfächer sind

- Gesang oder Nebeninstrument,
- Chor/Orchester,
- Dirigieren,
- Tonsatz-Spezialseminar,
- Instrumentation,
- Methodik der elementaren Musiklehre,
- Lehrpraxis der elementaren Musiklehre.

(4) Die Fachprüfung Musikerziehung - Hauptfach Klavier besteht aus:

1. künstlerisch-praktischen Prüfungen:

- künstlerisches Hauptfach (Klavier) Dauer: 45 Minuten
- Kammermusik Dauer: 30 Minuten
- Lehrprobe Dauer: 60 Minuten

2. mündliche Prüfungen:

- Musikgeschichte, Popularmusik, Medienkunde Dauer: 30 Minuten
- Fachmethodik/Unterrichtsliteratur Dauer: 60 Minuten

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in einem Prüfungszeitraum innerhalb von vier Wochen abgelegt.

(7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.

§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu zwei Monate verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit (bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit) selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 22
Annahme und Bewerung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß (in vierfacher Ausfertigung) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefer, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmeischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Das Bewerungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 23
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 14 und 15 entsprechen.

§ 24
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 16 entsprechend. Die Diplomprüfung ist dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach doppelt, die Diplomarbeit und alle anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Im übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 16 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn das Hauptfach mit 1,0, die Diplomarbeit mit mindestens 1,5 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keine Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn der Kandidat in mindestens drei der Prüfungsfächer die Fachnote "ausreichend" (4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten hat.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Nach § 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist eine zweite Wiederholungsprüfung nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

(4) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27
Notenverbesserung/Freiversuch

(1) Bewerber, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zu allen Fachprüfungen der Diplomprüfung gemeldet und die Diplomarbeit fristgerecht abgeliefert haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein bereits ausgestelltes Zeugnis eingezogen und neu ausgestellt.

(2) War der Versuch die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet, sofern der Bewerber unverzüglich gegenüber den Prüfungsausschuß erklärt, daß er die Freiversuchsregelung in Anspruch nimmt.

(3) Der weitere Prüfungsversuch nach Absatz 1 sowie die nach Absatz 2 folgende Prüfung umfaßt alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit.

§ 28
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 18 entsprechen.

§ 29
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 30
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 32
Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen in der weiblichen wie in der männlichen Form.

§ 33
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften vom 5.12.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 27.6.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.9.1995.

Halle, den 30.11.1995