Ministerialblatt LSA Nr. 37/1996 vom 12.7.1996

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinpädagogik
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 18.7.1995

Bek. des MK vom 6.6.1996 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinpädagogik vom 18.7.1995 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S.799), am 10.1.1996 genehmigt worden ist.


Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Medizinpädagogik
(berufsbegleitendes Teilzeitstudium) der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 18.7.1995

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfungsorganisation
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplomvorprüfung

§ 8 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 13 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 14 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 15 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 16 Diplomarbeit
§ 17 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 19 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 21 Diplom

IV. Schlußbestimmungen

§ 22 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung
§ 23 Anwendungsbedingungen
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Inkrafttreten
§ 26 Übergangsregelungen
§ 27 Schlußbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den Abschluß im Diplomstudiengang Medizinpädagogik. In der Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen fachlichen Voraussetzungen erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad "Diplommedizinpädagoge"/"Diplommedizinpädagogin" verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Gleiderung des Studiums und der Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen zehn Semester.

(2) Das Studium glieder sich in

  1. das Grundstudium, das vier Semester unfaßt und mit der Diplomvorprüfung abschließt,
  2. das Hauptstudium, das sechs Semester umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Regelungen zur fachpraktischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzungen bzw. während des Studiums sind in einer Praktikumsordnung festgelegt.

(4) Die Diplomvorprüfung ist vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzuschließen. Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bis zu Beginn des siebenten Fachsemesters abgeschlossen, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Eine Wiederholungsprüfung besteht bis zum Beginn des neunten Fachsemesters (vgl. § 12), danach besteht kein Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, daß der Student die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuß. Die Zulassung zum Studiengang endet, wenn der Student den Prüfungsanspruch nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung endgültig verloren hat.

(5) Die Diplomprüfung muß innerhalb von vier Semestern nach Zulassung zur Prüfung abgelegt werden. Eine Wiederholung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der gesetzlich zulässigen Fristüberschreitung möglich, danach geht der Prüfungsanspruch verloren. Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer für den Studiengang immatrikuliert ist.

(6) Für die in Absatz 4 und 5 genannten Fristen werden Zeiten der Beurlaubung nicht angerechnet.

(7) Hat der Kandidat die Nichtablegung der Prüfung oder einer Fristüberschreitung nicht zu vertreten, so treten insoweit die Rechtsfolgen eines Versäumnisses nicht ein. Dies gilt insbesondere bei längerer Erkrankung des Kandidaten, für den ein ärztliches Attest aus der Zeit der Erkrankung vorliegt.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Professoren, zwei Mitarbeitern, die im Rahmen des Studienganges tätig sind, sowie einem Studierenden des Studienganges mit abgeschlossener Diplomvorprüfung. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter der betreffenden Gruppe gewählt. Die Amtszeit der Professoren, der Wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Der Fakultätsrat bestellt in der Regel die Prüfer für drei Jahre. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die beide Professoren sein müssen. Die Erledigung der laufenden Prüfungsangelegenheiten kann der Prüfungsausschuß geschäftsführend delegieren.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung vom Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer können Professoren und Hochschullehrer sowie Wissenschaftliche Mitarbeiter, soweit sie Lehraufgaben leisten, bestimmt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Prüfungsberechtigungen sind durch Aushang bekanntzugeben. Jeder Kandidat kann einen der benannten Prüfer vorschlagen. Seinem Vorschlag ist nach Möglichkeit und soweit es der Zweck der Prüfung zuläßt zu entsprechen. Der Vorsitzende gibt den Namen der Prüfer dem Kandidaten spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt. Alle Prüfer, die an der Prüfung des Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er legt bei Bedarf weitere Modalitäten der Prüfungsdurchführung fest und gibt dies durch Aushang bekannt. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und Prüfungsordnung.

(6) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfungsorganisation

(1) Prüfungsleistungen sind alle mit einer Note bewertete Leistungen, die im Rahmen der Diplomvor- und Diplomprüfung erbracht werden. Zusätzlich sind nach Maßgabe der §§ 8 und 14 Abs. 1 Leistungen zu erbringen (Leistungsscheine, Teilnahmescheine), die Voraussetzungen zur Zulassung zu Fachprüfungen oder zu einem ganzen Prüfungsabschnitt sind.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer in Anwesenheit eines Beisitzers abgenommen. Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, das die geprüften Fachgebiete kurz kennzeichnet und das Prüfungsergebnis enthält. Es ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen.

(3) Dem Kandidaten können in jedem Fach bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen vorgegeben werden. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich kurz zusammenhängend zu einem von ihm gewählten Schwerpunkt zu äußern. Die Prüfung darf sich nicht auf die Schwerpunkte beschränken; sie muß sich auch auf die Feststellung von Überblickswissen in dem jeweiligen Fach erstrecken.

(4) Die mündliche Prüfung ist in der Regel Einzelprüfung, sie kann auf Antrag des Kandidaten als Gruppenprüfung mit bis zu jeweils drei Kandidaten durchgeführt werden.

(5) Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden.

(6) Schriftliche Prüfungen nach dem multiple-choice-System sind ausgeschlossen. Über Hilfsmittel, die bei einer Prüfung benutzt werden können, entscheidet der Prüfer. Eine Liste mit den zugelassenen Hilfsmitteln ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermines bekanntzugeben.

(7) Die bei Klausuren Aufsichtsführenden weisen zu Beginn jeder Klausur die Kandidaten auf die Bestimmungen des § 6 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Arbeitszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.

§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend", wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Kandidat ein ärztliches Attest vorzulegen, bei wiederholter Erkrankung kann die Vorlage eines Attestes verlangt werden, wobei der Arzt nach Wahl der Universität, wenn zulässig, auch ein Amtsarzt sein kann. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in einem vergleichbaren Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen können angerechnet werden, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifel an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen an anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden angerechnet. soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß der Fakultät entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern.

II. Diplomvorprüfung

§ 8
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. mindestens das letzte Semester vor der Prüfung für den jeweiligen Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,
  2. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsschein) an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:

    - Grundlagen der Berufspädagogik,
    - Ethik,
    - Biologie,
    - Mikrobiologie,
    - Medizinische Physik/Biophysik,
    - Biochemie,

  1. den Nachweis über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmeschein) an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt
  2. aus dem naturwissenschaftlich-medizinischen Grundlagenbereich, die im Grundstudium abgeschlossen werden,
  3. aus dem sozialen, psychischen, pädagogischen Grundlagenbereich, die im Grundstudium abgeschlossen werden,
  4. spezielle Fachwissenschaft.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Darstellung des Bildungsganges,
  2. die im Absatz 1 genannten Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen,
  3. die Angabe der Studienrichtung (Pflichtfach) und die Angabe des Wahlfaches einer affinen Fachrichtung, die im Hauptstudium studiert wird,
  4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat.

§ 9
Zulassungsverfahren

(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung des Bewerbers.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzung nicht erfüllt ist, oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben, oder
  3. der Kandidat die Diplomvorprüfung in Medizinpädagogik an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch verloren hat.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grundlegenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse sowie die methodischen Fähigkeiten und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich ist, um ein weiteres Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Fachprüfungen:

(3) In der Diplomvorprüfung finden in den Fächern

statt. Für die schriftlichen Prüfungen sind drei Themen zur Wahl zu stellen, ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfungen die Regeln entsprechend § 5 Abs. 2 bis 7.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Korrektoren festgesetzt. Bei mündlichen Prüfungen hört der Prüfer vor der Festsetzung der Note den Beisitzer, die festgesetzte Note wird dem Kandidaten nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gelten folgende Noten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

(3) Der Prüfer kann Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der einzelnen Noten um 0,3 bilden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Diese Abstufungen werden bei der Errechnung der Fachnote berücksichtigt, jedoch im Zeugnis nicht aufgeführt.

(4) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

§ 12
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ist die Prüfung in einem Fach oder in mehrerer Fächern nicht bestanden bzw. gilt sie als nicht bestanden, so muß die Wiederholung der mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsleistungen spätestens nach Ablauf eines Jahres erfolgt sein, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches oder der ganzen Diplomvorprüfung ist nur in Ausnahmefällen innerhalb der Frist gemäß § 3 Abs. 4 zulässig.

§ 13
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Fachnoten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 14
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer

  1. mindestens im letzten Fachsemester im Diplomstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,
  2. die Diplomvorprüfung im Studiengang in einem verwandten Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat, gemäß § 7 endgültig von der Diplomvorprüfung befreit wurde oder als gleichwertig anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,
  3. ein ordnungsgemäßes Hauptstudium nachweist,
  4. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsschein) an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:
  5. je einen Leistungsschein in den Fachdidaktiken oder den Methoden der Gesundheitsfördernden Gesprächsführung erbringt,
  6. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsschein) an dem fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Praktikum erbringt,
  7. den Nachweis über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmeschein) an folgenden Lehrveranstaltungen erbringt:
  8. den Nachweis über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmeschein) an den Lehrveranstaltungen der gewählten affinen Fachrichtung, in denen kein Leistungsschein erbracht werden muß, erbringt.
  9. Dem Antrag auf Zulassung ist die Angabe der gewählten beruflichen Fachrichtung und der weiteren Spezialisierung beizufügen.

Für den Antrag auf Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gelten § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 15
Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Pädagogik für Medizinalfachberufe. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit,
  2. einer Klausur unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung in Berufspädagogik,
  3. einer Klausur unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung im Fach der beruflichen Fachrichtung,
  4. einer mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik des Faches der beruflichen Fachrichtung,
  5. einer Klausur unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung in einer weiteren Spezialisierung der beruflichen Fachrichtung oder in der Gesundheitsförderndern Gesprächsführung,
  6. einer mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik de Faches der weiteren Spezialisierung oder in den Methoden der Gesundheitsförderden Gesprächsführung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Kandidaten für jedes Prüfungsfach maximal 30 Minuten, der zeitliche Umfang für die Klausur unter Aufsicht umfaßt maximal 240 Minuten. Ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfungen die Regeln entsprechend § 5 Abs. 2 bis 7.

(4) Für die Reihenfolge der abzulegenden Prüfungen gilt, daß in der Regel die Diplomarbeit vor der Anmeldung zu den übrigen Prüfungen abgegen sein muß. In einzelnen, besonders begründeten Fällen können mündliche Prüfungen vorgezogen werden; die Entscheidung liegt beim Prüfungsausschuß.

(5) Schwerpunkt der Prüfung:

1. Berufspädagogik

2. Fächer der beruflichen Fachrichtung (wahlobligatorisch)

2.1. Pflege des gesunden und kranken Menschen/Geburtshilfe

2.1.1.Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Pflegewissenschaft

2.1.2. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Geburtshilfe

2.1.3. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Fachdidaktik

2.2. Medizinisch-technische Assistenz/Physiotherapie

2.2.1. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Theorie und Methoden der Klinischen Chemie

2.2.2. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Radiologische Technik

2.2.3. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Physiotherapie in der Orthopädie

2.2.4. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Fachdidaktik

3. Fächer der weiteren Spezialisierung (wahlobligatorisch)

3.1. Biowissenschaften

3.2. Sozialwissenschaften/Geisteswissenschaften

3.3. Gesundheitsfördernde Gesprächsführung

3.4. Kenntnisse aus dem Lehrgebiet Fachdidaktik bzw. den Methoden der Gesundheitsfördernden Gesprächsführung.

§ 16
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch als Gruppenarbeit angefertigt werden (maximal drei Kandidaten), wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. Das Thema der Arbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist bearbeitet werden kann.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit dem Gutachter die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(3) Die Vergabe des Themas ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Themensteller anzuzeigen. Auf begründeten Antrag des Kandidaten sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß er zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema für eine Diplomarbeit erhält; dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für ein Thema Vorschläge zu machen.

(4) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei der Gruppenarbeit einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 17
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in doppelter Ausfertigung einzureichen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von mindestens zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll die Person sein (erste Prüfer), die das Thema gestellt hat. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Über die Benotung einigen sich die Gutachter. Die schriftlichen Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß vorliegen. Ist der Betreuer an der Beurteilung verhindert, bestimmt der Prüfungsausschuß für diesen einen anderen Prüfer.

(3) Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der beiden Prüfer weniger als zwei Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend. Liegt der Durchschnitt dabei genau zwischen zwei Noten, so gibt die Note des ersten Prüfers den Ausschlag zur Auf- oder Abrundung auf die nächste Notenstufe. Weichen die Noten der Prüfer zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter; dabei wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. Hat ein Prüfer die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" oder besser, der andere mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so bestimmt der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter. Dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Gilt die Arbeit als angenommen, so wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet.

§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen; Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung gilt § 11 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Note der Diplomarbeit wird bei der Bildung der Fachnoten nicht berücksichtigt. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist oder nicht fristgemäß abgeliefert wird.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem Duchschnitt der erreichten Noten gebildet, wobei die Note für die Diplomarbeit dreifach und die Fachnote des Faches der beruflichen Fachrichtung doppelt zählt.

§ 19
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsteilen wiederholt werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet oder nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem Kandidaten auf Antrag nach Bekanntgabe der Bewertung unverzüglich ein neues Thema zu stellen; in diesem Falle verlängert sich die Frist zur Ablegung der Diplomprüfung (§3 Abs. 5) entsprechend. Im übrigen gelten §§ 16 und 17 entsprechend, jedoch ist eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit nur zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfungsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 bis 6 ist nur in einem Prüfungsfach möglich und nur, wenn der Kandidat in diesem die Note "nicht ausreichend" (5,0) erhalten hat.

§ 20
Zeugnis

Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enhält das vom Kandidaten gewählte Fach der beruflichen Fachrichtung und das Fach der weiteren Spezialisierung, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Gesamtnote sowie einen Hinweis auf Gebiete und Umfang der fachpraktischen Ausbildung. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. Ansonsten gilt § 13 entsprechend.

§ 21
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplommedizinpädagogin"/"Diplommedizinpädagoge" beurkundet.

(2) Das Diplom wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Dekan bzw. Leiter des zuständigen Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 22
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Hinsichtlich der Diplomvorprüfung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist.

§ 23
Anwendungsbedingungen

Die studienbegleitenden Prüfungen und Leistungskontrollen können, soweit sie den Anforderungen der Verordnung über die Erste Staatsprüfung entsprechen, für die Vorbereitung auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Gesundheit - Pflegepädagogik) angewandt werden.

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten Einsicht in die betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.

§ 25
Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Kultusministerium am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie wird durch die Martin-Luther-Universität den Studierenden bekannt gemacht.

§ 26
Übergangsregelungen

Für die Studenten des Immatrikulationsjahrganges 1991 hat eine "Anpassungsordnung" vom 1.9.1992 Gültigkeit.

§ 27
Schlußbestimmungen

Alle Amts-, Funktions- und Personenbeschreibungen die in dieser Diplomprüfungsordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät vom 18.7.1995 und des Senats vom 13.9.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.1.1996.

Halle, den 22.2.1996