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Ministerialblatt LSA Nr. 39/1996 vom 31.7.1996
Magisterprüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.11.1995
Bek. des MK vom 20.6.1996 - 6.22-74341
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte
Magisterprüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft des
Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 29.11.1995
als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß §
17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993
(GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.2.1996 (GVBl.
LSA S. 74), am 16.4.1996 genehmigt worden ist.
Anlage
Magisterprüfungsordnung für das Fach Politikwissenschaft
des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 29.11.1995
Auf Grund § 17 Abs.1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr.11 und
88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993
(GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA
S. 74), und der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, zuletzt geändert
durch die Zweite Satzung vom 12.4.1995 (Bekanntmachung vom 5.7.1995, MBl.
LSA S. 1604), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die
folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung für das Fach Politikwissenschaften
im Haupt- und Nebenfach erlassen:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Struktur des Magisterganges und Fächerkombination
Im Magisterstudiengang kann Politikwissenschaft als erstes oder zweites
Hauptfach (mit jeweils 80 SWS, davon 20 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
oder als eines von zwei Nebenfächern (mit 40 SWS, davon zwölf
SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) studiert werden, und zwar in folgenden
Fächerkombinationen:
-
als Hauptfach mit zwei nichtpolitikwissenschaftlichen Nebenfächern,
-
Als zweites Hauptfach mit einem nichtpolitikwissenschaftlichen ersten Hauptfach,
-
als Nebenfach in Kombinationen mit je einem nichtpolitikwissenschaftlichen
Hauptfach und Nebenfach.
Die übrigen gewählten Haupt- und nebenfächer können
aus dem Fächerangebot der Fachbereiche
-
Sprach- und Literaturwissenschaften,
-
Kunst- und Altertumswissenschaften,
-
Erziehungswissenschaften,
-
Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
oder nach Maßgabe der entsprechenden Prüfungsordnungen aus anderen
Fachbereichen der Martin-Luther-Universität gewählt werden.
§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeiten und Studienumfang
-
Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
-
Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern,
das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium
von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.
-
Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten
Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit
und der Ablegung der Fachprüfung gewidmet.
-
Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches
sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studenten.
§ 3
Zweck der Prüfung
-
Die Magisterprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums der Politikwissenschaft. Durch die Magisterprüfung wird
die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von
Grundlagen, Methoden und wesentlichen Forschungsergebnissen des Faches
festgestellt.
-
Durch die Zwischenprüfung soll der Kanditat nachweisen, daß
er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und das er insbesonderre die
inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und
eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um
das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 4
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen
1. Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen
werden, wer
-
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
-
die in dieser Magisterprüfungsordnung in den §§ 17 und 21
geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die nach
Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche
Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen erbracht hat;
-
seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Meldefristen
zur Zwischen- und Magisterprüfung oder zu ihrer Ablegung gemäß
Absatz 4 nicht verloren hat.
2. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß
der Kanditat für das letzte Semester vor der Zwischenprüfung
an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben war.
3. Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus, daß
der Kandidat grundsätzlich in den beiden der Prüfung vorangehenden
Semestern an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist. Der
Antrag auf Zulassung zur Zwischen- bzw. zur Magisterprüfung muß
spätestens bis zum 15. Tag des zweiten Kalendermonats der Vorlesungszeit
des Prüfungssemesters schriftlich eingereicht werden.
4. Der Studierende soll die Zwischen- und Abschlußprüfung
zu den in § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Terminen ablegen (Vorschrift
gemäß § 17 Abs. 4 des HSG LSA). Überschreitet er aus
von ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Zwischenprüfung
um mehr als vier Semester, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich
gemeldet hat, aus von ihn zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt
diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
5. Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
-
die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
-
die Unterlagen unvollständig sind oder
-
der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang
oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
-
der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
6. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß
oder dessen Vorsitzender in Vertretung. In begründeten Fällen
kann er bei vorübergehender Abwesenheit des Studierenenden Ausnahmen
von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 zulassen, sofern der überwiegende
Teil des Studiums an der Martin-Luther-Universität absolviert wurde.
§ 5
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
1. Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voran.
2. Die Zwischenprüfung im Fach Politikwissenschaft als Haupt- und
Nebenfach besteht aus schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen.
Diese setzen sich aus Teilprüfungen in den Teilgebieten des Faches
zusammen.
3. Die Magisterprüfung besteht aus den schriftlichen und mündlichen
Fachprüfungen sowie der Magisterarbeit.
4. Prüfungsleistungen sind:
-
Mündliche Prüfungen (§ 6),
-
Klausurarbeiten (§ 7).
5. Macht der Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß
er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
6. Ist dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 4 Satz 1
erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,
kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere
Weise zu führen.
7. Die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung
(§ 4 Abs. 3) werden durch die Studienabteilung des Fachbereichs geregelt
und durch Aushang bekannt gemacht.
§ 6
Mündliche Prüfungen
-
In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß
er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die
mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der
Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
-
Mündliche Prüfungen werden bei der Zwischenprüfung als Einzelprüfung
durch einen Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers, bei
der Abschlußprüfung als Kollegialprüfung durch zwei Prüfer
abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in jedem Stoffgebiet von einem Prüfer
geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 8 Abs.
1 hört der Prüfer den Zweitprüfer oder den sachkundigen
Beisitzer an. Differieren in einer Magisterprüfung die Noten der beiden
Prüfer, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel.
-
Bei der Zwischenprüfung beträgt die Dauer der mündlichen
Prüfung im hauptfach 30 und im Nebenfach 20 Minuten. Bei der Magisterprüfung
dauert die Prüfung im Hauptfach 60 und im Nebenfach 30 Minuten.
-
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils
im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.
-
Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin unterziehen
sollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse (vgl. § 6 Abs. 5 PRO).
§ 7
Klausurarbeiten
-
In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des
Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
Die Themen der Klausuren sind gemäß §§ 18 und 22 den
Teilgebieten des Faches zu entnehmen. Bei der Abschlußprüfung
werden für die Klausuren drei alternative Themen gestellt.
-
Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für den Abschluß
oder die Fortsetzung des Studiums ist, werden von zwei Prüfern bewertet.
Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
Weichen die Benotungen um mehr als drei Noten gemäß § 8
Abs. 1 voneinander ab, ist ein dritter Prüfer hinzuzuziehen, der die
Noten festsetzt. Die endgültige Notenfestlegung obliegt dem Prüfungsausschuß.
-
Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt einheitlich 240 Minuten.
§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und
Fachnote
1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von
den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sind folgende Noten zu verwenden:
Noten |
Urteil |
Verbale Beschreibung |
1,0; 1,3 |
sehr gut |
eine hervorragende Leistung |
1,7; 2,0; 2,3 |
gut |
eine Leistung; die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt |
2,7; 3,0; 3,3 |
befriedigend |
eine Leistung,die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
3,7; 4,0 |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt |
5 |
nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt |
2. Die Note der Teilprüfungen errechnet sich aus dem arithmetischen
Durchschnitt der Noten der jeweiligen mündlichen und schriftlichen
Prüfungsleistungen. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt
der Noten der einzelnen Teilprüfungen.
3. Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:
Note |
Urteil |
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
sehr gut |
über 1,5 bis 2,5 |
gut |
über 2,5 bis 3,5 |
befriedigend |
über 3,5 bis 4,0 |
ausreichend |
über 4,0 |
nicht ausreichend |
4. Für die Bildung der Gesamtnote (§ 24 Abs. 1) gilt Absatz
3 entsprechend.
5. Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird
nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
-
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn
der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.
-
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuß bzw. dessen Vorsitzenden
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin
anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem
Fall anzurechnen.
-
Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die treffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden;
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht
ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß
den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
-
Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß
eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz
2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Die Zweiwochenfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Belastende
Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10
Bestehen und Nichtbestehen
-
Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend"
ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen
bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung
ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung
bestanden wurden und die Magisterarbeit mindestens mit ausreichend bewertet
wurde.
-
Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als
nicht bestanden, so ertetilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung,
die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die Teilprüfung wiederholt werden kann.
-
Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht
bestanden ist.
§ 11
Wiederholung
-
Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den
Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden
gelten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung
ist nicht zulässig.
-
Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal
wiederholt werden, eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in
der in § 23 Abs. 5 Satz 2 genannten Fristen ist jedoch nur zulässig,
wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Fehlversuche an anderen
Hochschulen sind anzurechnen.
-
Eine zweite Wiederholung der Magisterprüfung ist nur in Ausnahmefällen
zulässig. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber
auf Grund eines mit der Begründung versehenen schriftlichen Antrags
des Kandidaten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß
zu richten. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.
Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
-
Vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 werden Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
in denselben Fächern des Magisterstudienganges ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung
von Teilen deer Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als
die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt
werden sollen.
-
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen
werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit
ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden
Faches an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die
von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen in Rahmen der Hochchulpartnerschaften
zu beachten.
-
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
-
Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten -
soweit die Notensysteme gleichartig sind - zu übernehmen und nach
Maßgabe dieser Magisterprüfungsordnung in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen oder bei fehlender
Benotung wird ein Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der
Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
-
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, efolgt von Amts wegen. Der Student hat die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
-
Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
entscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vertretung sein
Vorsitzender.
-
Für die Einzelfall-Entscheidung über die Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen sowie über die Zulassung zur Zwischen-
und Magisterprüfung ist der Prüfungsausschuß bzw. in dessen
Vertretung sein Vorsitzender zuständig.
-
Widersprüche gegen Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden dem Dekan des Fachbereiches
vorgelegt. Der Dekan fungiert dann als Widerspruchsinstanz, der über
den Widerspruch unter Beachtung der in dieser Magisterordnung vorgeschriebenen
Melde- bzw. Prüfungsfristen entscheidet.
§ 13
Prüfungsausschuß
-
Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er
hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des
Institutes für Politikwissenschaft, einem Vertreter der wissenschaftlichen
Mitarbeiter sowie einem studentischen Vertreter. Die Amtzeit der Mitglieder
beträgt in der Regel drei Jahre, für die studentischen Vertreter
ein Jahr.
-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat
bestellt.
-
Sind die wählbaren Hauptfächer mehreren Fachbereichen zugeordnet,
ist der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in welchem
die Magisterarbeit geschrieben wird, für die Magisterprüfung
zuständig.
-
Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
der Magisterprüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet dem
Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs-
und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnungen
und Studienpläne und der Magisterprüfungsordnungen und legt die
Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
-
Die Mitlgieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme
der Prüfungen zugegen zu sein. Sie gelten nicht als Öffentlichkeit.
-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
-
Die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuß
liegt bei seinem Vorsitzenden.
§ 14
Prüfer und Beisitzer
-
Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beistzer.
Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern
dürfen nur Professoren und andere nach dem Landesrecht prüfungsberechtigte
Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung
bezieht, eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
Zum Beisitzer darf darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung
im Studiengang Politikwissenschaft oder einen äquivalenten Studienabschluß
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
-
Der Kandidat kann für die Magisterarbeit sowie für die schriftlichen
bzw. mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag
begründet keinen Anspruch.
-
Der Vorsitzende des Prüfunsausschusses sorgt dafür, daß
dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig (spätestens zwei
Wochen vor der Prüfung)bekanntgegeben werden.
-
Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
2. Abschnitt
Zwischenprüfung
§ 15
Zulassung
1. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist unter Beachtung
der Fristen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 16 Abs. 2 Satz 2
übe die Studienabteilung des Fachbereiches schriftlich an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu richten.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
-
die Nachweise der in § 4 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
-
der Nachweis der Einschreibung an der Martin-Luther-Universität;
-
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung
im Fach Politikwissenschaft im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung
endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren
befindet;
-
die Nachweise der in § 17 genannten fachlichen zulassungsvoraussetzungen;
-
eine Erklärung des Kandidaten über die Wahl des gemäß
§ 18 Abs. 3 bzw. 4 mündlich zu prüfenden Teilbereiches.
§ 16
Durchführung der Zwischenprüfung
-
Die Zwischenprüfung wird im Hauptfach und im Nebenfach als Blockprüfung
bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt.
-
In der Regel finden die schriftlichen Teilprüfungen in der ersten
und zweiten Woche, die mündlichen Teilprüfungen in der letzten
Woche der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die Anmeldung
zur Zwischenprüfung sowie nähere Angaben zu den Prüfungsterminen
regeln § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 7.
-
Das Erfordernis einer Zwischenprüfung entfällt, sofern die Politikwissenschaften
als zweites Nebenfach gewählt worden ist. In diesem Falle setzt die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen für das Hauptstudium die erfolgreiche
Teilnahme an den in § 17 genannten Lehrveranstaltungen für das
Hauptstudium die erfolgreiche Teilnahme an den in § 17 genannten Lehrveranstaltungen
voraus. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 17
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft
kann nur zugelassen werden, wer an je einem Proseminar oder einer vergleichbaren
Lehrveranstaltung aus folgenden Teilbereichen der Politikwissenschaft erfolgreich
teilgenommen hat:
-
Politische Theorie und politische Ideengeschichte,
-
Methoden der Politikwissenschaft,
-
Deutsches Regierungssystem,
-
Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Politikwissenschaft
ist obligatorischer Bestandteil dieser Leistungsanfordeung. Die Anrechnung
auf einen der Teilbereiche 1, 3 oder 4 wird in Ausführungsbestimmungen
geregelt, die durch Institutsaushang bekannt gemacht werden.
2. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus,
die mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.
3. Einer der Leistungsscheine nach Absatz 1 kann im Prüfungssemester
erworben werden, muß jedoch bis spätestens zum Tag der schriftlichen
Prüfung vorgelegt werden; die Zulassung zur Prüfung erfolgt insoweit
zunächst unter Vorbehalt.
4. Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft
kann nur zugelassen werden, wer an je einem Proseminar oder einer vergleichbaren
Lehrveranstaltung in den Teilbereichen
-
Politische Theorie und Ideengeschichte,
-
Deutsches Regierungssystem und vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik
mit Erfolg teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung
in die Politikwissenschaft ist obligatorischer Bestandteil dieser Leistungsanforderung.
Die Anrechnung auf einen der Teilbereiche regelt sich gemäß
§ 17 Abs. 1. Die in § 17 Abs. 1, 5. genannte Lehrveranstaltung
ist identisch mit der Einführung in die Internationalen Beziehungen.
5. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mindestens
"ausreichend" bewertet wurde.
§ 18
Art und Umfang der Zwischenprüfung
1. Die Zwischenprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft
besteht aus Prüfungsleistungen in folgenden Teilgebieten:
-
Politische Theorie und politische Ideengeschichte,
-
Deutsches Regierungssystem und vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außebpolitik.
2. In der Zwischenprüfung sind die Methoden der Politikwissenschaft
angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Prüfungsleistung in einem Teilbereich nach freier Wahl besteht
aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die beiden
anderen Teilbereiche werden mit Klausuren von 240 Minuten Dauer geprüft.
4. Die Zwischenprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft
besteht aus einer mündlichen Prüfung in einem der drei Teilbereiche
-
Politische Theorie und Ideengechichte,
-
Deutsches Regierungssystem und vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik
nach Wahl der Studierenden.
5. Die Prüfung umfaßt 20 Minuten und trägt dem Zusammenhang
der politikwissenschaftlichen Teilbereiche Rechnung.
§ 19
Zeugnis
Über die bestandene Zwischenprüfung wird innerhalb von vier
Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten
Noten enhält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
3. Abschnitt
Magisterprüfung
§ 20
Durchführung der Magisterprüfung
1. Die Magisterprüfung besteht aus
-
der Magisterarbeit,
-
schriftliche Klausuren und
-
mündliche Prüfungen
in dieser Reihenfolge.
2. Die Fristen und Termine für die Anmeldung zur Magisterprüfung
regeln sich gemäß den Bestimmungen in § 4 Abs. 4. Die Bekanntgabe
der Termine und der Prüfer für Klausuren und mündliche Prüfungen
erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen durch
Aushang im Institut.
§ 21
Formelle und materielle Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Magisterprüfung im Hauptfach Politikwissenschaft
kann nur zugelassen werden, wer
1. die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung
gemäß § 18 Abs. 1 an einer wissenschaftlichen Hochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß
§ 12 Abs. 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung
erbracht hat,
2. in den Teilbereichen
a) Politische Theorie und Ideengeschichte,
b) Deutsches Regierungssystem und vergleichbare Analyse politischer
Systeme,
c) Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik
an je einem Hauptseminar sowie im Teilbereich, aus dem das Thema der Magisterarbeit
gewählt worden ist, an einem weiteren Hauptseminar mit Erfolg teilgenommen
hat.
2. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
setzt jeweils wenigstens je eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die
mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.
3. Zu der Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft
kann nur zugelassen werden, wer
1. die Zwischenprüfung im Hauptfach und im ersten Nebenfach der
Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß §
12 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht
hat und
2. mindestens zwei Hauptseminare in zwei der folgenden Teilbereiche
absolviert hat:
a) Politische Theorie und Ideengeschichte,
b) Deutsches Regierungssystem und vergleichbare Analyse politischer
Systeme,
c) Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
4. Der Nachweis übe die erforderliche Teilnahme an den Hauptseminaren
setzt wenigstens eine schriftliche Ausarbeitung voraus, die mit mindestens
"ausreichend" bewertet wurde.
5. Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist unter Beachtung
der Fristen nach § 4 Abs. 4 über die Studienabteilung des Fachbereiches
schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 21 Abs. 1 bzw.
2 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. ein Vorschlag für das Thema und einen der Prüfer der Magisterarbeit
gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4;
3. eine Erklärung über die gemäß § 22 Abs.
1, 2 oder 3 durch Klausuren zu prüfenden Teilbereiche;
4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem
Erfolg sich der Kandidat im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
bereits einer Magisterprüfung im Fach Politikwissenschaft unterzogen
hat.
§ 22
Art und Umfang der Magisterprüfung
1. Die Magisterprüfung in Politikwissenschaft besteht im Falle
der Wahl dieses Faches zum ersten oder einzigen Hauptfach aus
1. der Magisterarbeit, deren Thema auf Vorschlag des Studenten aus
einem der folgenden Teilbereiche entnommen wird (Schwerpunktbildung):
1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
2. Deutsches Regierungssystem und vergleichbare Analyse politischer
Systeme,
3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
2. jeweils eine Klausur in den beiden Teilgebieten, denen das Thema der
Magisterarbeit nicht entnommen wurde, und
3. einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten im nach §
22 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 gewählten Schwerpunkt.
2. Wird Politikwissenschaft als zweites Hauptfach geprüft, sind zwei
Klausuren in den Absatz 1 Ziffer 1 genannten Teilbereichen zu schreiben.
Die mündliche Prüfung wird abgelegt gemäß der unter
absatz 1 Ziffer 3 genannten Bestimmung. Der Schwerpunkt ist in diesem Fall
vom Studenten gesondert zu benennen.
3. Die Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft
besteht aus
1. einer Klausur in einem der drei Teilbereiche
1. Politische Theorie und Ideengeschichte,
2. Deutsches Regierungssystem und vergleichbare Analyse politischer
Systeme,
3. Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik
nach Wahl der Studierenden;
2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten über die übrigen,
nicht durch die Klausur abgedeckten Teilbereiche. Dabei ist auch den Methoden
der Politikwissenschaft angemessen Rechnung zu tragen.
§ 23
Magisterarbeit
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Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche
Ausbildung abschließt. sie soll zeigen, daß der Kandidat in
der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbstandig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht
darzustellen.
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Das Thema der Magisterarbeit ist dem Hauptfach gemäß §
1 Satz 1 zu entnehmen.Jeder in Forschung und Lehre tätige Professor
und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person im Dienstbereichdes
Instituts für Politikwissenschaft ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit
zu betreuen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit
erhält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema
der Magisterarbeit Vorschläge zu machen und einen betreuenden Prüfer
seiner Wahl zu benennen. Auf die Wahl des betreuenden Prüfers besteht
kein Rechtsanspruch.
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Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit und die Benennung des betreuenden
Prüfers erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
in der Rgel im achten Fachsemester. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig
zu machen.
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Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate.
Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so gefaßt
sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden
kann.
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Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten
Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise
um höchstens drei Monate verlängern.
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Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle
entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach
Anhörung des Betreuers. Ist die Arbeit in Fremdsprache verfaßt,
muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache
enthalten.
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Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern,
daß seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit
ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zumachen.
Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit
kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.
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Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt zwei Gutachter. Erstgutachter
ist in der Regel derjenige Prüfer, der das Thema gestellt hat. Die
Magisterarbeit soll innerhalb von zwei Monaten begutachtet sein, mindestens
muß innerhalb dieser Frist eine Erklärung des Erstgutachters
im Einvernehmen mit dem Zweitgutachter über Annahme oder Ablehnung
der Arbeit vorliegen. Die Gutachten mit dem Vorschlag für die Benotung
müssen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung
vorliegen.
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Jeder Gutachter empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Magisterarbeit und
schlägt zugleich eine der Noten gemäß § 8 Abs. 1 vor.
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Wird die Magisterarbeit von beiden Gutachtern mit unterschiedlichen Noten
zur Annahme vorgeschlöagen, so gilt bei einer Bewertungsdiffernz um
eine Notenstufe das arithmetische Mittel aus beiden Noten. Bei Bewertungsdifferenz
von drei oder mehr Noten bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
einen Drittgutachter; der Prüfungsausschuß stellt in diesem
Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten die Note der
Magisterarbeit fest.
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Bei Bewertungsdifferenzen hinsichtlich Annahme oder Ablehnung der Magisterarbeit
bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Drittgutachter.
Bewertet dieser die Arbeit als "nicht ausreichend", ist sie abgelehnt;
andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung
der eingeholten Gutachten über die Annahme der Arbeit und setzt die
Note fest.
§ 24
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
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Bei derBildung der Gesamtnote wird die Note der Magisterarbeit zweifach,
die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach
einfach gewichtet.
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Bei überragenden Leistungen (Gessamtnote 1,0) wird das Gesamturteil
"mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
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Hat der Kandidat die Magisterprüfung bestanden, so erhält er
über die Ergebisse ein Zeugnis. § 19 gilt entsprechend. In das
Zeugnis werden auch das Thema der Magisterarbeit, die Note sowie die Namen
der Gutachter aufgenommen.
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Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
§ 25
Hochschulgrad und Magisterurkunde
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Auf Grund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad "Magister
Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M. A.) verliehen.
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Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
Magistergrades beurkundet.
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Die Magisterurkunde wird von dem Dekan des Fachbereiches und dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Univeristät
versehen.
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 26
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
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Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
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Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne das der Kandidat hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat
der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
der Prüfungsausschuß.
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Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
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Das unberechtigte Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls
ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch
die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer
Täuschunghandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten auf antrag in angemessener Frist Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und
die Prüfungskontrolle gewährt.
§ 28
Sprachliche Bezeichnungen/Inkrafttreten
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Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen
Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen
Sprachform.
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Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes
Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Geschichte,
Philosophie und Sozialwissenschaften vom 29.11.1995 und des Senats der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 7.2.1996 und der Genehmigung
des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.4.1996 (Aktenzeichen
6.22-74341).
Halle, den 15.5.1996
Der Rektor
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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bitte der gedruckten Ausgabe.