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Mbl. LSA Nr. 4/1996 vom 17.01.1996

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.05.1995

Bek. des MK vom 10.11.1995 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie vom 17.05.1995 als Satzung beschlossen, vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 04.09.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie 
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften 
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 17.05.1995

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfungsordnung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 14 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 15 Art und Umfang der Prüfung
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Zusatzfächer
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 23 Zeugnis
§ 24 Diplom
IV. Schlußbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studium
  1. Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten1 die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben., die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
  2. Das Studium soll den Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften den Hochschulgrad "Diplom-Psychologe" bzw. "Diplom-Psychologin" (abgekürzt: "Dipl.-Psych.").

§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums

  1. Die Studienzeit, in der das Diplomstudium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt neun Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für einen erfolgreichen Studienabschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 155 SWS.
  2. Die Regelstudienzeit ist so bemessen, daß in ihr grundsätzlich die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung abgelegt werden können.
  3. Das Studium gliedert sich in
    1. einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Diplomvorprüfung abschließt und
    2. einen fünfsemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Diplomprüfung abschließt.
Es schließt eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwölf Wochen ein, die auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt werden kann.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

  1. Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen; die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
  2. Das Lehrangebot ist so gestaltet, daß die Studierenden die Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters und die Diplomprüfung am Ende des neunten Fachsemesters abschließen können.
  3. Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung müssen jeweils innerhalb eines halben Jahres abgelegt werden.
  4. Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach bestandener Diplomvorprüfung abgelegt werden. Leistungsnachweise für das Haupstudium können frühestens nach der Zulassung zur Diplomprüfung erworben werden.
§ 5
Prüfungsausschuß
  1. Für die Organisation der Prüfungen und für die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben setzt der Fachbereich einen Prüfungsausschuß ein. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftlicher Assistent und ein Student.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereich bestellt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Kommt eine Neuwahl nicht zustande, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl neuer Mitglieder.
  3. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich am Ende seiner Amtszeit über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Studienreform und zu Änderungen der Prüfungsordnung.
  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dasselbe gilt für die Prüfer und Beisitzer.
  6. Der Prüfungsausschuß kann regelmäßig wiederkehrende Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Dem Vorsitzenden steht in dringenden Angelegenheiten ein Eilentscheidungsrecht zu.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
  1. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern dürfen in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter können nur dann ausnahmsweise bestellt werden, wenn Professoren, Hochschul- und Privatdozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Beisitzer müssen die Diplomprüfung in Psychologie oder eine äquivalente Prüfung abgelegt werden.
  2. Für mündliche Prüfungen und für die Diplomarbeit kann der Kandidat Prüfer vorschlagen, sofern für das betreffende Prüfungsfach mehrere Prüfer bestellt wurden. Ein Recht auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht nicht. Dem schriftlich einzureichenden Vorschlag soll jedoch entsprochen werden, soweit nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der jeweiligen Prüfer, dem entgegenstehen.
  3. Der Prüfungsausschuß gibt rechtzeitig durch Aushang die Prüfer bekannt, die für die jeweiligen Fachprüfungen vorgeschlagen werden können.
  4. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidaten die für sie bestellten Prüfer sowie Ort und Zeit der Prüfungen möglichst früh mitgeteilt werden.
§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
  1. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen bedarf des schriftlichen Antrags des Kandidaten an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  2. Studienzeiten im Diplomstudium für Psychologie an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, dort erzielte Prüfungsresultate und äquivalente Studienleistungen werden angerechnet.
  3. Für die Äquivalenz von Studienleistungen und Prüfungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß über Gleichwertigkeit und Anrechnung.
  4. Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden zusammen mit den entsprechenden Studienzeiten angerechnet, soweit deren Äquivalenz nachgewiesen wird. Anstelle der Diplomvorprüfung können in Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen - insbesondere solche, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden - angerechnet werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
  5. In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, sofern sie äquivalent sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet. Die Äquivalenz stellt der Prüfungsausschuß fest. Bei der Feststellung sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz zu beachten.
  6. Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Äquivalenz erfolgen nach Anhörung der für die betroffenen Fächer zuständigen Prüfer.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  1. Eine Prüfung gilt als abgelegt und "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat die in § 4 Abs. 2 festgelegten Fristen aus von ihm zu vertretenden Gründen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester überschreitet oder wenn er ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn er nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
  2. Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. Versucht der Kandidat das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0). Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
  4. Der Kandidat kann innerhalb von drei Monaten verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung
  1. Zur Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer folgendes nachweist:
    1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein Zeugnis einer Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworbene Hochschulzugangsberechtigung oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium der Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
    2. die Immatrikulation im Diplomstudiengang Psychologie,
    3. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
      1. Statistik I und II,
      2. Experimentalpsychologisches Praktikum,
      3. Empirie- oder Beobachtungspraktikum,
      4. je eine Übung oder ein Seminar in den Fächern nach § 11 Abs. 2,
    4. die Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson oder Versuchsleiter im Umfang von mindestens 25 Stunden.
  2. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise gemäß Absatz 1,
    2. das Studienbuch (gegebenenfalls entsprechende Unterlagen),
    3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in Psychologie nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

    4.  

       

  3. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise dem Antrag beizufügen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 10
Zulassungsverfahren

Die Zulassung darf durch den Prüfungsausschuß nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im dem Studiengang Psychologie an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich bereits an einer anderen Universität in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Fachprüfung sowie die Diplomarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Diplomvorprüfung bzw. die gesamte Diplomprüfung. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsverfahren nicht.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
  1. Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Psychologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
  2. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den folgenden Fächern:
    1. Allgemeine Psychologie I,
    2. Allgemeine Psychologie II,
    3. Entwicklungspsychologie,
    4. Differentielle und Persönlichkeits-Psychologie,
    5. Sozialpsychologie,
    6. Biopsychologie,
    7. Methodenlehre.
  3. Die einzelnen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung sind als mündliche Prüfung abzulegen. Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein kann.
  4. Die mündliche Prüfung dient dazu, Kenntnisse und das Verständnis für Zusammenhänge erkennbar zu machen. Sie wird von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgenommen.
  5. Die einzelne Prüfung dauert pro Kandidat ca. 30 Minuten.
  6. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das in der Regel von dem Beisitzer geführt wird und von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben ist. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntgegeben.
  7. Bei Zustimmung des Kandidaten sollen Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bewertung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.
  8. Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er auf Dauer körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann ihm gestattet werden, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

  2.  
    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

    Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ist dabei ausgeschlossen.

  3. Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.
  4. Die Gesamtnote ergibt sich als das arithmetische Mittel der Noten für die Fachprüfungen nach folgender Einteilung:

  5.  
    bei einem Mittelwert bis 1,5 =sehr gut,
    bei einem Mittelwert > 1,5 bis 2,5 = gut,
    bei einem Mittelwert > 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
    bei einem Mittelwert > 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
    bei einem Mittelwert über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Wiederholung der Diplomvorprüfung

  1. Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.
  2. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist in maximal drei Fächern zulässig; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
  3. An einer anderen Universität und gleichgestellten Hochschule erfolglos gebliebene Versuche, einzelne Fachprüfungen im Rahmen einer Diplomvorprüfung in Psychologie abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 1 und 2 angerechnet.
  4. Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht den Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
§
14 Zeugnis
  1. Über die bestandene Diplomvorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote sowie die Namen der Prüfer enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
  2. Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die betroffenen Fachprüfungen wiederholt werden können.
  3. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfbelehrung zu versehen.
  4. Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 15
Art und Umfang der Prüfung
  1. Die Diplomprüfung besteht aus
    1. der Diplomarbeit,
    2. den Fachprüfungen.
  2. Die Fachprüfungen finden statt
    1. in den Anwendungsfächern
    2. in den Methodenfächern
    3. im Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung (sogenanntes Vertiefungsfach),
    4. im nicht-psychologischen Wahlpflichtfach.
  3. Die Diplomarbeit muß vor Beginn der Fachprüfungen fertiggestellt sein.
  4. Die Fachprüfungen in den im Absatz 2 aufgeführten Fächern finden als mündliche Prüfung statt. Die Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungen beträgt ca. 30 Minuten. Außerdem ist eine Klausur in einem der Fächer nach Absatz 2 Ziffer 1, 2 oder 3 nach Wahl des Kandidaten zu schreiben. Für die Klausur stehen in den Fächern nach Absatz 2 Ziffer 1 fünf Stunden, in allen übrigen Fächern vier Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung; sie wird in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Einer der Prüfer muß Professor sein. Es gibt pro Semester mindestens einen Klausurtermin, der zu Beginn jedes Semesters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Aushang bekanntgegeben wird.
§ 16
Zulassung zur Prüfung
  1. Die Zulassung gliedert sich in die Zulassung zur Diplomarbeit und die Zulassung zu den Fachprüfungen.
  2. Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer
    1. die Diplomvorprüfung in Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine gemäß § 7 Abs. 4 als gleichwertig anerkannte Prüfung erbracht hat,
    2. eine berufspraktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 von insgesamt zwölf Wochen Dauer nachweist (vgl. die Erläuterungen im Studienplan) und
    3. im Diplomstudiengang Psychologie der Universität Halle immatrikuliert ist.
  3. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist spätestens bis zum Ende des achten Fachsemesters schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Diplomarbeit entnommen werden soll sowie gegebenenfalls eine Erklärung, daß eine Gruppenarbeit gewünscht wird, wobei höchstens zwei Kandidaten zu benennen sind, deren Einverständnis nachzuweisen ist,
    3. ein Prüfervorschlag,
    4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in Psychologie nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
  4. Zu den Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer über die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 hinaus folgendes nachweist:
    1. ein ordnungsgemäßes Studium im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplans,
    2. die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Absatz 6 und
    3. das Vorliegen eines Berichts über die berufspraktische(n) Tätigkeit(en).
  5. Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. achweise über das Vorliegen der in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. Erklärung, aus der hervorgeht, welches forschungsorientierte Vertiefungsfach und welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach gewählt wurde,
    3. die fertiggestellte Diplomarbeit (entsprechend § 18).
  6. Als notwendige Leistungsnachweise für die Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer gelten:
    1. je ein qualifizierter Übungs- oder Seminarschein in den beiden Methodenfächern,
    2. ein qualifizierter Übungs- oder Seminarschein in dem gewählten forschungsorientierten Vertiefungsfach,
    3. ein qualifizierter Übüngs- oder Seminarschein in dem Basisfach Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie,
    4. in den beiden Schwerpunktfächern Klinische Psychologie und Psychotherapie sowie Pädagogische Psychologie jeweils zwei qualifizierte Scheine, von denen im Fach Klinische Psychologie und Psychotherapie einer ein Praktikumsschein, im Fach Pädagogische Psychologie einer ein Fallseminarschein sein muß.
§ 17
Mündliche Prüfung

Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 11 entsprechend. Die Fachprüfungen sind einschließlich der Klausur innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

§ 17
Diplomarbeit

  1. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus der Psychologie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  2. Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten ausgegeben, betreut und bewertet werden, der an dem durch diese Ordnung geregelten Studiengang beteiligt ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, das Thema der Diplomarbeit und den Prüfer vorzuschlagen (s. o. § 16 Abs. 3).
  3. Soll die Diplomarbeit von einem Hochschullehrer betreut werden, der nicht an dem durch diese Ordnung geregelten Diplomstudiengang beteiligt ist, oder soll sie in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dem betreuenden Hochschullehrer kann in diesem Fall auch die Beurteilung der Arbeit übertragen werden.
  4. Auf schriftlichen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
  5. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn das Thema dies erforderlich und sinnvoll erscheinen läßt und wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Bearbeiters auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seiten oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich erkennbar und bewertbar ist und die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt ist.
  6. Das Thema der Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn die in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
  7. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Die mit dem Thema gestellte Aufgabe für die Diplomarbeit muß innerhalb dieser Frist bearbeitet werden können. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monaten verlängern.
  8. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat. Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
  1. Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
  2. Die Diplomarbeit ist in der Regel von dem Betreuer und einem zweiten Prüfer zu bewerten. Prüfer können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird die Note der Diplomarbeit als Durchschnitt der Notenvorschläge der Prüfer festgelegt. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20
Zusatzfächer
  1. Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächer) einer Prüfung unterziehen.
  2. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung
  1. Für die Bewertung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
  2. Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den Fachprüfungen und der mit 2 gewichteten Noten der Diplomarbeit gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
  3. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.
§ 22
Wiederholung der Diplomprüfung
  1. Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
  2. Für eine zweite Wiederholung von Fachprüfungen gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Dagegen ist eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ausgeschlossen.
  3. Die Wiederholung einer Fachprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
§ 23
Zeugnis
  1. Nach Bestehen der Fachprüfungen erhält der Kandidat über das Ergebnis der Diplomprüfung ein Zeugnis. § 14 gilt entsprechend, § 20 ist zu beachten. In das Zeugnis werden das Thema und die Note der Diplomarbeit aufgenommen.
  2. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Dekan des Fachbereiches für Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 24
Diplom
  1. Nach der Ausstellung des Zeugnisses wird dem Kandidat ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Grades "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe" beurkundet.
  2. Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereiches für Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
  1. Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.8.1993 (GVBl. LSA S. 412) über die Rücknahme des Diploms/Zeugnisses.
  3. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unrichtige Diplomzeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bis zum Ablauf eines Jahres auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer, in die Prüfungsprotokolle und gegebenenfalls in ihn betreffende Beschlüsse des Prüfungsausschusses gewährt.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 17.5.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 7.6.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 4.9.1995.

Halle, den 12.10.1995

1 Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.