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Ministerialblatt LSA Nr. 1/1996 vom 04.01.1996

Annahme von Belohnungen und Geschenken

RdErl. des MI vom 24.11.1995 - 15.11.-03102.201/3

Bei der Anwendung des § 70 des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt (BG LSA) vom 14.05.1991 (GVBl. LSA S.61), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9.8.1995 (GVBl. LSA S.238), wird gebeten, folgende Hinweise zu beachten:

1. "Belohnungen" und "Geschenke" sind alle Vorteile wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art, die der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder mittelbar (z.B. Angehörigen) zugewendet werden, ohne daß sie oder er darauf einen Anspruch hat. Hierzu gehören u.a. auch die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf, Zahlung nicht angemessenen Lohns für die Entgegennahme von Arbeitsleistungen usw.), die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z.B. Gutachten, Vorträge), die vergünstigte oder kostenlose Mitnahme auf Informations- und Urlaubsreisen, die vergünstigte oder kostenlose Überlassung von Unterkunft, Fahrzeugen oder anderen Gebrauchsgegenständen sowie Leistungen jeder Art ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Geberin oder dem Geber oder in ihrem oder seinem Auftrag von anderen erbracht werden. Auf den Wert kommt es grundsätzlich nicht an, auch wenn im Einzelfall nach Art oder Wert der Zuwendung nicht zu besorgen ist, daß die Beamtin oder der Beamte dadurch in ihrer oder seiner Objektivität beeinträchtigt werden könnte. Die Beamtin oder der Beamte hat schon den Anschein zu vermeiden, im Rahmen ihrer oder seiner Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.

2. "In bezug auf das Amt" ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die Geberin oder der Geber sich davon bestimmen läßt, daß die Beamtin oder der Beamte eine bestimmte Funktion bekleidet oder bekleidet hat. Dies wird stets dann anzunehmen sein, wenn für die Zuwendung nach den Umständen des Falles kein anderer Beweggrund erkennbar ist als der, daß die Beamtin oder der Beamte die Möglichkeit hat, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Vorteile, die der Beamtin oder dem Beamten ausschließlich innerhalb der Privatsphäre gewährt werden, dürfen dann nicht angenommen werden, wenn erkennbar oder zu vermuten ist, daß sie mit Erwartungen auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verküpft werden. Insbesondere bei privaten Beziehungen, die sich aus dem dienstlichen Verkehr entwickelt haben, hat sich die Beamtin oder der Beamte im persönlichen Umgang die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen.

Bei Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis ist von der Vermutung auszugehen, daß ein Bezug zum Amt dann nicht gegeben ist, wenn es sich um allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anläßen (z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum) handelt.

Zum "Amt" gehört sowohl das Hauptamt als auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Vorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Beamtin oder des Beamten stehende Nebentätigkeit.

Zuwendungen, die reinen Höflichkeitscharakter haben (z.B. Zigarette, Tasse Kaffee) oder im geschäftlichen oder gesellschaftlichen Umgang allgemein üblich sind (z.B. Mitnahme im Auto zu nahen Ortsterminen oder zum Bahnhof, Imbiß bei längeren Besprechungen), gelten als nicht im Bezug auf das Amt gewährt.

3. Die "Annahme" erfolgt durch die Entgegennahme der Zuwendung. Soweit ein der Beamtin oder dem Beamten nahestehender Dritter unmittelbar Zuwendungsempfängerin oder -empfänger ist, ist dies der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen, wenn der Empfang mit ihrem oder seinem Wissen oder Wollen erfolgt. Wird der Vorteil zunächst ohne Wissen oder Wollen der Beamtin oder des Beamten zugewendet - z.B. an nahestehende Dritte oder per Post -, so ist die Annahme dann gegeben, wenn die Zuwendung nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zurückgegeben wird; eine Erklärung, die Zuwendung nicht annehmen zu wollen, reicht in diesem Fall nicht aus. Ist die Rückgabe nicht möglich, z.B. weil die Geberin oder der Geber nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, hat die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung unverzüglich der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen. Diese oder dieser entscheidet, ob die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung annehmen darf.

4. Zustimmungsfähigkeit der Annahme von Zuwendungen

4.1 Aus den §§ 52 und 54 BG LSA folgt die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten zu gerechter, unparteiischer und uneigennütziger Amtsführung. Die Beamtin oder der Beamte darf daher - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihr oder sein Amt unabhängig vom Wert nur nach vorheriger Zustimmung annehmen. Kann der Verdacht, daß die Beamtin oder der Beamte Belohnungen oder Geschenke ohne Zustimmung angenommen hat, nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden, sind Vorermittlungen gemäß §26 Abs. 1 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt vom 16.5.1994 (GVBl. LSA S. 582) durchzuführen.

4.2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsfürung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, der Eindruck der Befangenheit der Beamtin oder des Beamten entsteht. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn mit der Zuwendung erkennbar eine Beeinflußung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht auch nur geringe Zweifel bestehen.

Die Annahme von Bargeld - auch in geringer Höhe - ist nicht zustimmungsfähig, da hier in jedem Fall der Anschein einer nicht objektiven Amtsfühung gegeben ist. Dagegen kann der Annahme von Vorteilen in der Regel zugestimmt werden, soweit sich diese auf Werbeartikel von geringem Wert beschränkt.

4.3 Die dienstliche Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Eröffnungen, Abschlußveranstaltungen) soll nur Beamtinnen oder Beamten genehmigt werden, die auf Grund ihrer Stellung in der Dienststelle (Funktionsebene) dem Sinn der Einladung (Repräsentation der Dienststelle) gerecht werden können. 4.4 Bei Beamtengruppen, die wegen ihres Tätigkeitsbereiches besonders leicht in den Verdacht der nicht objektiven Amtsführung geraten können (z.B. Beamtinnen oder Beamte, die mit der Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder der Entscheidung über Anträge betraut sind), sind an die Erteilung der Zustimmung besonders strenge Anforderungen zu stellen.

5. Angebotene Vorteile, die die Beamtin oder der Beamte zurückgewiesen hat, sind der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen.

6. Dieser RdErl. gilt gemäß § 10 BAT-O/BAT für Angestellt und gemäß des §12 MTArb-O/MTArb für Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend.

7. Die obersten Landesbehörden werden gebeten, diesen RdErl. allen Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich auf geeignete Weise bekannt zu machen.

8. Den übrigen in § 1 Abs. 2 BG LSA Genannten wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

9. Dieser RdErl. tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.


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