Magisterprüfungsordnung für das Fach Geologie/Paläontologie als Nebenfach am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek.des MK vom 21.12.1994

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für das Fach Geologie/Paläontologie als Nebenfach vom 22.3.1993 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß ? Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBL. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBL LSA S. 799), am 15.8.1994 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterprüfungsordnung für das Fach Geologie/Paläontologie als Nebenfach am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 22.3.1993

§ 1
Allgemeines

Auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, führt das Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum eine Magisterprüfung für den Studiengang Geologie/Paläontologie als Nebenfach durch.

§ 2
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer:
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einen gemäß § 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Nachweis besitzt,
    2. ein Magisterstudium in einem Hauptfach belegt hat,
    3. die in der vorliegenden Magisterprüfungsordnung geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat,
    4. die Fristen für die Anmeldung zur Ablegung der Zwischen- oder Magisterprüfung gemäß §§ 9 und 10 nicht überschritten hat,
    5. mindestens zwei Semester am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg studiert hat.
  2. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
    1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
    2. die Unterlagen unvollständig sind,
    3. der Kandidat die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Prüfungsausschuß

  1. Für die Vorbereitung und Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Fachbereich Geowissenschaften zuständig. Ihm gehören fünf Mitglieder an: drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Studierender. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter ist Professor.
  2. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
  3. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder - darunter mindestens zwei Professoren - anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung sicher. Er berichtet dem Fachbereichsrat, der Studienabteilung, dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter auf Anfrage über die Entwicklung der Prüfungen (Inhalte, Form usw.) und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und dieser Prüfungsordnung.
  5. Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlußfassung protokollarisch dokumentiert werden muß. Die Protokolle sind in der zuständigen Studienabteilung zu hinterlegen.
  6. Der Prüfungsausschuß kann in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser berichtet dem Prüfungsausschuß lückenlos über seine Tätigkeit.
  7. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.
  8. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle im Ausschuß behandelten Probleme und Sachverhalte verpflichtet. Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind bei Amtsantritt zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4
Prüfer und Beisitzer

  1. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Diplom-, Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
  2. Der Kandidat/Die Kandidatin kann im Sinne von Absatz 1 für die Abnahme der Prüfungen dem Prüfungsausschuß Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Wird der Vorschlag begründet abgewiesen, so ist dem Kandidaten/der Kandidatin Gelegenheit für einen weiteren Vorschlag zu geben.
  3. Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Kandidaten/der Kandidatin die Namen der Prüfer rechtzeitig, das heißt mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, bekanntgegeben werden.
  4. Der Prüfer und die Beisitzer sind über den Verlauf der Prüfungen der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an Universitäten, Hochschulen oder an Gesamtschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes von Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
  2. Die gleichen Bedingungen gelten für Hochschulen aus Staaten, mit denen Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungen, Hochschulgrade etc. bestehen.
  3. Studienzeiten und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, wenn das Studium gleichrangig ist. Das gilt auch für im Ausland absolvierte Studiengänge. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag.
  4. Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  5. Die Anerkennung der Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.
  6. Der Student/Die Studentin hat für die Anrechnung erforderlichen Leistungsnachweise vorzulegen.

§ 6
Prüfungsvoraussetzung

Der Kandidat/Die Kandidatin ist vor der Prüfung auf die momentane physische und psychische Prüfungsbereitschaft und -fähigkeit zu befragen.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

  1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin unbegründet nicht erscheint, wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder wenn er/sie nicht den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung unbegründet innerhalb der vom Prüfungsausschuß bestimmten Frist stellt.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich, schriftlich und glaubhaft angezeigt werden. Bei Erkrankung ist spätestens zum Prüfungszeitpunkt ein ärztliches Attest (Krankenschein) den Prüfern oder der zuständigen Studienabteilung zuzustellen.
  3. Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflußen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat/Eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.

§ 8
Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen

Studenten/Studentinnen des Studienganges Geologie/Paläontologie als Nebenfach mit Magisterabschluß, die sich zukünftig der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die ein begründetes Interesse gegenüber dem Prüfungsausschuß geltend machen, können unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Raumes als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern der/die zu prüfende Kandidat/Kandidatin zustimmt. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Studenten/die Studentin.

§ 9
Zwischenprüfung

  1. Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Sie stellt den Abschluß des Grundstudiums dar und ist bis zum Beginn des fünften Semesters abzuschließen.
  2. Voraussetzungen zur Zulassung sind die im § 2 festgelegten Bedingungen und der Nachweis über ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung, indem der Kandidat/die Kandidatin die im Regelstudienplan geforderten Leistungshinweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen bis zum entsprechenden Prüfungsabschnitt vorlegt.
  3. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß bis zu einem festgelegten und öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
  4. Ist dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
  5. Nicht zugelassen wird, wer eine Zwischenprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule, im Geltungsbereich endgültig nicht bestanden hat.
  6. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 10
Magisterprüfung

  1. Die Magisterprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie als Nebenfach, sollte in der Regel Bestandteil der Blockführung zum Abschluß des Studiums sein. Sie ist eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.
  2. Voraussetzungen zur Zulassung sind die bestandene Zwischenprüfung entsprechend § 9 dieser Ordnung und der Nachweis über ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung, indem den Kandidat/die Kandidatin die im Regelstudienplan geforderten Leistungshinweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen bis zum entsprechendem Prüfungsabschnitt vorlegt.
  3. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß bis zu einem festgelegten und öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
  4. Ist dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
  5. Nicht zugelassen wird, wer eine Magisterprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
  6. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 11
Bewertung der Prüfungen

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Vor der Festsetzung ist der Beisitzer zu hören. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
  2. 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
    5 = nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen erheblichen Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

    Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten zwischen den Noten "sehr gut" (1,0) und "ausreichend" (4,0) durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gegeben werden.

  3. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4) ist.
  4. Das Ergebnis (Note) ist dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen.
  5. Inhalt, Verlauf und Bewertung der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten und dieses, von Prüfer und Beisitzer abgezeichnet, der zuständigen Studienabteilung zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 12
Wiederholung von Prüfungen

  1. Prüfungen, die nicht bestanden wurden, können einmal wiederholt werden.
  2. Wiederholungsprüfungen sind innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, spätestens aber vor Ablauf von sechs Monaten abzulegen.
  3. Eine zweite Wiederholung einer Prüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Studenten/der Studentin erkennen lassen, daß das Erreichen des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Studenten/der Studentin der Prüfungsausschuß unter Einbeziehung einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses für das Hauptfach. Der Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung muß innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung gestellt werden. Bei der zweiten Wiederholung der Prüfung muß ein Professor des Prüfungsausschusses anwesend sein.
  4. An einer anderen Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Studiengang Geologie/Paläontologie erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten grundsätzlich nach den Absätzen 1 und 3 angewendet.

§ 13
Ungültigkeit der Zwischen- und Magisterprüfung

  1. Hat der Student/die Studentin bei einer Prüfung während des Studiums getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat/die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
  3. Dem Kandidaten/Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Die Entscheidung wird der zuständigen Studienabteilung mitgeteilt.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

Jeder Student/Jede Studentin hat das Recht, innerhalb eines Jahres auf Antrag nach Abschluß jeder Prüfung Einsicht in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.

§ 15
Widerspruchsverfahren

  1. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
  2. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß gemäß § 3 Abs. nach einer Stellungnahme des Prüfers.
  3. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder dessen Vorsitzenden, entscheidet der Fachbereichsrat.
  4. Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Prüfungsausschuß abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Geowissenschaften vom 22.3.1993 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.9.1993 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 15.8.1994 - Aktenzeichen: 6.22-74341

Halle, den 7.12.1994

Der Rektor