Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 21. 7. 1995 - 6.22-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften vom 2.12.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß §17 Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBL. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anahlt vom 5.7.1994 (GVBL LSA S. 799), am 19.7.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterprüfungsordnung für die Fächer des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 2.12.1994

Gemäß § 17 sowie des § 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. 7.1994 (GVBl. LSA S. 799), und unter Berücksichtigung der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15. 7.1992 (Mbl. LSA 1993 S. 1675), zuletzt geändert durch die Erste Satzung vom 10. 6. 1994 (Mbl. LSA S. 2044), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften am 2.12.1994 die folgende Magisterprüfungsordnung beschlossen.


Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombination
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang
§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen
§ 4 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
§ 5 Mündliche Prüfungen
§ 6 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Bestehen und Nichtbestehen
§ 10 Wiederholung
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 12 Prüfungsausschuß
§ 13 Prüfer und Beisitzer
§ 14 Zweck der Zwischenprüfung
§ 15 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
§ 17 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 18 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Magisterprüfung
§ 19 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 20 Magisterarbeit
§ 21 Schlußbestimmungen

Teil II Fachspezifische Bestimmungen
Fach Alte Geschichte
Fach Arabistik
Fach Griechische Philologie
Fach Indologie
Fach Islamwissenschaft
Fach Jüdische Studien
Fach Klassische Archäologie
Fach Kunstgeschichte
Fach Lateinische Philologie
Fach Mittellateinische Philologie
Fach Orientalische Archäologie und Kunst
Fach Prähistorische Archäologie
Fach Semitistik
Fach Sprachen und Literaturen des christlichen Orients

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombination

Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das Hauptfach, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot der Fachbereiche der Philosophischen Fakultät gewählt werden. Die Kombination der Fächer muß eine hinreichende Breite des Studiums gewährleisten.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit und Studienumfang

Das Magisterstudium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von vier Semestern sowie ein anschließendes Prüfungssemester, das mit der Magisterprüfung abschließt.

§ 3
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen

(1) Über die Zulassung zur Magisterprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß des Fachbereiches oder in Vertretung dessen Vorsitzender, über die Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsbeauftragte des jeweiligen Institutes.

(2) Bei der schriftlichen Meldung zur Prüfung gilt für den Studierenden eine Meldefrist von vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin. Der Termin für eine Prüfung ist sechs Wochen vorher bekanntzugeben. Die Zwischenprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters und die Magisterprüfung bis zum Ende des neunten Semesters und die Magisterprüfung bis zum Ende des neunten Semesters vollständig abzuschließen.

(3) Die Prüfungen können auch ein Semester vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 4
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

Die Einzelheiten des Aufbaus der Prüfungen und die Arten der geforderten Prüfungsleistungen werden von den fachspezifischen Bestimmungen geregelt.

§ 5
Mündliche Prüfungen

(1) Inhalt und Art der mündlichen Prüfungen regeln die fachspezifischen Bestimmungen des Fachbereiches.

(2) Mündliche Prüfungen sollen je Kandidat und Stoffgebiet mindestens 15 Minuten betragen, eine Dauer von 60 Minuten soll nicht überschritten werden.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 6
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Inhalt und Art der Klausuren und mündlichen Prüfungen regeln die fachspezifischen Bestimmungen des Fachbereiches.

(2) Über Verlauf und Ergebnisse von Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sind Protokolle anzufertigen.

(3) Die Dauer der Klausuren darf eine Zeitstunde nicht unterschreiten und sollte vier Zeitstunden nicht überschreiten.

§ 7
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

(1) Bewertung von Prüfungsleistungen ist in der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geregelt.

(2) Soweit dies in den fachspezifischen Regelungen der einzelnen Fächer vorgesehen ist, werden einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote besonders gewichtet.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die allgemeinen Bedingungen regelt die Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in § 9.

(2) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Die einzelnen Modalitäten sind in der Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg in § 10 geregelt.

(2) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben bei dem Prüfungsausschuß des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 10
Wiederholung

(1) Die grundlegende Möglichkeit einer Wiederholung ist in der Rahmenprüfungsordnung der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg in § 11 gereglt.

(2) Die zweite Wiederholung von Teilprüfungen ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sollten frühestens nach 6 Wochen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten, in der Regel im Rahmen der Prüfungstermine, stattfinden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu verantworten.

§ 11
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges entscheidet der Prüfungsausschuß des Fachbereiches. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

§ 12
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuß zuständig. Der Prüfungsausschuß und sein Vorsitzender werden vom Fachbereichsrat bestellt. Der Ausschuß setzt sich aus sechs Vertretern der einzelnen Institute sowie einem studentischen Vertreter zusammen, wobei die Mehrheit der Professoren zu gewährleisten ist, aber mindestens ein Vertreter dem Mittelbau entstammen muß. Die Amtszeit beträgt in der Regel drei Jahre, die des studentischen Vertreters ein Jahr.

(2) Für die Arbeit des Prüfungsausschusses gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rahmenmagisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 13
Prüfer und Beisitzer

Der Prüfungsausschuß des Fachbereiches bestellt für mündliche Prüfungen die Prüfer und Beisitzer, für schriftliche Arbeiten mindestens zwei Prüfer, gemäß § 14 der Rahmenmagisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 14
Zweck der Zwischenprüfung

Der Zweck der Zwischenprüfung wird bestimmt von den fachspezifischen Regelungen der einzelnen Fächer des Fachbereiches.

§ 15
Durchführung der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung kann unter bestimmten Bedingungen studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende der Lehrveranstaltung des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen der Fächer des Fachbereiches.

§ 16
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in den fachspezifischen Regelungen der einzelnen Fächer des Fachbereiches im Rahmen des Grundstudiums nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen vollständig erbracht hat.

(2) Für die weiteren Bestimmungen gilt § 4 dieser Ordnung.

§ 17
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Art und Umfang der Zwischenprüfung wird von den spezifischen Regelungen der einzelnen Fächer des Fachbereiches bestimmt.

(2) Die Leistungsscheine, die für die Zulassung zur Zwischenprüfung in einem Nebenfach erforderlich sind, müssen zur Attestierung des Abschlusses des Grundstudiums auch in dem Nebenfach vorgelegt werden, in dem eine Prüfung nicht zwingend erforderlich ist.

§ 18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Magisterprüfung

Die fachspezifischen Bestimmungen der Fächer des Fachbereiches regeln die konkreten Zulassungsvoraussetzungen.

§ 19
Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die fachspezifischen Bestimmungen der Institute regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind.

(2) Dabei sollte in der Regel im Hauptfach die Anzahl der Klausuren auf 2 begrenzt sein, in dem Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, sollte in der Regel nur eine Klausur gefordert werden.

(3) Es kann das Bestehen einer Klausur zur Voraussetzung für die Zulassung zu einer mündlichen Prüfung gemacht werden.

§ 20
Magisterarbeit

(1) Die allgemeinen Bestimmungen der Anfertigung einer Magisterarbeit reglt die Rahmenprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in § 23.

(2) Die Magisterarbeit ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Nennung des Themas sowie des ersten und zweiten Betreuers anzumelden. Das Thema der Magisterarbeit kann auch vor Erbringen und unabhängig von sonstigen geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen beantragt werden.

(3) Die Bestätigung des Themas und die Namen der Betreuer der Arbeit sollen spätestens sechs Monate vor Studienabschluß dem Kandidaten schriftlich vorliegen.

(4) Der Umfang der Magisterarbeit sollte in der Regel 40 bis 200 Seiten, in Absprache mit dem Betreuer, betragen.

(5) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.

(6) Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.

(7) Die Magisterarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Magisterarbeit ausgegeben hat (Abs. 2). Bei nicht übereinstimmender Bewertung wird der Konsens gesucht. Der Prüfungsausschuß ist berechtigt, eine weitere fachkundige Person für eine dritte Bewertung heranzuziehen.

§ 21
Schlußbestimmungen

(1) Für alle Bereiche dieser Magisterprüfungsordnung, für die keine fachspezifischen Regelungen genannt werden, finden die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge Anwendung.

(2) Diese Magisterprüfungsordnung gilt ab der Martikel des Sommersemesters 1994 und tritt mit Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Teil II Fachspezifische Bestimmungen

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Alte Geschichte“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1 Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden des Nachweis erbringen, daß sie die sachlichen und methodischen Grundlagen des Faches Alte Geschichte beherrschen und so über die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Hauptstudium verfügen.

Gegenstand der schriftlichen Klausur ist die historische Interpretation einer schriftlich vorgelegten Quelle. Chronologisch und sachlich muß der Gegenstand dieser schriftlichen Klausurarbeit in die Thematik althistorischer Lehrveranstaltungen fallen, die die Studierenden im Laufe des Grundstudiums besucht haben. Etwa die Hälfte der Dauer der mündlichen Prüfung soll der Überprüfung des allgemeinen Überblickwissens über den Gegenstand des Faches, die übrige Zeit der vertieften Behandlung eines mit den Studierenden jeweils vorher zu vereinbarenden Themenschwerpunktes gewidmet sein.

2.1.2 Magisterprüfung

Die Studierenden sollen in der Magisterprüfung nachweisen,daß sie alle methodischen und inhaltlichen Voraussetzungen für selbständiges wissenschaftliches Arbeiten im Fach Alte Geschichte erworben haben. Sie sollen einen Überblick über das Fach der Alten Geschichte und ihren Gegenstand besitzen. Sie sollen zeigen, daß sie sich über bestimmte Gebiete der Forschung selbständig orientieren, den Stand der Forschung sich erschließen, einander widersprechende Urteile erkennen und bewerten sowie eigene Urteile aus den Quellen sachgerecht herleiten können.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester unterziehen sich die Studierenden einer mündlichen und schriftlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für Studierende im Hauptfach 45 Minuten, im Nebenfach 30 Minuten. Die Zeitdauer der Klausur beträgt für Studierende im Hauptfach 180 Minuten, im Nebenfach 120 Minuten. Das Bestehen der schriftlichen Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Arabistik“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

    1. „Klassische arabische Literatur“ oder „Moderne arabische Literatur“,
    2. „Islamische Religions- und Geistesgeschichte“,
    3. „Arabische Quellenkunde“,

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

    1. „Klassische arabische Literatur“ oder „Moderne arabische Literatur“ und
    2. „Arabische Quellenkunde“,

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudenten in einer Klausur beweisen, daß sie in der Lage sind, einen mitttelschweren arabischen originalen Prosatext ins Deutsche zu übersetzen.

In einer mündlichen Prüfung haben sie ihre Verständnisfähigkeit im Arabischen unter Beweis zu stellen.

Die Hauptfachstudenten sollen zudem in einer zweiten Klausur beweisen, daß sie Ausdrucksweise und Kontext eines mitttelschweren klassischen arabischen Textes verstehen und durch die Beantwortung zusätzlicher Fragen so zu erläutern vermögen, daß Grundkenntnisse in der arabisch-islamischen Geschichte und der arabischen Philologie unter Beweis gestellt werden.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen Haupt- und Nebenfachstudenten in einer Klausur nachweisen, daß sie einen längeren anspruchsvollen arabischen originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher Besonderheiten ins Deutsche übertragen können.

In der mündlichen Prüfung muß ein kurzer originaler arabischer Text gelesen, übersetzt und kommentiert werden. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen Kontext. Einige Fragen müssen auf Arabisch beantwortet werden.

Hauptfachstudenten haben zudem in einer zweiten Klausur zu zeigen, daß sie in einen schwierigen arabischen literarischen oder - entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt - quellenkundlichen Fachtext sprachlich und inhaltlich einzudringen verstehen.

In der mündlichen Prüfung ist zudem ein Leistungsnachweis für die zweite semitische Sprache zu erbringen.

In der Magisterarbeit sollen die Studierenden die Fähigkeit unter Beweis stellen, einen arabischen Text aus einem handschriftlichen Zeugnis oder einer noch nicht bearbeiteten Quelle selbständig zu erarbeiten. Neben der Übersetzung - möglicherweise in Auszügen - wird von ihnen gefordert, alle notwendigen Gesichtspunkte der historisch-philologischen Untersuchung aufzunehmen und nach Möglichkeit den Vergleich mit anderen Textstellen durchzuführen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit - in der Regel nach dem vierten Semester - unterziehen sich die Studierenden einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Dauer der Klausuren beträgt 120 Minuten. Die mündliche Prüfung für das Nebenfach wird auf eine Dauer von 20 Minuten, für das Hauptfach von 30 Minuten festgesetzt.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Griechische Philologie“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung soll der Haupt- bzw. Nebenfachstudent nachweisen, daß er in der Lage ist, einen mittelschweren griechischen originalen Prosatext ins Deutsche zu übersetzen, und ebenso, einen leichteren deutschen Text, der sich in seiner Diktion an einem griechischen Originaltext orientiert, ins Griechische zu übersetzen. Gefordert wird ein Überblick über die griechische und lateinische Literatur.

1.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung soll der Hauptfachstudent nachweisen, daß er einen längeren griechischen originalen Prosatext oder einen entsprechenden Dichtertext ins Deutsche übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen beantworten kann, und ebenso, daß er einen längeren mittelschweren deutschen Text, der wesentliche Kenntnisse der griechischen Syntax voraussetzt und auf einem griechischen Originaltext beruht, ins Griechische übersetzen kann. Für den Nebenfachstudenten gilt das zur Übersetzung eines Prosatextes Gesagte. (Es entfällt die Übersetzung eines Dichtertextes ins Deutsche und die Übersetzung eines deutschen Textes ins Lateinische.) Der Student soll in der Magisterarbeit die Fähigkeit zeigen, einen längeren Abschnitt der Prosa oder der Dichtung aus der griechischen Literatur umfassend zu interpretieren, dessen Überlieferungslage textkritisch aufzuarbeiten und ihn literarisch gegebenenfalls im Vergleich zu anderen Textstellen zu würdigen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester, unterzieht sich der Studierende einer mündlichen und schriftlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für Hauptfachstudenten 45 Minuten, für Nebenfachstudenten 30 Minuten. Die Zeitdauer der beiden Klausuren Griechisch-Deutsch und Deutsch-Griechisch beträgt für Hauptfachstudenten jeweils 120 Minuten, für Nebenfachstudenten 80 Minuten. Das Bestehen beider Klausuren ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Indologie“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudenten beweisen, daß sie in der Lage sind, einen mittelschweren Text der Kunstdichtung ins Deutsche zu übersetzen. In einer mündlichen Prüfung sollte der Nachweis der Beherrschung der Elementargrammatik erbracht werden. Gefordert wird ein Überblick über die altindische Literaturgeschichte.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudenten beweisen, daß sie in der Lage sind, einen längeren anspruchsvollen Sanskrittext (Kunstroman) oder einen entsprechenden Text der gebundenen Kunstdichtung zu übersetzen. In der mündlichen Prüfung muß ein kurzer schwerer Text gelesen, übersetzt und kommentiert werden. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen Kontext. Fragen zur Grammatik sind impliziert. Der Student soll in der Magisterarbeit die Fähigkeit zeigen, einen längeren Abschnitt der Prosa oder der Dichtung aus der Sanskritliteratur umfassend zu interpretieren, dessen Überlieferungslage textkritisch aufzuarbeiten und ihn gegebenenfalls literarisch im Vergleich zu anderen Textstellen zu würdigen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem vierten Semester. Die Dauer der Klausuren beträgt 120 Minuten. Die mündliche Prüfung im Nebenfach wird eine Dauer von 20 Minuten, für das Hauptfach von 30 Minuten festgesetzt.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Islamwissenschaft“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach sind vorzulegen:

A) Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik:

B) Islamwissenschaft in Verbindung mit Arabistik als Nebenfach:

C) Islamwissenschaft in Verbindung mit Arabistik als Hauptfach:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

A) Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik:

B) Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Nebenfach:

C) Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Hauptfach:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind an Leistungsnachweisen erforderlich

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Hauptfachstudenten der Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik sollen in einer Klausur beweisen, daß sie in der Lage sind, einen mittelschweren arabischen originalen Prosatext ins Deutsche zu übersetzen. In einer mündlichen Prüfung haben sie ihre Verständnisfähigkeit im Arabischen und Persischen unter Beweis zu stellen. Sie sollen zudem in einer zweiten Klausur durch die Beantwortung von Fragen zur Religion des Islam und Geschichte der islamischen Völker umfassende Grundkenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen. Die Hauptfachstudenten der Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Haupt- oder Nebenfach sollen in einer Klausur beweisen, daß sie aus einer Themenstellung - möglicherweise unter Einfluß eines kurzen Textes - zu einem der behandelten Stoffgebiete eines grundlegende und sachkundige Darstellung entwickeln können. In einer mündlichen Prüfung sollen sie ihre Verständnisfähigkeit im Persischen unter Beweis stellen. Zudem haben sie in einer zweiten Klausur durch die Beantwortung von Fragen zur Religion des Islam und Geschichte der islamischen Völker umfassende Grundkenntnisse auf diesen Gebieten nachzuweisen.

Die Nebenfachstudenten sollen in einer mündlichen Prüfung ihre Verständnisfähigkeit im Persischen unter Beweis stellen und in einer Klausur durch die Beantwortung von Fragen zur Religion des Islam und Geschichte der islamischen Völker umfassende Grundkenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen.

2.1.2. Magisterprüfung

Hauptfachstudenten der Islamwissenschaft ohne Verbindung mit dem Studiengang Arabistik sollen in einer Klausur nachweisen, daß sie einen längeren anspruchsvollen arabischen originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher Besonderheiten ins Deutsche übertragen können. In der mündlichen Prüfung muß ein kurzer originaler arabischer oder persischer Text gelesen, übersetzt und kommentiert werden. Der Text bildet Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen Kontext. Einige Fragen müssen in der geprüften Sprache beantwortet werden. In einer zweiten Klausur ist die Fähigkeit nachzuweisen, einen mittelschweren originalen persischen Prosatext ins Deutsche zu übertragen.

Hauptfachstudenten der Islamwissenschaft in Verbindung mit dem Studiengang Arabistik als Haupt- und Nebenfach haben in einer Klausur zu beweisen, daß sie eine Themenstellung, die einen arabischen oder persischen Originaltext einbezieht, in einer systematischen, terminologisch genauen und den inhaltlichen Gesichtspunkten Rechnung tragenden Darstellung aufgreifen können. In der mündlichen Prüfung muß ein kurzer Originaltext in persischer oder in einer anderen Sprache aus dem islamischen Raum gelesen, übersetzt und kommentiert werden. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen Kontext. Einige Fragen müssen in der geprüften Sprache beantwortet werden.

In einer zweiten Klausur ist von den Hauptfachstudenten die Fähigkeit nachzuweisen, einen mittelschweren originalen persischen Prosatext ins Deutsche zu übertragen.

Nebenfachstudenten müssen in einer Klausur nachweisen, daß sie in der Lage sind, einen mittelschweren originalen persischen Prosatext ins Deutsche zu übertragen. In der mündlichen Prüfung muß ein kurzer originaler arabischer oder persischer Text gelesen, übersetzt und kommentiert werden. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren historischen und literarischen Kontext. Einige Fragen müssen in der geprüften Sprache beantwortet werden.

In der Magisterarbeit haben die Studenten die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, ein Thema auf der Grundlage eines arabischen oder persischen Textes aus einem handschriftlichen Zeugnis oder einer noch nicht bearbeiteten Quelle selbständig zu erarbeiten. Neben der Übersetzung - möglicherweise in Auszügen - wird gefordert, die für das Verständnis des Textes und seiner Epoche bedeutenden historischen, geistesgeschichtlichen und literarischen Gesichtspunkte in einer der Aufgabe angemessenen Weise zu erörtern.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester, unterziehen sich die Studierenden einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Dauer der Klausuren beträgt 120 Minuten, die mündliche Prüfung für das Nebenfach wird auf eine Dauer von 20 Minuten, für das Hauptfach von 30 Minuten festgesetzt.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Jüdische Studien“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

Das Fach Judaistik/Jüdische Studien kann nur im Nebenfach studiert werden.

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind an Leistungsnachweisen erforderlich:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Nebenfachstudenten in der Klausur beweisen, daß sie in der Lage sind, einen mittelschweren hebräischen originalen Prosatext aus der rabbinischen Literatur ins Deutsche zu übersetzen und die sprachlichen Besonderheiten zu erläutern. In einer mündlichen Prüfung müssen die Studierenden ihr Grundlagenwissen zur Geschichte des jüdischen Volkes unter Beweis stellen.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen die Nebenfachstudenten in einer Klausur nachweisen, daß sie einen anspruchsvollen modernen hebräischen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher Besonderheiten ins Deutsche übertragen können, und ebenso, daß sie einen mittelschweren deutschen Text ins Hebräische übersetzen können. In der mündlichen Prüfung müssen die Studierenden in einem der folgenden wahlweise obligatorischen Stoffgebiete Kenntnisse und Verständnisfähigkeit exemplarisch unter Beweis stellen:

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit - in der Regel nach dem vierten Semester - unterzieht sich der Studierende einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Dauer der Klausur beträgt 120 Minuten, die mündliche Prüfung für das Nebenfach wird auf eine Dauer von 20 Minuten festgesetzt.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus zwei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Klassische Archäologie“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung umfassen Grundlagenwissen zur Geschichte, Kulturgeographie und Kulturgeschichte der griechisch-römischen Antike, Kenntnisse kunstgeschichtlicher Entwicklungsprozesse sowie Fähigkeiten zur Bestimmung und chronologischen Einordnung bedeutender Denkmäler der griechischen und römischen Kunst. Dabei wird im Hauptfachstudium für die Zwischenprüfung breiteres und tieferes Wissen vorausgesetzt als im Nebenfachstudium.

2.1.2. Magisterprüfung

Inhaltlich soll die mündliche und schriftliche Magisterprüfung den Nachweis über solide Kenntnisse zur Denkmälerkunde, Siedlungstopographie und Kunstgeschichte der griechisch-römischen Antike einschließlich der kretisch-mykenischen, etruskischen und provinzial-römischen Bereiche erbringen. In den Prüfungen und in der Magisterarbeit ist vertieftes Wissen zu gewählten Spezialthemen nachzuweisen. Dabei wird im Hauptfachstudium für die Magisterprüfung breiteres und tieferes Wissen vorausgesetzt als im Nebenfachstudium.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem vierten Semester. Sie wird in Form einer mündlichen Teilprüfung und einer Klausur durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Teilprüfung beträgt im Hauptfach 30 Minuten, die der Klausur mindestens zwei Zeitstunden. Die Dauer der mündlichen Teilprüfung beträgt im Nebenfach 20 Minuten, in der Klausur mindestens eine Zeitstunde. Bei den Klausuren werden drei Themen zur Auswahl angeboten.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Kunstgeschichte“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Nebenfach sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach sind erforderlich:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung soll der Haupt- und Nebenfachstudent nachweisen:

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung soll der Haupt- bzw. Nebenfachstudent nachweisen:

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester, unterzieht sich der Studierende einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für Hauptfachstudenten 60 Minuten, für Nebenfachstudenten 30 Minuten. Die Zeitdauer der schriftlichen Prüfung beträgt für Hauptfachstudenten 160 Minuten, für Nebenfachstudenten 120 Minuten. Geprüft wird kunsthistorisches Allgemeinwissen und Methodenbewußtsein, abgestuft für Haupt- und Nebenfachstudenten.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Lateinische Philologie“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach sind erforderlich:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung soll der Haupt- bzw. Nebenfachstudent nachweisen, daß er in der Lage ist, einen mitttelschweren lateinischen originalen Prosatext ins Deutsche zu übersetzen, und ebenso, einen leichteren deutschen Text, der sich in seiner Diktion an einem lateinischen Originaltext orientiert, ins Lateinische zu übersetzen. Gefordert wird ein Überblick über die griechische und lateinische Literatur.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung soll der Hauptfachstudent nachweisen, daß er einen längeren lateinischen originalen Prosatext oder einen entsprechenden Dichtertext ins Deutsche übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen beantworten kann, und ebenso, daß er einen längeren mittelschweren deutschen Text, der wesentliche Kenntnisse der lateinischen Syntax voraussetzt und auf einem Originaltext beruht, ins Lateinische übersetzen kann. Für den Nebenfachstudenten gilt das zur Übersetzung eines Prosatextes Gesagte. (Es entfällt die Übersetzung eines Dichtertextes ins Deutsche und die Übersetzung eines deutschen Textes ins Lateinische.) Der Student soll in der Magisterarbeit die Fähigkeit zeigen, einen längeren Abschnitt der Prosa oder der Dichtung aus der lateinischen Literatur umfassend zu interpretieren, dessen Überlieferungslage textkritisch aufzuarbeiten und ihn gegebenenfalls literarisch im Vergleich zu anderen Textstellen zu würdigen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester, unterzieht sich der Studierende einer mündlichen und schriftlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für Hauptfachstudenten 45 Minuten, für Nebenfachstudenten 30 Minuten. Die Zeitdauer der beiden Klausuren Latein-Deutsch und Deutsch-Latein beträgt für Hauptfachstudenten jeweils 120 Minuten, für Nebenfachstudenten 80 Minuten. Das Bestehen beider Klausuren ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Mittellateinische Philologie“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Nebenfach sind erforderlich:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung soll der Haupt- bzw. Nebenfachstudent nachweisen, daß er in der Lage ist, einen mitttelschweren mittellateinischen originalen Prosatext ins Deutsche zu übersetzen. Gefordert wird ein Überblick über die römische und mittellateinische Literatur.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung soll der Hauptfachstudent nachweisen, daß er einen längeren lateinischen originalen Prosatext oder einen entsprechenden Dichtertext ins Deutsche übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen beantworten kann. Für den Nebenfachstudenten gilt das zur Übersetzung eines Prosatextes Gesagte. Der Student soll in der Magisterarbeit die Fähigkeit zeigen, einen längeren Abschnitt der Prosa oder der Dichtung aus der mittellateinischen Literatur umfassend zu interpretieren, dessen Überlieferungslage textkritisch aufzuarbeiten und ihn literarisch gegebenenfalls im Vergleich zu anderen Textstellen zu würdigen.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit, in der Regel nach dem vierten Semester, unterzieht sich der Studierende einer mündlichen und schriftlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für Hauptfachstudenten 45 Minuten, für Nebenfachstudenten 30 Minuten. Die Zeitdauer der Klausur Latein-Deutsch beträgt für Hauptfachstudenten jeweils 120 Minuten, für Nebenfachstudenten 80 Minuten. Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Orientalische Archäologie und Kunst“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung umfassen Grundlagenwissen zur Kulturgeographie und Kulturgeschichte des alten Orients, Kenntnisse kunstgeschichtlicher und archäologischer Entwicklungsprozesse sowie Fähigkeiten zur Bestimmung und chronologischen Einordnung bedeutender Denkmäler der orientalischen Kunst. Dabei wird im Hauptfachstudium für die Zwischenprüfung breiteres und tieferes Wissen vorausgesetzt als im Nebenfachstudium.

2.1.2. Magisterprüfung

Inhaltlich soll die mündliche und schriftliche Magisterprüfung den Nachweis über solide Kenntnisse zu den archäologischen Kulturen, zur Denkmälerkunde und Kunstgeschichte des Alten Orients erbringen. In der Prüfung und in der Magisterarbeit ist vertieftes Wissen zur gewählten Spezialisierungsrichtung nachzuweisen. Dabei wird im Hauptfachstudium für die Magisterprüfung breiteres und tieferes Wissen vorausgesetzt als im Nebenfachstudium.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem vierten Semester. Sie wird in Form von zwei mündlichen Teilprüfungen und einer Klausur zu verschiedenen Teilgebieten (Archäologie und Kunst Vorderasiens, Ägyptens, Mittelasiens, Südasiens) der Orientalischen Archäologie durchgeführt. Die Festlegung, in welches der Teilgebiete Klausur bzw. mündliche Prüfung zu absolvieren sind, obliegt der Prüfungskommission. Die Dauer der mündlichen Teilprüfungen beträgt im Hauptfach jeweils 30 Minuten, die der Klausur mindestens zwei Zeitstunden. Die Dauer der mündlichen Teilprüfung beträgt im Nebenfach jeweils 20 Minuten, in der Klausur mindestens eine Zeitstunde.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Prähistorische Archäologie und Kunst“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung im Hauptfach sind erforderlich:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung umfassen Grundlagenwissen zu Material, Methode und Interpretation des Fundgutes aus allen ur- und frühgeschichtlichen Perioden bis zum Mittelalter unter besonderer Berücksichtigung Mitteleuropas. Dabei wird im Hauptfachstudium für die Zwischenprüfung breiteres und tieferes Wissen vorausgesetzt als im Nebenfachstudium.

2.1.2. Magisterprüfung

Inhaltlich soll die mündliche und schriftliche Magisterprüfung den Nachweis über solide Kenntnisse zu ortsfesten und beweglichen Bodenaltertümern sowie archäologischen Kulturen und erkennbare historische Abläufe in allen ur- und frühgeschichtlichen Perioden bis zum Mittelalter unter besonderer Berücksichtigung Mitteleuropas erbringen. In der Prüfung und in der Magisterarbeit ist vertieftes Wissen in der gewählten Spezialisierungsrichtung (zeitlich, sachlich oder räumlich) nachzuweisen. Dabei wird im Hauptfachstudium für die Magisterprüfung breiteres und tieferes Wissen vorausgesetzt als im Nebenfachstudium.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erfolgt in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem vierten Semester. Sie besteht in der Regel

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus zwei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Semitistik“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen die Haupt- und Nebenfachstudenten in einer Klausur beweisen, daß sie in der Lage sind, einen mitttelschweren hebräischen bzw. syrischen originalen Prosatext zu vokalisieren und ins Deutsche zu übersetzen. In einer mündlichen Prüfung haben sie ihre Verständnisfähigkeit im Arabischen bzw. im Hebräischen unter Beweis zu stellen. Die Hauptfachstudenten sollen zudem in einer zweiten mündlichen Prüfung Fragen aus dem Gebiet der Semitistik beantworten.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen Haupt- und Nebenfachstudenten in einer Klausur nachweisen, daß sie einen längeren anspruchsvollen aramäischen, syrischen, hebräischen oder äthiopischen originalen Prosatext ohne Hilfsmittel und unter Erläuterung sprachlicher Besonderheiten ins Deutsche übertragen können. In der mündlichen Prüfung muß eine westsemitische Inschrift nach dem Original gelesen, übersetzt und kommentiert werden. Der Text bildet den Ausgangspunkt für eine Befragung nach dem näheren und weiteren kulturellen und literarischen Kontext. Hauptfachstudenten sollen zudem in einer zweiten Klausur ihre Fähigkeit zeigen, Probleme der semitischen vergleichenden Sprachwissenschaft umfassend zu behandeln. Im Zweitfach, das heißt anstelle von zwei Nebenfächern, ist eine weitere mündliche Prüfung zur Geschichte der semitischen Literaturen erforderlich.

Die Magisterarbeit soll zeigen, daß die Studenten in der Lage sind, innerhalb der vorgegebenen Frist ein philologisches Thema aus dem Hauptfach Semitistik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden und in klarer Darstellung seiner Erkenntnisse zu bearbeiten.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit - in der Regel nach dem vierten Semester - unterzieht sich der Studierende einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Dauer der Klausur beträgt 120 Minuten. Die mündliche Prüfung für das Nebenfach wird auf eine Dauer von 20 Minuten, für das Hauptfach von 30 Minuten festgesetzt.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach „Sprachen und Literaturen des christlichen Orients“ im Rahmen der Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin -Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen

1.1. Zwischenprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.2. Magisterprüfung Hauptfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

1.3. Zwischenprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:

1.4. Magisterprüfung Nebenfach

Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind vorzulegen:

§ 2
Inhalt und Durchführung der Prüfungen

2.1. Inhalt

2.1.1. Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung sollen der Haupt- und Nebenfachstudent nachweisen, daß er in der Lage ist, in der ersten Wahlsprache einen mittelschweren Text ins Deutsche zu übersetzen. Ferner soll er den Nachweis erbringen, daß er das fachbezogene Überblickswissen beherrscht und mit der Methodik wissenschaftlichen Arbeitens im Bereich des Christlichen Orients vertraut ist.

2.1.2. Magisterprüfung

In der Magisterprüfung sollen Haupt- und Nebenfachstudenten nachweisen, daß sie in den einzelnen Teilbereichen des Christlichen Orients ausreichende Kenntnisse besitzen. Im Hauptfach werden Kenntnisse in drei Fachsprachen erwartet. Dabei wird in dem Falle, daß die erste Fachsprache gewählt wird, erwartet, daß in der Klausur ein schwerer Text bewältigt werden muß. Im Nebenfach werden Kenntnisse in zwei Fachsprachen erwartet. In der Regel werden mittelschwere Texte für die Prüfung ausgewählt. In der Magisterarbeit soll ein fachspezifischer Text aus der ersten Wahlsprache behandelt werden. Es soll vermieden werden, daß Klausur und Hausarbeit aus derselben Wahlsprache genommen werden.

2.2. Durchführung

2.2.1. Zwischenprüfung

In der vorlesungsfreien Zeit - in der Regel nach dem vierten Semester - unterziehen sich die Studierenden einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Dauer der Klausuren beträgt 120 Minuten, die mündliche Prüfung für das Nebenfach wird auf eine Dauer von 20 Minuten, für das Hauptfach von 30 Minuten festgesetzt. Die Thesen der mündlichen Prüfungen ergeben sich aus den Sprachübungen und dem Stoff der obligatorischen bzw. der wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums. Einzelne Fachprüfungen oder Teilprüfungen können in geeigneten Fällen schon nach zwei Semestern erfolgen.

2.2.2. Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus drei Teilen:

Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, daß die Klausuren mindestens mit genügend bewertet wurden.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften vom 2.12.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.3.1995

Halle, den 28.3.1995
Der Rektor