Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung
zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums,
des Graecums und des Habraicums
Bek. des MK vom 14.3.1995
In der Anlage wird nachrichtlich die bereits im Gesetz und Verordnungsblatt
für das Land Sachsen-Anhalt verkündete Verordnung zur Durchführung
der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums,
des Großen Latinums, des Graecums und des Habraicums vom 1.3.1995
(GVBl. LSA S. 68) abgedruckt.
Anlage
Verordnungzur Durchführung der Ergänzungsprüfung
zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums,
des Graecums und des Habraicums
vom 1. März 1995
Auf Grund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 563), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Ergänzungsprüfungen zum
Nachweis von Lateinkenntnissen, Griechischkenntnissen und Hebräischkenntnissen.
§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Ergänzungsprüfung
ist die obere Schulbehörde.
§ 3
Zweck der Ergänzungsprüfung
- Personen, die keine Schule besuchen und die allgemeine Hochschulreife
bereits erworben haben, Studierende, die den Nachweis von Lateinkenntnissen
oder Griechischkenntnissen oder Hebräischkenntnissen im Rahmen ihres
Studiums benötigen, sowie Personen, die zur Abiturprüfung zugelassen
sind, (im folgenden Prüflinge genannt) können Ergänzungsprüfungen
zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums,
des Graecums und des Hebraicums ablegen.
- Prüflinge, die das Kleine Latinum oder das Latinum erworben haben,
können eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder
des Großen Latinums ablegen.
- Prüflinge müssen ihren ständigen Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt
haben oder im Land Sachsen-Anhalt eine zur allgemeinen Hochschulreife führende
Schule besuchen oder an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt immatrikuliert
sein.
§ 4
Ort und Zeit der Ergänzungsprüfung
- Ergänzungsprüfungen werden an öffentlichen Gymnasien,
an denen Latein oder Griechisch unterrichtet wird, und an den Hochschulen
des Landes Sachsen-Anhalt im zeitlichen Zusammenhang mit den Abiturprüfungen
durchgeführt. Bei Bedarf können durch die obere Schulbehörde
weitere Termine festgesetzt werden.
- Die Termine für die Ergänzungsprüfungen sowie die Gymnasien
und Hochschulen, an denen Ergänzungsprüfungen stattfinden, werden
durch die obere Schulbehörde bekanntgegeben.
§ 5
Meldung und Zulassung zur Ergänzungsprüfung
- Die Meldung zu einer Ergänzungsprüfung ist schriftlich an
die obere Schulbehörde zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich
die Prüflinge ihren ständigen Wohnsitz haben oder die Schule
liegt, die sie besuchen oder die Hochschule liegt, an der sie immatrikuliert
sind. Die Meldefrist wird durch die obere Schulbehörde festgelegt.
- Der Meldung sind beizufügen:
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
oder der Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung,
- ein Nachweis über den ständigen Wohnsitz,
- eine Übersicht über die Art der Vorbereitung, aus der auch
hervorgeht, mit welchen Werken sich die Prüflinge besonders beschäftigt
haben,
- die Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches,
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann die Prüflinge
bereits früher an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen haben;
über das jeweilige Ergebnis ist ein Nachweis beizubringen. Unvollständige
oder falsche Angaben können zur Aberkennung einer bestandenen Ergänzungsprüfung
führen.
- Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet
die obere Schulbehörde.
§ 6
Prüfungsausschuß
- Zur Durchführung der Ergänzungsprüfungen beruft die
zuständige oder obere Schulbehörde für jedes zu prüfende
Fach einen Prüfungsausschuß.
- Der Prüfungsausschuß besteht aus dem vorsitzenden, dem fachprüfenden
und dem schriftprüfenden Mitglied. Den Vorsitz führt die Leiterin
oder der Leiter des Gymnasiums, an dem die Ergänzungsprüfung
stattfindet, oder eine von der oberen Schulbehörde beauftragte Person.
An den Hochschulen wird das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
durch die obere Schulbehörde berufen. Mindestens zwei Mitglieder des
Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung oder eine
gleichwertige Qualifikation für das zu prüfende Fach besitzen.
- Das vorsitzende Mitglied kann Entscheidungen der oberen Schulbehörde
herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
§ 7
Prüfungsanforderungen
- In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums
müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenen
Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und in der römischen
Geschichte besitzen, so daß sie lateinische Originaltexte im sprachlichen
Schwierigkeitsgrad von Autoren wie Caesar und Nepos verstehen und übersetzen
können.
- In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums müssen
die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Kenntnisse
in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der römischen
Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so daß sie lateinische
Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad anspruchsvoller Stellen
- bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen
können.
- In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Großen Latinums
müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem
Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich
der römischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so daß
sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich
anspruchsvoller Stellen - bezogen auf Tacitus, Livius, Cicero oder vergleichbare
Autoren - verstehen und übersetzen können.
- In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums müssen
die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Kenntnisse
in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der griechischen
Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so daß sie griechische
Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer
Plato-Texte verstehen und übersetzen können. Dem Text dürfen
knappe inhaltliche oder sprachliche Erläuterungen für besondere
Schwierigkeiten hinzugefügt werden.
- In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums müssen
die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Sicherheit
in der für die Texterschließung notwendigen Schrift- und Lautlehre,
Formlehre und Syntax, einen ausreichenden Wortschatz und die erforderlichen
Kenntnisse aus der Geschichte und Religion des Volkes Israel besitzen,
so daß sie inhaltlich anspruchsvollere hebräische Prosatexte
des Alten Testaments von mittlerem sprachlichen Schwierigkeitsgrad verstehen
und übersetzen können.
§ 8
Gliederung der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
§ 9
Durchführung der schriftlichen Prüfung
- In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge die Übersetzung
eines unbekannten lateinischen Textes im Umfang von etwa 180 Wörtern
oder eines unbekannten griechischen Textes von etwa 195 Wörtern anzufertigen.
In Hebräisch ist ein unbekannter hebräischer Text im Umfang von
neun bis elf Zeilen der Biblia Hebraica zu übersetzen, einschließlich
der Bestimmung von etwa zehn im Text vorkommenden Formen und der Erklärung
ihrer Besonderheit. In allen schriftlichen Prüfungen kann ein zweisprachiges
Wörterbuch benutzt werden.
- Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
- Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung stellt das fachprüfende
Mitglied. Es reicht der oberen Schulbehörde hierzu einen Vorschlag
gegebenenfalls mit notwendigen Erläuterungen ein. Die obere Schulbehörde
überprüft, ob die Aufgabe den Prüfungsanforderungen entspricht
und ob sie in ihren Anforderungen angemessen ist.
- Das fachprüfende Mitglied korrigiert die Prüfungsarbeiten
und bewertet sie mit den Noten 1 bis 6. Die Noten werden in Punkte umgesetzt:
Note 1 (sehr gut) |
entspricht |
15/14/13 Punkten je nach Notentendenz |
Note 2 (gut) |
entspricht |
12/11/10 Punkten je nach Notentendenz |
Note 3 (befriedigend) |
entspricht |
9/ 8/ 7 Punkten je nach Notentendenz |
Note 4 (ausreichend) |
entspricht |
6/ 5/ 4 Punkten je nach Notentendenz |
Note 5 (mangelhaft) |
entspricht |
3/ 2/ 1 Punkten je nach Notentendenz |
Note 6 (ungenügend) |
entspricht |
0 Punkten je nach Notentendenz |
- Jede Arbeit wird von einem zweitem Mitglied des Prüfungsausschusses
durchgesehen. Dieses schließt sich entweder der Bewertung an oder
fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an. In Fällen, in
denen sich die beiden Korrigierenden nicht einigen können, entscheidet
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung.
§ 10
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Haben Prüflinge die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend"
(0 Punkte) abgeschlossen, werden sie zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das vorsitzende
Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen das Ergebnis
unverzüglich schriftlich mit.
§ 11
Durchführung der mündliche Prüfung
- Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
- Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung gelten
die Prüfungsanforderungen gemäß § 7.
- Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text
- in Latein im Umfang von etwa 50 Wörtern,
- in Griechisch im Umfang von etwa 60 Wörtern,
- in Hebräisch im Umfang von zwei bis drei Versen einer leichteren
Stelle aus dem Alten Testament.
- Eine Einführung in den Text ist zulässig. Im ersten Teil
der mündlichen Prüfung erfolgt eine Überprüfung des
Textverständnisses anhand der von den Prüflingen in der Vorbereitungszeit
erstellten Übersetzung. An die Übersetzung schließt sich
ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses
des vorgelegten Prüfungstextes und der erforderlichenfalls dem Nachweis
hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.
- Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung
der schriftlichen Prüfung sein.
- Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten,
die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Für die Vorbereitung kann ein zweisprachiges
Wörterbuch benutzt werden.
- Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von dem fachprüfenden
Mitglied durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen und selbst Fragen zu stellen.
- Die Prüfungsaufgaben einschließlich der notwendigen Hilfen
werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt.
- Der Prüfungsausschuß stellt auf Vorschlag des fachprüfenden
Mitglieds die Prüfungsnote in einer Punktzahl entsprechend §
9 Abs. 4 fest.
§ 12
Feststellung des Prüfungsergebnisses
- Der Prüfungsausschuß stellt für jeden der Prüflinge
durch Addition der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
die Gesamtpunktzahl des Prüfungsergebnisses und für die Prüflinge,
die nach Absatz 2 die Ergänzungsprüfung bestanden haben, die
Endnote fest. Zur Ermittlung der Endnote sind die Gesamtpunktzahlen wie
folgt abzugrenzen:
10 bis 12 Punkte |
= ausreichend |
13 bis 18 Punkte |
= befriedigend |
19 bis 24 Punkte |
= gut |
25 bis 30 Punkte |
= sehr gut |
- Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die erreichte Gesamtpunktzahl
aus den beiden Prüfungsteilen mindestens 10 Punkte beträgt.
§ 13
Zeugnis
- Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis,
über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung
ausgestellt. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
- Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
gültig. Es wird frühestens zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife ausgehändigt. An der Hochschule erfolgt die Ausgabe
der Zeugnisse unmittelbar im Anschluß an die mündlichen Prüfungen.
§ 14
Wiederholung der Ergänzungsprüfung
Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann zweimal wiederholt
werden.
§ 15
Niederschriften
Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die
Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, gegebene Hilfen und die Prüfungsergebnisse
zu entnehmen sind.
§ 16
Besondere Verfahrensvorschriften
- Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich.
- Für Leistungsbewertung, Täuschung, Störung und Einsichtnahme
in die Prüfungsarbeiten sind die Bestimmungen der Oberstufenverordnung
vom 14. September 1993 (GVBl. LSA S. 536), geändert durch Verordnung
vom 10. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 639) entsprechend anzuwenden.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 1. März 1995
Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt
Reck