Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Habraicums

Bek. des MK vom 14.3.1995

In der Anlage wird nachrichtlich die bereits im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündete Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Habraicums vom 1.3.1995 (GVBl. LSA S. 68) abgedruckt.

Anlage

Verordnungzur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Habraicums

vom 1. März 1995

Auf Grund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 563), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen, Griechischkenntnissen und Hebräischkenntnissen.

§ 2
Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung der Ergänzungsprüfung ist die obere Schulbehörde.

§ 3
Zweck der Ergänzungsprüfung

  1. Personen, die keine Schule besuchen und die allgemeine Hochschulreife bereits erworben haben, Studierende, die den Nachweis von Lateinkenntnissen oder Griechischkenntnissen oder Hebräischkenntnissen im Rahmen ihres Studiums benötigen, sowie Personen, die zur Abiturprüfung zugelassen sind, (im folgenden Prüflinge genannt) können Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums ablegen.
  2. Prüflinge, die das Kleine Latinum oder das Latinum erworben haben, können eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder des Großen Latinums ablegen.
  3. Prüflinge müssen ihren ständigen Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben oder im Land Sachsen-Anhalt eine zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule besuchen oder an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt immatrikuliert sein.

§ 4
Ort und Zeit der Ergänzungsprüfung

  1. Ergänzungsprüfungen werden an öffentlichen Gymnasien, an denen Latein oder Griechisch unterrichtet wird, und an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im zeitlichen Zusammenhang mit den Abiturprüfungen durchgeführt. Bei Bedarf können durch die obere Schulbehörde weitere Termine festgesetzt werden.
  2. Die Termine für die Ergänzungsprüfungen sowie die Gymnasien und Hochschulen, an denen Ergänzungsprüfungen stattfinden, werden durch die obere Schulbehörde bekanntgegeben.

§ 5
Meldung und Zulassung zur Ergänzungsprüfung

  1. Die Meldung zu einer Ergänzungsprüfung ist schriftlich an die obere Schulbehörde zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Prüflinge ihren ständigen Wohnsitz haben oder die Schule liegt, die sie besuchen oder die Hochschule liegt, an der sie immatrikuliert sind. Die Meldefrist wird durch die obere Schulbehörde festgelegt.
  2. Der Meldung sind beizufügen:
    1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder der Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung,
    2. ein Nachweis über den ständigen Wohnsitz,
    3. eine Übersicht über die Art der Vorbereitung, aus der auch hervorgeht, mit welchen Werken sich die Prüflinge besonders beschäftigt haben,
    4. die Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches,
    5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann die Prüflinge bereits früher an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen haben; über das jeweilige Ergebnis ist ein Nachweis beizubringen. Unvollständige oder falsche Angaben können zur Aberkennung einer bestandenen Ergänzungsprüfung führen.
  3. Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet die obere Schulbehörde.

§ 6
Prüfungsausschuß

  1. Zur Durchführung der Ergänzungsprüfungen beruft die zuständige oder obere Schulbehörde für jedes zu prüfende Fach einen Prüfungsausschuß.
  2. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem vorsitzenden, dem fachprüfenden und dem schriftprüfenden Mitglied. Den Vorsitz führt die Leiterin oder der Leiter des Gymnasiums, an dem die Ergänzungsprüfung stattfindet, oder eine von der oberen Schulbehörde beauftragte Person. An den Hochschulen wird das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses durch die obere Schulbehörde berufen. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung oder eine gleichwertige Qualifikation für das zu prüfende Fach besitzen.
  3. Das vorsitzende Mitglied kann Entscheidungen der oberen Schulbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 7
Prüfungsanforderungen

  1. In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenen Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und in der römischen Geschichte besitzen, so daß sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad von Autoren wie Caesar und Nepos verstehen und übersetzen können.
  2. In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der römischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so daß sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad anspruchsvoller Stellen - bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen können.
  3. In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Großen Latinums müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der römischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so daß sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen - bezogen auf Tacitus, Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren - verstehen und übersetzen können.
  4. In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der griechischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so daß sie griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Plato-Texte verstehen und übersetzen können. Dem Text dürfen knappe inhaltliche oder sprachliche Erläuterungen für besondere Schwierigkeiten hinzugefügt werden.
  5. In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums müssen die Prüflinge nachweisen, daß sie in angemessenem Umfang Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Schrift- und Lautlehre, Formlehre und Syntax, einen ausreichenden Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus der Geschichte und Religion des Volkes Israel besitzen, so daß sie inhaltlich anspruchsvollere hebräische Prosatexte des Alten Testaments von mittlerem sprachlichen Schwierigkeitsgrad verstehen und übersetzen können.

§ 8
Gliederung der Ergänzungsprüfung

Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 9
Durchführung der schriftlichen Prüfung

  1. In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge die Übersetzung eines unbekannten lateinischen Textes im Umfang von etwa 180 Wörtern oder eines unbekannten griechischen Textes von etwa 195 Wörtern anzufertigen. In Hebräisch ist ein unbekannter hebräischer Text im Umfang von neun bis elf Zeilen der Biblia Hebraica zu übersetzen, einschließlich der Bestimmung von etwa zehn im Text vorkommenden Formen und der Erklärung ihrer Besonderheit. In allen schriftlichen Prüfungen kann ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.
  2. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
  3. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung stellt das fachprüfende Mitglied. Es reicht der oberen Schulbehörde hierzu einen Vorschlag gegebenenfalls mit notwendigen Erläuterungen ein. Die obere Schulbehörde überprüft, ob die Aufgabe den Prüfungsanforderungen entspricht und ob sie in ihren Anforderungen angemessen ist.
  4. Das fachprüfende Mitglied korrigiert die Prüfungsarbeiten und bewertet sie mit den Noten 1 bis 6. Die Noten werden in Punkte umgesetzt:
  5. Note 1 (sehr gut) entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz
    Note 2 (gut) entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz
    Note 3 (befriedigend) entspricht 9/ 8/ 7 Punkten je nach Notentendenz
    Note 4 (ausreichend) entspricht 6/ 5/ 4 Punkten je nach Notentendenz
    Note 5 (mangelhaft) entspricht 3/ 2/ 1 Punkten je nach Notentendenz
    Note 6 (ungenügend) entspricht 0 Punkten je nach Notentendenz
  6. Jede Arbeit wird von einem zweitem Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen. Dieses schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an. In Fällen, in denen sich die beiden Korrigierenden nicht einigen können, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung.

§ 10
Zulassung zur mündlichen Prüfung

Haben Prüflinge die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) abgeschlossen, werden sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen das Ergebnis unverzüglich schriftlich mit.

§ 11
Durchführung der mündliche Prüfung

  1. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
  2. Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 7.
  3. Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text
    1. in Latein im Umfang von etwa 50 Wörtern,
    2. in Griechisch im Umfang von etwa 60 Wörtern,
    3. in Hebräisch im Umfang von zwei bis drei Versen einer leichteren Stelle aus dem Alten Testament.
  4. Eine Einführung in den Text ist zulässig. Im ersten Teil der mündlichen Prüfung erfolgt eine Überprüfung des Textverständnisses anhand der von den Prüflingen in der Vorbereitungszeit erstellten Übersetzung. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses des vorgelegten Prüfungstextes und der erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.
  5. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
  6. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Für die Vorbereitung kann ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.
  7. Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von dem fachprüfenden Mitglied durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen und selbst Fragen zu stellen.
  8. Die Prüfungsaufgaben einschließlich der notwendigen Hilfen werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt.
  9. Der Prüfungsausschuß stellt auf Vorschlag des fachprüfenden Mitglieds die Prüfungsnote in einer Punktzahl entsprechend § 9 Abs. 4 fest.

§ 12
Feststellung des Prüfungsergebnisses

  1. Der Prüfungsausschuß stellt für jeden der Prüflinge durch Addition der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl des Prüfungsergebnisses und für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Ergänzungsprüfung bestanden haben, die Endnote fest. Zur Ermittlung der Endnote sind die Gesamtpunktzahlen wie folgt abzugrenzen:
  2. 10 bis 12 Punkte = ausreichend
    13 bis 18 Punkte = befriedigend
    19 bis 24 Punkte = gut
    25 bis 30 Punkte = sehr gut
  3. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die erreichte Gesamtpunktzahl aus den beiden Prüfungsteilen mindestens 10 Punkte beträgt.

§ 13
Zeugnis

  1. Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
  2. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gültig. Es wird frühestens zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt. An der Hochschule erfolgt die Ausgabe der Zeugnisse unmittelbar im Anschluß an die mündlichen Prüfungen.

§ 14
Wiederholung der Ergänzungsprüfung

Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 15
Niederschriften

Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, gegebene Hilfen und die Prüfungsergebnisse zu entnehmen sind.

§ 16
Besondere Verfahrensvorschriften

  1. Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich.
  2. Für Leistungsbewertung, Täuschung, Störung und Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten sind die Bestimmungen der Oberstufenverordnung vom 14. September 1993 (GVBl. LSA S. 536), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 639) entsprechend anzuwenden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 1. März 1995

Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt

Reck