Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt

RdErl. des MK vom 1.4.1995-1.4-03111/95

I.

Auf Grund des § 12 Abs. 3 der Laufbahnverordnung vom 15.8.1994 (GVBl. LSA S. 920) wird festgelegt: In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

II.

Dieser RdErl. tritt am 1.4.1995 in Kraft. Er gilt bis 30.06.1997.