Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sprechwissenschaft im Fachbereich Musik, Sport und angewandte Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 26.1.1995

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sprechwissenschaft vom 11.4.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 25.1.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sprechwissenschaft im Fachbereich Musik, Sport und angewandte Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.4.1994

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie des § 77 Abs. 3 Nr. 11 und § 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:


Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplomvorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 12 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 15 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 16 Zeugnis

III. Diplomprüfung
§ 17 Zulassung
§ 18 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Ungüligkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten und Bekanntmachung

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Sprechwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.1


1 Alle in dieser Prüfungsordnung nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form geführt.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich den Diplomgrad „Diplom-Sprechwissenschaftler“ bzw. „Diplom-Sprechwissenschaftlerin“, abgekürzt „Dipl.-Sprechwiss.“.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Praktika und der Diplomprüfung neun Semester.

(2) Das Studium umfaßt insgesamt mindestens 156 Semesterwochenstunden. Genaue Angaben zur Verteilung der Lehrveranstaltungen auf Grund- und Hauptstudium sowie zu den Studieninhalten sind der Studienordnung zu entnehmen.

(3) In der Zahl der 156 Semesterwochenstunden ist das Wahlpflichtfach mit 24 Semesterwochenstunden enthalten. Wahlpflichtfächer können sein: Germanistik/Sprachwissenschaft, Germanistik/Literaturwissenschaft, Psychologie, Rehabilitationspädagogik, Soziologie, Musik, Theaterwissenschaft, Informatik, eine Fremssprachenphilologie. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann auch ein anderes, an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder einer anderen Hochschule durch einen in Forschung und Lehre tätigen Professor vertretenes Fach gewählt werden, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht. Die Art des Abschlusses wird von der Einrichtung festgelegt, an der das Wahlpflichtfach absolviert wurde.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(4) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(5) Überschreitet der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt er die Prüfung, zu der sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertetenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuß des Fachbereiches zuständig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

§ 7
Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an anderen Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Studienbewerbern, die gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S.614) in einer Einstufungsprüfung nachweisen, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplomprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfunsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 bis 5 besteht Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltunsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“(5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. eine Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums bestanden hat, in der in einem stimmlich- sprecherischen Test erkannt worden ist, daß die Leistungen den besonderen Anforderungen des Studiums und der beruflichen Tätigkeit genügen und mit einem phoniatrischen Gutachten die Tauglichkeit für das Studium nachgewiesen worden ist,

3. sofern er kein Zeugnis gemäß Nr. 1 besitzt, seine Studienberechtigung durch einen anderen, im § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Qualifikationsnachweis belegt,

4. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Sprechwissenschaft eingeschrieben ist,

5. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg (Leistungsschein) teilgenommen hat:

6. zwei weitere Leistungsscheine nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Sprechwissenschaft vorlegt,

7. die Teilnahme an neun weiteren Seminaren/Übungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist (Teilnahmeschein).

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs.6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstellungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch oder entsprechend andere Unterlagen und

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Sprechwissenschaft nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen sowie aus rhetorischen und sprechkünstlerischen Leistungen.

(3) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

(4) Die Fachprüfung Physiologische Phonetik besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Fachprüfung Grundlagen der sprechkünstlerischen Kommunikation besteht aus zwei Teilprüfungen:

Die Fachprüfung Grundlagen der rhetorischen Kommunikation besteht aus zwei Teilprüfungen:

Die Fachprüfung Stimm- und Sprachstörungen besteht aus einer mündlichen Prüfung.

(5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(6) Die gesamte Diplomvorprüfung muß innerhalb von zwölf Wochen abgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Ensprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

(1) Gemäß § 18 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 können Hochschulprüfungen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch nach Absatz 1 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Vor Festsetzung der Note gemäß § 14 ist der Beisitzer zu hören.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel höchstens 30 Minuten. In dieser Zeit sind die praktische rhetorische bzw. die künstlerisch-praktische Leistung gemäß § 11 Abs. 4 enthalten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind.

(5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenenDiplomvorprüfung lautet

(6) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlerversuche im selben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Die zweite Wiederholung einer Prüfung kann zugelassen werden, wenn der Student bereits drei Fachprüfungen bestanden hat.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfungen abgelegt werden.

(3) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das sie einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält, und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Sprechwissenschaft oder eine gemäß § 7 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
2. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Sprechwissenschaft eingeschrieben ist,
3. das Wahlpflichtfach abgeschlossen hat,
4. eine berufspraktische Ausbildung von mindestens neun Wochen (davon drei Wochen im therapeutischen Bereich) erfolgreich abgeleistet hat,
5. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg (Leistungsschein) teilgenommen hat:

6. vier weitere Leistungsscheine nach freier Wahl aus dem Lehrangebot der Sprechwissenschaft vorlegt,

7. die Teilnahme an folgenden Seminaren/Übungen nachweist (Teilnahmeschein):

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die Prüfungsfächer gemäß § 18 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 21 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 9, 10 und 12 entsprechend.

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen (Dauer je 40 Minuten) und der Diplomarbeit.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Facher:

(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(4) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in einem Prüfungstermin innerhalb von zwölf Wochen abgelegt.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate (bei empirischen Arbeiten zwölf Monate). Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu zwei Monate verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß (in dreifacher Ausfertigung) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben und betreut hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Nach Möglichkeit sollte einer der Prüfer habilitierter Wissenschaftler sein. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind.

(3) Das Bewertungsverfahren soll fünf Wochen nicht überschreiten.

§ 21
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet. Im übrigen gilt § 14 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ nach § 14 Abs. 5 wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei „nicht ausreichenden“ Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Die Fachprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden, wenn der Kandidat in mindestens 3 der Prüfungsfächer die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten hat.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Nach § 17 Abs. 4 des Hochschulgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist eine zweite Wiederholungsprüfung nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.

(4) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:

Auf Antrag des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung abgeholfen. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 1993/94 erstmalig für den Diplomstudiengang Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplomvorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Wintersemester 1990/91 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studenten, die vor dem Wintersemester 1993/94 für den Diplomstudiengang Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben worden sind und die Diplomvorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1992/93 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplomvorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 29
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 12.4 1994 jedoch nicht vor dem ersten Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungsordnung vom Wintersemester 1992/93 außer Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanngemacht.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates vom 11.4.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.1.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums vom 25.1 1995

Halle, den 26.1.1995
Der Rektor