Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 25.8.1995 - 6.22-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften vom 15.11.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß ? Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBL LSA S. 799), am 19.4.1995 genehmigt worden ist.

Anlage

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 15.11.1994

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums Geologie/Paläontologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Bei bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Geowissenschaften der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg den Diplomgrad

"Diplom-Geologe" bzw. "Diplom-Geologin"
abgekürzt "Dipl.-Geol.".

§ 3
Regelstudienzeit

  1. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Darin ist die für die Diplomkartierung und Diplomarbeit benötigte Zeit enthalten.
  2. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen soll 165 Semesterwochenstunden (SWS) nicht überschreiten. Dabei sind für den Pflichtbereich 115 SWS und für den Wahlbereich 40 SWS vorzusehen. Zehn SWS können dem Studium generale zugeordnet werden.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

  1. Der Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie gliedert sich in zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium.
  2. Leistungsnachweise, die zur Zulassung von Diplomvorprüfung und Diplomprüfung berechtigen, werden im Studienplan (siehe Anhang) geregelt.
  3. Die Diplomvorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Der Studienplan (siehe Anhang) muß gewährleisten, daß nach Abschluß der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters das Ablegen aller Diplomvorprüfungen möglich ist. Ist die Diplomvorprüfung nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters abgelegt (mit Ausnahme § 14 Abs. 2), gilt die Diplomvorprüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, daß der Kandidat/die Kandidatin die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.
  4. Die Diplomprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, der Diplomkartierung und der Diplomarbeit. Der Studienplan (siehe Anhang) muß gewährleisten, daß die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
  5. Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in dieser Prüfungsordnung festgelegten Fristen (siehe § 4 Abs. 2 bis 4) abgelegt werden, sofern die für die jeweilige Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise nachgewiesen sind.
  6. Wenn sich der Kandidat/die Kandidatin innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet hat, ist es möglich, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch zu unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch nach Satz 1 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet

§ 5
Prüfungsausschuß

  1. Für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum zuständig. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/der Stellvertreter/Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der/Die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin Vertreter/Vertreterinnen gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin und zwei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  3. Der Prüfungsausschuß stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung sicher. Er berichtet dem Fachbereichsrat, der Studienabteilung, dem Fachbereichsleiter/der Fachbereichsleiterin und dem Institutsleitern/Institutsleiterinnen auf Anfrage über die Entwicklung der Prüfungen (Inhalte, Form etc.) und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung.
  4. Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlußfassung protokollarisch dokumentiert werden muß. Die Protokolle sind in der zuständigen Studienabteilung zu hinterlegen.
  5. Der Prüfungsausschuß kann in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende übertragen. Dieser berichtet dem Prüfungsausschuß lückenlos über seine Tätigkeit.
  6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.
  7. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

  1. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/Prüferinnen dürfen nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer/Zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie oder eine vergleichbare Prüfung des jeweiligen Prüfungsfaches abgelegt hat.
  2. Der Kandidat/Die Kandidatin kann für die mündlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuß Prüfer/Prüferinnen vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten/der Kandidatin soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
  3. Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Kandidaten/der Kandidatin die Namen der Prüfer/Prüferinnen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.
  4. Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen sind über den Verlauf der Prüfungen der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 7
Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt.
  2. Die gleichen Bedingungen gelten für Hochschulen aus Staaten, mit denen Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungen, Hochschulgrade etc. bestehen.
  3. Studienzeiten und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, wenn das Studium gleichrangig ist. Das gilt auch für im Ausland absolvierte Studiengänge. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag.
  4. Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 bis 3.
  5. Der Kandidat/Die Kandidatin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorzulegen, der über die Anrechnung entscheidet.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurückgetreten wird. Entsprechend gilt die Diplom-Kartierung bzw. die Diplomarbeit als "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn der jeweilige Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten wird.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich, schriftlich und glaubhaft angezeigt werden. Bei Erkrankung des Kandidaten/der Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat/Eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht bestanden" (5,0) bewertet.
  4. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

  1. Zur Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
    2. mindestens ein Semester am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg studiert hat und
    3. ein Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachweist, indem der Kandidat/die Kandidatin durch Vorlage die entsprechenden, im Studienplan (siehe Anhang) geforderten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtübungen, -praktika und -exkursionen bis zu entsprechenden Prüfungsabschnitt erbringt.

    Pflichtfächer sind:

    1. Geologie/Paläontologie,
    2. Mineralogie/Petrologie

    Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Grundstudium in den Pflichtfächern Geologie/Paläontologie und Mineralogie/Petrologie (Exkursion plus Kartierkurse) beträgt mindestens 40 Tage.

    Wahlpflichtfach I ist:

    1. Chemie oder
    2. Physik.

    Wahlpflichtfach II ist (nach § 11 Abs. 5):

    1. Geographie oder
    2. Botanik oder Zoologie.

    Grundlegende Kenntnisse in Allgemeiner Geologie werden in allen Fachprüfungen vorausgesetzt.

  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. eine Darstellung des Studienweges,
    3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder Teile davon in dem Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert hat, oder sich einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang an einer der benannten Einrichtungen befindet,
    4. die Angabe der gewählten Wahlpflichtfächer und
    5. die Angabe der gewählten Prüfer/Prüferinnen.
  3. Ist es dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.

§ 10
Zulassungsverfahren

  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wird dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt.
  2. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
    1. die im Studienplan (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
    2. die Unterlagen unvollständig sind,
    3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.
    4. den Prüfungsanspruch verloren hat oder
    5. sich in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang an einer der genannten Einrichtungen befindet.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

  1. Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß das Ziel des Grundstudiums erreicht ist und daß insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben ist, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
  2. Die Diplomvorprüfung wird mündlich abgelegt,
  3. Die Dauer der mündlichen Diplomvorprüfung beträgt je Prüfungsfach ca. 30 Minuten.
  4. Die Diplomvorprüfung kann in vier Prüfungsabschnitte unterteilt werden. Die jeweiligen Prüfungsabschnitte müssen innerhalb eines Jahres nach Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erbracht werden. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
  5. Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, die in folgenden Fächern abzulegen sind:
    1. Geologie/Paläontologie (als Pflichtfach I)
    2. Mineralogie/Petrologie (als Pflichtfach II)
    3. Chemie oder Physik (als Wahlpflichtfach I)
    4. ein weiteres Fach aus 3. oder Geographie oder Botanik oder Zoologie (als Wahlpflichtfach II)
  6. Die inhaltlichen Anforderungen der Diplomvorprüfung orientieren sich am Inhalt der im Studienplan (siehe Anhang) genannten Lehrveranstaltungen und den dazugehörigen Vorlesungen des Grundstudiums.
  7. Die Diplomvorprüfung soll vor der Aufnahme des Hauptstudiums abgeschlossen sein. Entsprechend gilt § 4 Abs. 3.

§ 12
Mündliche Prüfungen

  1. Die mündliche Diplomvorprüfung findet vor einem Prüfer/einer Prüferin und einem Beisitzer/einer Beisitzerin gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 als Einzelprüfungen statt. Der Beisitzer/Die Beisitzerin führt das Protokoll, in dem Inhalt, Verlauf und Bewertung der Diplomvorprüfung festzuhalten sind. Das Protokoll ist von dem Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin, der/die vor der Notenfestsetzung zu hören ist, abzuzeichnen. Der Kandidat/Die Kandidatin ist während der Beratung der Prüfungsergebnisse nicht anwesend. Das Ergebnis der Diplomvorprüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und zu begründen. Das Protokoll ist nach Abschluß aller Fachprüfungen der zuständigen Studienabteilung zur Aufbewahrung zu übergeben.
  2. Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat/die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisse an den Kandidaten/der Kandidatin.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/Beisitzerinnen festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
  2. 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

    Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten zwischen den Noten "sehr gut" (1,0) und "ausreichend" (4,0) durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notendifferenzen um 0,3 gegeben werden.

  3. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
  4. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
  5. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung lautet:
  6. bei einem Durchschnitt bis 1,5 =sehr gut,
    bei einem Durchschnitt > 1,5 bis 2,5 = gut,
    bei einem Durchschnitt > 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
    bei einem Durchschnitt > 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
    bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
  7. Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Sie ist nicht bestanden, wenn eine zur Diplomvorprüfung gehörende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder nach § 8 als "nicht ausreichend" gilt.

§ 14
Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomvorprüfung

  1. Fachprüfungen, die nicht bestanden wurden, können innerhalb von zwölf Monaten einmal wiederholt werden.
  2. Wenn eine Fachprüfung nicht bestanden wurde, sind zunächst die übrigen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung abzulegen. Bei Nicht-Bestehen von zwei Fachprüfungen, erstreckt sich die Wiederholung auf die gesamte Diplomvorprüfung.
  3. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten/der Kandidatin erkennen lassen, daß das Erreichen des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin der Prüfungsausschuß unter Einbeziehung einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Fachprüfers/der zuständigen Fachprüferin. Der Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung muß innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung gestellt werden. Bei der zweiten Wiederholung der Fachprüfung muß ein Professor/eine Professorin des Prüfungsausschusses anwesend sein.
  4. An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Geologie/Paläontologie erfolglos unternommene Versuche, eine Fachprüfung oder Diplomvorprüfung abzulegen, werden nach den Absätzen 1 und 3 auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

§ 15
Zeugnis

  1. Nach Vorliegen sämtlicher Fachprüfungen ist über die bestandene Diplomvorprüfung unverzüglich ein Zeugnis durch die zuständige Studienabteilung auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
  2. Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
  3. Verläßt der Kandidat/die Kandidatin die Universität, wechselt den Studiengang oder beendet den ersten Studienabschnitt, so wird auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung ausgestellt.
III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

  1. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
    1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
    2. die Diplomvorprüfung Geologie/Paläontologie nach den §§ 11 und 13 bestanden hat,
    3. während der vergangenen zwei Semester im Studiengang Geologie/Paläontologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben war und
    4. den Nachweis einer mindestens sechswöchigen geologischen oder geologienahen berufspraktischen Tätigkeit erbringt, wobei es wünschenswert ist, wenn das Praktikum oder zumindest ein Teil davon im Ausland absolviert wird, und
    5. ein Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachweist, indem der Kandidat/die Kandidatin durch Vorlage die entsprechenden, im Studienplan (siehe Anhang) geforderten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtübungen, -praktika und -exkursionen erbringt.

    Pflichtfächer sind:

    1. Geologie/Paläontologie
    2. Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie,
    3. Mineralogie/Petrologie/Geochemie.

    Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Hauptstudium in den Pflichtfächern Geologie/Paläontologie, Umwelt/Hydro-/Ingenieurgeologie, Mineralogie/Petrologie und einem Wahlpflichtfach (Exkursionen plus Kartierkurs) beträgt mindestens 33 Tage, einschließlich des Grundstudiums mindestens 73 Tage.

    Wahlpflichtfächer sind:

    1. Technische Geologie(Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie),
    2. Technische Mineralogie,
    3. Lagerstättenkunde/Petrologie,
    4. Paläontologie/Biostratigraphie,
    5. Geophysik,
    6. Geographie/Geoökologie,
    7. Botanik.

    Weitere Wahlpflichtfächer sind (nach § 18 Abs. 2):

    1. Chemie,
    2. Physik,
    3. Mathematik,
    4. Informatik,
    5. Zoologie.

    Grundlegende Kenntnisse in Allgemeiner Geologie werden in allen Fachprüfungen vorausgesetzt.

  2. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise gemäß Absatz 1,
    2. eine Darstellung des Bildungsweges,
    3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung oder Teile davon im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität, Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder sich in einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang an einer der benannten Einrichtung befindet,
    4. die Angabe des gewählten Wahlpflichtfaches,
    5. die Angabe über die gewählte Reihenfolge von Diplomarbeit und Fachprüfungen und
    6. die Angabe der gewählten Prüfer/Prüferinnen.

§ 17
Zulassungsverfahren

  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung wird dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt.
  2. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
    1. die im Studienplan (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
    2. die Unterlagen unvollständig sind,
    3. der Kandidat/die Kandidatin den den Prüfungsanspruch verloren hat oder
    4. der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang an einer der genannten Einrichtungen befindet.

§ 18
Umfang und Art der Diplomvorprüfung

  1. Die Diplomprüfung besteht aus:
    1. einer Diplomkartierung,
    2. einer Diplomarbeit und
    3. vier Fachprüfungen.

    Die Prüfungsleistungen Diplomkartierung und -arbeit können kombiniert werden.

  2. Fachprüfungen sind in folgenden Fächern abzulegen:
    1. Geologie/Paläontologie (als Pflichtfach I),
    2. Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie (als Pflichtfach II),
    3. Mineralogie/Petrologie/Geochemie (als Pflichtfach III),
    4. Technische Mineralogie, Technische Geologie(Umwelt-/Hydro- /Ingenieurgeologie), Lagerstättenkunde/Petrologie, Paläontologie/Biostratigraphie, Geophysik, Geographie/Geoökologie oder Botanik (als Wahlpflichtfach) oder ein Fach auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuß, das an der Martin-Luther- Universität bzw. einer benachbarten Universität vertreten ist, in sinnvollem Zusammenhang mit dem Studiengang Geologie/Paläontologie steht, in den Prüfungsanforderungen gleichwertig ist und durch einen Professor/eine Professorin vertreten wird, z.B. die Fächer Chemie, Physik, Mathematik, Informatik oder Zoologie.
  3. Das Fach Geographie/Geoökologie oder das Fach Botanik kann im Hauptstudium nur als Wahlpflichtfach gewählt werden, wenn das Fach Geographie bzw. Botanik bereits im Grundstudium als Wahlpflichtfach II absolviert und geprüft wurde.
  4. Die Fachprüfungen sind innerhalb von zwei Monaten abzulegen, wobei dies vor der Vergabe des Themas der Diplomarbeit oder nach der Abgabe der Diplomarbeit geschehen kann.
  5. Die vier Fachprüfungen sind von mindestens drei verschiedenen Fachprüfern/Fachprüferinnen zu prüfen.
  6. Wird bei einer schriftlichen Prüfungsleistungen der Abgabetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird sie als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
  7. Die inhaltlichen Anforderungen der Diplomprüfung orientieren sich am Inhalt der im Studienplan (siehe Anhang) genannten Lehrveranstaltungen und den dazugehörigen Vorlesungen des Hauptstudiums.

§ 19
Diplomkartierung und Diplomarbeit

  1. Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit sollen zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet Geologische Wissenschaften selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  2. Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit können von jedem Prüfungsberechtigten des Instituts für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum ausgegeben und betreut werden. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses besteht die Möglichkeit, daß das Thema auch von einem Prüfer/einer Prüferin vorgeschlagen werden kann, der/die nicht dem Fachbereich Geowissenschaften angehört. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit und der Diplomkartierung Vorschläge zu machen.
  3. Die Ausgabe des Themas der Diplomkartierung oder der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
  4. Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Es ist zu beachten, daß die Einzelleistungen so abgrenzbar sind, daß eine individuelle Beurteilung der Prüfungsleistungen möglich ist.
  5. Jeder Kandidat/jede Kandidatin hat auf Nachweis der folgenden Leistungsnachweise Anspruch auf Vergabe einer Diplomkartierung:
    1. Kartierkurs III,
    2. Tektonik und Gefügekunde,
    3. Polarisationsmikroskopie II,
    4. Sedimentologie I und II.
  6. Das Thema der Diplomkartierung ist so festzulegen, daß die Geländearbeiten innerhalb von acht Wochen abgeschlossen werden können. Der Zeitraum für Kartierung und Bearbeitung darf 18 Monate nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und mit Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern. Ansonsten gilt § 18 Abs. 6.
  7. Jeder Kandidat/jede Kandidatin hat auf Nachweis der im Studienplan (siehe Anhang) jeweils geforderten Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung Anspruch auf Vergabe einer Diplomarbeit, wobei zwei Leistungsnachweise nachgereicht werden können.
  8. Die Diplomkartierung soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, einen geologischen Geländebefund aufzunehmen, darzustellen und auszuwerten.
  9. Mit der Vergabe der Themen bestellt der Prüfungsausschuß den Erstgutachter/die Erstgutachterin und einen weiteren Gutachter/eine weitere Gutachterin zum Zweitgutachter/zur Zweitgutachterin. Ein Gutachter/Eine Gutachterin muß dem Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum angehören und nach § 6 Abs. 1 prüfungsberechtigt sein. Es kann ein Gutachter/eine Gutachterin von außerhalb des Institutes für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum benannt werden. Während der Anfertigung der Diplomkartierung und der Diplomarbeit erfolgt die Betreuung des Kandidaten/der Kandidatin durch denjenigen Gutachter/diejenige Gutachterin, der/die das Thema vorgeschlagen hat, in der Regel der Erstgutachter/die Erstgutachterin.
  10. Thema, Namen der Gutachter/Gutachterin und Datum der Themenvergabe sind durch den Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen.
  11. Das Thema der Diplomkartierung und der Diplomarbeit kann vom Kandidaten/der Kandidatin nur einmal innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
  12. Die Diplomarbeit ist sechs Monate nach der Vergabe des Themas bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und mit Billigung des Betreuers/der Betreuerin die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängert werden.
    1. Bei Geländearbeiten sind sowohl in der Diplomkartierung als auch in der Diplomarbeit witterungsbedingte Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
    2. Bei Diplomarbeiten, die hauptsächlich im Labor durchgeführt werden, kann bei begründetem Bedarf die Bearbeitungszeit von sechs auf neun Monate verlängert werden. Eine Ablehnung des Verlängerungsantrages bedarf des Beschlusses durch den Prüfungsausschuß und ist dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitzuteilen.
  13. Aus zwingenden, außerhalb der Arbeit liegenden Gründen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin die Bearbeitungszeit für eine Diplomarbeit unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung wird nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.
  14. Bei Abgabe der Diplomkartierung und der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß diese selbständig ausgeführt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit und der Diplomkartierung

  1. Zwei Exemplare der Diplomkartierung und der Diplomarbeit sind fristgemäß bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
  2. Diplomkartierung und Diplomarbeit werden von beiden Gutachtern/Gutachterinnen innerhalb von vier Wochen gesondert bewertet. Einer der Gutachter/Eine der Gutachterinnen ist derjenige/diejenige, der/die jeweils das Thema für die Diplomkartierung oder die Diplomarbeit ausgegeben hat. Voneinander unabhängig werden die Prüfungsnoten dem Prüfungsausschuß mitgeteilt. Die Prüfungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel errechnet.

§ 21
Mündliche Prüfungen

  1. Die Fachprüfungen finden als mündliche Einzelprüfungen statt. Die Prüfungsdauer beträgt ca. 30 Minuten.
  2. § 12 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22
Zusatzfächer

Der Kandidat/die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung (en) wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch nicht bei der Feststellung der Gesamtnote der Diplomprüfung mit einbezogen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

  1. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 13 entsprechend.
  2. Weichen die Noten für die Diplomkartierung und -arbeit um mehr als 1,5 Punkte voneinander ab oder erteilt ein Gutachter/Gutachterin die Note "nicht ausreichend" (5,0), ist ein weiterer Gutachter/eine weitere Gutachterin hinzuzuziehen, der/die vom Prüfungsausschuß zu berufen ist. Finden die drei Gutachter/Gutachterinnen keine übereinstimmende Beurteilung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen aller drei Gutachter/Gutachterinnen gebildet.
  3. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Noten der Diplomkartierung und der Diplomarbeit, wobei die Noten der Diplomkartierung und der Diplomarbeit doppelt und die Noten der Fachprüfungen einfach gewertet werden.
  4. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelnoten mindestens "ausreichend" (4,0) lauten. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der zur Diplomprüfung gehörenden Prüfungsleistungen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder als "nicht ausreichend" gilt (§ 8).
  5. Das Gesamtprädikat wird vom Prüfungsausschuß festgelegt. Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" (1,0) wird das Gesamtprädikat "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomkartierung und die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und das arithmetische Mittel aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,3 ist. Dieses Prädikat ist auf dem Zeugnis und auf der Diplomurkunde zu vermerken.

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

  1. Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
  2. Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, sind zunächst die übrigen Fachprüfungen abzulegen. Danach kann die nicht bestandene Prüfung zu einem Termin, den der Prüfungsausschuß festlegt und der frühestens vier Wochen nach der letzten Fachprüfung liegen darf, wiederholt werden. Wenn zwei Fachprüfungen nicht bestanden werden, ist das Prüfungsverfahren abzubrechen und alle Fachprüfungen sind zu wiederholen. Durch den Prüfungsausschuß ist ein neuer Prüfungszeitraum innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Erstprüfungszeitraum festzulegen. Diese Maximalfrist gilt auch für zu wiederholende Einzelprüfungen.
  3. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten/der Kandidatin erkennen lassen, daß das Studienziel mit großer Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß nach schriftlichem Antrag des Kandidaten/der Kandidatin, der innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung vorliegen muß. Die Fachprüfer/Fachprüferinnen haben zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung muß ein dem Prüfungsausschuß angehörender Professor/angehörende Professorin anwesend sein.
  4. Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit kann wiederholt werden, wenn sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder als "nicht ausreichend" gilt. Eine Rückgabe des Themas bei dieser Wiederholung ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Diplomkartierung oder Diplomarbeit Gebrauch gemacht hat. Die erneute Vorlage der Diplomkartierung bzw. Diplomarbeit muß in angemessener Frist nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuß erfolgen. Eine zweite Wiederholung der Diplomkartierung und der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
  5. An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Geologie/Paläontologie erfolglos unternommene Versuche, Teile der Diplomprüfung oder die gesamte Diplomprüfung abzulegen, werden nach den Absätzen 1 bis 4 auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
  6. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig mit Ausnahme § 4 Abs. 6.

§ 25
Zeugnis

  1. Nach Vorliegen aller erforderlichen Prüfungsleistungen ist über die bestandene Diplomprüfung unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. In das Zeugnis sind auch die Themen der Diplomkartierung und der Diplomarbeit und deren Noten aufzunehmen. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erbracht wurde.
  2. Wurde die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

§ 26
Diplomurkunde

  1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.
  2. Die Diplomurkunde wird von dem Leiter/der Leiterin des Fachbereiches und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.
IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

  1. Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung oder einem Leistungsnachweis während des Studiums getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat/die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
  3. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht ausreichend" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

  1. Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Gutachter/Gutachterinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29
Übergangsregelungen

Kandidaten/Kandidatinnen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in einem entsprechenden Studienabschnitt studieren, können diesen auf Antrag nach Maßgabe der bisher geltenden Ordnung innerhalb der folgenden zwei Jahre noch abschließen.

§ 30
Inkrafttreten

  1. Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die am 3.9.1991 genehmigte Prüfungsordnung, veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 50 vom 16.10.1992 S. 1624, außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Geowissenschaften vom 15.11.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.2.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.4.1995

Halle, den 17.5.1995

Der Rektor

Studienplan für den Studiengang Geologie/Paläontologie - Diplom - am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg

Grundstudium

Pflichtfach I


a) Geologie/Paläontologie (28 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Einführung in die Geowissenschaft (Ringvorl.) V 2 WS
AllgemeineGeologie(Endogene/Exogene) V 4 WS 1
Kartenlesen und Profilzeichnen Ga1 V/Ü 2 WS 1
Einführung in die Geoinformatik Ga2 V/Ü 1 WS 1
Einführung in die Historische Geologie Ga3 V/Ü 3 SS 2
Einführung in die Gesteinskunde Ga4 V/Ü 4 SS 2
Exkursion zur Allgemeinen Geologie und Erdgeschichte Ga5 Ex (8 Tage) SS 2
Geologische Arbeitsmethoden Ga6 Ü/Ex (2 x 2T.) 3 SS 2
Kartierkurs I (Juli/August) Ga7 GK (10 Tage) SS 2
Proseminar Ga8 PS 1 WS 3
Einführung in die Paläontologie V 2 WS 3
Kartierkurs II (März/April) Ga9 GK (10 Tage) WS 3
Geologie von Mitteldeutschland V 2 SS 4
Spezielle Paläontologie Ga10 V/Ü 4 SS 4
Exkursion zur Geologie/Paläontologie Ga11 Ex (5 Tage)
Pflichtfach II

b) Mineralogie/Petrologie (17 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Grundlage physikalisch-chemische und Spezielle Mineralogie Gb1 V/Ü 4 WS 1
Grundvorlage Mineralogie/Kristallographie Gb2 V/Ü 4 SS 2
Einführung in die Polarisationsmikr.I Gb3 V/Ü 2 WS 3
Quant. Mineral- undGesteinsanalyse Gb4 V/P 5 SS 4
Petrologie I Gb5 V/Ü 2 SS 4
Exkursion zur Mineralogie/Petrologie Gb6 Ex (3 Tage)

Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Grundstudium in den Pflichtfächern Geologie/Paläontologie und Mineralogie/Petrologie (Exkursionen plus Kartierkurse) beträgt mindestens 40 Tage.

Wahlpflichtfach I

c) Chemie (9 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Anorganisch-analytische Chemie I V 2 WS 1
Anorganisch-analytische Chemie II V 2 SS 2
Anorganisch-analytisches Praktikum Gc1 P 5 WS 3

d) Physik (15 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Experimentalphysik I Gd1 V/Ü 6 WS 1
Experimentalphysik II Gd2 V/Ü 6 SS 2
Physikalisches Grundpraktikum Gd3 P 3 WS 3
Wahlpflichtfach II

e) Geographie (12 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Bodengeographie V 2 WS 1
Einführung in die Geomorphologie V 1 WS 1
Phy.-geograph. Unterseminar Ge 1 US 2 SS 2
Landschaftsökologie I V 1 WS 3
Reg.phy.Geogr. Mitteleuropa V 1 WS 3
Landschaftsökologie II V 1 SS 4
Phy.Geogr. Mitteleuropas-Geom. V 2 SS 4
Mittelseminar zur Physischen Geographie Ge2 MS 2 SS 4
Exkursionen zur Geographie Ge3 Ex (3 Tage)

f) Botanik (12 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Grundlagen der Botanik V 2 WS 1
Kleines botanisches Praktikum Gf1 P 3 SS 2
Übung im Bestimmen höherer Pflanzen Gf2 Ü 2 SS 2
Allgemeine Ökologie V 2 WS 3
Botanisches Geländepraktikum Gf3 P 3 SS 4

Hauptstudium

Pflichtfach I

a) Geologie/Paläontologie (25 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Historische Geologie I V 2 WS 5
Regionale Geologie von Europa V 2 WS 5
Tektonik und Gefügekunde Ha1 V/Ü 2 WS 5
Sedimentologie I Ha2 V/Ü 2 WS 5
Mikropaläontologie Ha3 V/Ü 2 WS 5
Kartierkurs II (März/April) Ha4 HK (10 Tage) WS 5
Plattentektonik V 2 SS 6
Sedimentologie II Ha5 V/Ü 2 SS 6
Historische Geologie II V 2 SS 6
Regionale Geologie (Ringvorlesung) V 2 SS 6
Auswertung und Interpretation von Luftbildern Ha6 V/Ü 2 WS 7
Paläontologie der Wirbeltiere Ha7 V/Ü 2 WS 7
Hauptseminar zur Allg. und Hist. Geol. Ha8 HS 1 WS 7
Math. Verf. zur Geol./Paläont Ha9 V/Ü 1 SS 8
Allgemeine Paläontologie: Evolution V 1 SS 8
Exk. zur Reg. Geol. o. Paläont./Biostr. Ha10 Ex (7 Tage) SS 8

Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Hauptstudium in den Pflichtfächern Geologie/Paläontologie, Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie, Mineralogie/Petrologie/Geochemie und einem Wahlpflichtfach (Exkursionen plus Kartierkurs) beträgt mindestens 33 Tage, einschließlich des Grundstudiums mindestens 73 Tage.

Pflichtfach II

b) Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie (25 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Umweltgeologie I V 2 WS 5
Hydrogeologie I V 2 WS 5
Hydrochemie Hb1 V/Ü 2 WS 5
Bodenkunde I V 2 SS 6
Ingenieurgeologie V 2 SS 6
Quartärgeologie V 2 SS 6
Einführung in die Geophysik V 2 SS 6
Darstellung geowissenschaftlicher Ergebnisse Hb2 V/Ü 1 WS 7
Boden- und Felsmechanik Hb3 V/Ü 3 WS 7
Haupts. zur Umwelt-/Hydro-/Ing. Geol. Hb4 HS 2 WS 7
Ext. zur Umwelt-/Hydro-/Ing.-Geol. Hb5 Ex (7 Tage) WS 7
Geologische Bohrungsinterpretation Hb6 V/Ü 3 SS 8
Ang. Geophysik Hb7 V/Ü 2 SS 8
Pflichtfach III

c) Mineralogie/Petrologie/Geochemie (21 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Umweltmineralogie V 2 WS 5
Grundlagen der Geochemie V 2 WS 5
Lagerstättenkunde Hc1 V/Ü 2 WS 5
Petrologie II Hc2 V/Ü 2 SS 6
Polarisationsmikroskopie II Hc3 V/Ü 3 SS 6
Analytische Mineralogie/Umweltgeochemie/Tonmineralogie Hc4 V/Ü/P 4 SS 6
Min.-Petrochem. Praktikum Hc5 P 4 WS 7
Haupts. zur Min./Petr./Geochemie Hc6 HS 4 SS 8
Exk. zur Min./Petr./Geochm. Hc7 Ex (7 Tage) SS 8
Wahlpfichtfach

(Für eines der folgenden Fächer sind jeweils alle Leistungsnachweise erforderlich.)

d) Technische Geologie (Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie) (14 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Umweltgeologie II Hd1 V/Ü 2 WS 5
Hydrogeologie II Hd2 V/Ü 2 WS 5
Ingenieurgeologie II Hd3 V/Ü 2 SS 6
Bodenkunde II Hd4 V/Ü 2 SS 6
Ingenieurphysik Hd5 V/Ü 2 WS 7
Umweltverträglichkeitsprüfung V 2 WS 7
Haupts. zur Technischen Geologie Hd6 HS 2 WS 7
Exk. zur Technischen Geologie Hd7 Ex (2 Tage)

e) Technische Mineralogie (18 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Spezielle Meßmethoden I He1 V/Ü 2 WS 5
Ang. Min. I VTD> 2 WS 5
Ang. Min. II V 2 SS 5
Spezielle Meßmethoden II He2 V/Ü 2 SS 6
Fortgeschrittenen Praktikum He3 P 5 WS 7
Fortgeschrittenen Praktikum He4 P 5 WS 8
Exk. zur Technischen Mineralogie He5 Ex (2 Tage)

f) Lagerstättenkunde/Petrologie (15 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Erdöl-Erdgas-Geologie Hf1 V/Ü 2 WS 5
Übungen zur Erzpetrographie Hf2 Ü 2 SS 6
Industrieminerale (Steine plus Erden) V 2 SS 6
Erzlagerstättenexploration V 2 WS 7
Kohle V 2 WS 7
Analytische Methoden zur Lagerstättenk. Hf3 Ü 3 WS 7
Hauptseminar zur Lagerst./Petr. Hf4 HS 2 SS 8
Exkursion zur Lagerst./Petr. Hf5 Ex (2 Tage)

g) Paläontologie/Biostratigraphie (15 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Dinos. und Mammalier (terr. Ökosyst.) V 2 WS 5
Paläobotanik V 1 SS 6
Mikrofazies/Biofazies Hg1 V/Ü 2 SS 6
Stratigraphische Pollenanalytik V 1 WS 7
Biofazies/Paläontologie Hg2 V/Ü 2 WS 7
Ausgewählte Themen der Paläontologie Hg2 V/Ü 2 WS 7
Großes paläontologisches Praktikum Hg3 P 4 WS 7
Hauptseminar zur Paläont./Biostr. Hg4 HS 2 SS 8
Exkursion zur Paläont./Biostr. Hg5 Ex ( 2 Tage)

h) Geophysik (11 SWS) Für die Zulassung im Fach Geophysik sind aus den Leistungsnachweisen Hh1, Hh2, Hh3, Hh4 und Hh5 nur drei Leistungsnachweise erforderlich.

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Gravimetrie Hh1 V/Ü 2 WS 5
Magnetik Hh2 V/Ü 2 SS 6
Seismik Hh3 V/Ü 2 SS 6
Geoelektrik Hh4 V/Ü 2 WS 7
Radiometrie Hh5 V/Ü 2 WS 7
Petrophysik/Geophysikalisches Praktikum Hh6 V/Ü 5 SS 8
Exkursionen zur Geophysik Hh7 Ex (2 Tage)

i) Geographie/Geoökologie (13 SWS) Für die Zulassung im Fach Geographie/Geoökologie sind aus den Leistungsnachweisen Hi1, Hi4, Hi5 nur ein Leistungsnachweis erforderlich.

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Naturindikation Hi1 V/Ü 2 WS 5
Phys.-geogr. Oberseminar Hi2 OS 2 WS 5
Deutschlandexkursion Hi3 Ex (6 Tage) WS 5
Probleme der Abfallwirtschaft V 1 SS 6
Einführung in die Stadtökologie V 1 SS 6
Geomorphologische Arbeitsmethoden Hi4 V/Ü 2 WS 7
Ressource-Umweltmedium Boden Hi5 V/Ü 2 WS 7
Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung V 2 WS 7
Probleme der Altlasterkundung V 1 SS 8
Grundlagen der Regionalplanung V 2 SS 8
Laborpraktikum Hi6 P (5 Tage) 2 SS 8
Exkursion zur Geographie/Geoökologie Hi7 Ex (2 Tage)

k) Botanik (10 SWS)

Titel der Veranstaltung Nr. des Leistungsn. Art der Veranstaltung SWS WS/SS empf. Sem.
Ökosysteme der Erde V 1 SS 5
Autoökologie (Synökologie)der Pflanzen V 2 WS 6
Ökomorphologie oder Vegetationskunde V 2 SS 7
Geobotanische Pflanzenökologie Hk1 P 5 WS 8
Großpraktikum (Nebenfach)
Exkursionen zur Botanik für Fortgeschrittene Hk2 Ex (2 Tage)
Art der Veranstaltung:
V =Vorlesung
Ü = Übung
PS =Proseminar
US =Unterseminar
MS =Mittelseminar
OS =Oberseminar
HS =Hauptseminar
P =Praktikum
Ex =Exkursion
K =Kartierkurs
SWS =Semesterwochenstunden
WS =Wintersemester
SS =Sommersemester
empf.Sem. =empfohlenes Semester nach Studienplan