Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Geologie/Paläontologie am Institut für Geologische Wissenschaften
und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Bek. des MK vom 25.8.1995 - 6.22-74301
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geologie/Paläontologie
am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum im
Fachbereich Geowissenschaften vom 15.11.1994 als Satzung beschlossen, die
vom Kultusministerium gemäß ? Abs.1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch
Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 5.7.1994 (GVBL LSA S. 799), am 19.4.1995 genehmigt worden ist.
Anlage
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Geologie/Paläontologie am Institut für Geologische Wissenschaften
und Geiseltalmuseum im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 15.11.1994
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums Geologie/Paläontologie. Durch die Diplomprüfung
soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge
des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang
in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben
hat.
§ 2
Diplomgrad
Bei bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Geowissenschaften
der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg den Diplomgrad
"Diplom-Geologe" bzw. "Diplom-Geologin"
abgekürzt "Dipl.-Geol.".
§ 3
Regelstudienzeit
- Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Darin ist die für
die Diplomkartierung und Diplomarbeit benötigte Zeit enthalten.
- Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß
des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen soll 165 Semesterwochenstunden
(SWS) nicht überschreiten. Dabei sind für den Pflichtbereich
115 SWS und für den Wahlbereich 40 SWS vorzusehen. Zehn SWS können
dem Studium generale zugeordnet werden.
§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
- Der Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie gliedert sich in
zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium.
- Leistungsnachweise, die zur Zulassung von Diplomvorprüfung und
Diplomprüfung berechtigen, werden im Studienplan (siehe Anhang) geregelt.
- Die Diplomvorprüfung geht der Diplomprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung
besteht aus vier Fachprüfungen. Der Studienplan (siehe Anhang) muß
gewährleisten, daß nach Abschluß der Vorlesungszeit des
vierten Fachsemesters das Ablegen aller Diplomvorprüfungen möglich
ist. Ist die Diplomvorprüfung nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit
des sechsten Fachsemesters abgelegt (mit Ausnahme § 14 Abs. 2), gilt
die Diplomvorprüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn,
daß der Kandidat/die Kandidatin die Fristüberschreitung nicht
zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß
auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.
- Die Diplomprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, der Diplomkartierung
und der Diplomarbeit. Der Studienplan (siehe Anhang) muß gewährleisten,
daß die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in §
3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
- Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in dieser Prüfungsordnung
festgelegten Fristen (siehe § 4 Abs. 2 bis 4) abgelegt werden, sofern
die für die jeweilige Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise
nachgewiesen sind.
- Wenn sich der Kandidat/die Kandidatin innerhalb der Regelstudienzeit
zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet hat, ist es möglich,
innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung
der Noten einen weiteren Prüfungsversuch zu unternehmen. Soweit die
Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt.
War der Prüfungsversuch nach Satz 1 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch
nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet
§ 5
Prüfungsausschuß
- Für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß
für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Institut für
Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum zuständig. Der Prüfungsausschuß
besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/der Stellvertreter/Stellvertreterin
und fünf weiteren Mitgliedern. Der/Die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter
und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen,
zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend
werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme
des/der Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin Vertreter/Vertreterinnen
gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen
und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt
ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
neben dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin
und zwei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Der Prüfungsausschuß stellt den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfungen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung
sicher. Er berichtet dem Fachbereichsrat, der Studienabteilung, dem Fachbereichsleiter/der
Fachbereichsleiterin und dem Institutsleitern/Institutsleiterinnen auf
Anfrage über die Entwicklung der Prüfungen (Inhalte, Form etc.)
und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung.
- Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner
Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlußfassung
protokollarisch dokumentiert werden muß. Die Protokolle sind in der
zuständigen Studienabteilung zu hinterlegen.
- Der Prüfungsausschuß kann in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat
Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende übertragen.
Dieser berichtet dem Prüfungsausschuß lückenlos über
seine Tätigkeit.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den
Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
- Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Prüferinnen
und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Der Prüfungsausschuß kann
die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/Prüferinnen
dürfen nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung
bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit
ausgeübt haben. Zum Beisitzer/Zur Beisitzerin darf nur bestellt werden,
wer die Diplomprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie oder
eine vergleichbare Prüfung des jeweiligen Prüfungsfaches abgelegt
hat.
- Der Kandidat/Die Kandidatin kann für die mündlichen Prüfungen
dem Prüfungsausschuß Prüfer/Prüferinnen vorschlagen.
Auf die Vorschläge des Kandidaten/der Kandidatin soll nach Möglichkeit
Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch
keinen Anspruch.
- Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Kandidaten/der
Kandidatin die Namen der Prüfer/Prüferinnen mindestens zwei Wochen
vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben werden.
- Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen sind über
den Verlauf der Prüfungen der Öffentlichkeit gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 7
Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen
- Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang
an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt.
- Die gleichen Bedingungen gelten für Hochschulen aus Staaten, mit
denen Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungen,
Hochschulgrade etc. bestehen.
- Studienzeiten und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen werden angerechnet, wenn das Studium gleichrangig
ist. Das gilt auch für im Ausland absolvierte Studiengänge. Über
die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag.
- Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze
1 bis 3.
- Der Kandidat/Die Kandidatin hat die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorzulegen, der über die
Anrechnung entscheidet.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht bestanden" (5,0)
bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin
ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn nach Beginn der Prüfung
ohne triftige Gründe von der Prüfung zurückgetreten wird.
Entsprechend gilt die Diplom-Kartierung bzw. die Diplomarbeit als "nicht
bestanden" (5,0) bewertet, wenn der jeweilige Abgabetermin ohne triftige
Gründe nicht eingehalten wird.
- Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich,
schriftlich und glaubhaft angezeigt werden. Bei Erkrankung des Kandidaten/der
Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
- Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis der Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Ein Kandidat/Eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der
jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als "nicht bestanden" (5,0)
bewertet.
- Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der
Kandidatin innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplomvorprüfung
§ 9
Zulassung
- Zur Diplomvorprüfung wird zugelassen, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von
einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt;
- mindestens ein Semester am Institut für Geologische Wissenschaften
und Geiseltalmuseum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
studiert hat und
- ein Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachweist,
indem der Kandidat/die Kandidatin durch Vorlage die entsprechenden, im
Studienplan (siehe Anhang) geforderten Leistungsnachweise über die
erfolgreiche Teilnahme an Pflichtübungen, -praktika und -exkursionen
bis zu entsprechenden Prüfungsabschnitt erbringt.
Pflichtfächer sind:
- Geologie/Paläontologie,
- Mineralogie/Petrologie
Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Grundstudium in den
Pflichtfächern Geologie/Paläontologie und Mineralogie/Petrologie
(Exkursion plus Kartierkurse) beträgt mindestens 40 Tage.
Wahlpflichtfach I ist:
- Chemie oder
- Physik.
Wahlpflichtfach II ist (nach § 11 Abs. 5):
- Geographie oder
- Botanik oder Zoologie.
Grundlegende Kenntnisse in Allgemeiner Geologie werden in allen Fachprüfungen
vorausgesetzt.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bis spätestens vier Wochen
vor dem ersten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Darstellung des Studienweges,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits
eine Diplomvorprüfung oder Teile davon in dem Studiengang Geologie/Paläontologie
an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes absolviert hat, oder sich einem Prüfungsverfahren
im gleichen Studiengang an einer der benannten Einrichtungen befindet,
- die Angabe der gewählten Wahlpflichtfächer und
- die Angabe der gewählten Prüfer/Prüferinnen.
- Ist es dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz
2 erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung
zu einzelnen Prüfungsabschnitten.
§ 10
Zulassungsverfahren
- Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
Die Entscheidung wird dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt.
- Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
- die im Studienplan (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind,
- die Unterlagen unvollständig sind,
- der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung im Studiengang
Geologie/Paläontologie an einer Universität oder gleichstehenden
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig
nicht bestanden hat.
- den Prüfungsanspruch verloren hat oder
- sich in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang an einer
der genannten Einrichtungen befindet.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
- Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen,
daß das Ziel des Grundstudiums erreicht ist und daß insbesondere
die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben ist, die erforderlich sind,
um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
- Die Diplomvorprüfung wird mündlich abgelegt,
- Die Dauer der mündlichen Diplomvorprüfung beträgt je
Prüfungsfach ca. 30 Minuten.
- Die Diplomvorprüfung kann in vier Prüfungsabschnitte unterteilt
werden. Die jeweiligen Prüfungsabschnitte müssen innerhalb eines
Jahres nach Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erbracht werden.
§ 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, die
in folgenden Fächern abzulegen sind:
- Geologie/Paläontologie (als Pflichtfach I)
- Mineralogie/Petrologie (als Pflichtfach II)
- Chemie oder Physik (als Wahlpflichtfach I)
- ein weiteres Fach aus 3. oder Geographie oder Botanik oder Zoologie
(als Wahlpflichtfach II)
- Die inhaltlichen Anforderungen der Diplomvorprüfung orientieren
sich am Inhalt der im Studienplan (siehe Anhang) genannten Lehrveranstaltungen
und den dazugehörigen Vorlesungen des Grundstudiums.
- Die Diplomvorprüfung soll vor der Aufnahme des Hauptstudiums abgeschlossen
sein. Entsprechend gilt § 4 Abs. 3.
§ 12
Mündliche Prüfungen
- Die mündliche Diplomvorprüfung findet vor einem Prüfer/einer
Prüferin und einem Beisitzer/einer Beisitzerin gemäß §
6 Abs. 1 bis 4 als Einzelprüfungen statt. Der Beisitzer/Die Beisitzerin
führt das Protokoll, in dem Inhalt, Verlauf und Bewertung der Diplomvorprüfung
festzuhalten sind. Das Protokoll ist von dem Prüfer/der Prüferin
und dem Beisitzer/der Beisitzerin, der/die vor der Notenfestsetzung zu
hören ist, abzuzeichnen. Der Kandidat/Die Kandidatin ist während
der Beratung der Prüfungsergebnisse nicht anwesend. Das Ergebnis der
Diplomvorprüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin jeweils im Anschluß
an die mündliche Prüfung bekanntzugeben und zu begründen.
Das Protokoll ist nach Abschluß aller Fachprüfungen der zuständigen
Studienabteilung zur Aufbewahrung zu übergeben.
- Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der
gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei
denn, der Kandidat/die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt
sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisse
an den Kandidaten/der Kandidatin.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Diplomvorprüfung
- Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von
den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/Beisitzerinnen
festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut |
= eine hervorragende Leistung, |
2 = gut |
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt, |
3 = befriedigend |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 = ausreichend |
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt, |
5 = nicht ausreichend |
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt |
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten
zwischen den Noten "sehr gut" (1,0) und "ausreichend"
(4,0) durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notendifferenzen um 0,3 gegeben
werden.
- Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend"
(4,0) ist.
- Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
- Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
=sehr gut, |
bei einem Durchschnitt > 1,5 bis 2,5 |
= gut, |
bei einem Durchschnitt > 2,5 bis 3,5 |
= befriedigend, |
bei einem Durchschnitt > 3,5 bis 4,0 |
= ausreichend, |
bei einem Durchschnitt über 4,0 |
= nicht ausreichend. |
- Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten
mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Sie ist nicht bestanden,
wenn eine zur Diplomvorprüfung gehörende Prüfungsleistung
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder nach §
8 als "nicht ausreichend" gilt.
§ 14
Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomvorprüfung
- Fachprüfungen, die nicht bestanden wurden, können innerhalb
von zwölf Monaten einmal wiederholt werden.
- Wenn eine Fachprüfung nicht bestanden wurde, sind zunächst
die übrigen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung abzulegen.
Bei Nicht-Bestehen von zwei Fachprüfungen, erstreckt sich die Wiederholung
auf die gesamte Diplomvorprüfung.
- Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig,
wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten/der Kandidatin
erkennen lassen, daß das Erreichen des Studienzieles nicht ausgeschlossen
ist. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der
Kandidatin der Prüfungsausschuß unter Einbeziehung einer schriftlichen
Stellungnahme des zuständigen Fachprüfers/der zuständigen
Fachprüferin. Der Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung
muß innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung
gestellt werden. Bei der zweiten Wiederholung der Fachprüfung muß
ein Professor/eine Professorin des Prüfungsausschusses anwesend sein.
- An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule
im Studiengang Geologie/Paläontologie erfolglos unternommene Versuche,
eine Fachprüfung oder Diplomvorprüfung abzulegen, werden nach
den Absätzen 1 und 3 auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
§ 15
Zeugnis
- Nach Vorliegen sämtlicher Fachprüfungen ist über die
bestandene Diplomvorprüfung unverzüglich ein Zeugnis durch die
zuständige Studienabteilung auszustellen, das die in den Fachprüfungen
erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des
Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht wurde.
- Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt
sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber
einen schriftlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung
beizufügen.
- Verläßt der Kandidat/die Kandidatin die Universität,
wechselt den Studiengang oder beendet den ersten Studienabschnitt, so wird
auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungs- und
Studienleistungen und deren Bewertung ausgestellt.
III. Diplomprüfung
§ 16
Zulassung
- Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung
besitzt,
- die Diplomvorprüfung Geologie/Paläontologie nach den §§
11 und 13 bestanden hat,
- während der vergangenen zwei Semester im Studiengang Geologie/Paläontologie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben war
und
- den Nachweis einer mindestens sechswöchigen geologischen oder
geologienahen berufspraktischen Tätigkeit erbringt, wobei es wünschenswert
ist, wenn das Praktikum oder zumindest ein Teil davon im Ausland absolviert
wird, und
- ein Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachweist,
indem der Kandidat/die Kandidatin durch Vorlage die entsprechenden, im
Studienplan (siehe Anhang) geforderten Leistungsnachweise über die
erfolgreiche Teilnahme an Pflichtübungen, -praktika und -exkursionen
erbringt.
Pflichtfächer sind:
- Geologie/Paläontologie
- Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie,
- Mineralogie/Petrologie/Geochemie.
Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Hauptstudium in den
Pflichtfächern Geologie/Paläontologie, Umwelt/Hydro-/Ingenieurgeologie,
Mineralogie/Petrologie und einem Wahlpflichtfach (Exkursionen plus Kartierkurs)
beträgt mindestens 33 Tage, einschließlich des Grundstudiums
mindestens 73 Tage.
Wahlpflichtfächer sind:
- Technische Geologie(Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie),
- Technische Mineralogie,
- Lagerstättenkunde/Petrologie,
- Paläontologie/Biostratigraphie,
- Geophysik,
- Geographie/Geoökologie,
- Botanik.
Weitere Wahlpflichtfächer sind (nach § 18 Abs. 2):
- Chemie,
- Physik,
- Mathematik,
- Informatik,
- Zoologie.
Grundlegende Kenntnisse in Allgemeiner Geologie werden in allen Fachprüfungen
vorausgesetzt.
- Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist bis spätestens
vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß
schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise gemäß Absatz 1,
- eine Darstellung des Bildungsweges,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits
eine Diplomprüfung oder Teile davon im Studiengang Geologie/Paläontologie
an einer Universität, Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
endgültig nicht bestanden hat, oder sich in einem Prüfungsverfahren
im gleichen Studiengang an einer der benannten Einrichtung befindet,
- die Angabe des gewählten Wahlpflichtfaches,
- die Angabe über die gewählte Reihenfolge von Diplomarbeit
und Fachprüfungen und
- die Angabe der gewählten Prüfer/Prüferinnen.
§ 17
Zulassungsverfahren
- Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
Die Entscheidung wird dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt.
- Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
- die im Studienplan (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind,
- die Unterlagen unvollständig sind,
- der Kandidat/die Kandidatin den den Prüfungsanspruch verloren
hat oder
- der Kandidat/die Kandidatin die Diplomvorprüfung im Studiengang
Geologie/Paläontologie an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig
nicht bestanden hat oder sich einem Prüfungsverfahren in demselben
Studiengang an einer der genannten Einrichtungen befindet.
§ 18
Umfang und Art der Diplomvorprüfung
- Die Diplomprüfung besteht aus:
- einer Diplomkartierung,
- einer Diplomarbeit und
- vier Fachprüfungen.
Die Prüfungsleistungen Diplomkartierung und -arbeit können
kombiniert werden.
- Fachprüfungen sind in folgenden Fächern abzulegen:
- Geologie/Paläontologie (als Pflichtfach I),
- Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie (als Pflichtfach II),
- Mineralogie/Petrologie/Geochemie (als Pflichtfach III),
- Technische Mineralogie, Technische Geologie(Umwelt-/Hydro- /Ingenieurgeologie),
Lagerstättenkunde/Petrologie, Paläontologie/Biostratigraphie,
Geophysik, Geographie/Geoökologie oder Botanik (als Wahlpflichtfach)
oder ein Fach auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und nach Genehmigung
durch den Prüfungsausschuß, das an der Martin-Luther- Universität
bzw. einer benachbarten Universität vertreten ist, in sinnvollem Zusammenhang
mit dem Studiengang Geologie/Paläontologie steht, in den Prüfungsanforderungen
gleichwertig ist und durch einen Professor/eine Professorin vertreten wird,
z.B. die Fächer Chemie, Physik, Mathematik, Informatik oder Zoologie.
- Das Fach Geographie/Geoökologie oder das Fach Botanik kann im
Hauptstudium nur als Wahlpflichtfach gewählt werden, wenn das Fach
Geographie bzw. Botanik bereits im Grundstudium als Wahlpflichtfach II
absolviert und geprüft wurde.
- Die Fachprüfungen sind innerhalb von zwei Monaten abzulegen, wobei
dies vor der Vergabe des Themas der Diplomarbeit oder nach der Abgabe der
Diplomarbeit geschehen kann.
- Die vier Fachprüfungen sind von mindestens drei verschiedenen
Fachprüfern/Fachprüferinnen zu prüfen.
- Wird bei einer schriftlichen Prüfungsleistungen der Abgabetermin
ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird sie als "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet.
- Die inhaltlichen Anforderungen der Diplomprüfung orientieren sich
am Inhalt der im Studienplan (siehe Anhang) genannten Lehrveranstaltungen
und den dazugehörigen Vorlesungen des Hauptstudiums.
§ 19
Diplomkartierung und Diplomarbeit
- Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit sollen zeigen, daß
der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist ein Problem aus dem Fachgebiet Geologische Wissenschaften selbständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
- Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit können von jedem Prüfungsberechtigten
des Instituts für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum ausgegeben
und betreut werden. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses besteht
die Möglichkeit, daß das Thema auch von einem Prüfer/einer
Prüferin vorgeschlagen werden kann, der/die nicht dem Fachbereich
Geowissenschaften angehört. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit
zu geben, für das Thema der Diplomarbeit und der Diplomkartierung
Vorschläge zu machen.
- Die Ausgabe des Themas der Diplomkartierung oder der Diplomarbeit erfolgt
über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
- Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden.
Es ist zu beachten, daß die Einzelleistungen so abgrenzbar sind,
daß eine individuelle Beurteilung der Prüfungsleistungen möglich
ist.
- Jeder Kandidat/jede Kandidatin hat auf Nachweis der folgenden Leistungsnachweise
Anspruch auf Vergabe einer Diplomkartierung:
- Kartierkurs III,
- Tektonik und Gefügekunde,
- Polarisationsmikroskopie II,
- Sedimentologie I und II.
- Das Thema der Diplomkartierung ist so festzulegen, daß die Geländearbeiten
innerhalb von acht Wochen abgeschlossen werden können. Der Zeitraum
für Kartierung und Bearbeitung darf 18 Monate nicht überschreiten.
Ausnahmsweise darf der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten
Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und mit Zustimmung des Betreuers/der
Betreuerin die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
Ansonsten gilt § 18 Abs. 6.
- Jeder Kandidat/jede Kandidatin hat auf Nachweis der im Studienplan
(siehe Anhang) jeweils geforderten Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung
Anspruch auf Vergabe einer Diplomarbeit, wobei zwei Leistungsnachweise
nachgereicht werden können.
- Die Diplomkartierung soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin
in der Lage ist, einen geologischen Geländebefund aufzunehmen, darzustellen
und auszuwerten.
- Mit der Vergabe der Themen bestellt der Prüfungsausschuß
den Erstgutachter/die Erstgutachterin und einen weiteren Gutachter/eine
weitere Gutachterin zum Zweitgutachter/zur Zweitgutachterin. Ein Gutachter/Eine
Gutachterin muß dem Institut für Geologische Wissenschaften
und Geiseltalmuseum angehören und nach § 6 Abs. 1 prüfungsberechtigt
sein. Es kann ein Gutachter/eine Gutachterin von außerhalb des Institutes
für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum benannt werden.
Während der Anfertigung der Diplomkartierung und der Diplomarbeit
erfolgt die Betreuung des Kandidaten/der Kandidatin durch denjenigen Gutachter/diejenige
Gutachterin, der/die das Thema vorgeschlagen hat, in der Regel der Erstgutachter/die
Erstgutachterin.
- Thema, Namen der Gutachter/Gutachterin und Datum der Themenvergabe
sind durch den Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen.
- Das Thema der Diplomkartierung und der Diplomarbeit kann vom Kandidaten/der
Kandidatin nur einmal innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.
- Die Diplomarbeit ist sechs Monate nach der Vergabe des Themas bei dem/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. In Ausnahmefällen
kann auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin und mit
Billigung des Betreuers/der Betreuerin die Bearbeitungszeit um maximal
drei Monate verlängert werden.
- Bei Geländearbeiten sind sowohl in der Diplomkartierung als auch
in der Diplomarbeit witterungsbedingte Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
- Bei Diplomarbeiten, die hauptsächlich im Labor durchgeführt
werden, kann bei begründetem Bedarf die Bearbeitungszeit von sechs
auf neun Monate verlängert werden. Eine Ablehnung des Verlängerungsantrages
bedarf des Beschlusses durch den Prüfungsausschuß und ist dem
Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitzuteilen.
- Aus zwingenden, außerhalb der Arbeit liegenden Gründen kann
der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der
Kandidatin die Bearbeitungszeit für eine Diplomarbeit unterbrechen.
Die Dauer der Unterbrechung wird nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.
- Bei Abgabe der Diplomkartierung und der Diplomarbeit hat der Kandidat/die
Kandidatin schriftlich zu versichern, daß diese selbständig
ausgeführt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt wurden.
§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit und der Diplomkartierung
- Zwei Exemplare der Diplomkartierung und der Diplomarbeit sind fristgemäß
bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
- Diplomkartierung und Diplomarbeit werden von beiden Gutachtern/Gutachterinnen
innerhalb von vier Wochen gesondert bewertet. Einer der Gutachter/Eine
der Gutachterinnen ist derjenige/diejenige, der/die jeweils das Thema für
die Diplomkartierung oder die Diplomarbeit ausgegeben hat. Voneinander
unabhängig werden die Prüfungsnoten dem Prüfungsausschuß
mitgeteilt. Die Prüfungsnote wird aus dem arithmetischen Mittel errechnet.
§ 21
Mündliche Prüfungen
- Die Fachprüfungen finden als mündliche Einzelprüfungen
statt. Die Prüfungsdauer beträgt ca. 30 Minuten.
- § 12 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22
Zusatzfächer
Der Kandidat/die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen
Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis
der Prüfung (en) wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in
das Zeugnis aufgenommen, jedoch nicht bei der Feststellung der Gesamtnote
der Diplomprüfung mit einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der
Diplomprüfung
- Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, für
die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 13 entsprechend.
- Weichen die Noten für die Diplomkartierung und -arbeit um mehr
als 1,5 Punkte voneinander ab oder erteilt ein Gutachter/Gutachterin die
Note "nicht ausreichend" (5,0), ist ein weiterer Gutachter/eine
weitere Gutachterin hinzuzuziehen, der/die vom Prüfungsausschuß
zu berufen ist. Finden die drei Gutachter/Gutachterinnen keine übereinstimmende
Beurteilung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
aller drei Gutachter/Gutachterinnen gebildet.
- Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten
und der Noten der Diplomkartierung und der Diplomarbeit, wobei die Noten
der Diplomkartierung und der Diplomarbeit doppelt und die Noten der Fachprüfungen
einfach gewertet werden.
- Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelnoten
mindestens "ausreichend" (4,0) lauten. Sie ist nicht bestanden,
wenn eine der zur Diplomprüfung gehörenden Prüfungsleistungen
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder als "nicht
ausreichend" gilt (§ 8).
- Das Gesamtprädikat wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.
Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" (1,0) wird das Gesamtprädikat
"mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomkartierung und die
Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und das arithmetische Mittel aller anderen
Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,3 ist. Dieses Prädikat
ist auf dem Zeugnis und auf der Diplomurkunde zu vermerken.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
- Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden
gelten, können innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
- Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, sind zunächst die
übrigen Fachprüfungen abzulegen. Danach kann die nicht bestandene
Prüfung zu einem Termin, den der Prüfungsausschuß festlegt
und der frühestens vier Wochen nach der letzten Fachprüfung liegen
darf, wiederholt werden. Wenn zwei Fachprüfungen nicht bestanden werden,
ist das Prüfungsverfahren abzubrechen und alle Fachprüfungen
sind zu wiederholen. Durch den Prüfungsausschuß ist ein neuer
Prüfungszeitraum innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach
dem Erstprüfungszeitraum festzulegen. Diese Maximalfrist gilt auch
für zu wiederholende Einzelprüfungen.
- Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig,
wenn die übrigen Prüfungsleistungen des Kandidaten/der Kandidatin
erkennen lassen, daß das Studienziel mit großer Wahrscheinlichkeit
erreicht werden kann. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß
nach schriftlichem Antrag des Kandidaten/der Kandidatin, der innerhalb
von vier Wochen nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung vorliegen
muß. Die Fachprüfer/Fachprüferinnen haben zu diesem Antrag
schriftlich Stellung zu nehmen. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung
muß ein dem Prüfungsausschuß angehörender Professor/angehörende
Professorin anwesend sein.
- Die Diplomkartierung und die Diplomarbeit kann wiederholt werden, wenn
sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde oder als "nicht
ausreichend" gilt. Eine Rückgabe des Themas bei dieser Wiederholung
ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat/die Kandidatin von dieser
Möglichkeit nicht schon bei der ersten Diplomkartierung oder Diplomarbeit
Gebrauch gemacht hat. Die erneute Vorlage der Diplomkartierung bzw. Diplomarbeit
muß in angemessener Frist nach näherer Bestimmung durch den
Prüfungsausschuß erfolgen. Eine zweite Wiederholung der Diplomkartierung
und der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
- An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule
im Studiengang Geologie/Paläontologie erfolglos unternommene Versuche,
Teile der Diplomprüfung oder die gesamte Diplomprüfung abzulegen,
werden nach den Absätzen 1 bis 4 auf die Wiederholungsmöglichkeiten
angerechnet.
- Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig
mit Ausnahme § 4 Abs. 6.
§ 25
Zeugnis
- Nach Vorliegen aller erforderlichen Prüfungsleistungen ist über
die bestandene Diplomprüfung unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.
In das Zeugnis sind auch die Themen der Diplomkartierung und der Diplomarbeit
und deren Noten aufzunehmen. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum der Prüfung ist
der Tag anzugeben, an dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung
erbracht wurde.
- Wurde die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt
sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber
einen schriftlichen Bescheid. Diesem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung
beizufügen.
§ 26
Diplomurkunde
- Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.
- Die Diplomurkunde wird von dem Leiter/der Leiterin des Fachbereiches
und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und
mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 26
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
- Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung oder einem Leistungsnachweis
während des Studiums getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung der Kandidat/die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
- Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
- Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde
einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für
"nicht ausreichend" erklärt wird. Eine Entscheidung nach
Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten
- Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht
in die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Gutachter/Gutachterinnen
und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 29
Übergangsregelungen
Kandidaten/Kandidatinnen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Ordnung in einem entsprechenden Studienabschnitt studieren, können
diesen auf Antrag nach Maßgabe der bisher geltenden Ordnung innerhalb
der folgenden zwei Jahre noch abschließen.
§ 30
Inkrafttreten
- Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die am 3.9.1991 genehmigte Prüfungsordnung,
veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt
Nr. 50 vom 16.10.1992 S. 1624, außer Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des
Fachbereiches Geowissenschaften vom 15.11.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 8.2.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums
des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.4.1995
Halle, den 17.5.1995
Der Rektor
Studienplan für den Studiengang Geologie/Paläontologie
- Diplom - am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum
im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin- Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Grundstudium
Pflichtfach I
a) Geologie/Paläontologie (28 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Einführung in die Geowissenschaft (Ringvorl.) |
|
V |
2 |
WS |
|
AllgemeineGeologie(Endogene/Exogene) |
|
V |
4 |
WS |
1 |
Kartenlesen und Profilzeichnen |
Ga1 |
V/Ü |
2 |
WS |
1 |
Einführung in die Geoinformatik |
Ga2 |
V/Ü |
1 |
WS |
1 |
Einführung in die Historische Geologie |
Ga3 |
V/Ü |
3 |
SS |
2 |
Einführung in die Gesteinskunde |
Ga4 |
V/Ü |
4 |
SS |
2 |
Exkursion zur Allgemeinen Geologie und Erdgeschichte |
Ga5 |
Ex (8 Tage) |
SS |
2 |
Geologische Arbeitsmethoden |
Ga6 |
Ü/Ex (2 x 2T.) |
3 |
SS |
2 |
Kartierkurs I (Juli/August) |
Ga7 |
GK (10 Tage) |
SS |
2 |
Proseminar |
Ga8 |
PS |
1 |
WS |
3 |
Einführung in die Paläontologie |
|
V |
2 |
WS |
3 |
Kartierkurs II (März/April) |
Ga9 |
GK (10 Tage) |
WS |
3 |
Geologie von Mitteldeutschland |
|
V |
2 |
SS |
4 |
Spezielle Paläontologie |
Ga10 |
V/Ü |
4 |
SS |
4 |
Exkursion zur Geologie/Paläontologie |
Ga11 |
Ex (5 Tage) |
|
|
|
Pflichtfach II
b) Mineralogie/Petrologie (17 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Grundlage physikalisch-chemische und Spezielle Mineralogie |
Gb1 |
V/Ü |
4 |
WS |
1 |
Grundvorlage Mineralogie/Kristallographie |
Gb2 |
V/Ü |
4 |
SS |
2 |
Einführung in die Polarisationsmikr.I |
Gb3 |
V/Ü |
2 |
WS |
3 |
Quant. Mineral- undGesteinsanalyse |
Gb4 |
V/P |
5 |
SS |
4 |
Petrologie I |
Gb5 |
V/Ü |
2 |
SS |
4 |
Exkursion zur Mineralogie/Petrologie |
Gb6 |
Ex (3 Tage) |
|
|
|
Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Grundstudium in den
Pflichtfächern Geologie/Paläontologie und Mineralogie/Petrologie
(Exkursionen plus Kartierkurse) beträgt mindestens 40 Tage.
Wahlpflichtfach I
c) Chemie (9 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Anorganisch-analytische Chemie I |
|
V |
2 |
WS |
1 |
Anorganisch-analytische Chemie II |
|
V |
2 |
SS |
2 |
Anorganisch-analytisches Praktikum |
Gc1 |
P |
5 |
WS |
3 |
d) Physik (15 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Experimentalphysik I |
Gd1 |
V/Ü |
6 |
WS |
1 |
Experimentalphysik II |
Gd2 |
V/Ü |
6 |
SS |
2 |
Physikalisches Grundpraktikum |
Gd3 |
P |
3 |
WS |
3 |
Wahlpflichtfach II
e) Geographie (12 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Bodengeographie |
|
V |
2 |
WS |
1 |
Einführung in die Geomorphologie |
|
V |
1 |
WS |
1 |
Phy.-geograph. Unterseminar |
Ge |
1 |
US |
2 |
SS |
2 |
Landschaftsökologie I |
|
V |
1 |
WS |
3 |
Reg.phy.Geogr. Mitteleuropa |
|
V |
1 |
WS |
3 |
Landschaftsökologie II |
|
V |
1 |
SS |
4 |
Phy.Geogr. Mitteleuropas-Geom. |
|
V |
2 |
SS |
4 |
Mittelseminar zur Physischen Geographie |
Ge2 |
MS |
2 |
SS |
4 |
Exkursionen zur Geographie |
Ge3 |
Ex (3 Tage) |
|
|
|
f) Botanik (12 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Grundlagen der Botanik |
|
V |
2 |
WS |
1 |
Kleines botanisches Praktikum |
Gf1 |
P |
3 |
SS |
2 |
Übung im Bestimmen höherer Pflanzen |
Gf2 |
Ü |
2 |
SS |
2 |
Allgemeine Ökologie |
|
V |
2 |
WS |
3 |
Botanisches Geländepraktikum |
Gf3 |
P |
3 |
SS |
4 |
Hauptstudium
Pflichtfach I
a) Geologie/Paläontologie (25 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Historische Geologie I |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Regionale Geologie von Europa |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Tektonik und Gefügekunde |
Ha1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Sedimentologie I |
Ha2 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Mikropaläontologie |
Ha3 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Kartierkurs II (März/April) |
Ha4 |
HK (10 Tage) |
|
WS |
5 |
Plattentektonik |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Sedimentologie II |
Ha5 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Historische Geologie II |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Regionale Geologie (Ringvorlesung) |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Auswertung und Interpretation von Luftbildern |
Ha6 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Paläontologie der Wirbeltiere |
Ha7 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Hauptseminar zur Allg. und Hist. Geol. |
Ha8 |
HS |
1 |
WS |
7 |
Math. Verf. zur Geol./Paläont |
Ha9 |
V/Ü |
1 |
SS |
8 |
Allgemeine Paläontologie: Evolution |
|
V |
1 |
SS |
8 |
Exk. zur Reg. Geol. o. Paläont./Biostr. |
Ha10 |
Ex (7 Tage) |
|
SS |
8 |
Der Gesamtumfang der Geländetätigkeit im Hauptstudium in den
Pflichtfächern Geologie/Paläontologie, Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie,
Mineralogie/Petrologie/Geochemie und einem Wahlpflichtfach (Exkursionen
plus Kartierkurs) beträgt mindestens 33 Tage, einschließlich
des Grundstudiums mindestens 73 Tage.
Pflichtfach II
b) Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie (25 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Umweltgeologie I |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Hydrogeologie I |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Hydrochemie |
Hb1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Bodenkunde I |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Ingenieurgeologie |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Quartärgeologie |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Einführung in die Geophysik |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Darstellung geowissenschaftlicher Ergebnisse |
Hb2 |
V/Ü |
1 |
WS |
7 |
Boden- und Felsmechanik |
Hb3 |
V/Ü |
3 |
WS |
7 |
Haupts. zur Umwelt-/Hydro-/Ing. Geol. |
Hb4 |
HS |
2 |
WS |
7 |
Ext. zur Umwelt-/Hydro-/Ing.-Geol. |
Hb5 |
Ex (7 Tage) |
|
WS |
7 |
Geologische Bohrungsinterpretation |
Hb6 |
V/Ü |
3 |
SS |
8 |
Ang. Geophysik |
Hb7 |
V/Ü |
2 |
SS |
8 |
Pflichtfach III
c) Mineralogie/Petrologie/Geochemie (21 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Umweltmineralogie |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Grundlagen der Geochemie |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Lagerstättenkunde |
Hc1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Petrologie II |
Hc2 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Polarisationsmikroskopie II |
Hc3 |
V/Ü |
3 |
SS |
6 |
Analytische Mineralogie/Umweltgeochemie/Tonmineralogie |
Hc4 |
V/Ü/P |
4 |
SS |
6 |
Min.-Petrochem. Praktikum |
Hc5 |
P |
4 |
WS |
7 |
Haupts. zur Min./Petr./Geochemie |
Hc6 |
HS |
4 |
SS |
8 |
Exk. zur Min./Petr./Geochm. |
Hc7 |
Ex (7 Tage) |
|
SS |
8 |
Wahlpfichtfach
(Für eines der folgenden Fächer sind jeweils alle Leistungsnachweise
erforderlich.)
d) Technische Geologie (Umwelt-/Hydro-/Ingenieurgeologie) (14 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Umweltgeologie II |
Hd1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Hydrogeologie II |
Hd2 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Ingenieurgeologie II |
Hd3 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Bodenkunde II |
Hd4 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Ingenieurphysik |
Hd5 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
V |
2 |
WS |
7 |
Haupts. zur Technischen Geologie |
Hd6 |
HS |
2 |
WS |
7 |
Exk. zur Technischen Geologie |
Hd7 |
Ex (2 Tage) |
|
|
|
e) Technische Mineralogie (18 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Spezielle Meßmethoden I |
He1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Ang. Min. I |
|
VTD> |
2 |
WS |
5 |
Ang. Min. II |
|
V |
2 |
SS |
5 |
Spezielle Meßmethoden II |
He2 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Fortgeschrittenen Praktikum |
He3 |
P |
5 |
WS |
7 |
Fortgeschrittenen Praktikum |
He4 |
P |
5 |
WS |
8 |
Exk. zur Technischen Mineralogie |
He5 |
Ex (2 Tage) |
|
|
|
f) Lagerstättenkunde/Petrologie (15 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Erdöl-Erdgas-Geologie |
Hf1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Übungen zur Erzpetrographie |
Hf2 |
Ü |
2 |
SS |
6 |
Industrieminerale (Steine plus Erden) |
|
V |
2 |
SS |
6 |
Erzlagerstättenexploration |
|
V |
2 |
WS |
7 |
Kohle |
|
V |
2 |
WS |
7 |
Analytische Methoden zur Lagerstättenk. |
Hf3 |
Ü |
3 |
WS |
7 |
Hauptseminar zur Lagerst./Petr. |
Hf4 |
HS |
2 |
SS |
8 |
Exkursion zur Lagerst./Petr. |
Hf5 |
Ex (2 Tage) |
g) Paläontologie/Biostratigraphie (15 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Dinos. und Mammalier (terr. Ökosyst.) |
|
V |
2 |
WS |
5 |
Paläobotanik |
|
V |
1 |
SS |
6 |
Mikrofazies/Biofazies |
Hg1 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Stratigraphische Pollenanalytik |
|
V |
1 |
WS |
7 |
Biofazies/Paläontologie |
Hg2 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Ausgewählte Themen der Paläontologie |
Hg2 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Großes paläontologisches Praktikum |
Hg3 |
P |
4 |
WS |
7 |
Hauptseminar zur Paläont./Biostr. |
Hg4 |
HS |
2 |
SS |
8 |
Exkursion zur Paläont./Biostr. |
Hg5 |
Ex ( 2 Tage) |
h) Geophysik (11 SWS) Für die Zulassung im Fach Geophysik sind
aus den Leistungsnachweisen Hh1, Hh2, Hh3, Hh4 und Hh5 nur drei Leistungsnachweise
erforderlich.
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Gravimetrie |
Hh1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Magnetik |
Hh2 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Seismik |
Hh3 |
V/Ü |
2 |
SS |
6 |
Geoelektrik |
Hh4 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Radiometrie |
Hh5 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Petrophysik/Geophysikalisches Praktikum |
Hh6 |
V/Ü |
5 |
SS |
8 |
Exkursionen zur Geophysik |
Hh7 |
Ex (2 Tage) |
i) Geographie/Geoökologie (13 SWS) Für die Zulassung im Fach
Geographie/Geoökologie sind aus den Leistungsnachweisen Hi1, Hi4,
Hi5 nur ein Leistungsnachweis erforderlich.
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Naturindikation |
Hi1 |
V/Ü |
2 |
WS |
5 |
Phys.-geogr. Oberseminar |
Hi2 |
OS |
2 |
WS |
5 |
Deutschlandexkursion |
Hi3 |
Ex (6 Tage) |
|
WS |
5 |
Probleme der Abfallwirtschaft |
|
V |
1 |
SS |
6 |
Einführung in die Stadtökologie |
|
V |
1 |
SS |
6 |
Geomorphologische Arbeitsmethoden |
Hi4 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Ressource-Umweltmedium Boden |
Hi5 |
V/Ü |
2 |
WS |
7 |
Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
V |
2 |
WS |
7 |
Probleme der Altlasterkundung |
|
V |
1 |
SS |
8 |
Grundlagen der Regionalplanung |
|
V |
2 |
SS |
8 |
Laborpraktikum |
Hi6 |
P (5 Tage) |
2 |
SS |
8 |
Exkursion zur Geographie/Geoökologie |
Hi7 |
Ex (2 Tage) |
k) Botanik (10 SWS)
Titel der Veranstaltung |
Nr. des Leistungsn. |
Art der Veranstaltung |
SWS |
WS/SS |
empf. Sem. |
Ökosysteme der Erde |
|
V |
1 |
SS |
5 |
Autoökologie (Synökologie)der Pflanzen |
|
V |
2 |
WS |
6 |
Ökomorphologie oder Vegetationskunde |
|
V |
2 |
SS |
7 |
Geobotanische Pflanzenökologie |
Hk1 |
P |
5 |
WS |
8 |
Großpraktikum (Nebenfach) |
Exkursionen zur Botanik für Fortgeschrittene |
Hk2 |
Ex (2 Tage) |
Art der Veranstaltung:
V |
=Vorlesung |
Ü |
= Übung |
PS |
=Proseminar |
US |
=Unterseminar |
MS |
=Mittelseminar |
OS |
=Oberseminar |
HS |
=Hauptseminar |
P |
=Praktikum |
Ex |
=Exkursion |
K |
=Kartierkurs |
SWS |
=Semesterwochenstunden |
WS |
=Wintersemester |
SS |
=Sommersemester |
empf.Sem. |
=empfohlenes Semester nach Studienplan |