Anpassungsfortbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern mit einschlägiger beruflicher Tätigkeit in der Behindertenpflege zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger

RdErl. des MK vom 1.12.1995 - 5.13-53005

Bezug:

a) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufsfach- und Fachschulen für sozialpflegerische Berufe und für die Fachschule Pharmazeutisch - technischer Assistent (APVO SB/PTA) vom 18.7.1994 (GVBl. LSA S. 865)

b) RdErl. des MK vom 22.8.1994 (SVBl. LSA S. 316)

1. Geltungsbereich

Dieser RdErl. regelt die Anpassungsfortbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger im Land Sachsen-Anhalt für Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, die eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in der Betreuung, Förderung und Pflege von Behinderten nachweisen und jetzt in einer Behinderteneinrichtung tätig sind.

2. Zulassungsvoraussetzungen

2.1 Die Bewerberin oder der Bewerber muß ihren oder seinen Wohnsitz oder einen ständigen Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt haben.

2.2 Vor Beginn der Anpassungsfortbildung sind nachzuweisen:

3. Bestimmungen zur Anpassungsfortbildung

3.1 Die Anpassungsfortbildung erfolgt berufsbegleitend.

3.2 Die Anpassungsfortbildungen im Sinne dieses RdErl. werden durch die vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als geeignet befundene Bildungseinrichtungen geführt.

3.3 Der Umfang der Anpassungsfortbildung soll mindestens 1000 Stunden betragen und dauert in diesem Fall zwei bis zweieinhalb Jahre. Für die Ausbildung ist die in der Anlage aufgeführte Stundentafel verbindlich.

3.4 Hinsichtlich des Ausbildungszieles, der Leistungsbewertung, der Abschlüsse und Berechtigungen sowie der Zeugnisse gelten die Regelungen für die Fachschule „Heilerziehungspflege“ gemäß APVO- SB/PTA.

3.5 Die Abschlußprüfung erfolgt entsprechend Teil 1 Abschn. 5 sowie Teil 2 Abschn. 4 APVO-SB/PTA. Abweichend von § 52 umfaßt die schriftliche Prüfung zwei Klausurarbeiten von jeweils drei Zeitstunden in folgenden Fächern:

3.6 Ausgenommen von der Anpassungsfortbildung ist die Zusatzprüfung zum Erwerb schulischer Abschlüsse.

4. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt bis 31.12.1999.

Anlage

Stundentafel für die Anpassungfortbildung zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“
und zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ - Teilzeitausbildung -
gemäß RdErl. des MK vom 1.12.1995 (Mbl. LSA S. 2411)

Unterrichtsfach Stunden
Pädagogik/Behindertenpädagogik 140
Psychologie 40
Didaktik und Methodik (mit Übungen) 200
Rechts- und Berufskunde 40
Pflege und Betreuung der Behinderten (mit Übungen) 40
Übungen zur Kinder- und Jugendliteratur 40
Werken/Gestalten 80
Kunsterziehung 80
Musik/Rhythmik 80
Bewegungserziehung 60
Psychomotorik 80
Spiel 80
Technische Mittel 40
Gesamt 1000