Anpassungsfortbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern mit einschlägiger beruflicher Tätigkeit in der Behindertenpflege zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger
RdErl. des MK vom 1.12.1995 - 5.13-53005
Bezug:
a) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufsfach- und Fachschulen für sozialpflegerische Berufe und für die Fachschule Pharmazeutisch - technischer Assistent (APVO SB/PTA) vom 18.7.1994 (GVBl. LSA S. 865)
b) RdErl. des MK vom 22.8.1994 (SVBl. LSA S. 316)
1. Geltungsbereich
Dieser RdErl. regelt die Anpassungsfortbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger im Land Sachsen-Anhalt für Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, die eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in der Betreuung, Förderung und Pflege von Behinderten nachweisen und jetzt in einer Behinderteneinrichtung tätig sind.
2. Zulassungsvoraussetzungen
2.1 Die Bewerberin oder der Bewerber muß ihren oder seinen Wohnsitz oder einen ständigen Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt haben.
2.2 Vor Beginn der Anpassungsfortbildung sind nachzuweisen:
a) eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Nr. 1 und
b) eine mindestens siebenjährige Tätigkeit im ambulanten oder stationären Bereich der Betreuung, Förderung und Pflege von Behinderten.
3. Bestimmungen zur Anpassungsfortbildung
3.1 Die Anpassungsfortbildung erfolgt berufsbegleitend.
3.2 Die Anpassungsfortbildungen im Sinne dieses RdErl. werden durch die vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als geeignet befundene Bildungseinrichtungen geführt.
3.3 Der Umfang der Anpassungsfortbildung soll mindestens 1000 Stunden betragen und dauert in diesem Fall zwei bis zweieinhalb Jahre. Für die Ausbildung ist die in der Anlage aufgeführte Stundentafel verbindlich.
3.4 Hinsichtlich des Ausbildungszieles, der Leistungsbewertung, der Abschlüsse und Berechtigungen sowie der Zeugnisse gelten die Regelungen für die Fachschule „Heilerziehungspflege“ gemäß APVO- SB/PTA.
3.5 Die Abschlußprüfung erfolgt entsprechend Teil 1 Abschn. 5 sowie Teil 2 Abschn. 4 APVO-SB/PTA. Abweichend von § 52 umfaßt die schriftliche Prüfung zwei Klausurarbeiten von jeweils drei Zeitstunden in folgenden Fächern:
a) Pädagogik/Behindertenpädagogik/Psychologie
b) Didaktik und Methodik mit Übungen/Rechts- und Berufskunde.
3.6 Ausgenommen von der Anpassungsfortbildung ist die Zusatzprüfung zum Erwerb schulischer Abschlüsse.
4. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt bis 31.12.1999.
Anlage
Stundentafel für die Anpassungfortbildung zur „Staatlich
anerkannten Heilerziehungspflegerin“
und zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ - Teilzeitausbildung
-
gemäß RdErl. des MK vom 1.12.1995 (Mbl. LSA S. 2411)
Unterrichtsfach | Stunden | |
Pädagogik/Behindertenpädagogik | 140 | |
Psychologie | 40 | |
Didaktik und Methodik (mit Übungen) | 200 | |
Rechts- und Berufskunde | 40 | |
Pflege und Betreuung der Behinderten (mit Übungen) | 40 | |
Übungen zur Kinder- und Jugendliteratur | 40 | |
Werken/Gestalten | 80 | |
Kunsterziehung | 80 | |
Musik/Rhythmik | 80 | |
Bewegungserziehung | 60 | |
Psychomotorik | 80 | |
Spiel | 80 | |
Technische Mittel | 40 | |
Gesamt | 1000 |