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Ordnung über die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 2.6.1995 - 6.22-74361

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Ordnung über die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen vom 8.6.1994 als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 1.7.1994 genehmigt worden ist.

Anlage
Ordnung über die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.6.1994

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Struktur der Lehramtsstudiengänge
§ 3 Zweck und Ziel der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Zulassungsvoraussetzung
§ 8 Durchführung der Prüfung
§ 9 Öffentlichkeit
§ 10 Bewertung der Prüfung
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Wiederholung von Fachprüfungen
§ 13 Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage von § 17 Abs.1 des Hochschulgesestzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), und unter Berücksichtigung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.6.1992 (GVBl. LSA S. 488) die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Studiengängen

der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2
Struktur der Lehramtsstudiengänge

(1) Das Studium in den Studiengängen „Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen“ umfaßt das Studium zweier Unterrichtsfächer der Sekundarschule sowie ein erziehungswissenschaftliches Begleitstudium in den Fächern Pädagogik und Psychologie.

(2) Das Studium in den Studiengängen „Lehramt an Gymnasien“ umfaßt das Studium zweier Unterrichtsfächer des Gymnasiums sowie ein erziehungswissenschaftliches Begleitstudium in den Fächern Pädagogik und Psychologie.

(3) Das Studium in den Studiengängen „Lehramt an Sonderschulen“ umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Rehabilitationspädagogik und der rehabilitationspädagogischen Psychologie, das Studium zweier rehabilitationspädagogischer Fachrichtungen und

a) das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarschule
oder
b) das Studium zweier Unterrichtsfächer der Grundschule.

(4) Das Lehramtsstudium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.

(5) Wird nach bestandener Erster Staatsprüfung ein Unterrichtsfach als Erweiterungsfach studiert, so entfällt die Zwischenprüfung.

§ 3
Zweck und Ziel der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung bildet den Anschluß des Grundstudiums und wird in der Regel am Ende des vierten Semesters durchgeführt. Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er die inhaltlichen Grundlagen seines Studienganges, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung bildet jeder Fachbereich, der Lehramtsstudiengänge anbietet, einen Prüfungsausschuß, der vom Fachbereichsrat bestätigt wird. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Vorsitzender und Stellvertreter müssen Professoren sein. Die Amtszeit beträgt in der Regel drei Jahre. Die Amtszeit etwaiger studentischer Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist zuständig für Einwände gegen die im Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß ist dem Fachbereichsrat berichtspflichtig insbesondere über Prüfungsergebisse und Studienzeiten.

(3) Die Mtiglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein.

(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt für die Prüfungen die erforderlichen Prüfer und Beisitzer. Zum Prüfer kann nur bestellt werden, wer in dem betreffenden Prüfungsfach selbständig lehrt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Schriftliche Prüfungsteile werden von zwei Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.

(2) Der Prüfling kann für die Abnahme der Prüfung einen Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag sollte entsprochen werden, er begründet jedoch keinen verbindlichen Anspruch.

(3) Die Namen der Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuß rechtzeitig, das heißt mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, bekanntgegeben.

(4) Für Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Über die Anrechenbarkeit entscheiden die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche oder ein vom jeweiligen Ausschuß beauftragter Mitarbeiter.

§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich bei den entsprechenden Prüfungsausschüssen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

(2) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer
§ 8
Durchführung der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung setzt sich aus unterschiedlichen Fachprüfungen zusammen. Diese bestehen in den Unterrichtsfächern in der Regel jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil (Teilprüfungen).

(2) Für die Unterrichtsfächer wird

(3) Die Zwischenprüfung in den Pflichtfächern des erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums (Pädagogik und Psychologie) besteht jeweils aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten Dauer bzw. einer vergleichbaren Leistung nach Maßgabe der entsprechenden Studienordnung.

(4) Die Zwischenprüfung in den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen besteht jeweils aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten Dauer.

(5) Die konkreten inhaltlichen Prüfungsanforderungen je Unterrichtsfach und rehabilitationspädagogischer Fachrichtung werden im Anhang ausgewiesen.1


1 Der Anhang wird nach entsprechenden Regelungen in den Studienordnungen ergänzt. Die gültigen Anforderungen werden bei den jeweils zuständigen Prüfungsausschüssen durch Aushang bekanntgegeben.

§ 9
Öffentlichkeit

Zu den mündlichen Prüfungen können Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der zu Prüfende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jeder Fachprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(2) Alle Teilprüfungen sind mit den folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr ausreichend genügt

(3) Die Noten der Teilprüfungen werden zu einer Gesamtnote zusammengefaßt.

(4) Bei der rechnerischen Ermittlung einer Gesamtnote wird diese durch das arithmetische Mittel festgestellt. Dabei ist nur die erste Kommastelle zu berücksichtigen. Einzelne Teilprüfungen mit der Bewertung „nicht ausreichend“ sind von der Bildung der Gesamtnote zu wiederholen. Das Gesamtergebnis lautet für die Zwischenprüfung eines Unterrichtsfaches bzw. einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung:

bei einem Durchschitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Bei Krankheit des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Ergebnisse absolvierter Teilprüfungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungen durch Täuschung, oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als mit „nicht ausreichend“(5,0) bewertet.

§ 12
Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Teilprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Teilprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuß einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat zu Beginn des folgenden Semesters oder im folgenden Prüfungsabschnitt stattzufinden. Bei Studienunterbrechung legt der Prüfungsausschuß die Fristen für die Wiederholung fest.

(3) Ist die Zwischenprüfung in einem Fach nicht bestanden, so erhält der Kandidat vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Mitteilung, in der die Gründe für das Nichtbestehen und Modalitäten für eine Wiederholungsprüfung angegeben werden.

(4) Eine zweite Wiederholung von Teilprüfungen ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen im entsprechenden Fach erkennen lassen, daß die Erreichung des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine zweite Wiederholung genehmigt werden.

§ 13
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung

Über die bestandene Zwischenprüfung in den Unterrichtsfächern bzw. den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen sowie den Pflichtfächern Pädagogik und Psychologie bzw. Rehabilitationspädagogik und rehabilitationspädagogische Psychologie wird vom jeweiligen Fachbereich ein Zeugnis ausgestellt, das die Gesamtnote sowie gegebenenfalls die Teilnoten aufführt.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidat kann auf Antrag bis spätestens drei Monate nach Aushändigung der Prüfungsergebnisse Einsicht in die Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Zwischenprüfungsordnung tritt nach der Genehmigung des zuständige Ministeriums für Wissenschaft und Forschung am Tage der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 8.6.1994 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.7.1994

Halle, den 19.5.1995

Der Rektor


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