Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.
Magisterprüfungsordnung für das Fach Geologie/Paläontologie
als Nebenfach am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum
im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Bek.des MK vom 21.12.1994
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Magisterprüfungsordnung für das Fach Geologie/Paläontologie
als Nebenfach vom 22.3.1993 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium
gemäß ? Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 7.10.1993 (GVBL. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten
Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBL
LSA S. 799), am 15.8.1994 genehmigt worden ist.
Anlage
Magisterprüfungsordnung für das Fach Geologie/Paläontologie
als Nebenfach am Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum
im Fachbereich Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 22.3.1993
§ 1
Allgemeines
Auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Geologie/Paläontologie im Fachbereich
Geowissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
führt das Institut für Geologische Wissenschaften und Geiseltalmuseum
eine Magisterprüfung für den Studiengang Geologie/Paläontologie
als Nebenfach durch.
§ 2
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
-
Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen
werden, wer:
-
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife oder einen gemäß § 34 Hochschulgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Nachweis besitzt,
-
ein Magisterstudium in einem Hauptfach belegt hat,
-
die in der vorliegenden Magisterprüfungsordnung geforderten fachlichen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die
nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche
Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen
erbracht hat,
-
die Fristen für die Anmeldung zur Ablegung der Zwischen- oder Magisterprüfung
gemäß §§ 9 und 10 nicht überschritten hat,
-
mindestens zwei Semester am Institut für Geologische Wissenschaften
und Geiseltalmuseum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
studiert hat.
-
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
-
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
-
die Unterlagen unvollständig sind,
-
der Kandidat die Zwischenprüfung im Magisterstudiengang oder eine
Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat.
§ 3
Prüfungsausschuß
-
Für die Vorbereitung und Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuß
für den Studiengang Geologie/Paläontologie am Fachbereich Geowissenschaften
zuständig. Ihm gehören fünf Mitglieder an: drei Professoren,
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Studierender. Der Vorsitzende sowie
sein Stellvertreter ist Professor.
-
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die Mitglieder des Prüfungsausschusses
werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt in der Regel
zwei Jahre.
-
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder - darunter mindestens zwei Professoren - anwesend
ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
-
Der Prüfungsausschuß stellt die Durchführung der Prüfungen
unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung sicher. Er
berichtet dem Fachbereichsrat, der Studienabteilung, dem Fachbereichsleiter
und dem Institutsleiter auf Anfrage über die Entwicklung der Prüfungen
(Inhalte, Form usw.) und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der
Studienordnung, des Studienplanes und dieser Prüfungsordnung.
-
Der Prüfungsausschuß tritt auf Antrag mindestens eines seiner
Mitglieder zu einer Sitzung zusammen, deren Verlauf, Inhalt und Beschlußfassung
protokollarisch dokumentiert werden muß. Die Protokolle sind in der
zuständigen Studienabteilung zu hinterlegen.
-
Der Prüfungsausschuß kann in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat
Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser berichtet
dem Prüfungsausschuß lückenlos über seine Tätigkeit.
-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen
als Beobachter teilzunehmen.
-
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über
alle im Ausschuß behandelten Probleme und Sachverhalte verpflichtet.
Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind bei Amtsantritt
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 4
Prüfer und Beisitzer
-
Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer.
Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung
bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit
ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben
Fach die Diplom-, Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
-
Der Kandidat/Die Kandidatin kann im Sinne von Absatz 1 für die Abnahme
der Prüfungen dem Prüfungsausschuß Prüfer vorschlagen.
Dem Vorschlag ist zu entsprechen, soweit dem nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. Wird der Vorschlag begründet abgewiesen, so ist dem
Kandidaten/der Kandidatin Gelegenheit für einen weiteren Vorschlag
zu geben.
-
Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß dem Kandidaten/der
Kandidatin die Namen der Prüfer rechtzeitig, das heißt mindestens
vier Wochen vor dem Prüfungstermin, bekanntgegeben werden.
-
Der Prüfer und die Beisitzer sind über den Verlauf der Prüfungen
der Öffentlichkeit gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
-
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang
an Universitäten, Hochschulen oder an Gesamtschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes von Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt.
-
Die gleichen Bedingungen gelten für Hochschulen aus Staaten, mit denen
Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungen,
Hochschulgrade etc. bestehen.
-
Studienzeiten und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen werden angerechnet, wenn das Studium gleichrangig
ist. Das gilt auch für im Ausland absolvierte Studiengänge. Über
die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag.
-
Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
-
Die Anerkennung der Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts
wegen.
-
Der Student/Die Studentin hat für die Anrechnung erforderlichen Leistungsnachweise
vorzulegen.
§ 6
Prüfungsvoraussetzung
Der Kandidat/Die Kandidatin ist vor der Prüfung auf die momentane
physische und psychische Prüfungsbereitschaft und -fähigkeit
zu befragen.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
-
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn
der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin unbegründet
nicht erscheint, wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt oder wenn er/sie nicht
den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung unbegründet
innerhalb der vom Prüfungsausschuß bestimmten Frist stellt.
-
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich,
schriftlich und glaubhaft angezeigt werden. Bei Erkrankung ist spätestens
zum Prüfungszeitpunkt ein ärztliches Attest (Krankenschein) den
Prüfern oder der zuständigen Studienabteilung zuzustellen.
-
Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflußen,
gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein
Kandidat/Eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von dem Prüfer von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
§ 8
Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen
Studenten/Studentinnen des Studienganges Geologie/Paläontologie
als Nebenfach mit Magisterabschluß, die sich zukünftig der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, die ein begründetes Interesse gegenüber dem
Prüfungsausschuß geltend machen, können unter Berücksichtigung
des zur Verfügung stehenden Raumes als Zuhörer bei mündlichen
Prüfungen zugelassen werden, sofern der/die zu prüfende Kandidat/Kandidatin
zustimmt. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses an den Studenten/die Studentin.
§ 9
Zwischenprüfung
-
Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung von etwa
30 Minuten Dauer. Sie stellt den Abschluß des Grundstudiums dar und
ist bis zum Beginn des fünften Semesters abzuschließen.
-
Voraussetzungen zur Zulassung sind die im § 2 festgelegten Bedingungen
und der Nachweis über ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung,
indem der Kandidat/die Kandidatin die im Regelstudienplan geforderten Leistungshinweise
über die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen bis
zum entsprechenden Prüfungsabschnitt vorlegt.
-
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß
bis zu einem festgelegten und öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt
einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
-
eine Darstellung des Studienweges,
-
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits
eine Zwischenprüfung oder Teile davon in dem Studiengang Geologie/Paläontologie
an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes absolviert hat,
-
die erforderlichen Leistungsnachweise,
-
der Vorschlag des gewählten Prüfers.
-
Ist dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz 3
erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
-
Nicht zugelassen wird, wer eine Zwischenprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie
an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule, im Geltungsbereich
endgültig nicht bestanden hat.
-
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 10
Magisterprüfung
-
Die Magisterprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie als
Nebenfach, sollte in der Regel Bestandteil der Blockführung zum Abschluß
des Studiums sein. Sie ist eine mündliche Prüfung von etwa 30
Minuten Dauer.
-
Voraussetzungen zur Zulassung sind die bestandene Zwischenprüfung
entsprechend § 9 dieser Ordnung und der Nachweis über ein Studium
nach Maßgabe der Studienordnung, indem den Kandidat/die Kandidatin
die im Regelstudienplan geforderten Leistungshinweise über die erfolgreiche
Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen bis zum entsprechendem Prüfungsabschnitt
vorlegt.
-
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß
bis zu einem festgelegten und öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt
einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
-
eine Darstellung des Studienweges
-
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits
eine Magisterprüfung oder Teile davon in dem Studiengang Geologie/Paläontologie
an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes absolviert hat,
-
die erforderlichen Leistungsnachweise,
-
der Vorschlag des gewählten Prüfers.
-
Ist dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz 3
erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise beizufügen, kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
-
Nicht zugelassen wird, wer eine Magisterprüfung im Studiengang Geologie/Paläontologie
an einer Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
-
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 11
Bewertung der Prüfungen
-
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Vor der Festsetzung ist der Beisitzer
zu hören. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 |
= sehr gut |
= eine hervorragende Leistung |
2 |
= gut |
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt |
3 |
= befriedigend |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 |
= ausreichend |
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt |
5 |
= nicht ausreichend |
=eine Leistung, die wegen erheblichen Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt |
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten
zwischen den Noten "sehr gut" (1,0) und "ausreichend" (4,0) durch Erniedrigen
oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gegeben werden.
-
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend"
(4) ist.
-
Das Ergebnis (Note) ist dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluß
an die Prüfung mitzuteilen.
-
Inhalt, Verlauf und Bewertung der Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten und dieses, von Prüfer und Beisitzer abgezeichnet, der
zuständigen Studienabteilung zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 12
Wiederholung von Prüfungen
-
Prüfungen, die nicht bestanden wurden, können einmal wiederholt
werden.
-
Wiederholungsprüfungen sind innerhalb einer vom Prüfungsausschuß
zu bestimmenden Frist, spätestens aber vor Ablauf von sechs Monaten
abzulegen.
-
Eine zweite Wiederholung einer Prüfung ist nur zulässig, wenn
die übrigen Prüfungsleistungen des Studenten/der Studentin erkennen
lassen, daß das Erreichen des Studienzieles nicht ausgeschlossen
ist. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Studenten/der
Studentin der Prüfungsausschuß unter Einbeziehung einer schriftlichen
Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses für das
Hauptfach. Der Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung muß
innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung gestellt
werden. Bei der zweiten Wiederholung der Prüfung muß ein Professor
des Prüfungsausschusses anwesend sein.
-
An einer anderen Universität, Hochschule oder Gesamthochschule im
Studiengang Geologie/Paläontologie erfolglos unternommene Versuche,
eine Prüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten
grundsätzlich nach den Absätzen 1 und 3 angewendet.
§ 13
Ungültigkeit der Zwischen- und Magisterprüfung
-
Hat der Student/die Studentin bei einer Prüfung während des Studiums
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung
der Kandidat/die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
-
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
-
Dem Kandidaten/Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
-
Die Entscheidung wird der zuständigen Studienabteilung mitgeteilt.
§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
Jeder Student/Jede Studentin hat das Recht, innerhalb eines Jahres auf
Antrag nach Abschluß jeder Prüfung Einsicht in die Prüfungsprotokolle
zu nehmen.
§ 15
Widerspruchsverfahren
-
Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen
werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfbelehrung
zu versehen. Gegen sie kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides
Widerspruch eingelegt werden.
-
Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß gemäß
§ 3 Abs. nach einer Stellungnahme des Prüfers.
-
Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses
oder dessen Vorsitzenden, entscheidet der Fachbereichsrat.
-
Über den Widerspruch soll möglichst innerhalb von vier Wochen
nach Eingang beim Prüfungsausschuß abschließend entschieden
werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das zuständige
Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des
Fachbereiches Geowissenschaften vom 22.3.1993 und des Senats der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 8.9.1993 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums
vom 15.8.1994 - Aktenzeichen: 6.22-74341
Halle, den 7.12.1994
Der Rektor
Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich
einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr.
Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.