H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Verwaltungsvorschriften für die Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte

RdErl. des MWF vom 10.8.1993

1. Personenkreis, Aufgaben, Einstellungsvoraussetzungen

An den Hochschulen können für Dienstleistungen in der Forschung und in der Lehre wissenschaftliche Hilfskräfte nebenberuflich beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer, die Honorarprofessoren und die Gastprofessoren, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den Aufgaben in Forschung und Lehre zu unterstützen. Die ihnen übertragenen Tätigkeiten sollen zugleich der eigenen wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung dienen. Zu den Dienstaufgaben der wissenschaftlichen Hilfskräfte gehört es nicht, sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Mit Tätigkeiten im technischen und Verwaltungsdienst dürfen wissenschaftliche Hilfskräfte nicht beschäftigt werden.

Für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft

a) in der Regel kann mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eingestellt werden, wer ein der Tätigkeit entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang abgeleistet hat. In Fällen, in denen die Promotion als Hochschulabschluß angestrebt wird, gilt die Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne dieses RdErl. bereits als abgeschlossen, wenn im Promotionsverfahren alle für den Erwerb des Doktorgrades vorgeschriebenen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht worden sind (Tag der mündlichen Prüfung). Ein durch Prüfung abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule ist erst dann abgelegt, wenn der letzte Prüfungstag mit Schlußsitzung stattgefunden hat. In dem Fall, wo von einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung in einem wissenschaftlichen Studiengang abgesehen wird, muß mindestens ein Diplom (FH) vorliegen.

b) ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung kann eingestellt werden, wer als Studierender immatrikuliert ist und wer in einem der Tätigkeit entsprechenden Studiengang die Vor- oder Zwischenprüfung in einem wissenschaftlichen Studiengang abgelegt hat; soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht vorgeschrieben ist, soll der Bewerber mindestens vier Semester in der entsprechenden Fachrichtung studiert und die entsprechenden Leistungsnachweise erbracht haben. Von dem Erfordernis der Ableistung eines mindestens viersemestrigen Studiums kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung abgesehen werden.

In den Einstellungsanträgen ist von den Hochschuleinrichtungen darzulegen, welche Aufgaben der wissenschaftlichen Hilfskraft übertragen werden sollen und inwiefern die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die erforderliche erfolgreiche Ableistung des mindestens viersemestrigen Studiums kann durch Ablegung einer in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Vor- oder Zwischenprüfung, durch Seminarscheine, Übungsscheine oder sonstige Belege über erbrachte Studienleistungen nachgewiesen werden.

2. Arbeitsverhältnis

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte werden in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt; sie sind vom Geltungsbereich des BAT-O ausgenommen (§ 3 Buchst. g BAT-O).

Die Arbeitsverträge sind nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i. d. F. vom 9.4.1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15.12.1990 (BGBl. I S. 2806) zu befristen.

Verträge, die aus Haushaltsmitteln finanziert werden, sollten jeweils für ein Semester oder ein Studienjahr abgeschlossen werden. Bei Finanzierung aus Drittmitteln sind die Verträge an der Laufzeit der Projekte zu orientieren oder entsprechend der spezifisch übertragenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Vorhabens gemäß Nr. 4.2. der Drittmittelrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt zu befristen.

Gemäß § 57c HRG ist das Arbeitsverhältnis wissenschaftlicher Hilfskräfte

a) mit Abschlußprüfung auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Befristung soll zum Semesterende erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Dienstverhältnis um höchstens zwei Jahre verlängert werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen,
b) ohne Abschlußprüfung zu befristen und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlußprüfung abgelegt wird.

Soll ein Arbeitsverhältnis mit einem Bewerber begründet werden, der bereits früher als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt war, so ist die im früheren Dienstverhältnis verbrachte Zeit auf die zulässige Vertragsdauer und etwaige Verlängerungen anzurechnen. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ohne Abschlußprüfung auf ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschlußprüfung ist nicht anzurechnen.

Auf das Arbeitsverhältnis finden § 57 ff. HRG und § 611 ff. BGB und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, folgende Vorschriften des BAT-O entsprechende Anwendung: § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsversäumnis) und § 70 (Ausschlußfrist).

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte sind bei der Einstellung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen.

Der Erholungsurlaub richtet sich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Art. II § 2 des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom 29.10.1974 (BGBl. I. S. 2879). Als Urlaubsentgelt wird abweichend von § 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes die Vergütung während der Urlaubszeit weitergezahlt. Bei einer fünf-Tage-Woche beträgt der jährliche Erholungsurlaub 20 Arbeitstage. Wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Satz 3. Sofern sich die Arbeitszeit nicht auf die Werktage verteilt, ist der Urlaubsanspruch in Arbeitsstunden umzurechnen.

Für den Ersatz von Sachschäden finden die für Tarifangestellte allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung.

Reisekostenvergütung wird in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes geltenden Reisekostenvorschriften

a) für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Studienabschluß nach Reisekostenstufe B und
b) für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Studienabschluß nach Reisekostenstufe A

gewährt.

3. Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt höchstens 80 Stunden im Monat oder 18,5 Stunden wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt als Vollbeschäftigung. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind in den Arbeitsverträgen nur monatliche Stundenzahlen der Arbeitszeit von 20, 40, 60 und 80 Stunden festzulegen.

4. Vergütung

Bemessungsgrundlage für die Vergütung sind die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung bzw. der Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung vom 23.4.1986, in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte genannte Prozentsatz der Stundenvergütung gezahlt wird.

Die Vergütung, die für jede Stunde der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen ist, beträgt zur Zeit für

a) wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossenem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang an Hochschulen 19,86 DM.
b) wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung an Hochschulen 12,55 DM.
c) an Fachhochschulen 8,73 DM.

Die Vergütung wird nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt, es sei denn, daß ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung auch für nicht geleistete Stunden besteht. § 615 und § 616 Abs. 1 BGB finden keine Anwendung.

Bei einer durch Krankheit oder durch Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung gemäß § 616 Abs. 2 BGB für die wegen der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Stunden bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit oder der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenen Umstand verursacht worden ist, findet § 38 BAT-O entsprechende Anwendung.

Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und in Monatsbeträgen bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu zahlen. Bei der Berechnung des Monatsbetrages der Vergütung in den Fällen, in denen nicht eine monatliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, ist die Stundenvergütung mit der Anzahl der Stunden der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und mit dem Faktor 4,348 zu multiplizieren.

Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und einer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit von mindestens 42 Stunden monatlich oder zehn Stunden wöchentlich erhalten eine Zuwendung in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 10.12.1990 in der jeweils gültigen Fassung. Der Grundbetrag der Zuwendung vermindert sich für jeden Kalendermonat in dem die Arbeitszeit weniger als 42 Stunden monatlich oder zehn Stunden wöchentlich betragen hat, um ein Zwölftel.

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist. Es kann jedoch jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß des Kalendermonats gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 626 BGB). Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

6. Schlußvorschriften

Die Hochschulen erlassen Richtlinien für die Zuweisung der Mittel zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften an den Hochschuleinrichtungen. Sie haben darauf zu achten, daß ausreichende Mittel für die Abgeltung der bestehenden Verträge zur Verfügung stehen und daß entsprechende Mehrausgaben (z. B. Anspruch auf Sonderzuwendung) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aufgefangen werden. Das Einstellungsverfahren wird durch die Hochschule für die Hochschuleinrichtungen festgelegt. Die Einstellung wird durch die Personalverwaltung der Hochschule vorgenommen.

Bei der Einstellung von ausländischen wissenschaftlichen Hilfskräften müssen die aufenthaltsrechtlichen und arbeitserlaubnisrechtlichen Genehmigungen nachgewiesen werden. Mit den wissenschaftlichen Hilfskräften ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage abzuschließen.

7. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.