Verwaltungsvorschriften für die Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften

RdErl. des MWF vom 10.8.1993

1. Personenkreis, Aufgaben

An den Hochschulen können Studenten nebenberuflich zur zeitweiligen Aushilfe für Aufgaben im technischen und Verwaltungsdienst beschäftigt werden (im folgenden als studentische Aushilfskräfte bezeichnet). Die Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften ist nur zulässig, wenn die betreffenden Tätigkeiten von den vorhandenen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Kräften nicht wahrgenommen werden können.

Den studentischen Aushilfskräften dürfen grundsätzlich nur Tätigkeiten übertragen werden, die nach den Vergütungsgruppen X bis VIb BAT-O zu bewerten sind. Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe dürfen von studentischen Aushilfskräften nur ausnahmsweise verrichtet werden; der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit muß deutlich weniger als die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmachen. Die studentischen Aushilfskräfte dürfen nicht beschäftigt werden

a) für Dienstleistungen in Forschung und Lehre,
b) mit Tätigkeiten, die die ordnungsgemäße Durchführung ihres Studiums beeinträchtigen können.

2. Arbeitsverhältnis

Die studentischen Aushilfskräfte werden im außertariflichen Angestelltenverhältnis mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt. Sie sind vom Geltungsbereich des BAT-O ausgenommen (§ 3 Buchst. n BAT-O).

Die Arbeitsverträge sind für die Dauer der Aushilfstätigkeit zu befristen. Dabei sind die von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge bei Aushilfstätigkeiten zu beachten.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der §§ 57a bis 57d des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. vom 9.4.1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15.12.1990 (BGBl. I S. 2806), und der §§ 611 bis 630 BGB und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, folgende Vorschriften des BAT-O entsprechende Anwendung: § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsversäumnis) und § 70 (Ausschlußfrist).

Die studentischen Aushilfskräfte sind bei der Einstellung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 574), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen.

Der Erholungsurlaub richtet sich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Art. II § 2 des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom 29.10.1974 (BGBl. I S. 2879). Als Urlaubsentgelt wird abweichend von § 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes die Vergütung während der Urlaubszeit weitergezahlt.Für den Ersatz von Sachschäden finden die für Tarifangestellte allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung.

Reisekostenvergütung wird in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes geltenden Reisekostenvorschriften nach Reisekostenstufe A gewährt.

3. Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt höchstens 72 Stunden im Monat oder 16,5 Stunden wöchentlich. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind in den Arbeitsverträgen nur monatliche Stundenzahlen der Arbeitszeit von 18, 36, 54 und 72 Stunden festzulegen.

4. Vergütung

Die Vergütung, die für jede Stunde der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen ist, beträgt zur Zeit

a) für studentische Aushilfskräfte an Hochschulen 12,55 DM
b) für studentische Aushilfskräfte an Fachhochschulen 8,73 DM.

Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt, es sei denn, daß ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung auch für nicht geleistete Stunden besteht. Die §§ 615 und 616 Abs. 1 BGB finden keine Anwendung.

Bei einer durch Krankheit oder durch Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung gemäß § 616 Abs. 2 BGB für die wegen der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Stunden bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit oder der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenen Umstand verursacht worden ist, findet § 38 BAT-O entsprechende Anwendung.

Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und in Monatsbeträgen bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu zahlen. Bei der Berechnung des Monatsbetrages der Vergütung in den Fällen, in denen nicht eine monatliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, ist die Stundenvergütung mit der Anzahl der Stunden der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und mit dem Faktor 4,348 zu multiplizieren.

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist. Wird die Hochschulausbildung vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlußprüfung abgelegt wird. Es kann jedoch jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß des Kalendermonats gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 626 BGB). Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

6. Schlußvorschriften

Die Hochschulen erlassen Richtlinien für die Zuweisung der Mittel zur Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften an den Hochschuleinrichtungen. Sie haben darauf zu achten, daß ausreichende Mittel für die Abgeltung der bestehenden Verträge zur Verfügung stehen.

Das Einstellungsverfahren wird durch die Hochschule für die Hochschuleinrichtungen festgelegt. Die Einstellung wird durch die Personalverwaltung der Hochschule vorgenommen. Bei der Einstellung von ausländischen studentischen Aushilfskräften müssen die aufenthaltsrechtlichen und arbeitserlaubnisrechtlichen Genehmigungen nachgewiesen werden.

Mit den studentischen Aushilfskräften ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage abzuschließen.

7. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.