H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Beschluß der Landesregierung über die Errichtung der "Leucorea", rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes vom 13.9.1990 (GBl. I S. 1483) wird beschlossen:

1. Als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird die "Leucorea", rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg errichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.

2. Mit Beteiligung des Landtages gemäß Artikel 92 Abs.1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.7.1992 (GVBl. LSA S. 600), i. V. m. § 64 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.1993 (GVBl. LSA S. 765), wird der Stiftung das Eigentum an den Grundstücken des Fridericianums, Wittenberg, Collegienstraße 62, 62 a, 62 b und 62 c, eingetragen im Grundbuch von Wittenberg Bl. 6221, lfd. Nrn. 26 und 27, übertragen.

3. Die Stiftung erhält die aus der Anlage ersichtliche Satzung. Die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Selbstauflösung der Stiftung sind von der Stiftungsbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

4. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die einschlägigen Vorschriften für die Landesverwaltung entsprechend.

5. Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

6. Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1.4.1994 in Kraft.

Magdeburg, den 26.4.1994

Die Landesregierung
Sachsen Anhalt

Anlage

Satzung der "Leucorea", rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Teil 1
Stiftung, Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

§ 1
Name, Rechtsnatur, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Leucorea", Stiftung des öffentlichen Rechts an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg. Als Siegel führt sie das alte Lucas-Cranach-Emblem.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung unterstützt die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in Forschung, Lehre und Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und an den universitären Einrichtungen in Wittenberg. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck durch Vergabe von Geld- oder Sachmitteln an die Universität oder ihre Einrichtungen sowie durch Vergabe von Stipendien an Studenten, Doktoranden, Habilitanden, Dozenten und Professoren.

(2) Zu diesem Zweck kann sie

  1. wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen planen und durchführen;
  2. der Universität ihren Besitz kostenlos zur Nutzung überlassen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 26 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2310).

(2) Die Stiftung ist selbstlos im Sinne des § 55 AO; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke neben den o. g. gemeinnützigen Zielen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung verwirklicht ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst.

Teil 2
Vermögen der Stiftung

§ 4
Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besetht aus dem in der Anlage zur Satzung aufgeführten Grundbesitz und der Ausstattung der Gebäude dieses Grundbesitzes.

§ 5
Weiteres Stiftungsvermögen

Weiteres Stiftungsvermögen können Grundstücke, bewegliche Güter und Kapitalien sein, die die Stiftung an Stelle von Stiftungsvermögen, durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, als Kostenersatz oder die sie durch Zustiftungen, Spenden, Fördermittel und andere Zuwendungen erwirbt.

§ 6
Bindung des Stiftungsvermögens

(1) Der Grundbesitz in Wittenberg mit historischen Gebäuden ist unveräußerliches Stiftungsvermögen. Andere Grundstücke, insbesondere unbebaute Flächen und Ländereien des Stiftungsvermögens dürfen nur mit vorherigem Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt und nur dann veräußert werden, wenn der Erlös benötigt wird, um ein Grundstück zu Stiftungsvermögen zu erwerben oder wenn der Stiftungszweck anders nicht erreicht weden kann.

(2) Die historische Ausstattung des Grundbesitzes und die dort befindlichen Sammlungen sind unveräußerliches Stiftungsvermögen.

Teil 3
Stiftungsorganisation

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium der Stiftung.

§ 8
Der Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Wahl erfolgt durch das Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Im übrigen entschädigt die Stiftung den Aufwand der Vorstandsmitglieder in Form einer Aufwandspauschale, die das Kuratorium festgesetzt, oder auf Antrag in Höhe der belegten Aufwendungen, soweit diese notwendig waren.

(3) Scheiden Vorstandsmitglieder aus, muß das Kuratorium eine Nachwahl durchführen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

(4) Das Kuratorium stellt eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand auf. Die Geschäftordnung regelt u. a. die Ladungsmodalitäten für die Sitzungen des Stiftungsvorstands sowie die Vertretung des Vorstandsvorsitzenden.

§ 9
Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden

(1) Der Vorstandvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse des Kuratoriums und der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand sowie der Gesetze. Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 26 BGB.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Stiftungsvorstandes.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder über Grundsatzfragen der Stiftungsverwaltung und über Maßnahmen, die über die laufende Verwaltung des Vorstandsvorsitzenden (§ 9) hinausgehen.

(2) Der Stiftungsvorstand entscheidet in der Regel in einer Sitzung, die der Vorsitzende mit Ladungsfrist von einer Woche entweder in Wittenberg oder Halle anberaumt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß eine Sitzung anberaumt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der vorliegende Antrag als abgelehnt. Eine erneute Abstimmung bei vollständiger Anwesenheit des Vorstandes ist möglich.

(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

(4) Die Niederschrift muß enthalten:

a) Ort und Tag der Sitzung,
b) Namen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
c) Tagesordnung und Anträge,
d) Ergebnisse der Abstimmung sowie den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse,
e) Angaben über die Erledigung sonstiger Anträge.

§ 11
Das Kuratorium der Stiftung

(1) Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich

a) während der Dauer ihrer Amtszeit aus dem Rektor, einem vom Senat zu bestimmenden Prorektor und dem Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, soweit sie nicht dem Vorstand angehören,
b) drei weiteren Angehörigen der Universität, die vom Senat für die Dauer von fünf Jahren bestimmt werden,
c) zwei Vertretern des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt,
d) zwei Vertretern des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,
e) zwei Vertretern der Lutherstadt Wittenberg.

(2) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Stiftung entschädigt den Aufwand der Kuratoriumsmitglieder in Höhe der belegten Aufwendungen, soweit diese erforderlich sind.

(4) Die Mitglieder, die gemäß Absatz 1 Buchst. c bis e in das Kuratorium der Stiftung entsandt werden, benennen für den Verhinderungsfall einen Sitzungsvertreter.

(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wird ein neues Mitglied nach den Vorgaben des Absatzes 1 entsandt.

(6) Das Kuratorium der Stiftung ist zuständig für folgende Maßnahmen:

  1. Erlaß von Richtlinien für die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Aufstellung einer allgemeinen Richtlinie zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
  2. Festsetzung der Grundsätze zur Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens,
  3. Wahl des Stiftungsvorstandes und Entlassung einzelner Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund (soweit erforderlich die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Vertrages der Stiftung mit dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes),
  4. Festsetzung einer Aufwandspauschale für den Vorstand (§ 8 Abs. 2 Satz 2),
  5. Beschluß über den Jahresbericht, die Vermögensübersicht und die Jahresrechnung, die vorzulegen sind,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
  8. die Billigung des vor Beginn des Rechnungsjahres durch den Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes,
  9. Bestimmung des Abschlußprüfers,
  10. Änderung der Stiftungssatzung,
  11. Auflösung der Stiftung,
  12. Grundstücksgeschäfte, Eingehen und Verkauf von Beteiligungen, Abschluß von Verträgen über die Nutzung von Sachmitteln sowie den Verkauf von Sachmitteln.

(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich in Halle oder in Wittenberg unter Angabe des Tagesordnung und, sofern Beschlüsse zu fassen sind, mit den Beschlußunterlagen einberufen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Kuratoriums, auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden oder der übrigen Vorstandsmitglieder ist eine Kuratoriumssitzung einzuberufen. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Sitzung statt.

(8) Der Stiftungsvorstand ist von der Sitzung zu benachrichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten, die sie nicht betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist auf Bitte des Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. seines Stellvertreters oder zweier Mitglieder des Kuratoriums verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen und Maßnahmen oder Vorhaben des Vorstandes zu erläutern.

(9) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden und wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

(10) Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern kein Kuratoriumsmitglied widerspricht.

(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. Im übrigen findet § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

(12) Das Kuratorium kann bei seiner Arbeit beratende Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsausschüsse bilden.

(13) Die Mitglieder des Kuratoriums benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung den Vorsitzenden.

Teil 4
Verwaltung des Stiftungsvermögens

§ 12
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung sowie den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführer sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.

(2) Die Bindung des Stiftungsvermögens (§ 6) ist zu beachten. In diesem Rahmen ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten.

(3) Sofern die Stiftung ihren Besitz nicht selbst nutzt, überläßt sie die Nutzung gegen Entgelt; dies gilt nicht gegenüber der Universität und universitären Einrichtungen. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in Forschung, Lehre und Studium Teile ihres Besitzes unentgeltlich durch die Universität, deren Personal, durch Lehrkräfte sowie durch Studenten, Doktoranden oder Stipendiaten nutzen zu lassen.

(4) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel sind bis zu ihrer Verwendung sicher und ertragsbringend anzulegen.

(5) Das Grundvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten und zu verwalten.

(6) Die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Einwilligung der Kuratoriumsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. c bis e.

§ 13
Verwaltung des Grundbesitzes

Der Grundbesitz dient in der Hand der Stiftung, der Universität oder einer universitären Einrichtung als Nutzer unmittelbar, in der Hand eines anderen Nutzers mittelbar dem Stiftungszweck.

§ 14
Verwaltung von Sachmitteln

(1) Die Sachmittel der Stiftung sind entsprechend dem Stiftungszweck einzusetzen und zu verwenden.

(2) Sachmittel, die nicht gebunden sind, dürfen nach Zustimmung des Kuratoriums entsprechend den Erfordernissen ordnungsgemäßer Verwaltung veräußert oder zur entgeltlichen Nutzung überlassen werden.

§ 15
Verwendung des Kapitalvermögens

(1) Auf Beschluß des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

(2) Soweit die Kosten der Verwaltung gedeckt und die wirtschaftlich gebotenen Rücklagen gebildet worden sind, entscheidet die Stiftung nach pflichtgemäßem Ermessen frei, zu welchen ihrer Zwecke ihr Kapitalvermögen eingesetzt wird.

§ 16
Rechnungsprüfung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich der Kassenprüfung gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.1993 (GVBl. LSA S. 765).

(2) Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Der Stiftungsvorstand hat bis zum 31.5. eines jeden Jahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht des Einfüllungszweckes für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Für die Gliederung der Vermögensübersicht finden die für Kapitalgesellschaften geltenden Gliederungsvorschriften entsprechende Anwendung.

(4) Die Rechnung einschließlich der Verwendungsnachweise ist jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(5) Das Kuratorium erteilt dem Stiftungsvorstand Entlastung, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedarf.

(6) Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt hat gemäß der LHO das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung "Leucorea", rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.

Teil 5
Schlußbestimmungen

§ 17
Aufhebung, Auflösung der Stiftung

Sollte die Stiftung aufgehoben oder aufgelöst werden, fällt der Grundbesitz in Wittenberg (Anlage) an das Land Sachsen-Anhalt zurück. Das weitere Vermögen fällt an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO zu verwenden hat.

§ 18
Bezeichnungen

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage

Anlage zur Satzung der "Leucorea", rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Die Stiftung erhält als Erstausstattung das folgende Stiftungsvermögen (§ 4 der Stiftungssatzung):

seitens des Landes Sachsen-Anhalt die nachstehend bezeichneten Grundstücke, die das Land für die in der Stiftungssatzung bezeichneten Zwecke der "Leucorea" zu deren Errichtung und Ausstattung käuflich von der Lutherstadt Wittenberg erworben hat, nämlich