H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Vorläufige Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 11.5.1993

Die Martin-Luther-Universität hat die in der Anlage abgedruckte Vorläufige Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 15.7.1992 genehmigt worden ist.

Vorläufige Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.7.1992

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen
§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang
§ 3 Zweck der Prüfungen
§ 4 Allgemeine Zulassungsbedingungen
§ 5 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Mündliche Prüfungen
§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 10 Bestehen und Nichtbestehen
§ 11 Wiederholung
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 13 Prüfungsausschuß
§ 14 Prüfer und Beisitzer

2. Abschnitt
Zwischenprüfungen

§ 15 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 16 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 17 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 19 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

3. Abschnitt
Magisterprüfung

§ 20 Durchführung der Magisterprüfung
§ 21 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 22 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 23 Magisterarbeit
§ 24 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 25 Hochschulgrad und Magisterurkunde

4. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Sprachliche Bezeichnungen

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen

(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das Hauptfach, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot der Fachbereiche:

(bisher zusammengeschlossen in der Philosophischen Fakultät) gewählt werden. Die Kombination der Fächer muß eine hinreichende Breite des Studiums gewährleisten.

(2) Die als Haupt- und/oder Nebenfächer zugelassenen Fächer sowie ihre Kombinierbarkeit ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten Fächerkatalog.

(3) Abweichungen von den in der Anlage aufgeführten Fächern bzw. Fächerkombinationen bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Prüfungsausschüsse (§ 13).

(4) In besonderen Fällen kann auf Antrag ein Fach, das an der Martin-Luther-Universität nicht vertreten ist, als Nebenfach gewählt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachvertretern der Hochschule, an der das Fach vertreten ist.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen oder Praktika sind in das Studium zu integrieren. Sie sind innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studierenden beträgt 160 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 80 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 40 Semesterwochenstunden.

§ 3
Zweck der Prüfungen

(1) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.

(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 4
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Verfahren und Fristen

(1) Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die in den Magisterprüfungsordnungen der genannten Fachbereiche geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen erbracht hat,
  3. seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Meldefristen zur oder die Ablegung der Zwischen- und Magisterprüfung gemäß § 5 Abs. 7 nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß der Kandidat für das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus, daß der Kandidat grundsätzlich in den beiden der Prüfung vorangehenden Semestern an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist.

(4) Die Zulassung zur Prüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(5) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß oder in Vertretung dessen Vorsitzender.

§ 5
Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voran.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus Prüfungen in den gewählten Haupt- und Nebenfächern (Fachprüfungen). Die Magisterprüfung besteht aus den Fachprüfungen sowie der Magisterarbeit.

(3) Sofern ein Haupt- oder Nebenfach in mehere Stoffgebiete untergliedert ist, besteht die Fachprüfung aus den Prüfungen in diesen Stoffgebieten (Teilprüfungen). Eine Teilprüfung kann aus einer oder meheren Prüfungsleistungen bestehen.

(4) Prüfungsleistungen sind

  1. mündliche Prüfungen (§ 6) und
  2. Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7).

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 5 Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

(7) Die Fristen für die Meldung zur Zwischenprüfung und Magisterprüfung werden durch die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche geregelt.

§ 6
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können die Magisterprüfungsordnungen der Fachbreiche vorsehen, daß vom Kandidaten benannte eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in jedem Stoffgebiet nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 8 Abs. 1 hört der Prüfer den Zweitprüfer oder den sachkundigen Beisitzer an. Differieren die Noten der beiden Prüfer (Kollegialprüfung), so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel.

(3) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche regeln die Dauer der mündlichen Prüfungen. Dabei sind die in der Regel einzuhaltenden Mindest- und Höchstzeiten anzugeben. Sie sollen je Kandidat und Stoffgebiet mindestens 15 Minuten betragen.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(5) Studenten, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

§ 7
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In Klausurarbeiten und in sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche können vorsehen, daß den Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung.

(3) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche regeln die Dauer der Klausurarbeiten und sonstiger schriftlicher Arbeiten.

§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note Urteil verbale Beschreibung
1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 genügend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 ungenügend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus meheren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen .

(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:

Note Urteil
bei einem Durchschnitt
bis 1,5 sehr gut
über 1,5 bis 2,5 gut
über 2,5 bis 3,5 befriedigend
über 3,5 bis 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(4) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche können vorsehen, daß einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote besonders gewichtet werden.

(5) Für die Bildung der Gesamtnoten (§ 24) gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer in den Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche festzulegenden Frist verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

(2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag oder gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11
Wiederholung

(1) Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 23 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Eine zweite Wiederholung ist nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnungen der Fachbereiche nur ausnahmsweise zulässig. Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(4) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche bestimmen die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Sie sollen im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden. Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche können vorsehen, daß bei Versäumnis der Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erlischt, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 12
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird ein Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet die zuständigen Prüfungsausschüsse.

§ 13
Prüfungsausschüsse

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche zugewiesenen Aufgaben sind Prüfungsausschüsse an den Fachbereichen zu bilden. Sie haben in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche können für die studentischen Vertreter kürzere Amtszeiten vorsehen.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom zuständigen Fachbereich bestellt. Die Hochschullehrer verfügen über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Sind die wählbaren Hauptfächer meheren Fachbereichen zugeordnet, kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden. Anderenfalls ist der Prüfungsausschuß für das Hauptfach, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, für die Magisterprüfung zuständig.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüf- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnungen und Studienpläne und der Magisterprüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein. Sie gelten nicht als Öffentlichkeit.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuß kann die Geschäftsführung dem Vorsitzenden übertragen.

§ 14
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsbrechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche können vorsehen, daß der Kandidat für die Magisterarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen kann. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig (spätestens zwei Wochen vor der Prüfung) bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

2. Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 15
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. der Nachweis der Einschreibung an der Martin-Luther-Universität,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 16
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden.

(2) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche bestimmen, in welchem Zeitraum die Zwischenprüfung insgesamt oder in welchen Zeiträumen die einzelnen Fachprüfungen abgeschlossen sein müssen. Prüfungen in einem Fach sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

(3) Die Zwischenprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

§ 17
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen (Leistungsnachweise) neben den in § 4 genannten zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen.

§ 18
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung wird in einem Hauptfach und einem der beiden Nebenfächer oder in beiden Hauptfächern abgelegt. Im einzelnen regeln die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnungen zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben und zu begrenzen.

§ 19
Zeugnis

Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

3. Abschnitt
Magisterprüfung

§ 20
Durchführung der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht aus

  1. der Magisterarbeit,
  2. Klausurarbeiten,
  3. mündlichen Prüfungen.

(2) Die Magisterprüfung ist entsprechend § 16 Abs. 3 HRG grundsätzlich bis zum Ende des neunten Semesters (Regelstudienzeit gemäß § 2 Abs. 2) vollständig abzuschließen.

§ 21
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung in den Fächern der Magisterprüfung gemäß § 18 Abs. 1 an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß § 12 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(2) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen sind, insbesondere Zahl und Art der Nachweise über die erforderliche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder anderer Studienleistungen.

§ 22
Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenstände der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten, für die der Kandidat Vorschläge machen kann, konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben und zu begrenzen.

(3) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen. Die Anzahl der Klausurarbeiten soll im Hauptfach zwei und im Nebenfach eine nicht überschreiten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen soll im Hauptfach in der Regel 60 Minuten, im Nebenfach in der Regel 30 Minuten betragen.

§ 23
Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem Hauptfach gemäß § 1 Satz 2 zu entnehmen. Jeder in Forschung und Lehre tätige Professor und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Mgisterarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche sollen vorsehen, daß das Thema der Magisterarbeit auch vor Erbringung der in den Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere der nach Zahl und Art vorgeschriebenen Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen (§ 21 Abs. 2) ausgegeben werden kann.

(4) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist sollte nicht durch Klausuren und mündliche Prüfungen als Pürfungsteile unterbrochen werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmefälle entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung des Betreuers. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Magisterarbeit ist in drei Exemplaren abzugeben. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Eine in einer anderen Prüfung bereits vorgelegte Abschlußarbeit kann nicht als Magisterarbeit anerkannt werden.

(8) Die Magisterarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Magisterarbeit ausgegeben hat (Abs. 2 S. 2). Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung.

§ 24
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Bei der Bildung der Gesamtnote soll die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet werden.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(3) Hat ein Kandidat die Magisterprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 19 gilt entsprechend. In das Zeugnis wird auch das Thema der Magisterarbeit und deren Note aufgenommen. Die Magisterprüfungsordnungen der Fachbereiche können vorsehen, daß auf Antrag des Kandidaten auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluß der Magisterprüfung benötigte Studiendauer in das Zeugnis aufgenommen wird.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25
Hochschulgrad und Magisterurkunde

(1) Auf Grund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M. A.) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet.

(3) Die Magisterurkunde wird von dem Vertreter des für die Verleihung zuständigen Fachbereiches und dem Vorsitzenden des Pürfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

4. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29
Sprachliche Bezeichnungen

Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

Anlage

Prüfungs- und Studienordnung für die Magisterstudiengänge
Fächerkatalog
wählbar in
Fachbereich

Fach

Zweifächer-
verbindung

als

Dreifächer-
verbindung

als

Art der negativen/positiven
Kombinationsregelungen
Beschränkungen

1. HF

2. HF

HF

NF
FB Erziehungs-
wissenschaften
Rehabilitations-
pädagogik

x

x

x

x

nicht in Kombination mit
Pädagogik und Kunst- u.
Altertumswiss. außer Alter
Gesch., Musikwiss. u. Theorie
u. Praxis der Musik
Erziehungswissen-
schaften

x

x

x

x

Erz.-wiss./o. Reha.-päd. als HF,
kann das jeweils andere Fach
nicht 2. HF o. NF sein
Erz.-wiss./o. Reha.-päd. als HF,
kann Philosophie nur als NF studieren
wenn Erz.-wiss. als HF und Psychologie
nicht als NF belegt, muß in der erz.-wiss.
HF-Ausbildung entsprechend den
jeweiligen Stud.ordn. Leistungsanteile
im Schwerpunkt Päd.-Psych. erbringen
Sportwissenschaft

x

x

x

x

wählbar in
Fachbereich

Fach

Zweifächer-
verbindung

als

Dreifächer-
verbindung

als

Art der negativen/positiven
Kombinationsregelungen
Beschränkungen

1. HF

2. HF

HF

NF
FB Kunst/Altertums-
wissenschaften
Prähistorische Archäologie

x

x

x

x

bei HF in Dreifächerverbindung
muß NF einer nichtarchäologischen
Disziplin angehören
Arabistik

x

x

x

x

Islamwissenschaft

x

x

x

x

wenn 1. HF, dann Arabistik
mindestens als NF
wenn NF, dann Arabistik
als HF oder 2. NF
Christlicher Orient
und Byzanz

x

x

x

x

Semitistik

-

x

x

x

wenn 2. HF, dann Arabistik
als 1. HF
wenn NF, dann Arabistik
mindestens 2. NF
Klassische Philologie (Grie.)

x

x

x

x

Klassische Philologie (Latein)

x

x

x

x

Mittellateinische
Philologie

x

x

x

x

Alte Geschichte

x

x

x

x

Klass. Archäologie

-

x

x

x

Kunstgeschichte

x

x

x

x

Indologie

x

x

x

x

Musikwissenschaft

x

x

x

x

Kombinationsfächer: historisch
determinierte Disziplinen negative
Kombinationen: naturwissen-
schaftliche Disziplinen mit
Ausnahme: Akustik
Theorie und Praxis
der Musik

-

-

-

x

nicht mit Musikwissen-
schaften

wählbar in

Studiengang
(Prüfungsfach)

Zweifächer-
verbindung
als

Dreifächer-
verbindung
als

Art der negativen/positiven
Kombinationsregelungen
Beschränkungen

1. HF

2. HF

HF

NB

FB Sprach-/Literatur-
wissenschaften
Galloromanistik

x

x

x

x

für alle zutreffend:
bei Dreifächerverbindung
Hispanistik

x

x

x

x

mit romanistischem HF
kann nur ein NF aus dieser
Fächergruppe gewählt werden
Italianistik

x

x

x

x

keine Kombinierbarkeit
mit Fachübersetzen
Anglistik/Amerikanistik
(Engl. Sprachw.)

x

x

x

x

nicht mit einem anderen
Fach aus Anglistik/Amerikanistik
Anglistik/Amerikanistik
(Engl. u. Amerik. Literatur)

x

x

x

x

do.
Sprechwissenschaft

x

x

x

x

als 1. HF oder als HF
muß Phonetik HF sein
Phonetik

x

x

x

x

als 1. HF oder als HF
Kombination mit einer
neuphilologischen Disziplin
obligatorisch
Slawistik

x

x

x

x

nicht 2. HF aus
der Slawistik;
Russistik

x

x

x

x

mindestens ein
nichtslawistisches Fach
Germanistik/Literatur-
wissenschaft

x

x

x

x

Germanistik/Sprach-
wissenschaft

x

x

x

x

Ausschluß: Kombination
mit Allg. Sprachwissenschaft
Deutsch als
Fremdsprache

-

-

-

x

Allg. Sprach-
wissenschaft

x

x

x

x

Ausschluß: Kombination
mit Germanistik/Sprach
wissenschaft
wählbar in
Studiengang
(Prüfungsfach)

Zweifächer-
verbindung
als

Dreifächer-
verbindung
als

Art der negativen/positiven Kombinationsregelungen
Beschränkungen

1. HF

2. HF

HF

NF

FB Geschichte,
Philosophie, Sozialwissenschaften
Philosophie

x

x

x

x

nicht mit Pädagogik
als 2. HF
Politikwissenschaft

x

x

x

x

Soziologie

x

x

x

x

Geschichte

x

x

x

Mittlere und
Neuere Geschichte

-

-

-

x

Historische Hilfswissen-
schaften

-

-

-

x

in Kombination mit HF
Geschichte, Germanistik
Fachübersetzen

-

x

x

x

bei Dreifächerverbindung
ein naturwiss. Fach als NF,
sofern entsprechende Studiengänge vorliegen
Wählbar in
Studiengang
(Prüfungsfach)

Zweifächer-
verbindung
als

Dreifächer
verbindung
als

Art der negativen/positiven
Kombinationsregelungen
Beschränkungen

1. HF

2. HF

HF

NF

Theologische Fakultät
Theologie

-

x

-

x