H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in Sachsen-Anhalt

RdErl. des MWF vom 17.7.1991-32

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (noch nicht veröffentlicht) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) in Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft in Sachsen-Anhalt.

Schwerpunkt der Förderung sind die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung, insbesondere

Gefördert werden können Vorhaben entsprechend den jeweils gültigen Förderschwerpunkten des MWF und wenn die Vorhaben zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn, zur Innovation technologischer Prozesse bzw. zur Erhaltung natürlicher Ressourcen beitragen.

Die Vorhaben müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein. Mit der Antragstellung muß der innovative Gehalt und der Neuheitsgrad des Vorhabens nachgewiesen werden. Der Empfänger einer Zuwendung muß die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen.

Der Antrag zur Förderung eines Projektes muß entsprechend den Grundsätzen und Formschriften des MWF (vgl. Antragsformulare und Allgemeine Nebenbestimmungen), die für die wissenschaftliche Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.

Das MWF trifft die Entscheidung zur Vergabe von Fördermitteln, soweit es diese Aufgabe nicht anderen überträgt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden können abgrenzbare FuE-Vorhaben entsprechend den Förderschwerpunkten des MWF.
Mitgefördert werden können auch FuE-Vorhaben, welche durch Dritte (Bundesministerien, Stiftungen, Vereinigungen, EG) gefördert werden.

Gefördert werden können auch Einrichtungen, die im Auftrag der Landesregierung zur Begabtenförderung Schülerwettbewerbe bzw. Projekte zur Begabtenförderung durchführen.

Gefördert werden können des weiteren durch einmalige Zuwendungen bis zu einer Höhe von maximal 100 000 DM Grundausstattungen (z. B. Kommunikationstechnik) für Einrichtungen des Technologietransfers, wenn

Hat das Land erhebliches Interesse (§ 23 LHO) können auch Maßnahmen zur Unterstützung des Technologietransfers gefördert werden, wie z. B. Tagungen und Publikationen mit einer maximalen Förderhöhe pro Vorhaben bis zu 25000 DM sowie die Beteiligung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Sachsen-Anhalts an Messen und Ausstellungen mit einer maximalen Förderhöhe pro Veranstaltung bis zu 250 000 DM.

2.2. Förderfähige Kosten

Durch die Zuwendungen können entsprechend der Spezifik des Vorhabens zusätzliche sächliche Verwaltungsausgaben, Investitionen bzw. die Anschaffung von Geräten und zusätzliche Personalausgaben gefördert werden.

Personalmittel sind bei der Förderung von FuE-Vorhaben gering zu halten. Sie sind vorrangig zur Finanzierung von Stellen für Nachwuchswissenschaftler vorzuhalten.

3. Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger ist die Institution, die das FuE-Vorhaben durchführt. Bei der Antragsstellung ist der mit der Durchführung des Forschungsprojektes beauftragte Projektleiter zu benennen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Das MWF sichert die sachgerechte Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen.

Sofern die Beschaffung von EDV-Anlagen bzw. IuK-Technik im Rahmen eines Projektes vorgesehen und die kostenlose Inanspruchnahme eines Hochschulrechenzentrums durch den Antragsteller möglich wäre, ist dieses gesondert zu begründen und eine Stellungnahme durch den Leiter des Hochschulrechenzentrums beizufügen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderung vergeben. Gefördert werden können inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; entsprechend den jeweiligen Förderschwerpunkten des MWF.

5.2. Finanzierungsart

Eine Zuwendung wird als Voll- bzw. Anteilsfinanzierung eines Vorhabens entsprechend dem Zuwendungszweck gewährt.

Die Förderquote des MWF an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/Kosten eines Vorhabens beträgt

5.3. Form der Zuwendung

Die Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben entsprechend Nr. 5.1 werden auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden als Zuschuß gewährt.

5.4. Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die projekt-/vorhabenbedingten zusätzlichen sächlichen Verwaltungsausgaben, Investitionen und die Anschaffung von Geräten sowie die zusätzlichen Personalkosten. Bei der Anforderung von Personalmitteln sind die geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Für Doktoranden sind nur halbe Stellen zu berechnen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage eines Zwischenberichtes verlangen.

Eine Erhöhung der bewilligten Mittel für Forschungsvorhaben wird in der Regel nicht gewährt.

Alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Spätestens vier Monate nach Abschluß eines geförderten FuE-Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde der Nachweis zur Verwendung der Mittel und Abschlußbericht über Durchführung und Erfolg der Forschungsarbeiten vorzulegen.

Veröffentlichungen, Präsentationen, die im Zusammenhang mit geförderten Forschungsvorhaben, sind mit dem Hinweis:

"Gefördert mit Forschungsmitteln des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt"

zu versehen.

Weitere grundlegende Zuwendungsbestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen und besondere Zuwendungsbestimmungen im jeweiligen Bewilligungsbescheid geregelt.

7. Anweisungen zum Verfahren

Anträge zur Förderung eines FuE-Vorhabens sind in vierfacher Ausfertigung zum 1.2. und zum 1.8. des Jahres vorzulegen. Antrag und Anlagen müssen vollständig sein und es ermöglichen, über das Projekt ein umfassendes Bild zu gewinnen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung eines Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zum § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1.8.1991 in Kraft.