Ministerialblatt Nr. 87/1994 vom 29.12.1994

Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
Landwirtschaftliche Fakultät, für den Zusatzstudiengang
"Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern
(Sustainable Agriculture uin Central and Eastern Europe and the former USSR)"

Bek. des MK vom 14.7.1994

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern (Sustainable Agriculture uin Central and Eastern Europe and the former USSR)" vom 21.7.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 14.7.1994 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang
"Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern
(Sustainable Agriculture uin Central and Eastern Europe and the former USSR)"

I. Allgemeines

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Ziel des Zusatzstudienganges ist es, auf der Basis vorhandener Kenntnisse Spezialwissen über eine standort-und umweltgerechte Anpassung der Agrarproduktion sowie über die Transformation einer zentral geleiteten Landwirtschaft zu sozial verträglichen, marktorientierten Strukturen in den Transformationsländern Osteuropas und Asiens zu vermittleln.

(2) Die Prüfung für den Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.) bildet den Abschluß des Zusatzstudiengangs Standor- und umweltgerecht Landwirtschaft in den Transformationsländern. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die sein vorhergehendes Studium vertiefenden und ergänzenden Spezialkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, um in den Fächern gemäß §§ 13, 20 und 22 den spezifischen fachlichen und fachübergreifenden wissenschaftlichen Anforderungen zu entsprechen und insbesondere die Bedingungen zur Umsetzung der Spezialkenntnisse in praktische Maßnahmen zu erkennen.

§ 2
Grad Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.)

Ist die Prüfung für den M.Agr.Sc. bestanden, verleiht die Landwirtschaftliche Fakultät den Akademischen Grad "Master of Agricultural Science", abgekürzt "M.Agr.Sc.". Auf Antrag des Absolventen ist in der Urkunde die Studienrichtung der vertiefenden Lehrveranstaltungen anzugeben.

§ 3
Aufbau des Studium, Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Das Zusatzstudium dauert vier Semester einschließlich der Prüfung für den M.Agr.Sc. (Regelstudienzeit). Es besteht in den ersten beiden Semestern neben den Standardvorlesungen in den Prüfungsfächern aus vertiefenden und fachübergreifenden Lehrveranstaltungen Im dritten Semester wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, individuelle, länderbezogene Projektarbeit durchzuführen. Im Rahmen der Projektarbeit in der Bundesrepublik Deutschland und im Herkunftsland, sollen die Studierenden wissenschaftlich arbeiten. Es wird angestrebt, diese Projektarbeit mit einem fachlich einschlägigen Angebot einer Hochschule oder dafür geeigneter anderer Institutionen des jeweiligen Landes zu verbinden. Im vierten Semester wird die Projektarbeit fortgesetzt und die wissenschafliche Arbeit angefertigt.

(2) Das Zusatzstudium umfaßt insgesamt 72 Semesterwochenstunden. Der Studienumfang der Lehrveranstaltungen soll insgesamt 36 Semesterwochenstunden, der Studienumfang im dritten und vierten Semester soll je 18 Semesterwochenstunden betragen.

(3) Die Lehrveranstaltungen des Zusatzstudienganges werden in deutscher Sprache abgehalten.

§ 4
Zulassung zum Zusatzstudiengang

(1) Zum Zusatzstudiengang kann zugelassen werden, wer

Der Prüfungsausschuß legt im Einzelfall fest, welche angleichenden Studien und dafür notwendige Nachweise erforderlich sind. Der Prüfungsausschuß (§ 6) entscheidet, ob ein vergleichbarer Abschluß im Sinne von Absatz 1 vorliegt.

(2) Für die Aufnahme zum Zusatzstudium ist ein schriftlicher Antrag bei dem Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. der Nachweis über das abgeschlossene Studium entsprechend Abs. 1 in amtlich beglaubigter Kopie, bei ausländischen Bewerbern zusätzlich in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung,
  2. ein tabellarischer Lebenslauf,
  3. der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, als Nachweis wird anerkannt:
  4. die Angabe der angestrebten Vertiefungsfächer (§ 13 Abs. 2).

(3) Für die Aufnahme muß die Zustimmung eines promovierten Lehrenden im Zusatzstudium über die fachliche Betreuung des Bewerbers oder ein Antrag auf Vermittlung eines Betreuers vorliegen. Die Zustimmung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingeholt und aktenkundig gemacht.

(4) Über den Antrag des Bewerbers auf Aufnahme entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und erteilt einen schriftlichen Bescheid, der auch die Fächer der ergänzenden Lehrveranstaltungen gemäß § 11 Abs. 1 enthält.

(5) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. Der Antrag auf Aufnahme muß bei der Landwirtschaftlichen Fakultät bis zum 31.3. für das im gleichen Jahr beginnende Zusatzstudium eingegangen sein. Ausländische Bewerber, die sich um ein Stipendium des Deutsche Akademische Austauschdienstes (DAAD) bemühen, haben ihre Bewerbung bis zum 30.9. des Vorjahres einzureichen.

§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Prüfung für den Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.) geht die Fachprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des dritten Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Prüfung für den M.Agr.Sc. soll grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur Fachprüfung soll im zweiten Studiensemester, die Meldung zur Prüfung für den M.Agr.Sc. soll im dritten Studiensemester, und zwar jeweils spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11 bzw. § 19), beim Prüfungsausschuß erfolgen.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fakultätsrat einmal jährlich über die Prüfungsergebnisse und Studienzeiten und hat das Recht, Anträge auf Abänderungen der Studien- und Prüfungsordnungen vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen am Zusatzstudiengang beteiligt sein. Sie werden mit ihren Stellvertretern vom Fakultätsrat gewählt. Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, davon sollen vier Professoren sein. Weitere Mitglieder sind zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und ein Studierenden dieses Zusatzstudienganges.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. Die Amtszeit der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre, ein  Studierender und sein Stellvertreter werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne der Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung der Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Über die Beratungen des Prüfungsausschusses wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.

§ 7
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer in dem durch diese Ordnung geregelten Studiengang eine selbständige Lehrtätigkeit ausübt. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Fach Agrarwissenschaften an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(4) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

§ 8
Betreuer

Der Prüfungsausschuß bestellt nach Anhörung des Fachvertreters für jeden Studierenden zur fachlichen und wissenschaftlichen Betreuung einen Betreuer. Der Betreuer muß promoviert sein. Seine Bestellung erfolgt mit seinem Einverständnis. Scheidet der Betreuer im Verlauf des Zusatzstudiums aus, so bestellt der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Studierenden einen neuen Betreuer.

§ 9
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten und gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Fachprüfungen. Soweit die Fachprüfung Fächer nicht enthält, die in diesem Studiengang an der Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Fachprüfung, nicht aber der Prüfung für den M.Agr.Sc. sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten und gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studiums im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusminsterkonferenz und der deutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder im vom Land Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10
Veräumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgelegt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Fachprüfung

§ 11
Zulassung zur Fachprüfung

(1) Zur Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach § 4erfüllt,
  2. an der Universität für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in Transformationsländern" eingeschrieben ist,
  3. an den vom Prüfungsausschuß festgelegten ergänzenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 18 Semesterwochenstunden mit Erfolg teilgenommen hat:

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung gemäß § 5 Abs. 2 ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorgelegt wurden,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Fachprüfung oder eine Prüfung für den M.Agr.Sc. im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 12
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die in § 11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Fachprüfung oder die Prüfung für den M.Agr.Sc. im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" an der Universität Halle-Wittenberg oder in vergleichbaren Studiengängen endgültig nicht bestanden hat.

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen seiner Wiederholungsfrist gemäß § 16 Abs. 2 verloren hat.

§ 13
Ziel, Art und Umfang der Fachprüfung

(1) Durch die Fachprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel der ergänzenden, vertiefenden und fachübergreifenden Lehrveranstaltungen erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Fächer der vertiefenden Lehrveranstaltungen, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Fachprüfung besteht in je einer Prüfung in mindestens vier und höchstens sieben Fächern der vertiefenden Lehrveranstaltungen, die mindestens zwölf Semesterwochenstunden umfassen. Die Fächer der vertiefenden Lehrveranstaltungen, in denen eine Prüfung abgelegt werden muß, werden auf Vorschlag des Studierenden und des Betreuers durch den Prüfungsausschuß aus den folgenden Fächern ausgewählt:

(3) Eine Fachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten Dauer. Hierbei wird der Kandidat nur von einem Prüfer geprüft.

(4) Die Fachprüfung ist innerhalb des einmal jährlich vom Prüfungsausschuß festgesetzten Prüfungszeitraumes von mindestens sechs Wochen abzulegen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Durch die mündliche Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundwissen verfügt. Ferner soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten vermag.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer (§ 8) abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 15 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studenten dieses Studienganges, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistung, Ergebnis der Fachprüfung

(1) Die Noten werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) lautet. Die Gesamtnote der Fachprüfung errechnet sich aus dem gewogenen Mittel der Einzelnoten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Gewichtung erfolgt nach der jeweiligen Anzahl der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches im Curriculum des Kandidaten.

(3) Die Gesamtnote lautet

(4) Die Fachprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelprüfungen mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(5) Bei der Bildung der Einzelnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16
Wiederholung der Fachprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden bewertet wurde, einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung werden vom Prüfungsausschuß außerhalb des Prüfungszeitraumes gemäß § 13 Abs. 4 Termine festgesetzt.

(2) Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches oder der ganzen Fachprüfung ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholungsprüfung in den einzelnen Fächern hat der Kandidat zu dem vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungstermin abzulegen. Alle Wiederholungsprüfungen müssen spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgelegt werden.

(4) Die Fachprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. Der Kandidat darf dann auch auf Grund eines neuen Studiums nicht zur Fachprüfung im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" zugelassen werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, sich innerhalb von drei Monaten nach dem fehlgeschlagenen Versuch zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 17
Zeugnis

(1) Über die Fachprüfung wird nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die Einzelnoten gemäß § 15 Abs. 1 und die Gesamtnote gemäß § 15 Abs. 2 und 3 enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

(2) Ist die Fachprüfung nicht bestanden oder wird sie als nicht bestanden bewertet, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gib, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Fachprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Fachprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Fachprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Fachprüfung nicht bestanden ist.

III. Prüfung für den Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc)

§ 18
Umfang und Art der Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Die Prüfung für den M.Agr.Sc. besteht aus

  1. der wissenschaftlichen Arbeit (erster Teil) und
  2. dem Fachkolloquium (zweiter Teil).

(2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung für den M.Agr.Sc. ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 19
Zulassung zur Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den M.Agr.Sc. gemäß § 5 Abs. 2 ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorgelegt wurden,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung für den M.Agr.Sc. im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(2) Zum ersten Teil der Prüfung für den M.Agr.Sc. (wissenschaftliche Arbeit) wird zugelassen, wer die Fachprüfung gemäß § 13 bestanden hat. Auf schriftlichen Antrag kann der Kandidat auch dann zur wissenschaftlichen Arbeit zugelassen werden, wenn die Fachprüfung noch nicht vollständig abgelegt ist. Dieses setzt voraus, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Studiums zu erwarten ist. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(3) Zum zweiten Teil der Prüfung für den M.Agr.Sc. (Fachkolloquium) wird der Kandidat zugelassen, wenn er

  1. nach Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen die wissenschaftliche Arbeit fristgerecht abgegeben hat und wenn diese mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde und
  2. den Nachweis über Projektarbeit (Praktika in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland) im dritten Semester durch Teilnahmeschein erbracht hat, es sei denn, der Prüfungsausschuß läßt bei Vorlegen wichtiger Gründe andere gleichwertige Stundennachweise zu, die Gründe sind aktenkundig zu machen.

§ 17
Wissenschaftliche Arbeit

(1) Die wissenschaftliche Arbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema für die wissenschaftliche Arbeit kann von jedem im Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" promovierten Lehrenden für sein Fach gestellt werden. Soll die wissenschaftliche Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Zu Gutachtern für die wissenschaftlliche Arbeit werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Betreuer nach § 8 und ein weiterer Wissenschaftler bestellt. Vor dessen Bestellung ist der Betreuer zu hören. Die Gutachter müssen promoviert sein. Von den Gutachtern muß mindestens einer Professor oder Privatdozent an der Landwirtschaftlichen Fakultät sein.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt im Zusammenwirken mit dem Betreuer dafür, daß der Kandidat rechtzeitig, in der Regel zu Beginn des vierten Semesters, ein Thema für eine wissenschaftliche Arbeit erhält.

(5) Die Ausgabe der wissenschaftlichen Arbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche Arbeit beträgt zwölf Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die wissenschaftliche Arbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Bei der Abgabe der wissenschaftlichen Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(8) Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.

§ 21
Annahme und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit

(1) Die wissenschaftliche Arbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunt ist aktenkundig zu machen. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie gemäß § 20 Abs. 2 mit "nicht ausreichend" bewertet.

(2) Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern gemäß § 20 Abs. 3 zu bewerten. Der erste Gutachter soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet. Bewerten beide Gutachter die wissenschaftliche Arbeit mit "ausreichend" (4,0) oder besser, ist sie angenommen. Bewerten beide mit "nicht ausreichend" (5,0), ist sie abgelehnt. Bewertet ein Gutachter zum anderen die wissenschaftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0), so bestellt der Dekan einen dritten Gutachter. die Note der wissenschaftlichen Arbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet; die Arbeit ist angenommen, wenn die Note "ausreichend" (4,0) oder besser ist.

(3) Bei Ablehnung der wissenschaftlichen Arbeit ist die Prüfung für den M.Agr.Sc. nicht bestanden; der Dekan teilt dies dem Kandidaten unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Die abgelehnte wissenschafliche Arbeit verbleibt bei den Akten der Fakultät.

(4) Ist die wissenschaftliche Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in § 20 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten wissenschaftlichen Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Im übrigen gilt § 20 entsprechend.

§ 22
Fachkolloquium

(1) Das Fachkolloquium umfaßt einen - nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse - öffentlichen Vortrag des Kandidaten über seine wissenschaftliche Arbeit und eine anschließende nichtöffentliche Aussprache. Im Vortrag soll der Kandidat den methodischen Ansatz und die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit darlegen und bewerten. Die wissenschaftliche Aussprache erstreckt sich auf die wissenschaftliche Arbeit und sachlich oder methodisch mit dieser zusammenhängende Fragen sowie auf das Fach, dem die wissenschaftliche Arbeit entnommen ist.

(2) Für die Durchführung des Fachkolloquiums wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Kommission bestellt, die sich aus einem Vorsitzenden und den beiden Gutachtern zusammensetzt. Der Kommissionsvorsitzende darf nicht zu den Gutachtern gehören und muß Professor der Landwirtschaftlichen Fakultät sein. Ist ein Gutachter verhindert, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Vertreter benannt. Das Fachkolloquium wird vom Kommissionsvorsitzenden geleitet.

(3) Sobald die Prüfung für den M.Agr.Sc. mit dem Fachkolloquium fortgeführt werden kann, setzt der Prüfungsausschußvorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Kommission den Termin für das Fachkolloquium fest und lädt den Kandidaten, die Mitglieder der Kommission und die Wissenschaftler der Fakultät zum Fachkolloquium mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich ein. Außerdem wird zum Vortrag durch Aushang beim Dekanat eingeladen.

(4) Das Fachkolloquium wird in deutscher Sprache durchgeführt. Der öffentliche Vortrag soll etwa 20 Minuten dauern. Im Anschluß an den Vortrag können während eines Zeitraums von maximal einer viertel Stunde über den Vorsitzenden der Kommission Fragen zur wissenschaftlichen Arbeit an den Kandidaten gerichtet werden. Die sich anschließende nichtöffentliche Aussprache können die Wissenschaftler der Landwirtschaftlichen Fakultät, die als Betreuer in Betracht kommen, teilnehmen, und im Anschluß an die Mitglieder der Kommission über deren Vorsitzenden ebenfalls Fragen stellen. Die gesamte wissenschaftliche Aussprache dauert mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde. Über den Verlauf des Fachkolloquiums ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 23
Ergebnis und Bewertung des Fachkolloquiums

(1) Unmittelbar im Anschluß an die wissenschaftliche Aussprache bewertet die Kommission das Ergebnis des Fachkolloquiums.

(2) Die Bewertung des Fachkolloquiums ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der drei Kommissionsmitglieder gebildet.

(3) Das Fachkolloquium ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(4) Der Vorsitzende der Kommission teilt dem Kandidaten das Ergebnis des Fachkolloquiums mit.

(5) Hat der Kandidat das Fachkolloquium nicht bestanden, so muß ein neuer Termin innerhalb von drei Monaten festgesetzt werden. Die Wiederholung des Fachkolloquiums ist nur einmal möglich.

§ 24
Ergebnis der Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Die Prüfung für den M.Agr.Sc. ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Arbeit und das Fachkolloquium jeweils mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote für die Prüfung für den M.Agr.Sc. setzt sich zu zwei Dritteln aus der Note der Arbeit und zu einem Drittel aus dem Ergebnis des Fachkolloquiums zusammen.

(3) Nach Abschluß der Prüfung für den M.Agr.Sc. teilt der Dekan oder der von ihm beauftragte Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Ergebnis mit.

§ 25
Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Prüfung für den M.Agr.Sc. bestanden, erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Note des Fachkolloquiums und die Geamtnote aufgenommen. Auf Antrag des Kandidaten werden auch das Datum und die Gesamtnote der Fachprüfung in das Zeugnis aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 26
Urkunde für den M.Agr.Sc.

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung für den M.Agr.Sc. wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Urkunde wird vom Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landwirtschaftlichen Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Fachprüfung und der Prüfung für den M.Agr.Sc.

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne das der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, enscheidet der Prüfungsausschuß nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Gutachter und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29
Anerkennung des M.Agr.Sc.

Der Grad M.Agr.Sc. kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät.

§ 30
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Rates der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 21.12.1993 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.5.1994 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.7.1994 (AZ: 25-74372)

Halle, den 21.7.1994