Ministerialblatt Nr. 50/1993 vom 19.8.1993

Prüfungsordnung für das Magisterstudium Erziehungswissenschaft im Haupt- und Nebenfach

Bek. des MWF vom 14.6.1993

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für das Magisterstudium Erziehungswissenschaft im Haupt- und Nebenfach beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 24.5.1993 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung für das Magisterstudium Erziehungswissenschaft im Haupt- und Nebenfach

(nur gültig in Verbindung mit der "Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)

§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung

Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und Prüfungsmodalitäten des Magisterstudiums Erziehungswissenschaft im Haupt- oder Nebenfach auf der Grundlage der "Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2
Studienziel

Der Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft soll auf angemessenem theoretischen Niveau erziehungswissenschaftliche Kompetenzen vermitteln und dient der Berufsvorbereitung auf unterschiedliche pädagogische Handlungsfelder sowie deren Entwicklung.

§ 3
Fächerkombinationen

Erziehungswissenschaft kann als Haupt- und als Nebenfach studiert werden und ist entsprechend der Anlage (Fächerkatalog) zur Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombinierbar. Nicht zu koppeln ist Erziehungswissenschaft im Haupt- wie im Nebenfach mit Rehabilitations- bzw. Sonderpädagogik, und Philosophie ist in Verbindung mit Erziehungswissenschaft nur als Nebenfach studierbar.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Für den Zugang zum Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft sind über die im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen zum Hochschulzugang und die Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät keine besonderen Voraussetzungen erforderlich.

§ 5
Umfang und Struktur des Studiums

Das Studium der Erziehungswissenschaft als Hauptfach umfaßt eine Regelstudienzeit von zehn Semestern mit insgesamt 80 Semesterwochenstunden. Als Nebenfach umfaßt es 40 Semesterwochenstunden. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung (im Nebenfach wahlweise gemäß § 9) endet und in ein Hauptstudium von sechs Semestern, das ein Prüfungssemester enthält und mit der Magisterprüfung abschließt.

§ 6
Grundstudium

(1) Das Grundstudium (erstes bis viertes Semester) bis zur Zwischenprüfung umfaßt im Hauptfach die Studieneinheiten

(2) Im Nebenfach schließt das Grundstudium dieselben Studieneinheiten und Semesterwochenstundenanteile wie im Hauptfach gemäß Absatz 1 ein, jedoch mit Ausnahme des frei wählbaren Studienangebotes.

(3) Das erziehungswissenschaftliche Kernstudium umfaßt folgende Themenbereiche:

(4) Für das frei wählbare Studienangebot gelten folgende Regelungen:

  1. Studierende im Hauptfach wählen aus dem Lehrangebot des Instituts für Pädagogik oder anderer Fächer ihres Magisterstudiums Lehrveranstaltungen im Umfang von sechs SWS frei.
  2. Lehrveranstaltungen aus dem anderen Hauptfach bzw. aus den Nebenfächern sind nicht anrechnungsfähig, wenn sie zu den Prüfungsvorleistungen dieser Fächer gehören.
  3. Für Studierende, die im Nebenfach nicht Psychologie studieren, sind im frei wählbaren Studienangebot mindestens zwei SWS aus dem Lehrangebot des Instituts für Pädagogische Psychologie verbindlich.

§ 7
Hauptstudium

(1) Das Lehrangebot des Hauptstudiums (fünftes bis zehntes Semester) ist nach folgenden Themenbereichen gegliedert:

  1. Theorie der Erziehung, Bildung und Sozialisation,
  2. Geschichte der Pädagogik und des Bildungswesens,
  3. Pädagogische Psychologie,
  4. Pädagogische Beratung,
  5. Didaktik und Methodik pädagogischen Handelns,
  6. Kinder-, Jugend- und Familienbildung, Jugendhilfe.

(2) Für Studierende im Hauptfach umfaßt das Hauptstudium einschließlich Prüfungssemester folgende verbindliche Studienanteile:

  1. Studium in drei Themenbereichen gemäß Absatz 1 mit je einem Leistungsschein (24 SWS)
  2. Frei wählbares Studienangebot (acht SWS)
  3. Forschungs- und Handlungspraktikum (vier SWS)
  4. Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung (zwei SWS)
  5. Examenskolloquium (achtes oder neuntes Semester) zur Vorbereitung auf die Magisterprüfung (zwei SWS)

(3) Bei der Auswahl der drei Themenbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 1 muß einer der beiden Themenbereiche nach Absatz 1 gewählt werden. Für Studierende, die im Nebenfach nicht Psychologie studieren, ist außerdem der dritte Themenbereich aus Absatz 1 verbindlich.

(4) Studierende im Nebenfach absolvieren im Hauptstudium Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 im Umfang von sechs SWS und erwerben in diesem Zusammenhang mindestens einen Leistungsschein.

§ 8
Prüfungsausschuß, Prüfer, Beisitzer

(1) Zur Abwicklung des Prüfungsverfahrens nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät wird am Institut für Pädagogik ein Prüfungsausschuß eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern: drei Professoren, einem Vertreter des akademischen Mittelbaus und einem Vertreter der Studierendenschaft. Einer der Professoren gehört dem Institut für Pädagogische Psychologie an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Direktor des Instituts für Pädagogik bestellt und bedürfen der Bestätigung durch den Institutsrat. Auf demselbem Wege eird für jedes Mitglied ein Stellvertreter der entsprechenden Statusgruppe benannt, wobei der Stellvertreter des Vorsitzenden gleizeitig reguläres Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß. Ihm wird die Führung der laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses übertragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der dem Institut für Pädagogik angehören und Professor sein muß, wird auf Vorschlag des Institutsrates vom Fachbereichsleiter bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, für studentische Vertreter ist eine Amtszeit von einem Jahr vorgesehen.

(3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden. Ausnahmen sind dort zulässig, wo der Prüfer, auch wenn er nicht der Statusgruppe der Professoren angehört, promoviert ist und im Prüfungsfach langjährig eine selbständige und eigenverantwortliche Lerhtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Für jede Prüfung sind zwei Prüfer und ein Beisitzer vorgesehen, der den Prüfungsverlauf protokolliert. Einer der beiden Prüfer fungiert als Erstprüfer, der vom Prüfungskandidaten gemäß Absatz 4 vorgeschlagen werden kann. Bei schriftlichen Prüfungen (Hausarbeiten) wird mit ihm das Thema vereinbart.

(5) Die Prüfungskandidaten haben das Recht, aus dem Kreis der vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung einen bzw. mehrere Prüfer vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(6) Der Prüfungszeitraum ist in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen der Fachbereiche bzw. Institute, an denen die weiteren Fächer des Magisterstudiums angesiedelt sind, acht Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer sowie die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 9
Zwischenprüfung

Zwischenprüfungen finden zum Ende des vierten Semesters statt. Für Studierende im Hauptfach sind sie verbindlich. Da Studierende in Nebenfachkombinationen in mindestens einem der beiden Nebenfächer eine Zwischenprüfung abzulegen haben, können sie sich zur Zwischenprüfung Erziehungswissenschaft melden. Absolvieren sie die Zwischenprüfung in einem anderen Fach als Erziehungswissenschaft, so sind für einen ordnungsgemäßen Abschluß des Grundstudiums alle Voraussetzungen vorzuweisen, die für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich wären.

(1) Bestandteile der Zwischenprüfung:

Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftllichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist in Form einer Hausarbeit im Umfang von mindestens 20 Seiten abzuleisten. Für den mündlichen Teil ist eine halbstündige Prüfung über zwei Themen aus unterschiedlichen Bereichen des Kernstudiums gemäß § 6 Abs. 3, unter Ausschluß des Bereiches, aus dem das Thema der Hausarbeit hergeleitet wurde, vorgesehen.

(2) Zulassungsvoraussetzungen:

Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen in Form von Teilnahmenachweisen (für die regelmäßige Teilnahme) und Leistungscheinen (für die regelmäßige Teilnahme in Verbindung mit einer speziellen Einzelleistung, z. B. Semesterarbeit, Klausur oder Referat) zu erbringen:

  1. Ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Grundstudium im Umfang von 40 Semesterwochenstunden, über die gemäß Umfang und Aufgliederung im § 6 Teilnahmenachweise zu erbringen sind (für Nebenfachstudierende mit Ausnahme des frei wählbaren Studienangebotes).
  2. Mit je einem Leistungsschein ist die erfolgreiche Teilnahme an den vier Themenbereichen des Kernstudiums gemäß § 6 Abs. 3 nachzuweisen.
  3. Aus dem Erkundungspraktikum ist ein Beleg (für Teilnahme und Praktikumsbericht) und der Teilnahmenachweis über die vorbereitende und die auswertende Lehrveranstaltung beizubringen.

(3) Anmeldung:

  1. Acht Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 8 Abs. 5 melden sich die Kandidaten beim stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Zwischenprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei. Einzelne Belege können nachgereicht werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Themenvergabe und Annahme der schriftlichen Hausarbeit nach Absatz 2 geschehen in diesem Fall unter Vorbehalt.
  2. Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehaltlicher - Zulassung ist zwischen den Studierenden und dem Erstprüfer eine Übereinkunft über das Thema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen, wobei der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten kann. Vom Zeitpunkt dieser Übereinkunft an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist. In begründeten Einzelfällen kann sie auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter um höchstens drei Wochen verlängert werden.
  3. Nach Abgabe der Arbeit zum Ende der Bearbeitungsfrist vereinbaren die Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß mit dem Kandidaten den Termin der mündlichen Prüfung.

(4) Durchführung:

  1. Die Fachprüfung Erziehungswissenschaft als Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen in Form der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung nach § 9 Abs. 1.
  2. Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wessen schriftliche Hausarbeit fristgerecht eingereicht und positiv bewertet wurde.
  3. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt pro Student 30 Minuten.
  4. Auf Wunsch der Studierenden können die mündlichen Prüfungen als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen mit bis zu drei Kandidaten durchgeführt werden. Die schriftliche Arbeit ist in jedem Fall als Einzelarbeit einzureichen.
  5. Der Prüfungsausschuß verabschiedet gemeinsam mit den vom ihm bestellten Prüfern vier Wochen vor Prüfungsbeginn einen Katalog von Prüfungsthemen bzw. -schwerpunkten aus den vier Bereichen des Kernstudiums gemäß § 6 Abs. 3. Die Studierenden können aus diesem Katalog einen Schwerpunkt als Wahlthema für die Prüfung benennen. Fragen aus den übrigen bzw. angrenzenden Schwerpunkten sind zulässig.
  6. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen (Note der Teilprüfung) wird dem Kandidaten nach Beratung der Prüfer im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.
  7. Wiederholungsprüfungen im Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw. regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der MLU. Sie sollen im regulären Prüfungszeitraum des Folgesemesters stattfinden.
  8. Die Gesamtnote der Fachprüfung Erziehungswissenschaft - Zwischenprüfung - errechnet sich aus dem Notendurchschnitt der beiden Teilprüfungen Hausarbeit und mündliche Prüfung. Im Zweifelsfall ist die Note der mündlichen Prüfung ausschlaggebend.

§ 10
Magisterprüfung

Die Magisterprüfung führt zur Beendigung des Studiums und ist im Regelfall am Ende des zehnten Semesters vollständig abzuschließen.

(1) Bestehen der Magisterprüfung:

    b) Für Studierende mit Erziehungswissenschaft im zweiten Hauptfach:

    c) Für Studierende mit Erziehungswissenschaft als Nebenfach:

(2) Zulassungsvoraussetzungen:

Bei der Meldung zur Magisterprüfung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen:

(3) Anmeldung:

Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist im Regelfall zum Ende des neunten Semesters beim Prüfungsausschuß des Instituts für Pädagogik zu stellen. Dabei sind alle Voraussetzungen zur Zulassung gemäß Absatz 2 zu erfüllen und nachzuweisen.

(4) Durchführung der Magisterprüfung:

(5) Die Bildung der Gesamtnote und die Ausstellung des abschließenden Magisterzeugnisses regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.