Ministerialblatt Nr. 50/1993 vom 19.8.1993
Prüfungsordnung für das Magisterstudium Erziehungswissenschaft
im Haupt- und Nebenfach
Bek. des MWF vom 14.6.1993
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage
abgedruckte Prüfungsordnung für das Magisterstudium Erziehungswissenschaft
im Haupt- und Nebenfach beschlossen, die vom Ministerium für
Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. §
75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S.
198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S.
764), am 24.5.1993 genehmigt worden ist.
Prüfungsordnung für das Magisterstudium Erziehungswissenschaft
im Haupt- und Nebenfach
(nur gültig in Verbindung mit der "Rahmenprüfungsordnung
für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)
§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung
Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und Prüfungsmodalitäten
des Magisterstudiums Erziehungswissenschaft im Haupt- oder Nebenfach auf
der Grundlage der "Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge
der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§ 2
Studienziel
Der Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft soll auf angemessenem
theoretischen Niveau erziehungswissenschaftliche Kompetenzen vermitteln
und dient der Berufsvorbereitung auf unterschiedliche pädagogische
Handlungsfelder sowie deren Entwicklung.
§ 3
Fächerkombinationen
Erziehungswissenschaft kann als Haupt- und als Nebenfach studiert werden
und ist entsprechend der Anlage (Fächerkatalog) zur Rahmenprüfungsordnung
für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät
mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombinierbar. Nicht zu koppeln
ist Erziehungswissenschaft im Haupt- wie im Nebenfach mit Rehabilitations-
bzw. Sonderpädagogik, und Philosophie ist in Verbindung mit Erziehungswissenschaft
nur als Nebenfach studierbar.
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
Für den Zugang zum Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft sind
über die im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt getroffenen
Regelungen zum Hochschulzugang und die Rahmenprüfungsordnung für
Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät keine besonderen
Voraussetzungen erforderlich.
§ 5
Umfang und Struktur des Studiums
Das Studium der Erziehungswissenschaft als Hauptfach umfaßt eine
Regelstudienzeit von zehn Semestern mit insgesamt 80 Semesterwochenstunden.
Als Nebenfach umfaßt es 40 Semesterwochenstunden. Das Studium gliedert
sich in ein Grundstudium von vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung
(im Nebenfach wahlweise gemäß § 9) endet und in ein
Hauptstudium von sechs Semestern, das ein Prüfungssemester enthält
und mit der Magisterprüfung abschließt.
§ 6
Grundstudium
(1) Das Grundstudium (erstes bis viertes Semester) bis zur Zwischenprüfung
umfaßt im Hauptfach die Studieneinheiten
- Allgemeine Studieneinführung/Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens
(sechs SWS)
- Kernstudium (24 SWS) gemäß Absatz 3
- Frei wählbares Studienangebot (sechs SWS) gemäß Absatz
4
- Erkundungspraktikum (vier SWS bzw. 60 Stunden)
(2) Im Nebenfach schließt das Grundstudium dieselben Studieneinheiten
und Semesterwochenstundenanteile wie im Hauptfach gemäß Absatz
1 ein, jedoch mit Ausnahme des frei wählbaren Studienangebotes.
(3) Das erziehungswissenschaftliche Kernstudium umfaßt folgende
Themenbereiche:
- Theorie und Geschichte der Erziehung, Bildung und Sozialisation
- Didaktische, methodische und psychologische Grundlagen pädagogischen
Handelns
- Pädagogische Arbeitsfelder und ihr Institutionen
- Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung
(4) Für das frei wählbare Studienangebot gelten folgende
Regelungen:
- Studierende im Hauptfach wählen aus dem Lehrangebot des Instituts
für Pädagogik oder anderer Fächer ihres Magisterstudiums
Lehrveranstaltungen im Umfang von sechs SWS frei.
- Lehrveranstaltungen aus dem anderen Hauptfach bzw. aus den Nebenfächern
sind nicht anrechnungsfähig, wenn sie zu den Prüfungsvorleistungen
dieser Fächer gehören.
- Für Studierende, die im Nebenfach nicht Psychologie studieren,
sind im frei wählbaren Studienangebot mindestens zwei SWS aus dem
Lehrangebot des Instituts für Pädagogische Psychologie verbindlich.
§ 7
Hauptstudium
(1) Das Lehrangebot des Hauptstudiums (fünftes bis zehntes
Semester) ist nach folgenden Themenbereichen gegliedert:
- Theorie der Erziehung, Bildung und Sozialisation,
- Geschichte der Pädagogik und des Bildungswesens,
- Pädagogische Psychologie,
- Pädagogische Beratung,
- Didaktik und Methodik pädagogischen Handelns,
- Kinder-, Jugend- und Familienbildung, Jugendhilfe.
(2) Für Studierende im Hauptfach umfaßt das Hauptstudium
einschließlich Prüfungssemester folgende verbindliche Studienanteile:
- Studium in drei Themenbereichen gemäß Absatz 1 mit je einem
Leistungsschein (24 SWS)
- Frei wählbares Studienangebot (acht SWS)
- Forschungs- und Handlungspraktikum (vier SWS)
- Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung (zwei SWS)
- Examenskolloquium (achtes oder neuntes Semester) zur Vorbereitung auf
die Magisterprüfung (zwei SWS)
(3) Bei der Auswahl der drei Themenbereiche gemäß Absatz
2 Nr. 1 muß einer der beiden Themenbereiche nach Absatz 1 gewählt
werden. Für Studierende, die im Nebenfach nicht Psychologie studieren,
ist außerdem der dritte Themenbereich aus Absatz 1 verbindlich.
(4) Studierende im Nebenfach absolvieren im Hauptstudium Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 im Umfang von sechs SWS und erwerben in diesem Zusammenhang
mindestens einen Leistungsschein.
§ 8
Prüfungsausschuß, Prüfer, Beisitzer
(1) Zur Abwicklung des Prüfungsverfahrens nach den Vorschriften
der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät
wird am Institut für Pädagogik ein Prüfungsausschuß
eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern: drei
Professoren, einem Vertreter des akademischen Mittelbaus und einem Vertreter
der Studierendenschaft. Einer der Professoren gehört dem Institut
für Pädagogische Psychologie an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
werden vom Direktor des Instituts für Pädagogik bestellt und
bedürfen der Bestätigung durch den Institutsrat. Auf demselbem
Wege eird für jedes Mitglied ein Stellvertreter der entsprechenden
Statusgruppe benannt, wobei der Stellvertreter des Vorsitzenden gleizeitig
reguläres Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß. Ihm
wird die Führung der laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses
übertragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der dem
Institut für Pädagogik angehören und Professor sein muß,
wird auf Vorschlag des Institutsrates vom Fachbereichsleiter bestellt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei
Jahre, für studentische Vertreter ist eine Amtszeit von einem Jahr
vorgesehen.
(3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und
Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen bestellt werden. Ausnahmen sind dort
zulässig, wo der Prüfer, auch wenn er nicht der Statusgruppe
der Professoren angehört, promoviert ist und im Prüfungsfach
langjährig eine selbständige und eigenverantwortliche Lerhtätigkeit
ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben
Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.
(4) Für jede Prüfung sind zwei Prüfer und ein Beisitzer
vorgesehen, der den Prüfungsverlauf protokolliert. Einer der beiden
Prüfer fungiert als Erstprüfer, der vom Prüfungskandidaten
gemäß Absatz 4 vorgeschlagen werden kann. Bei schriftlichen
Prüfungen (Hausarbeiten) wird mit ihm das Thema vereinbart.
(5) Die Prüfungskandidaten haben das Recht, aus dem Kreis
der vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer für die
Zwischenprüfung und die Magisterprüfung einen bzw. mehrere Prüfer
vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(6) Der Prüfungszeitraum ist in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen
der Fachbereiche bzw. Institute, an denen die weiteren Fächer des
Magisterstudiums angesiedelt sind, acht Wochen vor Prüfungsbeginn
bekanntzugeben.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter,
die Prüfer sowie die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch
den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 9
Zwischenprüfung
Zwischenprüfungen finden zum Ende des vierten Semesters statt.
Für Studierende im Hauptfach sind sie verbindlich. Da Studierende
in Nebenfachkombinationen in mindestens einem der beiden Nebenfächer
eine Zwischenprüfung abzulegen haben, können sie sich zur Zwischenprüfung
Erziehungswissenschaft melden. Absolvieren sie die Zwischenprüfung
in einem anderen Fach als Erziehungswissenschaft, so sind für einen
ordnungsgemäßen Abschluß des Grundstudiums alle Voraussetzungen
vorzuweisen, die für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich
wären.
(1) Bestandteile der Zwischenprüfung:
Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftllichen und einem
mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist in Form einer Hausarbeit
im Umfang von mindestens 20 Seiten abzuleisten. Für den mündlichen Teil
ist eine halbstündige Prüfung über zwei Themen aus unterschiedlichen
Bereichen des Kernstudiums gemäß § 6 Abs. 3, unter
Ausschluß des Bereiches, aus dem das Thema der Hausarbeit hergeleitet
wurde, vorgesehen.
(2) Zulassungsvoraussetzungen:
Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen
in Form von Teilnahmenachweisen (für die regelmäßige Teilnahme)
und Leistungscheinen (für die regelmäßige Teilnahme
in Verbindung mit einer speziellen Einzelleistung, z. B. Semesterarbeit,
Klausur oder Referat) zu erbringen:
- Ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Grundstudium im Umfang
von 40 Semesterwochenstunden, über die gemäß Umfang und
Aufgliederung im § 6 Teilnahmenachweise zu erbringen sind (für
Nebenfachstudierende mit Ausnahme des frei wählbaren Studienangebotes).
- Mit je einem Leistungsschein ist die erfolgreiche Teilnahme an den
vier Themenbereichen des Kernstudiums gemäß § 6 Abs. 3
nachzuweisen.
- Aus dem Erkundungspraktikum ist ein Beleg (für Teilnahme und Praktikumsbericht)
und der Teilnahmenachweis über die vorbereitende und die auswertende
Lehrveranstaltung beizubringen.
(3) Anmeldung:
- Acht Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraumes nach §
8 Abs. 5 melden sich die Kandidaten beim stellvertretenden Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Zwischenprüfung an und bringen die
erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei. Einzelne Belege können
nachgereicht werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.
Die Themenvergabe und Annahme der schriftlichen Hausarbeit nach Absatz
2 geschehen in diesem Fall unter Vorbehalt.
- Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehaltlicher - Zulassung
ist zwischen den Studierenden und dem Erstprüfer eine Übereinkunft
über das Thema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen,
wobei der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten kann. Vom Zeitpunkt
dieser Übereinkunft an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist.
In begründeten Einzelfällen kann sie auf schriftlichen Antrag
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter
um höchstens drei Wochen verlängert werden.
- Nach Abgabe der Arbeit zum Ende der Bearbeitungsfrist vereinbaren die
Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß mit dem Kandidaten
den Termin der mündlichen Prüfung.
(4) Durchführung:
- Die Fachprüfung Erziehungswissenschaft als Zwischenprüfung
besteht aus zwei Teilprüfungen in Form der schriftlichen Hausarbeit
und der mündlichen Prüfung nach § 9 Abs. 1.
- Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wessen
schriftliche Hausarbeit fristgerecht eingereicht und positiv bewertet wurde.
- Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt pro Student
30 Minuten.
- Auf Wunsch der Studierenden können die mündlichen Prüfungen
als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen mit bis zu drei Kandidaten
durchgeführt werden. Die schriftliche Arbeit ist in jedem Fall
als Einzelarbeit einzureichen.
- Der Prüfungsausschuß verabschiedet gemeinsam mit den vom
ihm bestellten Prüfern vier Wochen vor Prüfungsbeginn einen Katalog
von Prüfungsthemen bzw. -schwerpunkten aus den vier Bereichen des
Kernstudiums gemäß § 6 Abs. 3. Die Studierenden können
aus diesem Katalog einen Schwerpunkt als Wahlthema für die Prüfung
benennen. Fragen aus den übrigen bzw. angrenzenden Schwerpunkten sind
zulässig.
- Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen (Note der Teilprüfung)
wird dem Kandidaten nach Beratung der Prüfer im Anschluß an
die Prüfung mitgeteilt.
- Wiederholungsprüfungen im Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung usw. regeln sich nach den Vorschriften der
Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Philosophischen
Fakultät der MLU. Sie sollen im regulären Prüfungszeitraum
des Folgesemesters stattfinden.
- Die Gesamtnote der Fachprüfung Erziehungswissenschaft - Zwischenprüfung
- errechnet sich aus dem Notendurchschnitt der beiden Teilprüfungen
Hausarbeit und mündliche Prüfung. Im Zweifelsfall ist die Note
der mündlichen Prüfung ausschlaggebend.
§ 10
Magisterprüfung
Die Magisterprüfung führt zur Beendigung des Studiums und
ist im Regelfall am Ende des zehnten Semesters vollständig abzuschließen.
(1) Bestehen der Magisterprüfung:
- schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit) im Umfang von 40 bis 60 Schreibmaschinenseiten,
- einstündige mündliche Prüfung, die sich auf vertiefte
Kenntnisse aus unterschiedlichen Themenbereichen des Hauptstudiums
gemäß § 7 bezieht, mit Ausnahme des Bereiches, dem
das Thema der Hausarbeit entnommen wurde.
b) Für Studierende mit Erziehungswissenschaft im zweiten Hauptfach:
- Dieselben Anforderungen wir für Studierende im ersten Hauptfach
gemäß Buchst. a, jedoch mit der Abweichung, daß an der
Stelle der schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) eine fünfstündige
Klausur zu einer vom Studierenden vorzuschlagenden Thematik aus den Themenbereichen
des Hauptstudiums gemäß § 7 Abs. 1.
c) Für Studierende mit Erziehungswissenschaft als Nebenfach:
- fünfstündige Klausur im Zusammenhang mit einem vom Studierenden
vorzuschlagenden Themenbereich aus dem Kernstudium (Grundstudium) gemäß §
6 Abs. 3,
- halbstündige mündliche Prüfung über vertiefte Kenntnisse
zu zwei Themen aus verschiedenen Bereichen des Kernstudiums (Grundstudium)
gemäß § 6 Abs. 3, mit Ausnahme des Bereiches, dem das Thema
der Klausur entnommen wurde.
(2) Zulassungsvoraussetzungen:
Bei der Meldung zur Magisterprüfung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen
nachzuweisen:
a) für das Hauptfach:
- Die bestandene Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft,
- ein ordnungsgemäßes Hauptstudium im Umfang von 40 Semesterwochenstunden
in folgender Aufgliederung:
- Teilnahmescheine über das Studium von drei Themenbereichen des
Hauptstudiums gemäß § 7 Abs. 1 im Umfang von je acht Semesterwochenstunden,
- Leistungsscheine aus der erfolgreichen Teilnahme an je einer Veranstaltung
dieser drei gewählten Themenbereiche,
- Leistungsscheine über acht Semesterwochenstunden aud dem frei
wählbaren Studienangebot gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2,
- Praktikumsbeleg/Teilnahmescheine aus dem erfolgreich absolvierten Forschungs-
bzw. Handlungspraktikum,
- Teilnahmeschein über zwei Semesterwochenstunden aud dem Examenskolloquium
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5;
b) für das Nebenfach:
- Nachweiss der bestandenen Zwischenprüfung oder Nachweis der im
§ 9 Abs. 2 geregelten Prüfungsvoraussetzungen für die Meldung
zur Zwischenprüfung (vier Leistungsscheine und Beleg zum Erkundungspraktikum)
- Teilnahmescheine über sechs Semesterwochenstunden aus Lehrveranstaltungen
des Hauptstudiums gemäß § 7 Abs. 1 bis 5
- Leistungsschein aus der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung
des Hauptstudiums gemäß § 7 Abs. 1.
(3) Anmeldung:
Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist im Regelfall zum
Ende des neunten Semesters beim Prüfungsausschuß des Instituts
für Pädagogik zu stellen. Dabei sind alle Voraussetzungen zur
Zulassung gemäß Absatz 2 zu erfüllen und nachzuweisen.
(4) Durchführung der Magisterprüfung:
a) Magisterarbeit:
- Das Thema der Magisterarbeit wird zum Ende des neunten bzw. letzten
Semesters vor dem Prüfungssemester vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ausgegeben. Die Prüfer unterbreiten unter Einbeziehung der Kandidaten
hierzu dem Prüfungsausschuß rechtzeitig entsprechende Vorschläge.
- Das Thema der Magisterarbeit kann im Ausnahmefall vor Erbringung der
gemäß Absatz 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen
vergeben werden, wenn die Bearbeitungsfrist gemäß Nr. 3
dadurch nicht unzulässig ausgedehnt und mit der Vergabe ein Vorbehalt
hinsichtlich der Annahme der Arbeit aktenkundig gemacht wird.
- Die Bearbeitungszeit der Magisterarbeit beträgt 6 Monate. Im Ausnahmefall
ist auf Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Verlängerung
der Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate zulässig.
- Die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen der
einer das Thema vergeben hat. Bei nicht übereinstimmender Bewertung
ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter
Gutachter aus dem Kreis der bestellten Prüfer heranzuziehen.
Die abschließende Entscheidung im von den Prüfern vorgeschlagenen
Bewertungsrahmen trifft der Prüfungsausschuß. Bei Gruppenarbeiten,
zulässig bei bis zu drei Autoren, deren Bearbeitungsanteile in der Magisterarbeit
auszuweisen sind, können unterschiedliche Bewertungen vorgenommen
werden.
b) Mündliche Prüfung:
- Zu mündlichen Prüfungen kann nur zugelassen werden,
wer seine Magisterarbeit eingereicht hat.
- Auf Wunsch der Studierenden können die mündlichen Prüfungen
als Einzelprüfungen oder Doppelprüfungen mit zwei Kandidaten
durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer von 60 Minuten pro Student
ist auch bei Doppelprüfungen rechnerisch einzuhalten.
- Der Prüfungsausschuß verabschiedet gemeinsam mit den von
ihm bestellten Prüfer sechs Wochen vor Prüfungsbeginn einen Katalog
von Prüfungsthemen bzw. -schwerpunkten, aus dem Themenbereichen des
Hauptstudium gemäß § 7 Abs. 1. Die Studierenden können
aus diesem Katalog einen Schwerpunkt als Wahlthema für die Prüfung
benennen. Fragen aus den übrigen bzw. angrenzenden Schwerpunkten sind
zulässig.
- Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen (Note) wird den Kandidaten
nach Beratung der Prüfer jeweils im Anschluß an die Prüfung
mitgeteilt.
- Wiederholungsprüfungen in Fällen von Nichtbestehen,
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw. regeln sich nach den
Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge
der Philosophischen Fakultät der MLU.
(5) Die Bildung der Gesamtnote und die Ausstellung des abschließenden
Magisterzeugnisses regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung
für Magisterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.