Prüfungsordnung für das Magisterstudium Philosophie im Hauptfach

Bek. des MK vom 1.9.1994

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für das Magisterstudium Philosophie im Hauptfach vom 15.8.1994 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 2.8.1994 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung für das Magisterstudium Philosophie im Hauptfach
vom 15.8.1994

1. Geltungsbereich

Die vorliegende Prüfungsordnung regelt unter Berücksichtigung der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge vom 15.7.1992 Voraussetzungen, Inhalte und Ablauf der Prüfungen des Magisterstudiums Philosophie im Hauptfach an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

2. Zwischenprüfung Philosophie

2.1 Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise:

Wenn weder das Proseminar aus dem Gebiet der Theoretischen Philosophie noch das Proseminar aus dem Gebiet der Praktischen Philosophie einen philosophischen Klassiker (z. B. Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Descartes, Locke, Leibnitz, Hume, Kant, Hegel) zum Gegenstand hat, muß ferner ein Proseminar über einen solchen Klassiker nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt jeweils durch einen qualifizierten Schein, der eine mindestens als ausreichend bewertete schriftliche Arbeit (Referat, Hausarbeit oder Klausur) voraussetzt.

Die oben genannten Nachweise sind dem Antrag zur Zwischenprüfung beizufügen. Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich bei dem Prüfungsausschuß des Instituts für Philosophie zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, daß der Kandidat/die Kandidatin

Erforderlich ist eine Erklärung darüber, daß der Kandidat/die Kandidatin die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

2.2. Inhalt, Art und Umfang der Zwischenprüfung

2.2.1 Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er/sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches Philosophie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

2.2.2 Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung.

In einer dreistündigen Logik-Klausur sind einfache Aufgaben aus den Gebieten der elementaren Logik (Aussagenlogik und Prädikatenlogik erster Stufe) zu bearbeiten. Die Klausur kann bereits vor der Zulassung zur Zwischenprüfung im Anschluß an die Logik-Proseminare geschrieben werden. Einem nicht habilitierten Seminarleiter kann der Prüfungsausschuß eine für diesen Zweck begrenzte Prüfungsgenehmigung erteilen. Für Seminarteilnehmer ist die bestandene Klausur zugleich der Nachweis erfolgreicher Teilnahme.

In einer vierstündigen Klausur muß ein wichtiger Abschnitt aus dem Werk eines Klassikers der Philosophie interpretiert werden. Es sollen dabei vorzugsweise Texte von Platon, Aristoteles, Thomas von Aquin, Descartes, Locke, Leibnitz, Hume, Kant, Hegel interpretiert werden. Mit Einverständnis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann in begründeten Fällen auch ein anderer Klassiker der Philosophie gewählt werden. An die Stelle der Interpretationsklausur kann eine innerhalb von drei Wochen anzufertigende Hausarbeit treten. Diese Hausarbeit kann auch vor der Zulassung zur Zwischenprüfung im Rahmen eines Proseminars über einen philosophischen Klassiker angefertigt werden. Einem nicht habilitierten Seminarleiter kann der Prüfungsausschuß eine für diesen Zweck begrenzte Prüfungsgenehmigung erteilen. Für Seminarteilnehmer ist eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit zugleich der Nachweis erfolgreicher Teilnahme.

In einer halbstündigen mündlichen Prüfung soll der Kandidat zeigen, daß er über hinreichende Grundkenntnisse verfügt, um das Hauptstudium beginnen zu können. Die mündliche Prüfung erstreckt sich in der Regel auf Themenbereiche, mit denen sich der Kandidat in schiftlichen Arbeiten im Grundstudium befaßt hat. Die Prüfung wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Der Beisitzer ist entweder eine prüfungsberechtigte Person oder eine am Institut für Philosophie beschäftigte Person, die eine der Magisterprüfung mindestens gleichwertige Prüfung schon bestanden hat. Der Beisitzer führt ein Protokoll über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung.

3. Fristen

3.1 Die Zwischenprüfung findet in der Regel während der Vorlesungszeit statt. Der Prüfungsausschuß setzt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfer. Die verschiedenen Teilprüfungen können vor verschiedenen Prüfern abgelegt werden.

3.2 Wird ein Antrag auf Zulassung vor Ablauf der ersten sechs Wochen der Vorlesungszeit gestellt, so finden alle noch ausstehenden Teilprüfungen innerhalb der laufenden Vorlesungszeit statt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Ablauf der ersten sechs Wochen der Vorlesungszeit gestellt, so finden alle noch ausstehenden Teilprüfungen vor dem Ablauf der ersten sechs Wochen der nachfolgenden Vorlesungszeit statt.

3.3. Bei Teilprüfungen, die nicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen abgelegt werden, teilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten den Prüfungstermin und den Namen des Prüfers spätestens zwei Wochen vor der Prüfung mit. Der Kandidat kann den Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

4. Bewertung der Prüfung

4.1 Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.

4.2 Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend'" ist. Das Ergebnis einer nicht bestandenen Logik-Klausur kann durch eine anschließende mündliche Prüfung vor dem Prüfer, der die Klausur bewertet hat, und einem sachkundigen Beisitzer korrigiert werden. Der Beisitzer führt ein Protokoll über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung.

4.3 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind.

5. Sonstiges

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

6. Magisterprüfung mit Philosophie als erstem Hauptfach

6.1 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Magisterprüfung ist bei dem Prüfungsausschuß des Instituts für Philosophie schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende fachliche Nachweise beizufügen:

  1. Der Nachweis über den Erwerb des Latinums oder des Graecums und, sofern das Thema der Hausarbeit aus einem Bereich der griechischen Philosophie stammt, über griechische Sprachkenntnisse. Der Nachweis griechischer Sprachkenntnisse erfolgt durch das Graecum oder durch die erfolgreiche Teilnahme an fachbezogenen Griechischkursen.
  2. Der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung oder eine vom Prüfungsausschuß als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung.
  3. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

Der Nachweis erfolgt jeweils durch einen qualifizierten Schein, der eine mindestens als ausreichend bewertete schriftliche Arbeit (Referat, Hausarbeit oder Klausur) voraussetzt.

Dem Antrag auf Zulassung sind ferner folgende allgemeine Nachweise beizufügen:

6.2 Prüfungsanforderungen

Für die Prüfer gelten folgende sachliche Anforderungen:

6.3 Prüfungsleistungen

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) und einer einstündigen mündlichen Prüfung.

6.3.1 Magisterarbeit

Das Thema der Magisterarbeit soll einem der Prüfungsschwerpunkte (siehe 6.2) zugeordnet sein. Der Kandidat/die Kandidatin kann Vorschläge für das Thema der Magisterarbeit machen. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.

Jeder in Forschung und Lehre tätige Professor und jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen.

Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Die Bearbeitungsfrist sollte nicht durch andere Prüfungsleistungen unterbrochen werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erfolgt die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit vor der Meldung zur Magisterprüfung. Der Kandidat muß in diesem Fall die Zulassung zur Prüfung spätestens mit der Abgabe der Magisterarbeit beantragen.

6.3.2 Mündliche Prüfung

Die mündliche Magisterprüfung im Fach Philosophie findet in der Regel während der Vorlesungszeit statt.

Ist ein Kandidat/eine Kandidatin zur Magisterprüfung zugelassen worden, so soll die Prüfung nach Abgabe der Magisterarbeit während der letzten sechs Wochen derjenigen Vorlesungsperiode stattfinden, in der die Magisterarbeit abgegeben wird. Wird eine Magisterarbeit in den letzten sechs Wochen einer Vorlesungsperiode abgegeben, so kann die Prüfung auch während der ersten sechs Wochen der folgenden Vorlesungsperiode stattfinden.

Der Prüfungsausschuß setzt den Prüfungstermin fest und bestimmt den Prüfer. Er teilt dem Kandidaten den Prüfungstermin und den Namen des Prüfers spätestens zwei Wochen vor der Prüfung mit. Der Kandidat kann den Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

Die Prüfung wird vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer abgelegt. Der Beisitzer führt ein Protokoll über die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung.

7. Magisterprüfung mit Philosophie als zweitem Hauptfach

Die Magisterprüfung in Philosophie als zweitem Hauptfach besteht aus einer einstündigen mündlichen Prüfung. Für diese gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Prüfung in Philosophie als erstem Hauptfach. Es entfällt lediglich die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit.

8. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Zu Versäumnis der Prüfung und Rücktritt von der Prüfung gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 1 und 2 RPO.

Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den gemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

9. Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung

Zu Bestehen und Nichtbestehen der Magisterprüfung gelten die Bestimmungen von § 10 RPO.

Zur Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen und Prüfungen gelten die Bestimmungen von § 11 RPO.

In Ergänzung von § 11 Abs. 4 RPO gilt, daß eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Prüfungstermine des unmittelbar folgenden Semesters stattfindet. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

10. Rahmenprüfungsordnung

Im übrigen gelten die Bestimmungen der RPO für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

11. Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 27.4.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 11.5.1994 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.