Ministerialblatt Nr. 68/1993 vom 4.11.1993

Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Sportwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach

Bek. des MWF vom 23.9.1993

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 23.9.1993 genehmigt worden ist.

Anlage

Ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für die Magisterprüfung mit Sportwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach
vom 10.6.1993

Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der vorläufigen Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.7.1992 (Bek. des MWF vom 11.5.1993, MBl. LSA S. 1687).

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Studienaufbau und Berufspraktikum
§ 2 Sportpraktische Prüfungen

II. Sportwissenschaft als Hauptfach

§ 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Hauptfach
§ 4 Art und Umfang der Zwischenprüfung im Hauptfach
§ 5 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung im Hauptfach
§ 6 Art und Umfang der Magisterprüfung im Hauptfach

III. Sportwissenschaft als Nebenfach

§ 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Nebenfach
§ 8 Art und Umfang der Zwischenprüfung im Nebenfach
§ 9 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung im Nebenfach
§ 10 Art und Umfang der Magisterprüfung im Nebenfach

I. Allgemeines

§ 1
Studienaufbau und Berufspraktikum

(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das Fach Sportwissenschaft kann als Hauptfach mit maximal 80 Semesterwochenstunden, gegebenenfalls auch als Nebenfach mit 40 Semesterwochenstunden studiert werden, jeweils einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.

(2) Das Studium enthält je ein Berufspraktikum im Grund- und Hauptstudium mit einer Dauer von insgesamt acht Wochen. Die Berufspraktika werden in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet und durch spezielle Lehrveranstaltungen begleitet.

§ 2
Sportpraktische Prüfungen

(1) In der Zwischen- und Magisterprüfung werden neben mündlichen und schriftlichen Prüfungen sportpraktische Prüfungen abgelegt. Diese bestehen jeweils aus einer Überprüfung der sportlichen Leistungen und der Demonstration sportartspezifischer Techniken und erstrecken sich auf die jeweils in der Sportart geforderten einzelnen Prüfungsleistungen in der Theorie (spezielle Theorie und Didaktik der Sportart).

(2) Die Note einer sportpraktischen Prüfung setzt sich aus den Einzelnoten der Prüfungsleistungen zusammen, die gleichgewichtig gemittelt werden.

(3) Jede einzelne Prüfungsleistung wird von zwei Prüfern bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und ist eine Einigung nicht möglich, ergibt sich die Benotung der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.

II. Sportwissenschaft als Hauptfach

§ 3
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Hauptfach

(1) Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen und wahlweise-obligatorischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und vier Leistungsnachweise in folgenden Stoffgebieten erbracht hat:

  1. Einführung in die Sportwissenschaft einschließlich Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und in Forschungsmethodologie,
  2. Praxis und Theorie nicht sportartgebundener sportlicher Aktivitäten (Sportivitäten)
  3. ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I:
  4. ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II:

Außerdem muß der Kandidat eine Ausbildung in Erster Hilfe nach § 8 b StVZO nachweisen.

(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Kopplungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.

§ 4
Art und Umfang der Zwischenprüfung im Hauptfach

(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:

  1. Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen Katalog,
  2. ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I gemäß § 3 Abs .1 Nr. 3, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  3. ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  4. Sportmedizin,

(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  1. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 eine sportpraktische Prüfung und zusätzlich eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer,
  2. in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Nrn. 2 und 3 entweder jeweils eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder jeweils eine Klausur von 120 Minuten Dauer,
  3. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 4 eine Klausur von 120 Minuten Dauer.

§ 5
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung im Hauptfach

(1) Zur Magisterprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, er die Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft bestanden, erfolgreich an den obligatorischen sowie wahlweise obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums teilgenommen und sieben Leistungsnachweise wie folgt erbracht hat:

  1. Praxis und Theorie nicht-sportartgebundener sportlicher Aktivitäten,
  2. Praxis und Theorie einer weiteren im Grundstudium nicht gewählten Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen Katalog,
  3. ein Seminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil der Zwischenprüfung war,
  4. ein Hauptseminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft,
  5. ein Hauptseminar aus einem übergreifenden Themenfeld der Sportwissenschaft,
  6. ein Praktikum/Projekt/Wissenschaftliches Kolloquium,
  7. erfolgreiche Teilnahme an einer siebentägigen sportbezogenen Exkursion.

(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.

§ 6
Art und Umfang der Magisterprüfung im Hauptfach

(1) Die Fachprüfungen im Hauptfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:

  1. ein übergreifendes Themenfeld der Sportwissenschaft einschließlich der Forschungsmethodologie in der Sportwissenschaft,
  2. Praxis und Theorie einer in der Zwischenprüfung nicht gewählten Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen Katalog,
  3. ein Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil der Zwischenprüfung war.

(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  1. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten,
  2. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 eine sportpraktische Prüfung und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten,
  3. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine Klausur mit einer Dauer von 240 Minuten.

III. Sportwissenschaft als Nebenfach

§ 7
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Nebenfach

(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen und wahlweise-obligatorischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und vier Leistungsnachweise in folgenden Stoffgebieten erbracht hat:

  1. Einführung in die Sportwissenschaft,
  2. Praxis und Theorie nicht-sportartgebundener sportlicher Aktivitäten (Sportivitäten),
  3. ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I:
  4. ein Leistungsnachweis aus einem Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II:

Außerdem muß der Kandidat eine Ausbildung in Erster Hilfe nach § 8 b StVZO nachweisen.

(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.

§ 8
Art und Umfang der Zwischenprüfung im Nebenfach

(1) Die Zwischenprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:

  1. ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe I gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  2. ein Theoriefeld der Theoriefeldgruppe II gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4, in dem kein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  3. Sportmedizin.

(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  1. in den Teilprüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entweder jeweils eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder jeweils eine Klausur von 120 Minuten Dauer,
  2. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine Klausur von 120 Minuten Dauer.

§ 9
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zurMagisterprüfung im Nebenfach

(1) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen sowie wahlweise obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums teilgenommen und drei Leistungsnachweise wie folgt erbracht hat:

  1. ein Seminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil der Zwischenprüfung war,
  2. ein Hauptseminar aus einem Theoriefeld der Sportwissenschaft,
  3. ein Hauptseminar aus einem übergreifenden Themenfeld der Sportwissenschaft.

(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.

§ 10
Art und Umfang der Magisterprüfung im Nebenfach

(1) Die Fachprüfungen im Nebenfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in den Stoffgebieten:

  1. Praxis und Theorie einer Sportart nach Wahl des Kandidaten aus einem vorgegebenen Katalog,
  2. ein Theoriefeld der Sportwissenschaft, das nicht Bestandteil der Zwischenprüfung war.
  3. ein übergreifendes Themenfeld der Sportwissenschaft.

(2) In den Teilprüfungen des Nebenfaches sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  1. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 eine sportpraktische Prüfung und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten,
  2. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 eine eine Klausur mit einer Dauer von 240 Minuten,
  3. in der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 mündliche Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten.