Ministerialblatt Nr. 68/1993 vom 4.11.1993
Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
für den Studiengang Sportwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach
Bek. des MWF vom 23.9.1993
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 23.9.1993 genehmigt worden ist.
Anlage
Ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für die Magisterprüfung mit Sportwissenschaft als Haupt- oder
Nebenfach
vom 10.6.1993
Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der vorläufigen Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.7.1992 (Bek. des MWF vom 11.5.1993, MBl. LSA S. 1687).
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Studienaufbau und Berufspraktikum
§ 2 Sportpraktische Prüfungen
II. Sportwissenschaft als Hauptfach
§ 3 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Zwischenprüfung im Hauptfach
§ 4 Art und Umfang der Zwischenprüfung
im Hauptfach
§ 5 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
im Hauptfach
§ 6 Art und Umfang der Magisterprüfung im
Hauptfach
III. Sportwissenschaft als Nebenfach
§ 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
zur Zwischenprüfung im Nebenfach
§ 8 Art und Umfang der Zwischenprüfung im
Nebenfach
§ 9 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
im Nebenfach
§ 10 Art und Umfang der Magisterprüfung im
Nebenfach
I. Allgemeines
(1) Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das Fach Sportwissenschaft kann als Hauptfach mit maximal 80 Semesterwochenstunden, gegebenenfalls auch als Nebenfach mit 40 Semesterwochenstunden studiert werden, jeweils einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.
(2) Das Studium enthält je ein Berufspraktikum im Grund- und Hauptstudium mit einer Dauer von insgesamt acht Wochen. Die Berufspraktika werden in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet und durch spezielle Lehrveranstaltungen begleitet.
(1) In der Zwischen- und Magisterprüfung werden neben mündlichen und schriftlichen Prüfungen sportpraktische Prüfungen abgelegt. Diese bestehen jeweils aus einer Überprüfung der sportlichen Leistungen und der Demonstration sportartspezifischer Techniken und erstrecken sich auf die jeweils in der Sportart geforderten einzelnen Prüfungsleistungen in der Theorie (spezielle Theorie und Didaktik der Sportart).
(2) Die Note einer sportpraktischen Prüfung setzt sich aus den Einzelnoten der Prüfungsleistungen zusammen, die gleichgewichtig gemittelt werden.
(3) Jede einzelne Prüfungsleistung wird von zwei Prüfern bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und ist eine Einigung nicht möglich, ergibt sich die Benotung der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.
II. Sportwissenschaft als Hauptfach
§ 3
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Hauptfach
(1) Zur Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen und wahlweise-obligatorischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und vier Leistungsnachweise in folgenden Stoffgebieten erbracht hat:
Außerdem muß der Kandidat eine Ausbildung in Erster Hilfe nach § 8 b StVZO nachweisen.
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Kopplungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.
(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:
(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
§ 5
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung im Hauptfach
(1) Zur Magisterprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, er die Zwischenprüfung im Hauptfach Sportwissenschaft bestanden, erfolgreich an den obligatorischen sowie wahlweise obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums teilgenommen und sieben Leistungsnachweise wie folgt erbracht hat:
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.
(1) Die Fachprüfungen im Hauptfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:
(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
III. Sportwissenschaft als Nebenfach
§ 7
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Nebenfach
(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen und wahlweise-obligatorischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und vier Leistungsnachweise in folgenden Stoffgebieten erbracht hat:
Außerdem muß der Kandidat eine Ausbildung in Erster Hilfe nach § 8 b StVZO nachweisen.
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.
(1) Die Zwischenprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in folgenden Stoffgebieten:
(2) In den Teilprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
§ 9
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zurMagisterprüfung im Nebenfach
(1) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Sportwissenschaft kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an den obligatorischen sowie wahlweise obligatorischen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums teilgenommen und drei Leistungsnachweise wie folgt erbracht hat:
(2) Leistungsnachweise in der Theorie können Belegarbeiten oder Seminarreferate oder erfolgreich absolvierte Konsultationen sein bzw. Koppelungen dieser Formen. Leistungsnachweise in der Sportpraxis beinhalten die Demonstration sportlicher Techniken, Testübungen zum Nachweis koordinativer und konditioneller Fähigkeiten sowie komplexe sportliche Leistungen, die gemessen oder bewertet werden können.
(1) Die Fachprüfungen im Nebenfach Sportwissenschaft besteht aus Teilprüfungen in den Stoffgebieten:
(2) In den Teilprüfungen des Nebenfaches sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: