Ministerialblatt Nr. 66/1993 vom 27.10.1993

Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Soziologie im Haupt- und Nebenfach

Bek. des MWF vom 21.9.1993

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 9.9.1993 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für das Magisterstudium Soziologie im Haupt- und Nebenfach
vom 15.7.1993

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
§ 2 Dauer, Studienaufbau und Fächerkombinationen
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Magisterprüfung

§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung, akademischer Grad

(1) Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und Prüfungsmodalitäten des Magisterstudiums Soziologie im Haupt- oder Nebenfach auf der Grundlage der "vorläufigen Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" vom 15.7.1992 (kurz Rahmenprüfungsordnung).

(2) Durch die Magisterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin gründliche Fachkenntnisse besitzt und wissenschaftliche Methoden beherrscht.

(3) Der Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften verleiht auf Grund der bestandenen Magisterprüfung in Soziologie den akademischen Grad eines/einer Magister/Magistra Artium (M.A.) 1).


1) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wurden in dieser Rahmenordnung lediglich in § 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.

§ 2
Dauer, Studienaufbau und Fächerkombinationen

(1) Im Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und einem Stundenvolumen von insgesamt 140 Semesterwochenstunden (SWS) kann Soziologie als erstes oder als zweites Hauptfach mit 70 SWS oder als eines von zwei Nebenfächern mit jeweils 35 SWS studiert werden.

(2) Soziologie kann entsprechend der Anlage (Fächerkatalog) zur Rahmenprüfungsordnung mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombiniert werden. Nicht zu koppeln ist Soziologie im Hauptfach mit Psychologie.

(3) Die Zeit bis zum Abschluß des ersten Studienabschnittes (Grundstudium) beträgt vier Semester sowie bis zum Abschluß des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) weitere fünf Semester einschließlich der Abschlußprüfung.

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

Für den Zugang zum Magisterstudium Soziologie sind außer den im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und den in der Rahmenprüfungsordnung getroffenen Regelungen zum Hochschulzugang keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des Instituts für Soziologie, einem Angehörigen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einen studentischen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Für die studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit ein Jahr.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich bestellt.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, dürfen zu Prüfern nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung im Studiengang Soziologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Für jede Prüfung ist mindestens ein Prüfer und ein Beisitzer vorgesehen. Der Prüfungsverlauf wird protokollier. Das Protokoll ist von dem Prüfer (bzw. den Prüfern) und dem Beisitzer zu unterschreiben.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Die schriftliche Arbeit der Zwischenprüfung (Hausarbeit) und die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern (Erstprüfer und Zweitprüfer) begutachtet. Die Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der Prüfer und des Themas. Dieser Vorschlag begründet keinen  Anspruch. Die Ausgaben der Themen erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt im Bedarfsfall der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema erhält.

(5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 6
Zwischenprüfung

(1) Zwischenprüfungen finden zum Ende des vierten Semesters statt. Für Studierende im Hauptfach sind sie verbindlich. Da Studierende in Nebenfachkombinationen in mindestens einem der beiden Nebenfächer eine Zwischenprüfung abzulegen haben, können sie sich zur Zwischenprüfung Soziologie melden. Absolvieren sie die Zwischenprüfung in einem anderen Fach als Soziologie, so sind für einen ordnungsgemäßen Abschluß des Grundstudiums alle Voraussetzungen nachzuweisen, die für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich wären.

(2) Bestandteile der Zwischenprüfung: Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist in Form einer Hausarbeit im Umfang von mindestens 20 Seiten abzuleisten. Für den mündlichen Teil ist eine halbstündige Prüfung über Themen aus der Makro- und Mikrosoziologie vorgesehen.

(3) Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:

  1. Hauptstudium:
  2. Nebenfachstudium:

(4) Sofern es sich nicht um Klausuren handelt, kann der Leistungsnachweis als Hausarbeit oder als Referat (mündlicher Vortrag, anschließende Diskussion, schriftliche Ausarbeitung) erbracht werden. Der Leistungsnachweis muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein.

(5) Anmeldung:

  1. Acht Wochen vor Beginn des vom Prüfungsausschuß festzulegenden Prüfungszeitraumes melden sich die Kandidaten beim Prüfungsamt zur Zwischenprüfung an und bringen die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bei. Einzelne Belege können nachgereicht werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Themenvergabe und Annahme der schriftlichen Hausarbeit geschehen in diesem Falle unter Vorbehalt.
  2. Innerhalb von 14 Tagen nach - gegebenenfalls vorbehaltlicher - Zulassung ist zwischen den Studierenden und dem Erstprüfer eine Übereinkunft über das Thema der Hausarbeit zur Zwischenprüfung zu treffen, wobei der Kandidat selbst Vorschläge unterbreiten kann. Der Kandidat beantragt beim Prüfungsamt die Bearbeitung dieses Themas, das der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vergibt. Von diesem Zeitpunkt an zählt eine sechswöchige Bearbeitungsfrist. In begründeten Einzelfällen kann sie auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter um höchstens drei Wochen verlängert werden.
  3. Nach fristgerechter Abgabe vereinbaren die Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß ein Termin der mündlichen Prüfung.

(6) Durchführung:

  1. Die Fachprüfung Soziologie als Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen in Form der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung nach § 6 Abs. 1.
  2. Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, dessen schriftliche Hausarbeit fristgerecht eingereicht und positiv bewertet wurde.
  3. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt pro Student 30 Minuten.
  4. Auf Wunsch der Studierenden können die mündlichen Prüfungen als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen mit bis zu drei Kandidaten durchgeführt werden. Bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Kandidaten beträgt die Prüfungszeit 50 und bei drei Kandidaten 70 Minuten. Die schriftliche Arbeit ist in jedem Falle als Einzelarbeit einzureichen.
  5. Prüfungsgegenstand sind Grundbegriffe der Soziologie, Theoretische Modelle, Erklärung und Diskussion grundlegender Phänomene der Sozialstruktur von Industriegesellschaften (z. B. sozialer Wandel, soziale Ungleichheit, soziale Bewegungen), Grundzüge der Umweltsoziologie, Mikrosoziologie nach Vorschlag des Kandidaten.
  6. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten nach Beratung der Prüfer im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.
  7. Wiederholungsprüfungen in Fällen von Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung usw. regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung. Sie sollen im regulären Prüfungszeitraum des Folgesemesters stattfinden.
  8. Die Gesamtnote der Fachprüfung Soziologie - Zwischenprüfung - ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilprüfungen Hausarbeit und mündliche Prüfung. Beide Einzelprüfungen müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) abgeschlossen worden sein.

§ 7
Magisterprüfung

Die Magisterprüfung ist im Anschluß an das Hauptstudium im Regelfall im neunten Semester abzuschließen.

(1) Bestandteile der Magisterprüfung: Die Magisterprüfung besteht aus folgenden Teilen:

(2) Zulassungsvoraussetzungen: Bei der Meldung zur Magisterprüfung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen:

(3) Anmeldung: Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist im Regelfall zum Ende des achten Semesters beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dabei ist nachzuweisen, daß alle Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.

(4) Durchführung der Magisterprüfung:

(5) Die Bildung der Gesamtnote und die Ausstellung des abschließenden Magisterzeugnisses regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung.