Ministerialblatt Nr. 66/1993 vom 27.10.1993
Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
für den Studiengang Soziologie im Haupt- und Nebenfach
Bek. des MWF vom 21.9.1993
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 9.9.1993 genehmigt worden ist.
Anlage
Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für das Magisterstudium Soziologie im Haupt- und Nebenfach
vom 15.7.1993
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgaben der Prüfungsordnung,
Zweck der Prüfung, akademischer Grad
§ 2 Dauer, Studienaufbau und Fächerkombinationen
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Magisterprüfung
§ 1
Aufgaben der Prüfungsordnung, Zweck der Prüfung, akademischer
Grad
(1) Diese Prüfungsordnung regelt Verlauf, Studieneinheiten und Prüfungsmodalitäten des Magisterstudiums Soziologie im Haupt- oder Nebenfach auf der Grundlage der "vorläufigen Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" vom 15.7.1992 (kurz Rahmenprüfungsordnung).
(2) Durch die Magisterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin gründliche Fachkenntnisse besitzt und wissenschaftliche Methoden beherrscht.
(3) Der Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften verleiht auf Grund der bestandenen Magisterprüfung in Soziologie den akademischen Grad eines/einer Magister/Magistra Artium (M.A.) 1).
(1) Im Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und einem Stundenvolumen von insgesamt 140 Semesterwochenstunden (SWS) kann Soziologie als erstes oder als zweites Hauptfach mit 70 SWS oder als eines von zwei Nebenfächern mit jeweils 35 SWS studiert werden.
(2) Soziologie kann entsprechend der Anlage (Fächerkatalog) zur Rahmenprüfungsordnung mit einer Vielzahl weiterer Fächer kombiniert werden. Nicht zu koppeln ist Soziologie im Hauptfach mit Psychologie.
(3) Die Zeit bis zum Abschluß des ersten Studienabschnittes (Grundstudium) beträgt vier Semester sowie bis zum Abschluß des zweiten Studienabschnittes (Hauptstudium) weitere fünf Semester einschließlich der Abschlußprüfung.
Für den Zugang zum Magisterstudium Soziologie sind außer den im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und den in der Rahmenprüfungsordnung getroffenen Regelungen zum Hochschulzugang keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des Instituts für Soziologie, einem Angehörigen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einen studentischen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Für die studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, dürfen zu Prüfern nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung im Studiengang Soziologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Für jede Prüfung ist mindestens ein Prüfer und ein Beisitzer vorgesehen. Der Prüfungsverlauf wird protokollier. Das Protokoll ist von dem Prüfer (bzw. den Prüfern) und dem Beisitzer zu unterschreiben.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(4) Die schriftliche Arbeit der Zwischenprüfung (Hausarbeit) und die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern (Erstprüfer und Zweitprüfer) begutachtet. Die Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der Prüfer und des Themas. Dieser Vorschlag begründet keinen Anspruch. Die Ausgaben der Themen erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt im Bedarfsfall der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema erhält.
(5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(1) Zwischenprüfungen finden zum Ende des vierten Semesters statt. Für Studierende im Hauptfach sind sie verbindlich. Da Studierende in Nebenfachkombinationen in mindestens einem der beiden Nebenfächer eine Zwischenprüfung abzulegen haben, können sie sich zur Zwischenprüfung Soziologie melden. Absolvieren sie die Zwischenprüfung in einem anderen Fach als Soziologie, so sind für einen ordnungsgemäßen Abschluß des Grundstudiums alle Voraussetzungen nachzuweisen, die für die Meldung zur Zwischenprüfung erforderlich wären.
(2) Bestandteile der Zwischenprüfung: Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist in Form einer Hausarbeit im Umfang von mindestens 20 Seiten abzuleisten. Für den mündlichen Teil ist eine halbstündige Prüfung über Themen aus der Makro- und Mikrosoziologie vorgesehen.
(3) Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
(4) Sofern es sich nicht um Klausuren handelt, kann der Leistungsnachweis als Hausarbeit oder als Referat (mündlicher Vortrag, anschließende Diskussion, schriftliche Ausarbeitung) erbracht werden. Der Leistungsnachweis muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein.
(5) Anmeldung:
(6) Durchführung:
Die Magisterprüfung ist im Anschluß an das Hauptstudium im Regelfall im neunten Semester abzuschließen.
(1) Bestandteile der Magisterprüfung: Die Magisterprüfung besteht aus folgenden Teilen:
1. Für Studierende mit Soziologie als erstem Hauptfach:
1.1. schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit) im Umfang von etwa 40
- 60 Schreibmaschinenseiten,
1.2. einstündige mündliche Prüfung,
1.3 eine Klausur mit einer Länge von 240 Minuten.
In der mündlichen Prüfung und in der Klausur sollen vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen nachgewiesen werden:
2. Für Studierende mit Soziologie im zweiten Hauptfach:
Dieselben Anforderungen wir für Studierende im ersten Hauptfach, jedoch mit der Abweichung, daß an die Stelle der schriftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) eine zweite Klausur mit einer Länge von 240 Minuten tritt.
3. Für Studierende mit Soziologie als Nebenfach:
3.1. eine Klausur mit einer Länge von 240 Minuten,
3.2. eine halbstündige mündliche Prüfung.
(2) Zulassungsvoraussetzungen: Bei der Meldung zur Magisterprüfung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen:
1. Für das Hauptfach:
1.1. Die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie,
1.2. Leistungsnachweise:
1. Soziologische Theorie,
2. Geschichte der Soziologie,
3. Spezielle Soziologie,
4. Spezielle Soziologie.
2. Für das Nebenfach:
2.1. Die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie oder Nachweis
der bestandenen Zwischenprüfung in einem anderen Nebenfach (vgl.
§ 6 Abs. 1),
2.2. Leistungsnachweise:
1. Soziologische Theorie,
2. Spezielle Soziologie.
(3) Anmeldung: Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist im Regelfall zum Ende des achten Semesters beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dabei ist nachzuweisen, daß alle Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
(4) Durchführung der Magisterprüfung:
1. Magisterarbeit:
1.1. Das Thema der Magisterarbeit wird in der Regel zum Ende des achten
bzw. letzten Semesters vor dem Prüfungssemester vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ausgegeben. Die Prüfer unterbreiten unter
Einbeziehung des Kandidaten hierzu dem Prüfungsausschuß rechtzeitig
entsprechende Vorschläge.
1.2. Das Thema der Magisterarbeit kann vor Erbringung der gemäß
Absatz 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen vergeben werden.
1.3. Die Bearbeitungsfrist der Magisterarbeit beträgt sechs Monate.
Im Ausnahmefall ist auf Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate
zulässig.
1.4. Die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen
einer das Thema vorgegeben hat (Erstprüfer). Bei Bewertungen, die
um mehr als eine ganze Note voneinander abweichen, ist durch den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ein dritter Gutachter aus dem Kreis der bestellten
Prüfer heranzuziehen. Die abschließende Entscheidung im von
den Prüfern vorgeschlagenen Bewertungsrahmen trifft der Prüfungsausschuß.
Bei Gruppenarbeiten (maximal zwei Autoren) können unterschiedliche
Bewertungen vorgenommen werden, die Bearbeitungsanteile sind auszuweisen.
2. Mündliche Prüfung:
2.1. Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
seine Magisterarbeit eingereicht hat.
2.2. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung (Note) wird den
Kandidaten nach Beratung der Prüfer jeweils im Anschluß an die
Prüfung mitgeteilt.
(5) Die Bildung der Gesamtnote und die Ausstellung des abschließenden
Magisterzeugnisses regeln sich nach den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung.