Magisterprüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle/Wittenberg für ausländische Studenten der Studiengänge 1990 und 1991

Bek. des MWF vom 15.2.1994 - 25-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung vom 14.4.1993 als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) am 15.2.1994 genehmigt worden ist.

Anlage

Magisterprüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle/Wittenberg für ausländische Studenten der Studiengänge 1990 und 1991
vom 14.4.1993

§ 1
Zweck der Prüfung; Hochschulgrad

(1) Ausländische Studenten, die in der Zeit vom Sommersemester 1990 bis zum Wintersemester 1991/92 das juristische Studium an der Martin-Luther-Universität begonnen haben, erhalten die Möglichkeit, ihre vierjährige Studienzeit auf Wunsch mit einer Universitäts- und Magisterprüfung abzuschließen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, verleiht die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle den Grad eines "Magister iuris" oder einer "Magistra iuris" ("M. iur") in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Universität eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus, die vom Dekan unterzeichnet wird.

§ 2
Zulassung zur Magisterprüfung

(1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung sind erforderlich:

  1. Nachweis des Studienbeginns an der Martin-Luther-Universität bis zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,
  2. Nachweis eines ordnungsgemäßen vierjährigen Studiums der Rechtswissenschaften an einer deutschen juristischen Fakultät,
  3. der Erwerb jeweils eines Übungsscheins in den vier Fachgebieten

(2) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Zulassung wird versagt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen. Die Entscheidung wird dem Studenten schriftlich mitgeteilt.

§ 3
Art und Umfang der Prüfung

Die Magisterprüfung besteht aus

§ 4
Mündliche Hauptprüfungen

(1) Die mündlichen Hauptprüfungen sind Verständnisprüfungen. Die Prüfung ist Einzelprüfung und dauert in jedem Prüfungsfach 20 Minuten.

(2) Die mündliche Hauptprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus einem Hochschullehrer als Prüfer und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter als Beisitzer und Protokollführer besteht. Der Dekan bestellt die Kommissionsmitglieder für jede Prüfung.

(3) Der Prüfer bestimmt die Note nach Beratung mit dem Beisitzer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.

(4) Der Prüfling ist zur Magisterverteidigung zugelassen, wenn er zwei mündliche Hauptprüfungen bestanden hat. Ist dies nicht gelungen, so kann er beim Dakan innerhalb von zwei Wochen für die Fächer, in denen er die mündliche Hauptprüfung nicht bestanden hat, eine Wiederholungsprüfung beantragen. Die Wiederholungsprüfung muß mindestens drei Wochen vor der Magisterverteidigung stattfinden. Mißlingt der Versuch, durch die Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen zur Zulassung zur Magisterverteidigung (Satz 1) zu erreichen oder wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann die mündliche Hauptprüfung noch ein weiteres Mal wiederholt werden; der Dekan bestimmt den Zeitpunkt. Mißlingt auch dieser Versuch, so ist die Prüfung endgültig gescheitert.

(5) Wird die mündliche Hauptprüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so ist sie nicht bestanden. Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis, das unverzüglich vorgelegt werden muß, zu belegen.

(6) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden. Für die Genehmigung ist während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, außerhalb der mündlichen Prüfung der Dekan zuständig.

§ 5
Magisterarbeit

(1) Mit der Magisterarbeit weist der Student seine Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Rechts durch Bearbeitung eines Themas nach, das aus einem Rechtsgebiet zu wählen ist, das durch einen Professor oder Privatdozenten an der Juristischen Fakultät vertreten wird. Art und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen geeignet sein, dem Studenten den exemplarischen Nachweis zu ermöglichen, daß er die Grundzüge des deutschen Rechts beherrscht.

(2) Das Themengebiet der Magisterarbeit wird von einem Professor oder Privatdozenten der Fakultät (Betreuer der Magisterarbeit) im Benehmen mit dem Studenten festgelegt. Auf Antrag vermittelt der Dekan einen Betreuer der Magisterarbeit.

(3) Das Thema der Magisterarbeit ist innerhalb eines Monats nach Zulassung zur Prüfung vom Betreuer auszugeben. Der Betreuer der Magisterarbeit teilt dem Dekan das Datum der Ausgabe mit.

(4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen zusammenzufassen.

(5) Der Student hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Magisterarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Magisterarbeit muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ausgabe in zwei Exemplaren beim Dekan abgegeben werden. Die Frist kann vom Dekan im Einzelfall auf begründeten Antrag aus wichtigem Grund verlängert werden. Die Verlängerung darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Arbeit aus vom Studenten zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Frist abgegeben, gilt sie als mit "ungenügend" bewertet.

§ 6
Bewertung der Magisterarbeit und ihre Wiederholung

(1) Der Dekan bestellt für die Magisterarbeit zwei Prüfer aus dem Kreis der Professoren oder Privatdozenten der Fakultät. Erstprüfer ist grundsätzlich der Betreuer der Magisterarbeit. Für die Bewertung der Magisterarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = genügend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht;
5 = ungenügend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Jeder der Prüfer erstellt ein Gutachten mit einer Note nach Satz 3.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die Prüfer nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so ist bei einer Differenz von einer Note ein Mittelwert zu bilden. Ist die Abweichung größer oder beträgt der Mittelwert 4,5, bestimmt der Dekan einen weiteren Prüfer, der die Bewertung vornimmt. Dieser kann sich dabei für die Bewertung eines der beiden anderen Prüfer entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen der beiden Prüfer liegende Note nach Absatz 1 Satz 3 festsetzen. Will der weitere Prüfer sich nicht an diesen Beurteilungsrahmen halten, so wird die Note der Magisterarbeit aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der drei Prüfer gebildet. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 genügend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 ungenügend.

(3) Ist die Magisterarbeit mit "ungenügend" bewertet oder gilt sie als mit "ungenügend" bewertet, so kann der Bewerber nach einem Jahr eine Überarbeitung oder eine neue Magisterarbeit vorlegen; die übrigen Prüfungsleistungen bleiben erhalten.

§ 7
Magisterverteidigung

(1) Der Kandidat hat die Ergebnisse seiner Magisterarbeit anhand der Thesen, die er der Arbeit beigefügt, zu verteidigen und sich mit dem Inhalt des Gutachtens, das ihm am Tage vor der Disputation in Kopie ausgehändigt wird, auseinanderzusetzen. Sein Vortrag dauert längstens 15 Minuten. Die Dauer der Disputation beträgt insgesamt längstens 45 Minuten. Sie findet vor einer dreiköpfigen Magisterkommission statt, die der Dekan bestimmt. Mitglider können nur Hochschullehrer sein. Der vom Dekan bestätigte Betreuer gehört der Kommission an.

(2) Die Magisterkommission bewertet die Magisterverteidigung und entscheidet, ob sie bestanden ist. Sie beschließt über das Gesamtprädikat des Studienabschlusses, in das die Noten der Hauptprüfungen, die Note der Magisterarbeit und das Ergebnis der Disputation einbezogen werden. Die Kommission entscheidet mit Mehrheit.

(3) Die Kommission bestimmt die Noten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 6.

§ 8
Zeugnisse

Der Dekan stellt ein Zeugnis über den Hochschulabschluß und eine Magisterurkunde aus. Im Hochschulzeugnis werden die einzelnen Prüfungsleistungen ausgewiesen. Die Magisterurkunde enthält nur das Gesamtprädikat.

§ 9
Inkrafttreten

Die Magisterprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.