F. Kultusministerium

Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber

RdErl. des MK vom 26.10.1994 - 4.13-5003

Gemäß § 34 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), unter Berücksichtigung der Nr. 1 der "Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber, für den Unterricht an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 15.4.1994) werden zum Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber folgende Festlegungen getroffen:

1. Qualifikationsvoraussetzungen

1.1 Ausländische und staatenlose Studienbewerber, die ein Studium an einer deutschen Hochschule anstreben und

a) deren Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im Herkunftsland ermöglichen,
b) die über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den "Bewertungsvorschlägen (BV) - Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB), verfügen und
c) die die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen haben,

erfüllen die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium.

1.2 Soweit nach den BV kein direkter Hochschulzugang möglich ist, müssen die Bewerber vor Aufnahme des Studiums eine Feststellungsprüfung bestanden haben. Der Feststellungsprüfung geht in der Regel eine Vorbereitung am Studienkolleg voraus.

1.3 Soweit die BV im Einzelfall keine Einstufung enthalten, entscheiden die Hochschulen über den Hochschulzugang, gegebenenfalls auf der Grundlage einer Stellungnahme der ZaB.

1.4 Die für ein Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nach Nr. 1.1 Buchst. c erforderlichen Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe, die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS), das Große oder das Kleine Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts, die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts, das Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) oder durch Zertifikate gemäß bilateralen Abkommen mit anderen Staaten. Näheres regeln die Hochschulen in einer Prüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse.

2. Studiengänge

2.1 Die Bewerber, deren Bildungsnachweise im Herkunftsland den Zugang zu allen Studiengängen eröffnen, erfüllen grundsätzlich die Qualifiaktionsvoraussetzungen für den Zugang zu jedem Studiengang.

2.2 Ist der Zugang nur zu einzelnen oder meheren bestimmten Studienfächern eröffnet, erfüllen die Bewerber grundsätzlich nur die Qualifikationsvoraussetzungen für die entsprechenden Studiengänge an Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.

2.3 Erfolgt der Hochschulzugang auf Grund von Studienzeiten im Ausland ohne Teilnahme an der Feststellungsprüfung, so erfüllen die Bewerber grundsätzlich die Qualifikationsvoraussetzungen für einen ihrem bisherigen Studium entsprechenden Studiengang. Der Zugang kann auch für benachbarte Studiengänge erfolgen. Nr. 1.1 bleibt unberührt.

3. Anträge, Bewertung

3.1 Die Bewerber richten ihre Anträge mit den Bildungsnachweisen an die Hochschulen.

3.2 Die Bewertung der Bildungsnachweise entsprechend Nr. 1 wird durch die Hochschulen vorgenommen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Fachhochschulen diese Aufgaben der Fachhochschule Anhalt übertragen. Näheres regeln die Immatrikulationsordnungen der Hochschulen.

4. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.