Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 14.07.1994

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß § 76 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.1994 (GVBl. LSA S. 799), die in der Anlage abgedruckte Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gegeben, die am 20.04.1994, am 18.05.1994 und durch Eilentscheidung des Vorsitzenden des Konzils am 14.06.1994 vom Konzil beschlossen und vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung am 06.07.1994 gemäß § 63 Abs. 2 HSG-LSA genehmigt wurde.

Anlage

Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 14.06.1994

§ 1
Name der Universität

  1. Die Universität trägt den Namen Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie führt ihr traditionelles Siegel.
  2. Im Schriftverkehr ist von diesem Namen Gebrauch zu machen.

§ 2
Aufgaben

  1. Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die Aufgabe, gemeinsam Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung gleichberechtigt zu fördern und deren Freiheit in humanistischer, sozialer und ökologischer Verantwortung zu wahren sowie die Studierenden zu selbständigem wissenschaftlichen Denken, Urteilen und Arbeiten zu befähigen.
  2. Die Universität nimmt ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung im Rahmen dieser Grundordnung und der Gesetze wahr, soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zugewiesen sind.
  3. Die Universität tritt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben dafür ein, daß Frauen und Männer die gleichen, ihrer Qualifikation entsprechenden, Entwicklungsmöglichkeiten haben. Sie wirkt für die Förderung von Ausländern und gewährt Behinderten besondere Unterstützung.
  4. In Ergänzung zu § 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulgesetz) stellt sich die Universität die Aufgabe, auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse für das Land Sachsen-Anhalt Entwicklungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese mit den Lehr- und Forschungsaufgaben in Einklang zu bringen sind.

§ 3
Mitglieder Universität

  1. die Professoren gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Hochschulgesetz,
  2. die Hochschuldozenten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz,
  3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz,
  4. die Oberassistenten und Oberingenieure gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Hochschulgesetz,
  5. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 Hochschulgesetz,
  6. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 Hochschulgesetz,
  7. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter gemäß § 61 Hochschulgesetz und
  8. die Studierenden.

§ 4
Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder

Der Senat kann an Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Universität erworben haben, die Würde eines Ehrensenators oder eines Ehrenmitglieds verleihen.

§ 5
Angehörige der Universität

Angehörige der Universität sind:

  1. das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 40 Abs. 2 Hochschulgesetz,
  2. die aus dem Dienst nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedenen Professoren gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Hochschulgesetz und Hochschuldozenten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz,
  3. Hochschullehrer, die vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes abberufen worden sind, soweit sie nicht entsprechend § 45 Abs. 2e und f HEG-LSA ausgeschieden sind.
  4. andere aus dem Dienst nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedene Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 Hochschulgesetz, soweit sie nicht entsprechend § 45 Abs. 2e und f HEG-LSA ausgeschieden sind,
  5. nichtstudentische Mitglieder, die beurlaubt sind,
  6. die Personen, denen die Würde eines Honorarprofessors, Ehrensenators, Ehrenmitglieds oder Ehrendoktors der Universität verliehen wurde,
  7. die Fernstudenten und die eingetragenen Gasthörer,
  8. die Stipendiaten.

§ 6
Rechte und Pflichten aus besonderen Beschäftigungsverhältnissen

  1. Honorarprofessoren und Honorardozenten gemäß § 56 Abs. 6 Hochschulgesetz kann nach Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates für die Dauer einer arbeitsteiligen oder ergänzenden Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors bzw. Hochschuldozenten übertragen werden. Sie können jedoch nicht das Amt eines Rektors, Prorektors, Fachbereichssprechers oder dessen Funktionen übernehmen.
  2. Beschäftigte anderer Einrichtungen, die auf Grund vertraglicher Regelung mit der Universität in Forschung und Lehre zusammenarbeiten, werden auf Antrag Mitgliedern der Universität durch Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates gleichgestellt. Sie sind dann verpflichtet, die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen, an Prüfungen und an der Selbstverwaltung mitzuwirken sowie entsprechende Funktionen zu übernehmen.
  3. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ausschließlich aus Mitteln Dritter finanziert werden, sind Mitgliedern der Universität gleichgestellt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Nutzungsrechte

  1. Mitglieder und Angehörige haben das Recht, von den Einrichtungen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der entsprechenden Benutzungsordnungen Gebrauch zu machen.
  2. Angehörige gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 können auf Antrag die wissenschaftlichen Einrichtungen mit Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates benutzen.

§ 8
Mitgliedergruppen der Selbstverwaltung

Für die Vertretung in den Selbstverwaltungsorganen der Universität und in den Fachbereichen bilden die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Beschäftigten folgende Gruppen:

  1. Hochschullehrer (Professoren und Hochschuldozenten),
  2. wissenschaftliche Mitarbeiter (die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
  3. Studierende,
  4. sonstige hauptberufliche Mitarbeiter

§ 9
Unterstützung der Gruppenvertretungen

  1. Die Mitgliedergruppen der Universität können je eine Gruppenvertretung bilden. Diesen Vertretungen gehören die in Gremien gewählten und die in Kommissionen mitwirkenden Gruppenvertreter an.
  2. Für die Arbeit der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Universität im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen sächlichen Mittel bereit.

§ 10
Konzil

  1. Das Konzil besteht aus 59 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
  2. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

§ 11
Rektor und Prorektoren

Zum Rektor und zu den drei Prorektoren können nur Professoren der Universität gewählt werden. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

§ 12
Senat

  1. Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  2. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Senat beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
  3. Der Senat richtet Kommissionen ein.

§ 13
Beauftragte

  1. Neben der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und dem Behindertenbeauftragten wird vom Senat ein Ausländerbeauftragter bestellt.
  2. Gleichstellungsbeauftragte der Universität haben das Recht zu notwendigen und sachdienlichen Informationen, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Universität unmittelbar betreffen. Für Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche, Fakultäten und Einrichtungen gilt Entsprechendes.
  3. Die Befugnisse des Ausländerbeauftragten regelt der Senat.

§ 14
Fachbereiche und Fakultäten der Universität

  1. Die Universität gliedert sich in Fachbereiche. Die Fachbereiche Theologie, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Medizin und Landwirtschaft führen weiterhin die Bezeichnung Fakultät. Sie sind als Organisationseinheiten den übrigen Fachbereichen gleichgestellt. Die Gliederungen der Universität sind:
  2. Fachbereiche können Gemeinsame Kommissione bilden, die die Bezeichnung Fakultät gemäß § 90 Hochschulgesetz führen können. Die Gemeinsamen Kommissionen geben sich mit Zustimmung der beteiligten Fachbereiche eine Ordnung, die der Senat bestätigt.
  3. Die Neuordnung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen obliegt dem Senat.
  4. Soweit § 14 Abs. 1 vor dem 1.1.1996 geändert werden soll, bedürfen Beschlüsse der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Konzils.

§ 15
Fachbereichsrat und Fakultätsrat

  1. In Fachbereichen und Fakultäten mit bis zu 15 Professorenstellen werden in den Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat (§ 88 Hochschulgesetz) neun Vertreter der Mitgliedergruppen gewählt. Dazu gehören:
  2. In Fachbereichen bzw. Fakultäten mit mehr als 15 Professorenstellen werden statt dessen
  3. Der Sprecher eines Fachbereichs trägt die Amtsbezeichnung Dekan, seine Stellvertreter die Amtsbezeichnung Prodekan.
  4. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
  5. Fachbereiche und Fakultäten sollen Versammlungen abhalten.

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Zugehörigkeit zu Fachbereichen

  1. Auf ihren Antrag und mit Zustimmung des anderen Fachbereichsrates können Professoren und Hochschuldozenten Mitglied eines weiteren Fachbereichs sein (§ 86 Abs. 3 Satz 1 Hochschulgesetz). Das Wahlrecht darf nur in einem Fachbereich wahrgenommen werden, der durch eine Erklärung, in welchem Fachbereich sie wählbar und wahlberechtigt sind, festzulegen ist.
  2. Studierende, die ein Studium aufgenommen haben, dessen Durchführung mehreren Fachbereichen zugeordnet ist, sind nur in einem Fachbereich wählbar und wahlberechtigt. Bei der Immatrikulation oder Rückmeldung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben, in welchem Fachbereich das Wahlrecht ausgeübt werden soll.

§ 17
Amtszeit

Die Amtszeit des Rektors, der Dekane und der Kollegialorgane beginnt in der Regel am 1. September des Wahljahres.

§ 18
Zentrale Einrichtungen

  1. Zentrale Einrichtungen sind:
  2. Weitere zentrale Einrichtungen sind Fachbereichen und Fakultäten zugeordnet:
  3. Der Senat beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtung eine Ordnung.

§ 19
Bezeichnungen

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Grundordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 20
Inkrafttreten

  1. Diese Grundordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
  2. Die bisherige Grundordnung der Universität tritt hiermit außer Kraft.