Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Bek. des MWF vom 14.07.1994
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß
§ 76 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA)
vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten
Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.1994 (GVBl.
LSA S. 799), die in der Anlage abgedruckte Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg gegeben, die am 20.04.1994, am 18.05.1994 und durch Eilentscheidung
des Vorsitzenden des Konzils am 14.06.1994 vom Konzil beschlossen und vom
Ministerium für Wissenschaft und Forschung am 06.07.1994 gemäß
§ 63 Abs. 2 HSG-LSA genehmigt wurde.
Anlage
Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 14.06.1994
§ 1
Name der Universität
- Die Universität trägt den Namen Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg. Sie führt ihr traditionelles Siegel.
- Im Schriftverkehr ist von diesem Namen Gebrauch zu machen.
§ 2
Aufgaben
- Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die
Aufgabe, gemeinsam Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung gleichberechtigt
zu fördern und deren Freiheit in humanistischer, sozialer und ökologischer
Verantwortung zu wahren sowie die Studierenden zu selbständigem wissenschaftlichen
Denken, Urteilen und Arbeiten zu befähigen.
- Die Universität nimmt ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen
der Selbstverwaltung im Rahmen dieser Grundordnung und der Gesetze wahr,
soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zugewiesen sind.
- Die Universität tritt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben dafür
ein, daß Frauen und Männer die gleichen, ihrer Qualifikation
entsprechenden, Entwicklungsmöglichkeiten haben. Sie wirkt für
die Förderung von Ausländern und gewährt Behinderten besondere
Unterstützung.
- In Ergänzung zu § 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(Hochschulgesetz) stellt sich die Universität die Aufgabe, auf der
Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse für das Land Sachsen-Anhalt
Entwicklungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese mit den Lehr- und
Forschungsaufgaben in Einklang zu bringen sind.
§ 3
Mitglieder Universität
- die Professoren gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Hochschulgesetz,
- die Hochschuldozenten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz,
- die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten gemäß
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz,
- die Oberassistenten und Oberingenieure gemäß § 40 Abs.
1 Nr. 4 Hochschulgesetz,
- die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter gemäß
§ 40 Abs. 1 Nr. 5 Hochschulgesetz,
- die Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 6 Hochschulgesetz,
- die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter gemäß §
61 Hochschulgesetz und
- die Studierenden.
§ 4
Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder
Der Senat kann an Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste
um die Universität erworben haben, die Würde eines Ehrensenators
oder eines Ehrenmitglieds verleihen.
§ 5
Angehörige der Universität
Angehörige der Universität sind:
- das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische
Personal gemäß § 40 Abs. 2 Hochschulgesetz,
- die aus dem Dienst nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedenen
Professoren gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Hochschulgesetz und
Hochschuldozenten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Hochschulgesetz,
- Hochschullehrer, die vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes abberufen
worden sind, soweit sie nicht entsprechend § 45 Abs. 2e und f HEG-LSA
ausgeschieden sind.
- andere aus dem Dienst nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedene
Mitarbeiter gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 Hochschulgesetz,
soweit sie nicht entsprechend § 45 Abs. 2e und f HEG-LSA ausgeschieden
sind,
- nichtstudentische Mitglieder, die beurlaubt sind,
- die Personen, denen die Würde eines Honorarprofessors, Ehrensenators,
Ehrenmitglieds oder Ehrendoktors der Universität verliehen wurde,
- die Fernstudenten und die eingetragenen Gasthörer,
- die Stipendiaten.
§ 6
Rechte und Pflichten aus besonderen Beschäftigungsverhältnissen
- Honorarprofessoren und Honorardozenten gemäß § 56 Abs.
6 Hochschulgesetz kann nach Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates
für die Dauer einer arbeitsteiligen oder ergänzenden Zusammenarbeit
mit einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität die korporationsrechtliche
Stellung eines beamteten Professors bzw. Hochschuldozenten übertragen
werden. Sie können jedoch nicht das Amt eines Rektors, Prorektors,
Fachbereichssprechers oder dessen Funktionen übernehmen.
- Beschäftigte anderer Einrichtungen, die auf Grund vertraglicher
Regelung mit der Universität in Forschung und Lehre zusammenarbeiten,
werden auf Antrag Mitgliedern der Universität durch Zustimmung des
jeweiligen Fachbereichsrates gleichgestellt. Sie sind dann verpflichtet,
die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen, an Prüfungen
und an der Selbstverwaltung mitzuwirken sowie entsprechende Funktionen
zu übernehmen.
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ausschließlich
aus Mitteln Dritter finanziert werden, sind Mitgliedern der Universität
gleichgestellt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Nutzungsrechte
- Mitglieder und Angehörige haben das Recht, von den Einrichtungen
und Leistungen der Universität nach Maßgabe der entsprechenden
Benutzungsordnungen Gebrauch zu machen.
- Angehörige gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 können
auf Antrag die wissenschaftlichen Einrichtungen mit Zustimmung des jeweiligen
Fachbereichsrates benutzen.
§ 8
Mitgliedergruppen der Selbstverwaltung
Für die Vertretung in den Selbstverwaltungsorganen der Universität
und in den Fachbereichen bilden die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten
Beschäftigten folgende Gruppen:
- Hochschullehrer (Professoren und Hochschuldozenten),
- wissenschaftliche Mitarbeiter (die wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere
Aufgaben),
- Studierende,
- sonstige hauptberufliche Mitarbeiter
§ 9
Unterstützung der Gruppenvertretungen
- Die Mitgliedergruppen der Universität können je eine Gruppenvertretung
bilden. Diesen Vertretungen gehören die in Gremien gewählten
und die in Kommissionen mitwirkenden Gruppenvertreter an.
- Für die Arbeit der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die
Universität im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen sächlichen
Mittel bereit.
§ 10
Konzil
- Das Konzil besteht aus 59 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
- 30 Hochschullehrer gemäß § 8 Nr. 1 Grundordnung,
- elf wissenschaftiche Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 2 Grundordnung,
- sieben sonstige hauptberufliche Mitarbeiter gemäß §
8 Nr. 4 Grundordnung und
- elf Studierende.
- Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen
Mitglieder zwei Jahre.
§ 11
Rektor und Prorektoren
Zum Rektor und zu den drei Prorektoren können nur Professoren der
Universität gewählt werden. Sie werden für zwei Jahre gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden
aus dem Amt ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
§ 12
Senat
- Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Rektor,
- neun Hochschullehrer gemäß § 8 Nr. 1 Grundordnung,
- zwei wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 2
Grundordnung,
- zwei Studierende,
- zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter gemäß § 8
Nr. 4 Grundordnung und
- der Vertreter des Sprecherrates.
- Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Senat beträgt ein
Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
- Der Senat richtet Kommissionen ein.
§ 13
Beauftragte
- Neben der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und dem Behindertenbeauftragten
wird vom Senat ein Ausländerbeauftragter bestellt.
- Gleichstellungsbeauftragte der Universität haben das Recht zu
notwendigen und sachdienlichen Informationen, zum Einbringen von Vorschlägen
und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen
in der Universität unmittelbar betreffen. Für Gleichstellungsbeauftragte
der Fachbereiche, Fakultäten und Einrichtungen gilt Entsprechendes.
- Die Befugnisse des Ausländerbeauftragten regelt der Senat.
§ 14
Fachbereiche und Fakultäten der Universität
- Die Universität gliedert sich in Fachbereiche. Die Fachbereiche
Theologie, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Medizin und
Landwirtschaft führen weiterhin die Bezeichnung Fakultät. Sie
sind als Organisationseinheiten den übrigen Fachbereichen gleichgestellt.
Die Gliederungen der Universität sind:
- Theologische Fakultät,
- Juristische Fakultät,
- Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
- Medizinische Fakultät,
- Landwirtschaftliche Fakultät,
- Fachbereich Erziehungswissenschaften,
- Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften,
- Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften,
- Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften,
- Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften,
- Fachbereich Biochemie/Biotechnologie,
- Fachbereich Biologie,
- Fachbereich Chemie,
- Fachbereich Geowissenschaften,
- Fachbereich Mathematik und Informatik,
- Fachbereich Pharmazie,
- Fachbereich Physik,
- Fachbereich Verfahrenstechnik,
- Fachbereich Werkstoffwissenschaften.
- Fachbereiche können Gemeinsame Kommissione bilden, die die Bezeichnung
Fakultät gemäß § 90 Hochschulgesetz führen können.
Die Gemeinsamen Kommissionen geben sich mit Zustimmung der beteiligten
Fachbereiche eine Ordnung, die der Senat bestätigt.
- Die Neuordnung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen obliegt
dem Senat.
- Soweit § 14 Abs. 1 vor dem 1.1.1996 geändert werden soll,
bedürfen Beschlüsse der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
des Konzils.
§ 15
Fachbereichsrat und Fakultätsrat
- In Fachbereichen und Fakultäten mit bis zu 15 Professorenstellen
werden in den Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat (§ 88 Hochschulgesetz)
neun Vertreter der Mitgliedergruppen gewählt. Dazu gehören:
- fünf Hochschullehrer gemäß § 8 Nr. 1 Grundordnung,
- zwei wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 2
Grundordnung,
- ein Studierender,
- ein sonstiger hauptberuflicher Mitarbeiter gemäß §
8 Nr. 4 Grundordnung.
- In Fachbereichen bzw. Fakultäten mit mehr als 15 Professorenstellen
werden statt dessen
- acht Hochschullehrer gemäß § 8 Nr. 1 Grundordnung,
- drei wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 2
Grundordnung,
- zwei Studierende,
- zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter gemäß § 8
Nr. 4 Grundordnung gewählt.
- Der Sprecher eines Fachbereichs trägt die Amtsbezeichnung Dekan,
seine Stellvertreter die Amtsbezeichnung Prodekan.
- Die Amtszeit der studentischen Mitglieder im Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat
beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
- Fachbereiche und Fakultäten sollen Versammlungen abhalten.
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Zugehörigkeit zu Fachbereichen
- Auf ihren Antrag und mit Zustimmung des anderen Fachbereichsrates können
Professoren und Hochschuldozenten Mitglied eines weiteren Fachbereichs
sein (§ 86 Abs. 3 Satz 1 Hochschulgesetz). Das Wahlrecht darf nur
in einem Fachbereich wahrgenommen werden, der durch eine Erklärung,
in welchem Fachbereich sie wählbar und wahlberechtigt sind, festzulegen
ist.
- Studierende, die ein Studium aufgenommen haben, dessen Durchführung
mehreren Fachbereichen zugeordnet ist, sind nur in einem Fachbereich wählbar
und wahlberechtigt. Bei der Immatrikulation oder Rückmeldung ist eine
entsprechende Erklärung abzugeben, in welchem Fachbereich das Wahlrecht
ausgeübt werden soll.
§ 17
Amtszeit
Die Amtszeit des Rektors, der Dekane und der Kollegialorgane beginnt
in der Regel am 1. September des Wahljahres.
§ 18
Zentrale Einrichtungen
- Zentrale Einrichtungen sind:
- die Kustodie,
- das Medienzentrum,
- das Universitätsarchiv,
- die Universitäts- und Landesbibliothek,
- das Universitätsrechenzentrum und
- das Studienkolleg.
- Weitere zentrale Einrichtungen sind Fachbereichen und Fakultäten
zugeordnet:
- Sprachenzentrum,
- Collegium musicum und
- Universitätssportzentrum.
- Der Senat beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtung
eine Ordnung.
§ 19
Bezeichnungen
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Grundordnung gelten jeweils
in weiblicher und männlicher Form.
§ 20
Inkrafttreten
- Diese Grundordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt
des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
- Die bisherige Grundordnung der Universität tritt hiermit außer
Kraft.