Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 6.10.1992

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß § 74 Abs. 2 des Hochschulerneuerungsgesetzes (HEG LSA) vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), die in der Anlage abgedruckte Grundordnung am 16.9.1992 gegeben, die am 6.10.1992 gemäß § 74 Abs. 2 HEG LSA i. V. m. § 87 Abs. 2 HEG LSA vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung genehmigt wurde.

Anlage

Grundordnung (Grundregelungen) zur Durchführung von Wahlen zu den zentralen Organen der Hochschule und zum Fachbereichsrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bis zum Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes

vom 6.10.1992

§ 1
Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zur Hochschule bestimmt sich nach § 78 Abs. 1 HEG LSA.

(2) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Gremien bilden je eine Gruppe

a) die Professoren und die Gastprofessoren, denen die Rechte eines Professors übertragen sind (§§ 48 Abs. 2 und 80 Abs. 1 Nr. 1 HEG LSA),
b) die übrigen Hochschullehrer (§ 80 Abs.1 Nr. 2 HEG LSA),
c) die Mitarbeiter gemäß §§ 53, 54, 55 und 58 HEG LSA und vergleichbare Mitarbeiter (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 HEG LSA),
d) die Studenten (§ 80 Abs.1 Nr. 4 HEG LSA),
e) die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 HEG LSA).

§ 2
Amtszeiten

(1) Die Amtszeit des Rektors beträgt zwei Jahre, die der Prorektoren ein Jahr.

(2) Die Amtszeit aller Wahlämter beträgt ein Jahr.

(3) Sie beginnt in allen Fällen am Tag nach ihrer Wahl.

§ 3
Konzil

Das Konzil besteht aus 50 Konzilsmitgliedern. Die Statusgruppen entsprechend § 1 Abs. 2 wählen im Verhältnis 26:6:6:6:6 ihrer Mitglieder im Konzil.

§ 4
Senat

Dem Senat gehören an

a) Der Rektor als Vorsitzender,
b) 16 Vertreter der Statusgruppen im Verhältnis 9:2:2:2:1,
c) der Vertreter des Sprecherrates des Studentenrates.

§ 5
Fachbereichsrat

(1) Dem Rat des Fachbereiches/der Fakultät gehören an

a) der Sprecher des Fachbereiches/der Dekan,
b) neun Vertreter der Statusgruppen im Verhältnis 5:1:1:1:1,
c) der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft.

(2) Abweichend von den Regelungen im Absatz 1 gehören dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät an:

a) der Sprecher des Fachbereichs/der Dekan,
b) 16 Vertreter der Statusgruppen im Verhältnis 9:2:2:2:1,
c) der Vertreter des Studentenrates der Fachschaft.

§ 6
Gliederung der Hochschule

(1) Die Hochschule gliedert sich in (§ 98 Abs. 1 Satz 3 HEG LSA):

(2) Soweit einer Fakultät/einem Fachbereich zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht genügend Mitglieder der Statusgruppe nach § 1 Abs. 2 lit. a angehören, erhalten die vorhandenen Angehörigen dieser Statusgruppe ein entsprechend höheres Stimmgewicht, damit das Verhältnis 5:1:1:1:1 erreicht wird.

§ 7
Schlußbestimmung

(1) Diese Grundregelungen treten am Tag nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Sie sind hochschulöffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Regelungen finden Anwendung auf die im November durchzuführenden Wahlen bzw. die Wahlen, die nach erfolgter Integration stattfinden.