H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Reisekostenvergütung und Zuschüsse bei der Teilnahme an auswärtigen Lehrveranstaltungen der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Exkursionsmittelvorschrift)

RdErl. des MWF vom 20.12.1993

I.
Allgemeines

1. Den Teilnehmern an auswärtigen Lehrveranstaltungen (Exkursionen) können Reisekostenvergütung oder Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden. Als Exkursionen gelten auch notwendige Reisen zur Vorbereitung auswärtiger Lehrveranstaltungen.

2. Die Ekusionsmittel sind zunächst für diejenigen auswärtigen Lehrveranstaltungen zu verwenden, die für die teilnehmenden Studierenden auf Grund der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebener Bestandteil eines ordnungsgemäßen Studiums sind.

3. Exkursionen dürfen nur im Einzelfall und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln genehmigt werden. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird durch die Hochschule festgelegt. Die Anträge sind der in der Hochschule zuständigen Stelle rechtzeitig mit einer Kostenschätzung zur Prüfung und zur Bewilligung der Exkursionsmittel vorzulegen. Zuwendungen Dritter sind anzugeben, sie werden bei der Bewilligung von Exkursionsmitteln angerechnet.

4. Die Zahl der Lehrkräfte und etwaiger sonstiger Begleitpersonen muß in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Exkursion und zu der Zahl der Studierenden stehen. Sie darf den unbedingt erforderlichen Umfang jedoch nicht überschreiten.

II.
Reisekostenvergütung für Exkursionsleiter und Begleitpersonen bei Exkursionen

5. Reisen zur Vorbereitung und Durchführung von Exkursionen können für die im Landesdienst stehenden Exkursionsleiter und notwendigen Begleitpersonen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Dienstreisen (§ 2 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes, BRKG, i. d. F. vom 13.11.1973, BGBl. I S. 1621, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 29.9.1991, BGBl. I S. 2154) genehmigt werden, wenn die betreffenden Exkursionen notwendige Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studienganges sind.

6. Fahrkostenerstattung wird nach § 5 des BRKG gewährt. Von jeder Möglichkeit einer Fahrpreisermäßigung oder unentgeltlichen Benutzung von Verkehrsmitteln ist Gebrauch zu machen; zur Verfügung stehende Freiplätze sind anteilmäßig auf die Teilnehmer umzulegen. Fahrpreisvergünstigungen sind in der Abrechnung anzugeben.

7. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden grundsätzlich nur die Fahrtkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären. Sofern private Kraftfahrzeuge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder sonstigen unabweisbaren Gründen benutzt werden, wird Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 BRKG gewährt.

8. Über die Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen entscheidet der Kanzler der Hochschule. Bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen entfallen Fahrkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.

9. Gemäß § 17 Abs. 1 BRKG wird bestimmt, daß den Exkursionsleitern und Begleitpersonen zur Abgeltung der ihnen bei Dienstreisen im Sinne vorstehender Nr. 5 entstehenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nrn. 3 bis 5 BRKG eine Aufwandsvergütung in Höhe von 70 v. H. des nach § 9 Abs. 1 bis 4 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 BRKG bzw. der entsprechenden Vorschriften der Auslandsreisekostenverordnung vom 21.5.1991 (BGBl. I S. 1140), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 27.10.1993 (BGBl. I S. 1855), gewährt wird. Die Regelung des § 15 BRKG bleibt unberührt.

Hat eine Exkursion außergewöhnliche Kosten verursacht, die durch die Aufwandsvergütung nicht gedeckt werden können, so können die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes erstattet werden.

10. Bei Bezug von Trennungsgeld ist § 3 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12.8.1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Art. 2 der Trennungsgeldverordnung i. d. F. vom 16.1.1991 (BGBl. I S. 279) entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des dem Bediensteten bei Dienstreisen zu gewährenden Tagegeldes (§§ 9 und 12 BRKG, § 3 der Auslandsreisekostenverordnung) der bei der Berechnung der Aufwandsvergütung nach vorstehender Nr. 2 zugrunde gelegte Tagegeldanteil.

11. Nebenkosten - wie Tagungsgebühren, Eintrittsgelder, Kosten für den Transport und, sofern ausnahmsweise der Grundsatz der Selbstdeckung keine Anwendung findet, die Versicherung von wissenschaftlichen Geräten und Apparaten - werden bei Nachweis in voller Höhe erstattet.

12. Auf Exkursionsleiter und dem Lehrkörper angehörende Begleitpersonen, die nicht im Landesdienst stehen, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

III.
Erstattung von Aufwendungen an Studierende

13. Zur Durchführung der Exkursion notwendige Fahrkosten können bis zur vollen Höhe berücksichtigt werden, soweit bei der Wahl des Beförderungsmittels und des Reiseweges die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit beachtet werden. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel werden Fahrkosten nur bis zur Höhe der zweiten Wagenklasse erstattet. Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.

14. Bei der Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen kann Studierenden Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des § 6 BRKG gewährt werden, wenn die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges aus zwingenden Gründen notwendig ist. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, daß etwaige Absprachen über Schadenshaftung zwischen Kraftfahrzeughalter, Fahrer und mitfahrenden Personen deren private Angelegenheit sind.

15. Die aus Anlaß einer mehrtägigen Exkursion entstehenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft können bis zu folgenden Höchstsätzen berücksichtigt werden:

a) bei Inlands-Exkursionen: bis zu 20 DM pro Teilnehmer und Tag,
b) bei Auslands-Exkursionen: bis zu 25 DM pro Teilnehmer und Tag.

Als Eigenbeteiligung der Studierenden an den Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft ist regelmäßig ein Betrag von 50 v. H. zugrunde zu legen.

16. Zur Durchführung einer Exkursion notwendige Nebenkosten, die nicht nur unter Nr. 13 bis 15 fallen, können in entsprechender Anwendung des § 14 BRKG berücksichtigt werden.

17. Die Hochschulen treffen bei der Verteilung der Mittel zur Durchführung von Exkursionen einschränkende Regelungen, so z. B. über die Festlegung eines Höchstzuschußbetrages für Exkursionen, wenn dies nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erforderlich wird.

IV.
Unfallschutz

18. Beamtete Begleitpersonen unterliegen der Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. vom 24.10.1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 3 des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28.7.1993 (BGBl. I S. 1394). Nichtbeamtete Begleitpersonen und Studenten unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nrn. 1 und 14 sowie Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im BGBl. III Gliederungsnr. 820-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art.3 Abs. 8 des FÖJ-Förderungsgesetzes vom 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118); die Art des benutzten Verkehrsmittels hat auf den Versicherungsschutz keinen Einfluß.

Kosten für eine private Unfallversicherung werden nicht übernommen.

V.
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.1.1994 in Kraft.

An die
Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt