H. Ministerium für Wissenschaft und Forschung

Einschreibeordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MWF vom 30.9.1992

Die vom Senat am 24.4.1991 nach § 37 der Vorläufigen Hochschulordnung vom 18.9.1990 (GVBl. I S. 1585), zuletzt geändert durch § 122 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), beschlossene und am 28.6.1991 vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur genehmigte, geändert durch Beschluß des Senats vom 16.9.1992 und durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 30.9.1992 gemäß § 32 Abs.1 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), genehmigte Einschreibeordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird in der Anlage bekanntgemacht.

Anlage

Vorläufige Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
i. d. F. vom 30.09.1992

Auf der Grundlage des § 32 des Hochschulerneuerungsgesetzes (HEG LSA) vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), geändert durch Gesetz vom 30.1.1992 (GVBl. LSA S. 95), legt die Einschreibeordnung die Verfahren, Formen und Fristen bei der Immatrikulation, Rückmeldung, Exmatrikulation sowie der Beurlaubung fest.

§ 1
Einschreibung

(1) Ein Studienbewerber ist auf Antrag für einen Studiengang beim Immatrikulationsamt einzuschreiben, wenn er die Voraussetzung für die Einschreibung gemäß § 2 nachweist und kein Zugangshindernis gemäß § 5 vorliegt.

(2) Durch die Einschreibung wird der Studienbewerber bis zur Exmatrikulation Mitglied bzw. Angehöriger der MLU und des jeweiligen Fachbereiches mit allen sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Rechten und Pflichten.

(3) Bei mehreren gewählten Studiengängen verschiedener Fachbereiche hat der Studienbewerber bei der Immatrikulation den Fachbereich zu wählen, in dem er Mitglied sein möchte.

§ 2
Voraussetzungen zur Einschreibung deutscher Studienbewerber und Bildungsinländer

(1) Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium der nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge; die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium ausgewiesener Studiengänge. Der Nachweis einer gleichwertig anerkannten Vorbildung bedarf der Bestätigung durch den Kultusminister.

(2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studienbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit kann durch die Studienordnung gefordert werden.

(3) Für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die jährlich festgelegt werden, ist ein Zulassungsbescheid für den gewählten Studiengang erforderlich. Diese Zulassung ist entbehrlich, wenn der Studienbewerber die Einschreibung in ein höheres Fachsemester beantragt, für das Zulassungszahlen nicht festgelegt sind und er die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachweist.

(4) Für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge ist eine Doppleinschreibung ohne vorherige Bewerbung während der Einschreibefristen möglich.

(5) Bewerber, die bereits in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung eingeschrieben sind, dürfen zusätzlich nur für einen weiteren Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen eingeschrieben werden, wenn der Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des zuerst aufgenommenen Studiums darstellt und ein gleichzeitiges Studium in beiden Studiengängen möglich ist.

§ 3
Ausländer und staatenlose Studienbewerber

(1) Ausländer und Staatenlose reichen ihre Bewerbungen beim Akademischen Auslandsamt ein. Mit der Bewerbung ist eine amtlich beglaubigte Kopie der Zeugnisse einzureichen. Sofern diese nicht in Englisch, Französisch oder Deutsch ausgefertigt sind, ist außerdem eine amtlich bestätigte deutschsprachige Übersetzung vorzulegen. Feststellung der Hochschulreife und Hochschulzugangsbeschränkungen in NC-Studiengängen erfolgt zu den festgelegten Quoten durch das Akademische Auslandsamt.

(2) Ausländer und staatenlose Studienbewerber werden zum Studium eingeschrieben, wenn

(3) Studienbewerber, die zu einem Hochschul-Sprachkurs zugelassen worden sind, haben befristet bis zum Bestehen bzw. endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung die Rechtsstellung eines Studenten.

§ 4
Einschreibeverfahren

(1) In zulassungsfreien Studiengängen erfolgt keine vorherige Bewerbung. Die Einschreibung erfolgt in der Zeit vom

Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich.

(2) Für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge wird jährlich eine Bewerbungsfrist für das Winter- und Sommersemester festgelegt:

(3) Über die Bewerbungsfrist für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge und eventuell vorher zu erbringende Testate und dgl. informiert die ZVS Dortmund.

(4) Bei Fristversäumnis, nicht formgerechten Anträgen oder nicht entrichteten Gebühren/Beiträge sind Bewerber nicht zu immatrikulieren oder vom Vergabeverfahren bei den NC-Studiengängen ausgeschlossen.

(5) Außerhalb der festgelegten Fristen erfolgt die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung nur in begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen.

(6) Bei der Einschreibung sind vorzulegen:

  1. ausgefüllter Antragsvordruck auf Einschreibung
  2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original und als beglaubigte Kopie (für Ausländer nach § 3 Abs. 1 nicht zutreffend),
  3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Zulassungsbescheid (bei Ausländern und Staatenlosen in allen Studiengängen),
  4. der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation und des Studienbuches mit Abgangsvermerk, wenn der Bewerber in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat,
  5. gegebenenfalls Nachweis über die Anrechnung von Studienzeiten und -prüfungen durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
  6. Personalausweis und ein Paßbild,
  7. Nachweis über die Entrichtung der fälligen Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge,
  8. Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung bzw. über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht,
  9. Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sofern sie für den gewählten Studiengang vorgeschrieben ist.

§ 5
Versagung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung muß versagt werden, wenn der Studienbewerber

a) in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
b) die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nach § 2 nicht erfüllt,
c) die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
d) im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
e) die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
f) auf Grund eines Ordnungsverfahrens exmatrikuliert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, daß für den Bereich der Universität die Gefahr erneuter Ordnungsverstöße nicht besteht.

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

a) entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
b) an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Mitglieder der Hochschule ernsthaft gefährdet,
c) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
d) keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.

§ 6
Widerruf der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist außerhalb der in einem Ordnungsverfahren getroffenen Entscheidung zu widerrufen, wenn

(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Rektor teilt diese Maßnahme den anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulerneuerungsgesetzes mit.

§ 7
Mitwirkungspflichten

Jeder Student ist verpflichtet, dem Immatrikulationsamt unverzüglich nachfolgendes mitzuteilen:

a) Änderung personenbezogener Daten,
b) bestandene oder nicht bestandene Prüfungen, deren Ergebnis für die Fortsetzung des Studiums erheblich ist,
c) Verlust des Studienbuches oder des Studentenausweises,
d) beabsichtigte Aufnahme eines gleichzeitigen Studiums an einer anderen Hochschule.

§ 8
Belegung von Lehrveranstaltungen

Regelungen über das Belegen der Lehrveranstaltungen sind in der für den jeweiligen Studiengang gültigen Studienordnung festgelegt. Jeder Student führt über die von ihm belegten Lehrveranstaltungen einen Nachweis.

§ 9
Beurlaubung

(1) Ein Student kann auf Antrag bei Vorliegen entsprechender Gründe beurlaubt werden. Beurlaubungsanträge sind in der Zeit vom

1. bis 15.7.
1. bis 15.1

im Immatrikulationsamt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) ausgefülltes Beurlaubungsformular,
b) schriftliche Begründung und Nachweis über Gründe gemäß Absatz 2,
c) Nachweis der Krankenversicherung und der entrichteten Gebühren,
d) Studentenausweis.

(2) Beurlaubungsgründe:

a) Ableistung eines im Studienplan oder der Prüfungsordnung vorgesehenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist,
b) Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
c) Tätigkeit im Interesse der Universität,
d) Auslandsstudium,
e) ärztlich bescheinigte Krankheit,
f) Schwangerschafts- oder Erziehungsurlaub,
g) sonstige den Buchstaben a bis f entsprechende schwerwiegende Gründe.

(3) Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer von einem Semester. Bei besonderen Gründen ist die Beurlaubung über ein Semester hinaus zulässig. Dazu hat der Student im Zeitraum der Rückmeldung diese Gründe nachzuweisen. Eine Beurlaubung für das erste Semester ist nicht zulässig. Während der Beurlaubung über sechs Monate ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 10
Rückmeldung

(1) Die Rückmeldung nach Ablauf des Semesters hat innerhalb der Fristen zu erfolgen:

In begründeten Fällen ist eine Nachfrist in der letzten Woche vor Vorlesungsbeginn des neuen Semesters vorgesehen. An das Immatrikulationsamt sind zu übersenden:

a) ausgefülltes Rückmeldeformular,
b) Nachweis über Krankenversicherung und der entrichteten Gebühren/Beiträge.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Rückmeldung vermerkt.

(2) Will der Student künftig seine Mitgliedschaftsrechte in einem anderen Fachbereich ausüben, gilt
§ 2 entsprechend.

§ 11
Hochschul- und Studiengangwechsel

(1) Der Wechsel ist beim Immatrikulationsamt unter Vorlage des Studienbuches und des Studentenausweises innerhalb der Rückmeldepflicht zu beantragen, er bedarf der vorherigen Zustimmung der Universität. Für den Wechsel eines Studienganges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Einschreibung entsprechend.

(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist ein Studienortwechsel nur im Verfahren des Studienplatztausches unter Beachtung folgender Kriterien möglich:

§ 12
Exmatrikulation

(1) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn der Student die Abschlußprüfung eines Studienganges bestanden hat, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. Die Exmatrikulation erfolgt nicht, wenn der Student noch in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist. Sofern in weiterbildenden Studien keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, erfolgt die Exmatrikulation mit Abschluß der letzten Lehrveranstaltungen.

(2) Eine Exmatrikulation erfolgt auch, wenn der Student

a) selbst einen Antrag stellt,
b) im gewählten Studiengang keinen Prüfungsanspruch mehr besitzt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
c) auf Grund einer Ordnungsmaßnahme die Hochschule zu verlassen hat.

(3) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn er sich nicht fristgemäß zurückgemeldet hat oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufnimmt.

(4) Mit der Exmatrikulation des Studenten erlischt die Mitgliedschaft bzw. die Zugehörigkeit zur Hochschule.

  1. Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.
  2. Wird die Exmatrikulation ausgesprochen, weil der Student sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung mit dem letzten Tag des Semesters ein, zu dem er sich eingeschrieben hat.
  3. Für die Exmatrikulation hat der Student beizubringen:

Über die Exmatrikulation erhält der Student einen Nachweis.

§ 13
Zweitstudium

In zulassungsfreien Studiengängen erfolgt eine Einschreibung entsprechend § 4 Abs. 2. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt eine Bewerbung entsprechend § 4 Abs. 1.

§ 14
Zweithörer

(1) Eingeschriebene Studenten anderer Hochschulen können auf Antrag als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden.

(2) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation finden sinngemäß Anwendung. Es sind das Studienbuch und der Studentenausweis vorzulegen.

(3) Zweithörer werden nicht eingeschrieben, und es wird keine Mitgliedschaft begründet; sie werden Angehörige der MLU.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn und soweit Einschränkungen des Besuchs von Lehrveranstaltungen durch den Fachbereich bestehen, weil ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden kann bzw. die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung eingeschränkt wird.

§ 15
Gasthörer

Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen der MLU besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörer zugelassen werden.

§ 16
Datenschutz

Die Erfassung personengebundener Daten erfolgt nur in dem Maße, wie sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Arbeitsaufgaben - unter Beachtung des HStatG von 1990 sowie des BDSG von 1977 und dazu erlassener Ergänzungsbestimmungen - erforderlich sind.

§ 17
Besondere Studiengänge

Für Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien ist eine Immatrikulation auf schriftlichen Antrag dann vorzunehmen, wenn der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen laut HEG LSA erfüllt und das Studium im Rahmen eines Studienganges stattfindet. In allen anderen Fächern haben die Studenten dieser Studiengänge den Status eines Gasthörers. Anträge auf Zulassung in besonderen Studiengängen - einschließlich Fernstudium - sind an die Zentralstelle für Weiterbildung der MLU zu stellen.

§ 18
Inkrafttreten

Die durch Senatsbeschluß vom 16.9.1992 geänderte Fassung der Einschreibeordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft.