Ministerialblatt Nr. 68/1993 vom 4.11.1993

Diplomprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Soziologie

Bek. des MWF vom 21.9.1993

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs 2 und § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), am 17.9.1993 genehmigt worden ist.

Anlage

Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Diplomstudiengang Soziologie
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften,
Institut für Soziologie
vom 15.7.1993

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Diplomgrad
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 13 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 15 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplomvorprüfung

§ 16 Zweck und Umfang der Diplomvorprüfung
§ 17 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomvorprüfung
§ 18 Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 19 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 20 Zweck und Umfang der Diplomprüfung
§ 21 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 22 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 24 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
§ 27 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1
Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Soziologie. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad "Diplom-Soziologe" bzw. "Diplom-Soziologin"  verliehen.


Anmerkung: Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wurden in dieser Rahmenordnung lediglich in § 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der ganze Text verstanden werden.

§ 2
Studienaufbau, Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grund- und Hauptstudium von jeweils vier Semester. Die Diplomprüfung ist innerhalb eines weiteren Semesters abzuschließen.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie nach freier Wahl des Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt einschließlich der 14 SWS, die nach freier Wahl besucht werden können, 140 SWS.

§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 20 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 16 ff.) voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 17 und 21 von Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig gemacht.

(3) Die Diplom-Vorprüfung soll zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Professoren des Instituts für Soziologie, einem Angehörigen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Für die studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit ein  Jahr.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereich bestellt.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, dürfen zu Prüfern nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit den Erstgutachter vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 6
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§ 17 und § 21),
  3. mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung bzw. zwei Semester vor der Diplomprüfung an der Martin-Luther-Universität eingeschrieben war,
  4. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie der nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder wenn er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretende Unterlagen,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Soziologie oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zu stellen. Der Prüfungsausschuß regelt, wann die Anträge zu stellen und die für die Zulassung erforderlichen Nachweise vorzulegen sind.

(4) Über die Zulassung entscheidet im Auftrage des Prüfungsausschusses dessen Vorsitzender.

§ 7
Arten der Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen sind

  1. die mündlichen Prüfungen (§ 8),
  2. die Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 9),
  3. die Diplomarbeit (§ 10).

§ 8
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(4) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.

§ 9
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfmitteln mit den gängigen Methoden der Soziologie ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 10
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt.Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach Soziologie selbständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre in der Soziologie tätigen Professor und anderen in diesem Fach nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit kann vor der Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden.

(4) Die Zeit vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß im  Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.Weichen die Noten der Einzelbewertungen um mehr als eine Note voneinander ab, ist ein weiterer Prüfer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,2 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungleistungen. Eine Ausnahme bildet § 23 Abs. 1. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1) gelten Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.

§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erschein oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungsfrist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13
Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 14
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen und die Diplomarbeit, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist zulässig. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(4) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung mit einem neuen Thema wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 10 Abs. 4 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit bei der ersten Anfertigung kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 15
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im  Diplomstudiengang Soziologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt, soweit sie den in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen gleichwertig sind. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen derjenigen des entsprechenden Studiums an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Bewertung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 bis 3besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

In der Diplom-Vorprüfung sollen vor allem Grundkenntnisse in Soziologie und im Wahlpflichtfach geprüft werden. Der Kandidat soll nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen der Fächer, methodische Instrumentarien, systematische wissenschaftstheoretische Orientierungen und die nötigen Faktenkenntnisse erworben hat, die notwendig sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

§ 17
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium folgende benotete Leistungsnachweise erbracht hat (studienbegleitende Teilleistungen für die Diplom-Vorprüfung):

  1. Einführung in die Soziologie,
  2. Methoden der emphirischen Sozialforschung (drei Klausuren),
  3. Sozialstruktur Deutschlands (Klausur),
  4. Makrosoziologie,
  5. Mikrosoziologie,
  6. Theorie,
  7. Wahlpflichtfach (zwei benotete Leistungsnachweise); von folgenden Fächern wird eins gewählt:
    Wahlpflichtfacher:

Die Klausuren werden unter prüfungsgmäßigen Bedingungen erbracht (sind aber keine Fachprüfungen im Sinne von § 14).

(2) Sofern es sich nicht um Klausuren handelt, kann der Leistungsnachweis als Hausarbeit oder als Referat (mündlicher Vortrag, anschließende Diskussion, schriftliche Ausarbeitung) erbracht werden. Der Leistungsnachweis muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein.

§ 18
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus:

  1. den Teilleistungen nach § 17 Abs. 1, Nrn. 2, 3 und 7,
  2. aus einer Klausur über Grundzüge der Soziologie (240 Minuten),
  3. und aus einer mündlichen Prüfung (30 Minuten).

    § 19
    Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis

(1) Aus den Teilleistungen nach § 18 Nr. 1 wird das arithmetische Mittel gebildet..

(2) Die Diplom-Vorprüfungsnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten nach § 18 Nrn. 1 bis 3.

(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Es enthält die Einzelnoten der in die Berechnung der Gesamtnote eingegangenen Einzelleistungen der Diplom-Vorprüfung. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

III. Diplomprüfung

§ 20
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, gesellschaftliche Zusammenhänge überblicken, soziale Probleme identifizieren, theoretisch und empirisch analysieren kann sowie die Fähigkeit besitzt, sein berufliches Handeln an wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse auszurichten.

(2) Die Diplomprüfung findet im Anschluß an das Hauptstudium statt.

§ 21
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten Anforderungen

  1. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Soziologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine nach § 15 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. im Hauptstudium den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (benotete Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen erbracht hat:
    1. Methoden der empirischen Sozialforschung IV (Klausur),
    2. Empirisches Forschungspraktikum (Forschungsbericht),
    3. Geschichte der Soziologie,
    4. Spezielle Soziologie (Industriesoziologie, Umweltsoziologie),
    5. Spezielle Soziologie (z. B. Familie, Jugend),
    6. Allgemeine Soziologie
    7. Wahlpflichtfach.
  3. sofern es sich nicht um Klausuren handelt, kann der Leistungsnachweis als Hausarbeit oder als Referat (mündlicher Vortrag, anschließende Diskussion, schriftliche Ausarbeitung) erbracht werden. Der Leistungsnachweis muß mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein.

§ 22
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen in

  1. Theorie und Theoriegeschichte,
  2. Strukturanalyse von Gesellschaften,
  3. Umweltsoziologie,
  4. Spezieller Soziologie (z. B. Sozialstation, abweichendes Verhalten, Soziologie der Geschlechter, Stadt- und Regionalsoziologie, Verbände) oder Methoden der empirischen Sozialforschung,
  5. Wahlpflichtfach.

(2) Eine der Fachprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 besteht aus

Die mündliche Prüfung kann erst erfolgen, wenn die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" beurteilt wurde.

(3) In den übrigen Fachprüfungen nach Absatz 1 bestehen die Prüfungsleistungen aus je einer Klausur von 240 Minuten Dauer.

§ 23
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Aus den Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Noten wie folgt in die Gesamtnote eingehen:

  1. Zur Berechnung der Fachnote aus der Diplomarbeit und zugehöriger mündlicher Prüfung nach § 22 Abs. 2 wird die Diplomarbeit doppelt und die mündliche Prüfung einfach gewichtet. Diese Note geht mit einem Gewicht von 28 v. H. in die Gesamtnote ein.
  2. Die übrigen vier Fachnoten nach § 22 Abs. 1 gehen mit einem Gewicht von 18 v. H. in die Gesamtnote ein.

(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

(3) Sämtliche in die Berechnung der Gesamtnote eingehenden Fachnoten sowie die Gesamtnote werden im Zeugnis angegeben.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 24
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Vertreter des für die Verleihung zuständigen Organs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie ist durch die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu veröffentlichen und wird durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.