Ministerialblatt Nr. 51/1993 vom 27.08.1993

Diplomprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Pharmazie

Bek. des MWF vom 16.7.1993

Die Martin-Luther-Universität hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 3 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31.7.1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.1992 (GVBl. LSA S. 764), genehmigt worden ist.

Anlage

Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Pharmazeut im Studiengang Pharmazie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 14.4.1993

Vorbemerkung

Die folgende Ordnung basiert auf dem § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (HEG-LSA) vom 31.7.1991 und auf den "Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen", beschlossen auf der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland am 18.2.1992 und von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland am 12.6.1992.

§ 1
Approbationsordnung und Diplomverfahren

Das Diplomverfahren für Pharmazeuten ist eine zusätzliche, über die Festlegungen der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19.7.1989 (BGBl. I, S. 1489) hinausgehende akademische Ausbildung, die an der Martin-Luther-Universität fakultativ wahrgenommen werden kann.

§ 2
Diplomgrad

Der akademische Grad "Diplompharmazeut" wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der AAppO sowie nach Annahme der angefertigten Diplomarbeit und erfolgreicher Diplomverteidigung vor einer Diplomkommission des Fachbereiches Pharmazie der Martin-Luther-Universität verliehen.

§ 3
Diplom

Die Zeit zur Anfertigung der Diplomarbeit beträgt sechs, maximal neun Monate nach bestandenem zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

§ 4
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Das Diplomthema kann von in Forschung und Lehre habilitierten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden der Diplomkommission. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Diplomausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Aufgabe muß so gestellt sein, daß sie in der Zeit von höchstens neun Monaten erfolgreich bearbeitet werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit muß der Kandidat schriftlich versichern, daß er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 5
Diplomausschuß/Gutachter/Diplomkommission

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Diplomausschuß gebildet. Er hat fünf Mitglieder und setzt sich aus drei Professoren, einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr.

(2) Die Mitglieder des Diplomausschusses werden vom Fachbereich bestellt.

(3) Der Diplomausschuß kann Aufgaben auf seinen Vorsitzenden, der den Professoren angehören muß, übertragen.

(4) Der Diplomausschuß bestellt die Gutachter für die Bewertung der Diplomarbeiten und die Mitglieder der Diplomkommission.

(5) Die Diplomkommission besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Professor oder ein Hochschul-/Privatdozent des Fachgebietes sein soll, in dem die Diplomarbeit angefertigt wurde, einem Beisitzer gemäß § 13 Abs. 4 HEG LSA aus dem gleichen Fachgebiet und einem Beisitzer gemäß § 13 Abs. 4 HEG LSA aus einem anderen pharmazeutischen Fachgebiet.

(6) Die Mitglieder des Diplomausschusses, die Gutachter und die Mitglieder der Diplomkommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Diplomausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Erlangung des akademischen Grades Diplom-Pharmazeut gemäß § 19 Abs. 2 HEG LSA ist das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung entsprechend der AAppO.

(2) Ein Abschluß an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er dem Abschluß gleichwertig ist. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Der Antrag auf Aufnahme als Diplomand kann bereits nach bestandenem Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung schriftlich an den Vorsitzenden des Diplomausschusses gestellt werden.

(4) Die Annahme als Diplomand kann nur unter schriftlicher Angabe von Gründen verweigert werden.

(5) Bei Einreichen der Arbeit ist ein formloser Antrag auf Eröffnung des Diplomverfahrens an den Vorsitzenden des Diplomausschusses zu stellen.

§ 7
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit bei dem Vorsitzenden des Diplomausschusses abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Gutachtern zu bewerten. Ein Gutachter sollte derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat.

(3) Die Anfertigung der Gutachten durch die Gutachter sollte im Regelfall innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

(4) Jeder Gutachter bewertet die Diplomarbeit mit einer Note. Dafür sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(5) Die Diplomarbeit gilt als angenommen, wenn alle Gutachter mindestens "ausreichend" (4) bewertet haben.

(6) Bewerten beide Gutachter die Diplomarbeit als nicht ausreichend, erklärt der Vorsitzende des Diplomausschusses das Prüfungsverfahren für ohne Erfolg beendet.

(7) Empfiehlt einer der Gutachter die Ablehnung der Diplomarbeit, so wird vom Diplomausschuß ein weiterer Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren ohne Erfolg beendet.

(8) Die Arbeit kann auf übereinstimmenden Vorschlag aller Gutachter durch den Diplomausschuß zur Überarbeitung an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren Abgabe eine Frist von höchstens drei Monate gesetzt wird, dürfen die neuen Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(9) Die Diplomarbeit wird bei dem Vorsitzenden des Diplomausschusses des Fachbereichs Pharmazie (§ 5) eingereicht. Es sollen mindestens drei Exemplare vorliegen. Die Frist zwischen Einreichung der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung beträgt im Regelfall zwei Wochen, darf acht Wochen aber nicht überschreiten.

§ 8
Verteidigung der Diplomarbeit

(1) Die Verteidigung der Diplomarbeit umfaßt einen mündlichen Vortrag des Kandidaten zu den Ergebnissen der Diplomarbeit, der 20 Minuten nicht überschreiten sollte, und die Befragung des Kandidaten durch die Diplomkommission, die 20 Minuten nicht unterschreiten sollte.

(2) Über die Verteidigung der Diplomarbeit ist Protokoll zu führen.

(3) Die Bewertung der Verteidigung der Diplomarbeit erfolgt durch die Diplomkommission in nicht öffentlicher Beratung durch Bildung einer Note nach den in § 7 Abs. 4 genannten Kriterien.

§ 9
Bewertung des Diplomverfahrens

(1) Die Diplomkommission bildet in nicht öffentlicher Beratung eine Gesamtnote für das Diplomverfahren aus der Note der Gutachten und der Note der Verteidigung durch Mittelwertbildung über die Einzelnoten. Es wird bis x,50 abgerundet, ab x,51 aufgerundet.

(2) Die Bewertung des Diplomverfahrens ist dem Kandidaten unmittelbar nach der Beratung der Diplomkommission durch den Vorsitzenden der Diplomkommission mündlich mitzuteilen.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die Verteidigung der Diplomarbeit gilt als "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zur Verteidigungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint.

(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Diplomkommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Diplomleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als "nicht ausreichend" (5) bewertet.

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von drei Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 von der Diplomkommission überprüft werden. Die Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Wiederholung des Diplomverfahrens

(1) Ein Kandidat, dessen Diplomarbeit den Anforderungen einer wissenschaftlichen Arbeit nicht entspricht, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Mitteilung der Ergebnisse mit einer anderen oder einer wesentlich veränderten Diplomarbeit die Eröffnung eines Diplomverfahrens beantragen. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(2) Ein Kandidat, dessen Verteidigung der Diplomarbeit als "nicht ausreichend" (5) bewertet wurde, kann eine Wiederholung beantragen. Die Wiederholung kann frühestens nach sechs Wochen und muß spätestens 25 Wochen nach der ersten Verteidigung stattfinden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

(3) Bestandene Verteidigungen können nicht wiederholt werden.

§ 12
Diplomurkunde

(1) Nach erfolgreicher Verteidigung der Diplomarbeit wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Pharmazeut" ausgestellt und dem Kandidaten ausgehändigt.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Leiter des Fachbereiches mit dem Datum des Tages der Verteidigung der Diplomarbeit unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Die Diplomurkunde enthält die Angabe, daß die erforderlichen Leistungen nach dieser Ordnung erbracht wurden.

§ 13
Ungültigkeit des Diplomverfahrens

(1) Hat der Kandidat bei Erbringung einer Leistung entsprechend dieser Ordnung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann die Diplomkommission nachträglich die Noten für diejenigen Leistungen, bei denen der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Leistung als ganz oder teilweise für nicht erbracht erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Diplomverfahren nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch Anerkennung des Verfahrens geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Diplomausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die unrichtige Urkunde ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum der Urkunde ausgeschlossen.

§ 14
Einsicht in die Akten

Nach Abschluß des Diplomverfahrens wird dem Kandidaten auf zwei Monate nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in das Gutachten und in das Diplomprotokoll gewährt.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde im Fachbereichsrat beraten. Sie tritt nach Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.