Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 5.9.1994

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung vom 3.3.1994 als Satzung beschlossen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799), am 21.7.1994 genehmigt worden ist.

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 3.3.1994

Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA Nr. 44/1993) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Präambel

Die Weiterentwicklung der Diplomprüfungsordnung gemäß den Fortschritten in Lehre, Studium und Forschung ist eine ständige Aufgabe der Landwirtschaftlichen Fakultät.

I. Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Agrarwissenschaften. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Agraringenieur" bzw. "Diplom-Agraringenieurin" ("Dipl.-Ing. agr.") verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Ausstellungsdatum ist der Tag der letzten Prüfung.

§ 3
Aufbau des Studienganges, Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, welches mit der Diplomvorprüfung endet, und das Hauptstudium, welches fünf Semester (einschließlich ein Diplomarbeitssemester) umfaßt, und mit der Diplomprüfung abschließt. Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß die Studierenden nach vier Semestern das Grundstudium mit der Diplomvorprüfung und nach dem vierten Semester des Hauptstudiums die Diplomprüfung abschließen können. Zu Beginn des Hauptstudiums entscheiden sich die Studierenden für eine der folgenden Studienrichtungen:

a) Pflanzenwissenschaften,
b) Nutztierwissenschaften,
c) Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues,
d) Bodenschutz und Landschaftsgestaltung.

(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, die sich zu gleichen Anteilen auf das Grund- und Hauptstudium verteilen.

(3) Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Eine praktische Ausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer ist spätestens bei der Meldung zum I. Abschnitt der Diplom-Hauptprüfung nachzuweisen. Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung besteht aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung.

(2) Die Diplomvorprüfung soll zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters, die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Rat der Fakultät mindestens einmal jährlich über die Prüfungsergebnisse und Studienzeiten und hat das Recht, Anträge auf Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Rat der Fakultät gewählt. Die Mitgliedergruppen der Hochschullehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studierenden haben das Vorschlagsrecht. Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, davon sollen vier Hochschullehrer sein. Weitere Mitglieder sind zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und ein Studierender mit abgeschlossener Diplomvorprüfung. Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Sekretär ohne Stimme ist der Leiter des Prüfungsamtes.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Dabei muß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern sollen grundsätzlich nur in Forschung und Lehre tätige Professoren und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 69 Nr. 2 Hochschulgesetz LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die an den Lehrveranstaltungen des betreffenden Faches maßgeblich beteiligt sind. Prüfer und Beisitzer müssen die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Namen der Prüfer oder der Prüfungskommission mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Agrarwissenschaften an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfung. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die die Studienordnung vorsieht, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Entscheidungen darüber trifft der Prüfungsausschuß. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die bestätigten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an gleichgestellten Hochschulen im Studiengang Agrarwissenschaften bestanden hat, werden angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, anerkannt, dann sind die Noten zu übernehmen. Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen sind entsprechend der Äquivalenzvereinbarungen zu bewerten. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

§ 8
Prüfungsperioden, Anmeldefristen

(1) Für jedes Semester sind zwei Prüfungszeiträume von je vier Wochen Dauer festzulegen. Diese liegen jeweils am Ende und zu Beginn des Semesters.

(2) Die Prüfungszeiträume werden jährlich festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht.

(3) Die Termine der Prüfungen werden von den Prüfern bzw. Prüfungsbeauftragten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht.

(4) Vier Wochen vor dem Prüfungstermin hat sich der Studierende zur entsprechenden Prüfung schriftlich anzumelden. Bis zum zehnten Tag vor dem Termin kann der Studierende von diesem zurücktreten.

§ 9
Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, den den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom Prüfer oder von der durch den Prüfer bevollmächtigten aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Prüfungsausschuß ist darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung oder der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 10
Öffentlichkeit der Prüfungen

Bei mündlichen Prüfungen ist Studierenden, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, die Anwesenheit nach Maßgabe der vorhandenen Plätze zu gestatten, sofern der Kandidat dem nicht zu Beginn der Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses.

II. Diplomvorprüfung

§ 11
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Studierende bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es dem Kandidaten ohne sein Verschulden nicht möglich, eine nach Absatz 1 erforderliche Unterlage beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Über die Zulassung zu der Diplomvorprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuß. Ablehnende Entscheidungen werden dem Kandidaten unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfungen

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus einer Fachprüfung (Klausurarbeit oder mündlichen Prüfung) in den Fächern:

  1. Bodenkunde,
  2. Landtechnik
  3. Pflanzenproduktion einschließlich Grünland,
  4. Tierproduktion,
  5. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues.

(3) Die Prüfungsfächer gemäß Absatz 2 der Diplomvorprüfung können sich auch aus Teilfächern zusammensetzen. Die Fachnoten werden als Durchschnitt entsprechend des prozentualen Lehrstundenumfanges ermittelt. Schriftliche Prüfungen im Multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.

(4) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kannn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 13
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Soweit schriftliche Arbeiten als Prüfungsleistungen vorgesehen sind, soll der Kandidat darin nachweisen, daß er begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Schriftliche Prüfungen erfolgen unter Aufsicht. Dauer und Durchführung einer schriftlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß auf Antrag der Prüfer festgelegt und vier Wochen vor dem Prüfungszeitraum bekanntgemacht.

(3) Klausurarbeiten und andere schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, müssen von mindestens zwei Prüfern bewertet werden.

(4) Die Dauer von Klausurarbeiten oder anderer schriftlicher Arbeiten soll drei Stunden nicht überschreiten.

(5) Die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen sind nach spätestens drei Wochen bekanntzugeben.

§ 14
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von mehreren Mitgliedern einer Prüfungskommission (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei werden alle Kandidaten eines Prüfungszeitraumes in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer bzw. einer Prüfungskommission geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer.

(2) Mündliche Prüfungen sollen je Kandidat und Fach mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(3) Die Gegenstände und Ergebnisse jeder Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern und gegebenenfalls vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen ihrer erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Noten 1 und 5 können nicht erniedrigt werden; die Noten 4 und 5 können nicht erhöht werden.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilleistungen der Fachprüfung mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 = gut,
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(3) Die Wiederholung einer Fachprüfung muß bis zum Ende des kommenden Semesters nach der erfolgten Prüfung stattfinden, anderenfalls ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Die zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des betreffenden Prüfers oder der betreffenden Prüfer. Die Zulassung ist nur dann zu gewähren, wenn die übrigen Leistungen des Kandidaten erkennen lassen, daß das Erreichen des Studienzieles zu erwarten ist.

(5) Nach Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 17
Zeugnis über die Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Prüfungsfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird dem Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigungen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 18
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. die Diplomvorprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang bestanden oder eine gemäß § 7 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,
  3. die nach § 3 Abs. 3 erforderliche berufspraktische Ausbildung erfolgreich abgeleistet hat,
  4. in den drei Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung (§ 19 Abs. 2) jeweils einen Leistungsschein, dessen Anforderungen durch Aushang bekannt gemacht werden, erbracht hat,
  5. den erfolgreichen Abschluß der Pflichtveranstaltungen (näheres regelt die Studienordnung) der gewählten Studienrichtung nachweisen kann,
  6. die Teilnahme an einer oder mehreren Fachexkursionen der gewählten Studienrichtung im Umfang von mindestens drei Tagen nachweisen kann.

(2) Die Zulassung zu Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung kann in zwei Abschnitten erfolgen, wobei der

Die Anträge auf Zulassung zu den einzelnen Abschnitten sind schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung kann frühestens im sechsten Fachsemester gestellt werden. Diesem Antrag sind, sofern noch nicht vorliegend, beizufügen:

  1. die in § 11 Abs. 1 genannten Nachweise,
  2. der Nachweis über die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang Agrarwissenschaften,
  3. der Nachweis über die Ableistung des erforderlichen Praktikums entsprechend der Praktikantenordnung der Fakultät.

Nach erfolgter Zulassung zum ersten Abschnitt der Diplomprüfungen können nur Fachprüfungen in Wahlpflichtfächern gemäß § 19 Abs. 2 E abgelegt werden.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung kann gestellt werden, wenn die im Absatz 1 erforderlichen Nachweise erbracht sind. Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung berechtigt den Studierenden zum Ablegen von Fachprüfungen in Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern (sofern die Zulassung nicht schon gemäß Abs. 3 erfolgte) und zur Vergabe eines Themas für die Diplomarbeit.

§ 19
Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. drei Fachprüfungen in den Pflichtfächern der gewählten Studienrichtung,
  2. drei Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern entsprechend des Wahlpflichtfächerkataloges,
  3. der Diplomarbeit.

(2) Prüfungsfächer sind:

A - Studienrichtung Pflanzenwissenschaften:

  1. Pflanzenbau und Grünland,
  2. Pflanzenernährung,
  3. Pflanzenschutz

B - Studienrichtung Nutztierwissenschaften:

  1. Tierhaltung,
  2. Tierernährung,
  3. Tierzüchtung

C - Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues:

  1. Landwirtschaftliche Betriebslehre,
  2. Landwirtschaftliche Marktlehre,
  3. Agrarpolitik

D - Studienrichtung Bodenschutz und Landschaftsgestaltung

  1. Standortdiagnostik und Bodenerhaltung,
  2. Bodenkontamination und Ökotoxikologie,
  3. Raumordnung und Landschaftsplanung

E - Wahlpflichtfächer des Studienganges Agrarwissenschaften:

  1. Pflanzenbau für Studierende der Studienrichtungen B, C, D,
  2. Nutztierwissenschaften für Studierende der Studienrichtungen A, C, D,
  3. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues für Studierende der Studienrichtungen A, B, D,
  4. Bodenschutz und Landschaftsgestaltung für Studierende der Studienrichtungen A, B, C,
  5. Informatik im Agrarbereich,
  6. Obstbau,
  7. Gemüsebau,
  8. Sonderkulturen, einschließlich Energie- und Industriepflanzen,
  9. Pflanzenbau in den Tropen und Subtropen,
  10. Technik und Verfahren in der Pflanzen- und Tierproduktion, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften,
  11. Ökologischer Landbau,
  12. Spezielle Pflanzenzüchtung,
  13. Biotechnik und molekulargenetische Verfahren,
  14. Saat- und Pflanzengutwirtschaft,
  15. Ausgewählte Fachdisziplinen der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes,
  16. Pflanzenschutz in Spezialkulturen und moderne Pflanzenschutzverfahren,
  17. Lagerung, Vermarktung, Erstverarbeitung pflanzlicher Produkte,
  18. Spezielle biometrische Auswertungsverfahren und SAS,
  19. Methoden der Qualitätserfassung, Lagerung und Vermarktung tierischer Produkte,
  20. Futtermitteltechnologie,
  21. Kleintierzüchtung, -haltung und -ernährung,
  22. Spezielle Züchtungsmethodik für Nutztiere,
  23. Landwirtschaftliche Beratungslehre,
  24. Unternehmensführung und Marketing,
  25. Operationsforschung, quantitative Methoden,
  26. Welternährungswirtschaft,
  27. Spezielles Rechnungswesen, einschließlich Taxations- und Steuerlehre,
  28. Genossenschaftswesen,
  29. Spezielle Raumplanung,
  30. Waldbau/Forstschutz,
  31. Abfallwirtschaft,
  32. Aktuelle Fragen zur Landeskultur und Kulturtechnik,
  33. Komplexprojekt Landeskultur und Kulturtechnik,
  34. Kommunal- und Umwelttechnik, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften.

(3) Fachprüfungen bestehen in den Pflichtfächern aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer und in den Wahlpflichtfächern aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer oder aus einer Klausurarbeit von in der Regel drei Stunden.

(4) Die Fachprüfungen in den Pflichtfächern sollen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des achten Semesters abgelegt werden. Die Fachprüfungen in den Wahlpflichtfächern sollen in der Regel am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Der Rat der Fakultät kann einzelne Wahlpflichtfächer (Abs. 2) streichen, wenn und solange ein geeigneter Vertreter für dieses Fach nicht vorhanden ist.

(6) Der Studierende kann beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen, in weiteren Fächern, auch solchen aus anderen Studiengängen der Martin-Luther-Universität, geprüft zu werden (Zusatzfächer).

(7) Die Diplomarbeit ist in der Regel im Anschluß an die Fachprüfungen anzufertigen.

(8) Die Festlegung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema für die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Studierenden zum II. Abschnitt der Diplomprüfung vergeben werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen prüfungsberechtigten Personen der Fakultät, die an den Lehrveranstaltungen des betreffenden Faches beteiligt sind, vergeben und betreut werden (Erstprüfer). Dieser benennt in Absprache mit dem Studierenden den Zweitprüfer und schlägt ihn dem Prüfungsausschuß vor.

(4) Der Erstprüfer teilt das Thema der Diplomarbeit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, der es dem Studierenden schriftlich bekanntgibt.

(5) Vom Zeitpunkt der Ausgabe des Themas stehen bis zur Abgabe der Diplomarbeit sechs Monate zur Verfügung. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Erstprüfers der Prüfungsausschuß die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Das Thema kann nur einmal innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Anteil des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

(8) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten und kann mit einem Referat verbunden werden.

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren, entsprechend der DIN - Vorschriften zur Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten -, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei nicht fristgemäßer Abgabe gilt die Arbeit als "nicht bestanden" bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Prüfer errechnet. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn beide Prüfer die eingereichte Arbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet haben.

§ 22
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

(1) Für schriftliche und mündliche Prüfungen gelten im übrigen die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 23
Zusatzfächer

Das Ergebnis der Prüfung in Zusatzfächern gemäß § 19 Abs. 6 wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomarbeit

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit. Die Fachnoten erhalten dabei folgende Wichtungsfaktoren:

Fachnote Wägezahl Summe
- Pflichtfächer 3 9
- Wahlpflichtfächer 2 6
- Fachnote der Diplomarbeit 3 3
Summen der Wägezahlen 18

Die Benotung des Vordiploms geht nicht in die Bewertung des Diploms ein.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus den gewichteten Fachnoten, dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Die Bearbeitung eines neuen Themas ist nur zulässig, wenn der Kandidat nicht schon früher davon Gebrauch gemacht hat (vergl. § 20 Abs. 6).

(2) Wird auch die zweite Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 26
Zeugnis über die Diplomprüfung

(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhält der Kandidat über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen, ebenso die Studienrichtung nach § 19 Abs. 2 und auf Antrag das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht worden ist.

(3) Das Zeugnis wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

§ 27
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet (vergl. § 2).

(2) Das Diplom wird unterschrieben vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

§ 28
Ungültigkeit der Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsakten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30
Sprachliche Bezeichnung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 31
Übergangsbestimmungen

Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften immatrikuliert wurden und

Für alle anderen Studierenden ist die Diplomprüfungsordnung nach dem Inkrafttreten verbindlich.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Rates der Fakultät vom 13.4.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität vom 11.5.1994 und der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung vom 21.7.1994