Ausführungsbestimmungen zu den §§ 32, 33 und 117 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(GVBl. LSA S. 614/1993) über die Forschung mit Mitteln Dritter


vom 10. Februar 1994
Für die Bewirtschaftung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach §§ 32, 33 und 117 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden, gelten die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlassenen Drittmittelrichtlinien für den Bereich der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.

1. Begriffsbestimmung
1.1 Forschung mit Mitteln Dritter

Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Hochschulmitglieder im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Landesmitteln finanziert werden. Forschung mit Mitteln Dritter geschieht aufgrund von Mitteln Dritter oder in Ausführung von Forschungsaufträgen.

Hierunter fallen nicht

1.2 Mittel Dritter

Mittel Dritter sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen von öffentlicher oder privater Seite, die der Hochschule oder einem ihrer Mitglieder gewährt werden, ohne daß dafür eine Gegenleistung vereinbart oder erwartet wird. Keine Gegenleistung ist die Erstellung von allgemeinen Erfahrungsberichten, von Verwendungsnachweisen u.dgl..

1.3 Forschungsauftrag

Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag Dritter (Forschungsauftrag) i.S. dieser Richtlinien liegt vor, wenn

Bestimmte von der Hochschule zu erbringende Gegenleistungen sind Gutachten, Befundberichte, Untersuchungsergebnisse, Entwicklung von Anlagen, Geräten und Maschinen sowie Verfahren u. dgl.. Nicht als Gegenleistung sind dagegen allgemeine Erfahrungsberichte, Verwendungsnachweise u. dgl. anzusehen. Leistung des Auftraggebers ist das von ihm zu entrichtende Entgelt (vgl. Nr. 1.3.3).

1.3.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Hochschule oder eine ihrer Einrichtungen

1.3.1.1 Leistung als Dienstaufgabe
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die der Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen erteilt werden, sind entsprechend der Aufgabenstellung von Hochschulmitgliedern als Dienstaufgabe durchzuführen. Dem Hochschulmitglied darf hierfür kein Honorar gezahlt werden.

1.3.1.2 Steuerliche Fragen
Bei Forschungsaufträgen i.S. dieser Richtlinien können sich die Leistungen der Hochschule als wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit - unter bestimmten Voraussetzungen - zu einem sogenannten Betrieb gewerblicher Art führen, der zur Umsatzsteuer (und bei Gewinnerzielung ggf. auch zur Körperschaftssteuer) herangezogen werden muß. Das wäre z.B. bei Forschungsaufträgen der Fall, die von der Hochschule hauptsächlich zum Zweck der Einnahmeerzielung, also erkennbar um der Gegenleistung willen, übernommen werden.

1.3.2 Forschungsaufträge an Mitglieder der Hochschule

1.3.2.1 Wahlrecht
Wird ein Forschungsauftrag an einen Professor gerichtet, so hat dieser, sofern die Ausführung dieses Auftrags nicht aufgrund anderer Bestimmungen Dienstaufgabe ist, vor übernahme zu entscheiden, ob der gesamte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit erfüllt werden soll. Die Entscheidung ist der Leitung der Hochschule und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Ein Professor darf einen Forschungsauftrag nur dann als Nebentätigkeit übernehmen, wenn er die wesentlichen Maßnahmen zur Auftragausführung selbst anordnet, ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche Verantwortung trägt.

1.3.2.2 Nebentätigkeit
Führt ein Mitglied der Hochschule einen ihm erteilten Forschungsauftrag in Nebentätigkeit aus, so dürfen die daraus erzielten Einnahmen nicht über die Regierungsbezirkskasse geleitet werden. Das Hochschulmitglied hat die entsprechenden Umsätze und Einkünfte persönlich zu versteuern. Beschäftigt ein Mitglied der Hochschule im Rahmen eines als Nebentätigkeit übernommenen Forschungsauftrags Personal als Arbeitgeber, so hat das Mitglied der Hochschule die Arbeitgeberpflichten in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Die Hochschulverwaltung darf keine über Auskünfte hinausgehende Verwaltungshilfe leisten. Für eine dem Arbeitnehmer evtl. arbeitsvertraglich zugesagte Zusatzversorgung haftet das Mitglied persönlich. Wird dieses Personal in Einrichtungen der Hochschule beschäftigt oder sollen Geräte aufgestellt und genutzt werden, die Privateigentum sind, so bedarf es der Zustimmung der Hochschule.

1.3.3 Entgelt
Als Gegenleistung für die von der Hochschule geschuldete Leistung ist vom Auftraggeber ein Entgelt zu verlangen. Das für die Durchführung des Forschungsauftrags in Rechnung zu stellende Entgelt soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden und hat entstehende Zusatzkosten zu berücksichtigen.
Das Entgelt muß mindestens sämtliche auf das Projekt entfallende Kosten für das außerhalb der Haushaltsstellen benötigte Personal decken (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, der Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der darauf entfallenden pauschalen Steuern, der jährlichen Sonderzuwendung, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen).
Das Entgelt soll ferner umfassen

  1. alle vorhersehbaren Personalnebenkosten (z. B. Beihilfen, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Kosten für Einstellungs- und Strahlenschutzuntersuchungen usw.). Dabei können vorgegebene Pauschsätze herangezogen werden,
  2. den Materialaufwand und den sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags anfallenden Sachaufwand (z. B. Reisekosten, Gebühren für die Benutzung von EDV-Anlagen, die Kosten für die Beschaffung von Geräten, die für die Durchführung des Forschungsauftrags benötigt werden usw.),
  3. die Kosten der Mitwirkung aller sonstigen bei der Durchführung des Forschungsauftrags eingesetzten und aus Landesmitteln bezahlten Bediensteten,
  4. die anteiligen Gemeinkosten (z. B. Inanspruchnahme staatlicher Räume und Einrichtungen, anteiliger Aufwand für das Verwaltungspersonal, sonstige nicht besonders quantifizierbare oder abrechenbare Kosten). Sofern nicht ein besonderes Entgelt zur Abgeltung der Gemeinkosten vereinbart ist, ist ein angemessener Zuschlag zu berechnen.

Der Kostenersatz nach Buchst. b) bis d) kann in geeigneten Fällen pauschalisiert werden. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung eines Forschungsauftrages kann der Kostenersatz nach Buchst. a) bis d) ermäßigt oder in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden.

2. Anzeige

Die Mitglieder der Hochschulen haben die beabsichtigte Annahme von Mitteln Dritter der Hochschule vor der Bewilligung des Vorhabens durch den Dritten anzuzeigen. Die Anzeige muß Auskunft geben über Name und Anschrift des Drittmittelgebers, Höhe, Dauer und Zweckbestimmung von Mitteln. Der Anzeige ist ein Finanzierungsplan (siehe Nr. 5) beizufügen. Die Hochschule prüft, ob die Finanzierung sichergestellt ist und etwaige Folgekosten angemessen berücksichtigt sind.

2.1 Prüfung durch die Hochschulverwaltung

Aufgrund der schriftlichen Anzeige prüft die Hochschulverwaltung

2.2 Annahme der Mittel Dritter

Die Annahme von Mitteln Dritter oder die Inanspruchnahme von Personal, Material, Sachmitteln und Einrichtungen darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden oder wenn Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.
Folgelasten sind dann nicht angemessen berücksichtigt, wenn sie weder aus Mitteln Dritter noch aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gedeckt werden können. änderungen des Projekts, die die Finanzierung zu Lasten der Hochschule bedingen, sind der Hochschule mitzuteilen und bedürfen grundsätzlich ihrer Bestätigung.

3. Drittmittelbewirtschaftung im Landeshaushalt
3.1 Grundsätze

3.1.1 Drittmittel werden von der Hochschule nach den für die Landesverwaltung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bewirtschaftet. Sie dürfen nur angenommen werden, wenn die Zweckbestimmung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder tarifliche Regelungen verstößt. Die Mittel stehen über das Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung.

3.1.2 Die Bewirtschaftung der Drittmittel einschließlich der notwendigen Maßnahmen nach den Nr.´n 4, 5, und 7 (Personalverwaltung, Beschaffung und Verwaltung der Ausstattung sowie Erhebung der Entgelte) obliegt der Verwaltung der Hochschule. Der Finanzierungsplan (Nr. 5) ist von dem Betreuer des Forschungsprojektes zu erstellen.

3.1.3 Die von der Hochschule bewirtschafteten Drittmittel sind für den vom Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit die Zweckbestimmung nicht gegen allgemeine gesetzliche Bestimmungen oder tarifliche Regelungen verstoßen. Soweit die Bedingungen des Dritten keine Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen des Landes.

3.2 Geld- und Sachmittel Dritter

3.2.1 Drittmittel, die die Hochschule bewirtschaftet, sind bei den entsprechenden Titeln des Haushaltsplans nach den für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen zu vereinnahmen und zu verausgaben. Die Hochschule hat bei dem Dritten darauf hinzuwirken, daß zum Zeitpunkt der Leistung fälliger Ausgaben die erforderlichen Drittmittel kassenmäßig zur Verfügung stehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können im Vorgriff auf die zu erwartenden Einnahmen bei einem Drittmittelvorhaben fällige Ausgaben vorfinanziert werden; die Vorfinanzierung ist innerhalb des Drittmittelkontos (Nr. 3.4.1.) mit den nachfolgenden Zahlungen des Dritten zu verrechnen.

3.3 Sonstige Leistungen Dritter

3.3.1 Werden sonstige Sachleistungen, z. B. Geräte, vom Dritten leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Finanzierung der zur Aufstellung und zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Beseitigung erforderlichen Mittel durch die Hochschule vorab sicherzustellen. Die Hochschulleitung ist zu beteiligen. Es ist sicherzustellen, daß das Land von einer Haftung freigestellt wird.

3.3.2 Personal, das Dritte zur Verfügung stellen, wird nicht in den Landesdienst eingestellt. Es ist sicherzustellen, daß sämtliche Personalkosten vom Dritten getragen werden und daß das Land von einer Haftung freigestellt wird.

3.4 Nachweis von Ausgaben

3.4.1 Für jedes Drittmittelvorhaben, bei dem die Drittmittel von der Hochschule bewirtschaftet werden, ist von der Hochschulverwaltung ein gesondertes Drittmittelkonto anzulegen. Zu jeder Haushaltsstelle und jedem Drittmittelkonto ist von der zuständigen Regierungsbezirkskasse ein Objektkonto einzurichten (vgl. Nr. 2.3.3 des Anwenderhandbuchs automatisierte Haushaltswirtschaft - Teilbereich Kassen- und Rechnungswesen -). Die Hochschulverwaltung teilt der Kasse die Objektnummer auf den Kassenanordnungen mit. Restbestände, die nach Abschluß des Drittmittelprojektes und nach Durchführung der etwa erforderlichen Umbuchungen bei den einzelnen Drittmittelkonten verbleiben und nicht vom Dritten zurückverlangt werden, dürfen für Zwecke von Lehre und Forschung eingesetzt werden. Restbestände und nicht projektgebundene Mittel Dritter können auf einem Sammelkonto vereinnahmt werden.

3.4.2 Bei der Bewirtschaftung von Drittmitteln dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der Bewilligung eingegangen werden.

3.5 Personal
3.5.1 Beschäftigungsverhältnis

In den Fällen, in denen Mittel Dritter über den Landeshaushalt abgewickelt werden darf Personal nur in einem Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden.

3.5.2 Vorschlagsrecht

Die Einstellung aus Mitteln Dritter bezahlter hauptberuflicher Mitarbeiter setzt voraus, daß gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorschlagen wurde. Soweit die allgemein für Landesbedienstete geltenden Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, ist dem Vorschlag des Projektleiters zu folgen.

3.5.3 Befristete Arbeitsverträge

Mit hauptberuflich tätigem Personal, das aus Mitteln Dritter vergütet wird, sollen befristete Arbeitsverträge unter Beachtung der einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Regelungen abgeschlossen werden. Der Abschluß der Verträge darf nur durch die Hochschulverwaltung erfolgen.

3.5.4 Unbefristete Arbeitsverträge

Liegen die Voraussetzungen für den Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen nicht vor, so können mit den aus Mitteln Dritter vergüteten Bediensteten in besonderen Ausnahmefällen unbefristete Verträge geschlossen werden. Sie sollen mit folgender Nebenabrede versehen werden:

Durch diese Nebenabrede soll der Bedienstete bei seiner Einstellung - im Hinblick auf eine erforderlich werdende Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - ausdrücklich auf die Abhängigkeit seines Beschäftigungsverhältnisses von Mitteln Dritter hingewiesen werden.

3.5.5 Persönliche Zulagen nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT (siehe BAT-O)

Werden auf Etatstellen geführte Bedienstete vorübergehend bei der Durchführung von Drittmittelvorhaben eingesetzt, so dürfen sie grundsätzlich nur mit Arbeiten betraut werden, die ihrer Eingruppierung entsprechen. Wird im Rahmen dieser Tätigkeit einem solchen ständigen Bediensteten ausnahmsweise vorübergehend (§ 24 Abs. 1 BAT) eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, die einen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründet, ist ihm diese Zulage zu Lasten der Mittel für das Drittmittelvorhaben zu zahlen.

3.5.6 Gewährung von zusätzlichen Leistungen

Aus Drittmitteln dürfen keine zusätzlichen Vergütungen an Bedienstete des Landes gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese ihre Vergütung aus einer im Haushaltsplan veranschlagten Stelle oder aus Mitteln Dritter erhalten. Neben- und überstundenvergütungen sowie Zulagen dürfen gezahlt werden, wenn die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ausnahmen durch Bestimmungen des Auftraggebers sind nicht möglich.

4. Beschaffung und Verwaltung der Ausstattung
4.1 Eigentumsregelung

Gegenstände, die aus Mitteln Dritter beschafft wurden, gehen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber und unter den von diesen gesetzten Bedingungen in das Eigentum des Landes über. Sie sind zu inventarisieren und zu kennzeichnen.

4.2 Versicherung

Von dem Grundsatz der Selbstversicherung des Landes kann abgewichen werden, wenn bei Forschungsaufträgen privater Dritter eine Versicherung verlangt wird die Prämien erstattet werden bzw. Bestandteil des vereinbarten Entgelts sind.

5. Finanzierungsplan

Der Anzeige (siehe Nr. 2) ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit der Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zusammenhängenden Ausgaben mit einer übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beizufügen.
Auf die Vorlage eines Finanzierungsplans kann verzichtet werden, wenn für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Drittmittel bis zu 20.000,00 DM ohne nähere Spezifikation nach Personal-, Sach- und Investitionsmitteln bewilligt werden. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Mitglied der Hochschule mit der Anzeige nach Nr. 2 abzugeben. Die Ausgaben sind unter Beachtung der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan - getrennt nach Leistung aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und Leistung aus Drittmitteln - wie folgt darzustellen:

Bei Drittmitteln der EG, des Bundes, der DFG oder gemeinnützigen Einrichtungen, z. B. Stiftung Volkswagenwerk, soll die Hochschule von der Vorlage eines über die Anforderungen des Dritten hinausgehenden Finanzierungsplans absehen.

6. Forschungsförderung des Landes

Mittel, die das Land zur Forschungsförderung außerhalb der Grundfinanzierung bereitstellt, sind Drittmittel im Sinne dieses Erlasses. Neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gelten die Ziffern 2, 3.5 und 5.

7. Veröffentlichungen

Werden aufgrund des Drittmittelvorhabens Forschungsberichte, Gutachten o. ä. veröffentlicht, so ist in geeigneter Weise auf die Beteiligung der Hochschule im Rahmen eines Auftrags hinzuweisen.

8. Spendenbescheinigung

Bei Mitteln zur Förderung von Aufgaben der Hochschule ist dem Mittelgeber auf dessen Verlangen für steuerliche Zwecke eine Spendenbescheinigung nach dem Einkommenssteuergesetz über die Höhe der Mittel zu erteilen, soweit die erforderlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. Aus dieser Bescheinigung muß sich auch ergeben, ob der zugewendete Betrag oder die Sachzuwendung unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke oder für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verwendet wird (§ 10b EStG). Die Bescheinigung darf erst erteilt werden, wenn der zugewendete Betrag bei der für die Hochschule zuständigen Kasse vereinnahmt ist oder wenn die Sachzuwendung in das Eigentum des Landes oder der Hochschule übergegangen ist. Für Mittel und Leistungen, die für die Durchführung eines Forschungsauftrages erbracht werden, dürfen dem Auftraggeber Spendenbescheingungen nicht erteilt werden.

9. Abwicklung außerhalb des Landeshaushaltsplanes
9.1 Rechtsstellung

Wenn nach § 32 Abs. 4 Satz 4 von der Bewirtschaftung der Mittel Dritter durch die Hochschule abgesehen wird, hat das Mitglied der Hochschule die Mittel im eigenen Namen entgegenzunehmen und zu bewirtschaften. Auch diese Form der Forschung mit Mitteln Dritter ist Wahrnehmung von Dienstaufgaben.

9.2 Verfahren

Der Antrag, von der Bewirtschaftung der Mittel durch die Hochschule abzusehen, ist zusammen mit der Anzeige (vgl. Nr. 2) der beabsichtigten Annahme von Mitteln Dritter und einer Begründung sowie den Bedingungen des Geldgebers der Hochschulverwaltung vorzulegen.

9.3 Verwaltung der Mittel

Die Auszahlungen (Personal- und Sachausgaben), die Mittelüberwachung und die Vorlage der Verwendungsnachweise müssen vom Mittelempfänger selbst durchgeführt werden. Bei der Verwendung der Mittel dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen des Bewilligungsbetrages begründet werden. Der Mittelempfänger ist für die Einhaltung der Zweckbestimmung ausschließlich persönlich dem Mittelgeber verantwortlich. Der Mittelempfänger richtet für die Abwicklung der Zahlungen ein privates Sonderkonto ein. Die überwachung des Kontos ist nicht Angelegenheit der Hochschulverwaltung. Wenn der Mittelgeber nichts anderes bestimmt, können nach Abschluß des Forschungsvorhabens Geräte, die aus Mitteln im Privatkontenverfahren beschafft wurden, dem Land übereignet werden. Sie stehen weiterhin zur Verwendung im jeweiligen Fachgebiet zur Verfügung. Erträge und überschüsse können der Hochschule zur Verwendung im jeweiligen Fachgebiet zugeführt werden.

9.4 Verwaltungshilfe

Die Hochschulverwaltung darf keine über Auskünfte hinausgehende Verwaltungshilfe leisten. Auch in diesem Fall bleibt die ausschließliche Verantwortung des Mittelempfängers für die Durchführung des Forschungsprojektes unberührt.

9.5 Prüfung

Der Mittelempfänger, der die Mittel bewirtschaftet, hat der Hochschule auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Der Rechnungshof hat ein Prüfungsrecht nach § 91 LHO. 9.6 Arbeitsverhältnisse

9.6.1 Soweit ausnahmsweise Mittel Dritter außerhalb des Landeshaushaltsplanes bewirtschaftet werden, können Arbeitsvertragsverhältnisse nur mit dem Mittelempfänger als Arbeitgeber begründet werden (Privatdienstvertrag i. S. d. § 57e HRG). Das Land und die Hochschule werden aus diesen Arbeitsverhältnissen weder berechtigt noch verpflichtet. Der Privatbedienstete ist nicht Mitglied nach § 67 Hochschulgesetz. Ebensowenig besteht eine übernahmepflicht durch das Land bzw. die Hochschule nach Beendigung des Privatarbeitsverhältnisses.

9.6.2 Auf diese Rechtslage ist der Arbeitnehmer bei Vertragsschluß ausdrücklich hinzuweisen. Auf die Hochschule hinweisende Vertragsformulare oder Briefköpfe dürfen nicht verwendet werden.

9.6.3 Für den Abschluß des Arbeitsvertrages, die Berechnung der Bezüge, für die Anmeldung zu Steuer, Sozialversicherung, Unfallversicherung usw. ist der Mittelempfänger verantwortlich.

9.6.4 Nach § 57e HRG gelten für Privatdienstverträge § 57a Satz 2 HRG und die §§ 57b bis d HRG entsprechend.

9.6.5 Der Mittelempfänger ist verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit von Privatbediensteten in Einrichtungen der Hochschule rechtzeitig der Hochschulverwaltung anzuzeigen. Der Mitteilung beizufügen sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Angaben zur Person, Art, Zweck und Dauer der Beschäftigten sowie der Nachweis der Anmeldungen. Die Tätigkeit in Einrichtungen der Hochschule kann untersagt werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden.

10. übergangsregelung für bis zum 31.12.1993 ausgesprochene Sachbeihilfe-Bewilligungen der DFG

Für die bis zum 31.12.1993 ausgesprochenen Sachbeihilfe-Bewilligungen der DFG kann abweichend von den Bestimmungen in Ziffer 9 vorübergehend eine Mittelverwaltung durch die Hochschule erfolgen. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind Verwahrkonten einzurichten. Die Berechnung der Bezüge einschließlich der gesetzlichen Abführungen sowie die Zahlung sind grundsätzlich durch die Landesbezügestellen durchzuführen. Die Umstellung dieser sogenannten Altbewilligungen auf Drittmittelbewirtschaftung über den Landeshaushalt (Nr. 3) sollte möglichst unverzüglich und im Einvernehmen zwischen der Hochschulverwaltung und dem Hochschulmitglied erfolgen.